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920 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hb
Mietwagenunternehmen
Geschädigten
nur
Tarif
angeboten
hat
reicht
grundsätzlich
Annahme
Geschädigten
sei
wesentlich
günstigerer
Tarif
zugänglich
gewesen
.
Versäumnisurteil
13
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Juni
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
restliche
Mietwagenkosten
Verkehrsunfall
5
.
Juni
geltend
.
volle
Haftung
Beklagten
Unfallschaden
steht
Grunde
Streit
.
Kläger
mietete
Zeitraum
21
.
Juni
25
.
Juni
Ersatzfahrzeug
Rechnung
gestellt
wurden
.
verlangte
Beklagten
Erstattung
Mietwagenkosten
Höhe
brutto
Pauschalmiete
%
Eigenersparnis
%
Haftungsbefreiung
%
Mehrwertsteuer
.
zahlte
Haftpflichtversicherer
Beklagten
.
Differenzbetrag
macht
Kläger
nunmehr
geltend
.
Amtsgericht
hat
Kläger
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
Kläger
ordnungsgemäßer
Ladung
mündlichen
Revisionsverhandlung
anwaltlich
vertreten
war
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
indessen
Säumnisfolge
Sachprüfung
vgl.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
findet
zwar
neuere
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
"
Unfallersatztarif
"
auch
Verhältnis
Geschädigten
Schädiger
Anwendung
.
Erforderlichkeit
Tarifes
komme
jedoch
Geschädigte
Überzeugung
Gerichts
dargelegt
Beweis
gestellt
habe
wesentlich
günstigerer
"
Normaltarif
"
zugänglich
gewesen
sei
.
Vermieterfirma
habe
nur
einzigen
Tarif
verfügt
.
Zumindest
wäre
Kläger
anderer
Tarif
genannt
worden
so
klägerseits
unterlassene
Nachfrage
weiteren
Tarifen
Ergebnis
wirkt
habe
.
sei
Kläger
unstreitig
Preisliste
Anspruch
genommenen
Tarif
vorgelegt
worden
.
Auch
spreche
Kläger
anderer
Tarif
zugänglich
gewesen
sei
.
Genauso
Preisschildern
Waren
Supermarkt
Treibstoffpreisanzeige
Tankstellen
gehe
Durchschnittsbürger
extra
ausgezeichneten
Preisen
noch
"
drücken
"
können
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
gefestigten
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senatsurteile
f.
;
19
f.
;
26
.
Oktober
VersR
;
15
.
Februar
VersR
VersR
;
5
Juli
VersR
;
25
.
Oktober
ZR
;
14
.
Februar
VersR
VersR
564
;
4
.
April
9
.
Mai
jeweils
.
.
kann
Geschädigte
Schädiger
Haftpflichtversicherer
§
erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur
Ersatz
Mietwagenkosten
verlangen
verständiger
wirtschaftlich
vernünftig
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
zweckmäßig
notwendig
halten
darf
.
Geschädigte
ist
ebenso
anderen
Kosten
Wiederherstellung
ebenso
anderen
Fällen
Schadensbeseitigung
selbst
Hand
nimmt
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
möglichen
wirtschaftlicheren
Weg
Schadensbehebung
wählen
.
bedeutet
Bereich
Mietwagenkosten
örtlich
relevanten
Markt
nur
Unfallgeschädigte
erhältlichen
Tarifen
Anmietung
vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs
gewissen
Rahmens
grundsätzlich
nur
günstigeren
Mietpreis
ersetzt
verlangen
kann
.
Geschädigte
verstößt
allerdings
noch
allein
Pflicht
Schadensgeringhaltung
Kraftfahrzeug
Unfallersatztarif
anmietet
"
Normaltarif
"
teurer
ist
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
etwa
Vorfinanzierung
Risiko
Ausfalls
Ersatzforderung
falscher
Bewertung
Anteile
Unfallgeschehen
Kunden
Mietwagenunternehmen
ähnliches
"
Normaltarif
"
höheren
Preis
Unternehmen
Art
betriebswirtschaftlicher
Sicht
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
besondere
Unfallsituation
veranlasst
Schadensbehebung
§
erforderlich
sind
.
Fall
ist
hat
grundsätzlich
Schadensabrechnung
§
besonders
frei
gestellte
Tatrichter
gegebenenfalls
Beratung
Sachverständigen
schätzen
vgl.
Senatsurteile
19
23
;
14
.
Februar
jeweils
aaO
;
4
.
April
z
.
.
.
kommt
Senat
bereits
mehrmals
hingewiesen
hat
Umständen
auch
pauschaler
Aufschlag
Normaltarif
Betracht
.
Auch
ist
erforderlich
Kalkulation
konkreten
Unternehmens
nachzuvollziehen
.
Vielmehr
hat
Prüfung
beschränken
spezifische
Leistungen
Vermietung
Unfallgeschädigte
Unternehmen
Art
Mehrpreis
rechtfertigen
vgl.
Senatsurteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
;
14
.
Februar
aaO
4
.
April
.
Berufungsgericht
Streitfall
Erforderlichkeit
Unfallersatztarifs
offen
gelassen
hat
ist
Gunsten
Beklagten
revisionsrechtlich
unterstellen
"
Unfallersatztarif
"
auch
Rücksicht
Unfallsituation
geltend
gemachten
Umfang
Sinne
§
Herstellung
"
erforderlich
"
war
.
2
.
objektiv
erforderliche
Maß
kann
Geschädigte
Hinblick
gebotene
subjektbezogene
Schadensbetrachtung
übersteigenden
Betrag
nur
ersetzt
verlangen
darlegt
erforderlichenfalls
beweist
Berücksichtigung
individuellen
Einflussmöglichkeiten
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
zumutbaren
Anstrengungen
Lage
zeitlich
örtlich
relevanten
Markt
zumindest
Nachfrage
wesentlich
günstigerer
"
Normal-)Tarif
"
zugänglich
war
vgl.
Senatsurteile
;
19
f.
;
14
.
Februar
aaO
;
4
.
April
9
.
Mai
jeweils
.
.
.
handelt
Frage
Schadensminderungspflicht
Sinne
§
Anspruchsvoraussetzung
Kläger
Beweislast
trägt
.
Frage
Zugänglichkeit
ist
konkreten
Umstände
abzustellen
.
erkennenden
Senat
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
Urteile
19
f.
;
14
.
Februar
aaO
;
25
.
Oktober
ZR
9/05
aaO
;
9
.
Mai
.
.
kommt
insbesondere
Frage
Erkennbarkeit
Tarifunterschiede
Geschädigten
vernünftiger
wirtschaftlich
denkender
Geschädigter
Aspekt
Wirtschaftlichkeitsgebots
Nachfrage
günstigeren
Tarif
gehalten
gewesen
wäre
.
ist
Fall
Bedenken
messenheit
angebotenen
Unfallersatztarifs
haben
muss
insbesondere
Höhe
ergeben
können
.
kann
je
Lage
Einzelfalls
auch
erforderlich
sein
anderen
Tarifen
erkundigen
gegebenenfalls
Konkurrenzangebote
einzuholen
.
Zusammenhang
kann
auch
Rolle
spielen
schnell
Geschädigte
Ersatzfahrzeug
benötigt
.
Allein
allgemeine
Vertrauen
Autovermieter
angebotene
Tarif
sei
"
speziellen
Bedürfnisse
zugeschnitten
"
rechtfertigt
Lasten
Schädigers
Haftpflichtversicherers
ungerechtfertigt
überhöhte
unfallbedingte
Mehrleistungen
Vermieters
gedeckte
Unfallersatztarife
akzeptieren
.
Hier
sind
Umstände
aufgezeigt
hervorgeht
Kläger
günstigerer
Tarif
zugänglich
war
.
Auffassung
Berufungsgerichts
reicht
Vermieterfirma
nur
einzigen
Tarif
verfügte
Kläger
Preisliste
vorlegte
Anspruch
genommene
Tarif
ergab
.
Anbetracht
Umstandes
angebotene
Tarif
erheblich
sogenannten
"
SchwackeListe
"
aufgezeigten
Tarifen
lag
auffällig
hoch
war
hätte
Kläger
Umständen
Streitfalls
nahe
gelegen
anderen
Tarifen
erkundigen
.
gilt
jedenfalls
dann
hier
Unfall
Anmietung
Ersatzfahrzeugs
Zeitraum
ca.
Wochen
liegt
auch
Anhaltspunkte
besondere
Eilbedürftigkeit
Anmietung
vorliegen
Erkundigungspflicht
bezüglich
günstigerer
Tarife
Anbieter
sprechen
könnten
vgl.
Senatsurteile
26
;
25
.
Oktober
ZR
9/05
134
;
4
.
April
9
.
Mai
jeweils
.
.
.
Umständen
reicht
allein
Hinweis
konkrete
Vermieter
anderen
Tarif
angeboten
hat
anzunehmen
Kläger
wesentlich
günstigerer
"
Normaltarif
"
weiteres
zugänglich
war
.
.
wird
Berufungsgericht
Beachtung
Senat
entwickelten
Grundsätze
prüfen
haben
geltend
gemachte
"
Unfallersatztarif
"
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
angesehen
werden
kann
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung