NAMEN Verkündet : 11 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Anlage Zeichen Falkenseer Platz Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt bloße Fahrempfehlungen verbindliche Fahrtrichtungsgebote . Urteil 11 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Richter Recht erkannt : Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts 21 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Schadensersatz Verkehrsunfall 30 . April Platz ereignete . besteht kreisförmigen Grünanlage mehrspuriger ausschließlich Uhrzeigersinn befahrender Straßenring führt außen mehrspurige Straßen einmünden : Nordwesten Falkenseer Südwesten Altstädter Ring Südosten Straße " " Nordosten Neuendorfer Straße . Falkenseer Platz hineinführenden Fahrbahnen Straßen sind Platz herausführenden Fahrbahnen jeweils begrünten Mittelstreifen trennt . Bereich Platzes befinden Lichtzeichenanlagen nämlich jeweils Bereich Einmündungen jeweils Verkehr Platz hineinführenden Fahrbahnen regelt zweite Verkehr herausführenden Fahrbahnen dritte Verkehr Straßenring . hier befindlichen Lichtzeichenanlagen sind jeweils Höhe Mittelstreifen Einmündungen angebracht . Unmittelbar Lichtzeichenanlagen einmündenden Fahrbahnen befinden jeweils Leitlinien Zeichen Pfeilmarkierungen Zeichen . Klägerin befuhr Uhr Pkw Altstädter Ring kommend Straßenring Falkenseer Platzes befand Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Lichtzeichenanlage Höhe Mittelstreifens Straße " " dritten Fahrstreifen links . Dort sind Haltlinie Pfeile angebracht rechts weisen . Klägerin wollte nächsten Ausfahrt rechts abbiegen Straßenring verbleiben . Beklagte kam Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Anhänger ebenfalls Altstädter Ring . benutzte zunächst äußersten linken Fahrstreifen . wird Straßenring Höhe Mittelstreifens Einmündung Straße " " zweiten Fahrstreifen links Haltlinie dortigen Lichtzeichenanlage Pfeile Fahrtrichtung Verbleiben Straßenring auch Abbiegen rechts anzeigen . Beklagte Platz nachfolgenden Ausfahrt verlassen Neuendorfer Straße abbiegen wollte verblieb Fahrstreifen lenkte Pkw rechts Richtung Neuendorfer Straße . Unmittelbar Ausfahrt kam Kollision Klägerin rechte Seite Anhängers stieß . Klägerin hat Beschädigung Fahrzeugs Schadensersatz Höhe € begehrt . Amtsgericht hat Klage Versäumnisurteil stattgegeben rechtzeitigem Einspruch Beklagten Höhe € aufrechterhalten ausgegangen ist Richtungspfeile Fahrstreifen lediglich Fahrempfehlungen seien Fahrzeuge mithin Straßenring hätten verbleiben auch hätten ausfahren dürfen . Berufung Beklagten führte vollumfänglichen Klageabweisung . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren Umfang Berufungsantrags . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Anscheinsbeweis spreche Klägerin Unfall allein verursacht verschuldet habe . habe Gebot verstoßen Zeichen angeordneten Fahrtrichtung folgen § Abs. Fahrstreifenwechsel § Abs. Satz StVO so verhalten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei . Verkehrsverstößen trete Betriebsgefahr Beklagten geführten Pkw Anhänger . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Frage Fahrbahnmarkierungen wichtigen Berliner Verkehrsknotenpunkten Ernst-Reuter-Platz Platz bloße Fahrempfehlungen vgl. KG 22 . Zivilsenat Urteil 29 . März juris . insoweit abgedruckt verbindliche Vorgaben gemäß § Abs. StVO Verbindung Zeichen handele unterschiedlich beantwortet werde . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Revision wendet Feststellungen Berufungsgerichts bezüglich tatsächlichen Unfallhergangs . 2 . macht allein geltend Berufungsgericht habe verkannt auch Beklagten unfallursächliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei habe Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen . Pflichtverletzung sei geringer bewerten Fahrstreifenwechsel Klägerin Richtungspfeilen Straßenring Falkenseer Platzes Haltlinien Lichtzeichenanlagen Fahrstreifen angebracht seien handele Auffassung Berufungsgerichts nur Fahrtrichtungsempfehlungen Gebote Sinne § Abs. StVO . Rüge Revision erweist unbegründet . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin Pkw Neuendorfer Straße abbog Straßenring Falkenseer Platzes verblieb Fahrtrichtungsgebot verstieß . § Abs. hat Verkehrsteilnehmer Vorschriftszeichen Anlage angeordneten Verbote befolgen . Zeichen Anlage § Abs. ordnet Fahrtrichtungsgebot . Fahrzeug führt muss Fahrtrichtung folgenden Kreuzung Einmündung folgen Pfeilen Leitlinien Zeichen Fahrstreifenbegrenzungen Zeichen markiert sind König Straßenverkehrsrecht 42 . Aufl . § . 248n ; Burmann Straßenverkehrsrecht 22 . Aufl . . ; § vgl. Senatsurteil 12 . Dezember VersR ; OLG ; OLG Nr. ; OLG f. Anmerkung . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt Straßenring Falkenseer Platzes mehrspurige Straße Fahrstreifen jeweils Leitlinien Zeichen markiert sind . Haltlinie Lichtzeichenanlage Höhe Einmündung Straße " " befinden Leitlinien Richtungspfeile . Pfeile dritten Fahrstreifen links Klägerin befuhr rechts weisen gebieten gemäß Zeichen verbindliche Fahrtrichtung Abbiegen rechts folgenden Kreuzung Einmündung . Recht hat Berufungsgericht angenommen rechts weisenden Richtungspfeile Fahrtrichtung Abbiegen Neuendorfer Straße gebieten . Ausfahrt Neuendorfer Straße handelt folgende Einmündung Sinne Zeichens StVO . steht Auffassung Revision Verkehrsteilnehmer Haltlinie Lichtzeichenanlage zunächst Straßenring einmündende Richtungsfahrbahn Straße " " passieren muss rechts Neuendorfer Straße abbiegen kann . einmündende Richtungsfahrbahn ist nächste Einmündung Sinne Zeichens StVO nur Gegenrichtung Einfahrt befahrbare Richtungsfahrbahn einmündenden Straße " " . Weist einmündende Straße hier voneinander Mittelstreifen getrennte Richtungsfahrbahnen handelt nämlich verschiedene Einmündungen Berufungsgericht zutreffend ausführt einzige Straßeneinmündung . Auffassung spricht auch Kreuzungen Straßen voneinander Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen Linksabbieger Allgemeinen zunächst links einmündende Richtungsfahrbahn Gegenfahrbahn einfahren darf passieren muss selbst links befahrbare Richtungsfahrbahn abbiegen kann . Würde Auffassung Revision folgen wäre zunächst passierende Gegenfahrbahn einmündenden Straße folgende Einmündung Sinne Zeichens StVO anzusehen . hätte Folge Richtungspfeile Kreuzungen grundsätzlich Gebotscharakter hätten . Auslegung ist Sinn Zweck Fahrtrichtungsgeboten zügigen sicheren Verkehrsfluss beitragen sollen vereinbar . rechts einmündende Richtungsfahrbahnen Straße kann aber gelten Richtungsfahrbahnen Straßen Kreuzung zusammentreffen . Überlegungen Revision Verbotszeichen sofort selbst verständlich sein müssen vgl. Beschluss 13 . Februar BGHSt vermögen anderen Beurteilung führen . mag sein Verkehrsführung großräumigen Straßenring Falkenseer Platzes insbesondere ortsunkundigen Kraftfahrern erhöhte Aufmerksamkeit verlangt . ist jedoch gerade Bereich großen stark befahrenen Kreuzungen Einmündungen Verkehrsteilnehmer fordern . unklaren Verkehrsführung kann Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls Rede sein . Leitlinien befindlichen Pfeile geben hinreichender Klarheit Fahrtrichtung nächste Ausfahrt Straßenring . handelt bloße Fahrempfehlungen verbindliche Fahrtrichtungsgebote . Klägerin angeordneten Fahrtrichtung gefolgt ist hat Fahrtrichtungsgebot verstoßen . Sachlage ist Beurteilung Berufungsgerichts Haftung Beklagten scheide Klägerin alleinige Verschulden Verkehrsunfall trage Betriebsgefahr Beklagten geführten Pkw Anhänger Verkehrsverstoß Klägerin zurücktrete Rechtsgründen beanstanden . Pentz Pauge Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung Entscheidung 21.02.2013