NAMEN Verkündet : 13 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Hb Mietwagenunternehmen Geschädigten nur Tarif angeboten hat reicht grundsätzlich Annahme Geschädigten sei wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen . Versäumnisurteil 13 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Juni Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht restliche Mietwagenkosten Verkehrsunfall 5 . Juni geltend . volle Haftung Beklagten Unfallschaden steht Grunde Streit . Kläger mietete Zeitraum 21 . Juni 25 . Juni Ersatzfahrzeug € Rechnung gestellt wurden . verlangte Beklagten Erstattung Mietwagenkosten Höhe brutto € Pauschalmiete € € % Eigenersparnis € % Haftungsbefreiung % Mehrwertsteuer . zahlte Haftpflichtversicherer Beklagten € . Differenzbetrag € macht Kläger nunmehr geltend . Amtsgericht hat Kläger antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden Kläger ordnungsgemäßer Ladung mündlichen Revisionsverhandlung anwaltlich vertreten war . Inhaltlich beruht Urteil indessen Säumnisfolge Sachprüfung vgl. . Auffassung Berufungsgerichts findet zwar neuere Rechtsprechung erkennenden Senats " Unfallersatztarif " auch Verhältnis Geschädigten Schädiger Anwendung . Erforderlichkeit Tarifes komme jedoch Geschädigte Überzeugung Gerichts dargelegt Beweis gestellt habe wesentlich günstigerer " Normaltarif " zugänglich gewesen sei . Vermieterfirma habe nur einzigen Tarif verfügt . Zumindest wäre Kläger anderer Tarif genannt worden so klägerseits unterlassene Nachfrage weiteren Tarifen Ergebnis wirkt habe . sei Kläger unstreitig Preisliste Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden . Auch spreche Kläger anderer Tarif zugänglich gewesen sei . Genauso Preisschildern Waren Supermarkt Treibstoffpreisanzeige Tankstellen gehe Durchschnittsbürger extra ausgezeichneten Preisen noch " drücken " können . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . gefestigten Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senatsurteile f. ; 19 f. ; 26 . Oktober VersR ; 15 . Februar VersR VersR ; 5 Juli VersR ; 25 . Oktober ZR ; 14 . Februar VersR VersR 564 ; 4 . April 9 . Mai jeweils . . kann Geschädigte Schädiger Haftpflichtversicherer § erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz Mietwagenkosten verlangen verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch Lage Geschädigten zweckmäßig notwendig halten darf . Geschädigte ist ebenso anderen Kosten Wiederherstellung ebenso anderen Fällen Schadensbeseitigung selbst Hand nimmt Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten Rahmen Zumutbaren möglichen wirtschaftlicheren Weg Schadensbehebung wählen . bedeutet Bereich Mietwagenkosten örtlich relevanten Markt nur Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen Anmietung vergleichbaren Ersatzfahrzeugs gewissen Rahmens grundsätzlich nur günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann . Geschädigte verstößt allerdings noch allein Pflicht Schadensgeringhaltung Kraftfahrzeug Unfallersatztarif anmietet " Normaltarif " teurer ist Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation etwa Vorfinanzierung Risiko Ausfalls Ersatzforderung falscher Bewertung Anteile Unfallgeschehen Kunden Mietwagenunternehmen ähnliches " Normaltarif " höheren Preis Unternehmen Art betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen besondere Unfallsituation veranlasst Schadensbehebung § erforderlich sind . Fall ist hat grundsätzlich Schadensabrechnung § besonders frei gestellte Tatrichter gegebenenfalls Beratung Sachverständigen schätzen vgl. Senatsurteile 19 23 ; 14 . Februar jeweils aaO ; 4 . April z . . . kommt Senat bereits mehrmals hingewiesen hat Umständen auch pauschaler Aufschlag Normaltarif Betracht . Auch ist erforderlich Kalkulation konkreten Unternehmens nachzuvollziehen . Vielmehr hat Prüfung beschränken spezifische Leistungen Vermietung Unfallgeschädigte Unternehmen Art Mehrpreis rechtfertigen vgl. Senatsurteile 25 . Oktober ZR 9/05 ; 14 . Februar aaO 4 . April . Berufungsgericht Streitfall Erforderlichkeit Unfallersatztarifs offen gelassen hat ist Gunsten Beklagten revisionsrechtlich unterstellen " Unfallersatztarif " auch Rücksicht Unfallsituation geltend gemachten Umfang Sinne § Herstellung " erforderlich " war . 2 . objektiv erforderliche Maß kann Geschädigte Hinblick gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen darlegt erforderlichenfalls beweist Berücksichtigung individuellen Einflussmöglichkeiten gerade bestehenden Schwierigkeiten zumutbaren Anstrengungen Lage zeitlich örtlich relevanten Markt zumindest Nachfrage wesentlich günstigerer " Normal-)Tarif " zugänglich war vgl. Senatsurteile ; 19 f. ; 14 . Februar aaO ; 4 . April 9 . Mai jeweils . . . handelt Frage Schadensminderungspflicht Sinne § Anspruchsvoraussetzung Kläger Beweislast trägt . Frage Zugänglichkeit ist konkreten Umstände abzustellen . erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen vgl. Urteile 19 f. ; 14 . Februar aaO ; 25 . Oktober ZR 9/05 aaO ; 9 . Mai . . kommt insbesondere Frage Erkennbarkeit Tarifunterschiede Geschädigten vernünftiger wirtschaftlich denkender Geschädigter Aspekt Wirtschaftlichkeitsgebots Nachfrage günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre . ist Fall Bedenken messenheit angebotenen Unfallersatztarifs haben muss insbesondere Höhe ergeben können . kann je Lage Einzelfalls auch erforderlich sein anderen Tarifen erkundigen gegebenenfalls Konkurrenzangebote einzuholen . Zusammenhang kann auch Rolle spielen schnell Geschädigte Ersatzfahrzeug benötigt . Allein allgemeine Vertrauen Autovermieter angebotene Tarif sei " speziellen Bedürfnisse zugeschnitten " rechtfertigt Lasten Schädigers Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte unfallbedingte Mehrleistungen Vermieters gedeckte Unfallersatztarife akzeptieren . Hier sind Umstände aufgezeigt hervorgeht Kläger günstigerer Tarif zugänglich war . Auffassung Berufungsgerichts reicht Vermieterfirma nur einzigen Tarif verfügte Kläger Preisliste vorlegte Anspruch genommene Tarif ergab . Anbetracht Umstandes angebotene Tarif erheblich sogenannten " SchwackeListe " aufgezeigten Tarifen lag auffällig hoch war hätte Kläger Umständen Streitfalls nahe gelegen anderen Tarifen erkundigen . gilt jedenfalls dann hier Unfall Anmietung Ersatzfahrzeugs Zeitraum ca. Wochen liegt auch Anhaltspunkte besondere Eilbedürftigkeit Anmietung vorliegen Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife Anbieter sprechen könnten vgl. Senatsurteile 26 ; 25 . Oktober ZR 9/05 134 ; 4 . April 9 . Mai jeweils . . . Umständen reicht allein Hinweis konkrete Vermieter anderen Tarif angeboten hat anzunehmen Kläger wesentlich günstigerer " Normaltarif " weiteres zugänglich war . . wird Berufungsgericht Beachtung Senat entwickelten Grundsätze prüfen haben geltend gemachte " Unfallersatztarif " Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung angesehen werden kann . angefochtene Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Greiner Pauge Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung