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14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ah
;
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
Zulässigkeit
Presseberichterstattung
Hauskauf
bekannten
Politikers
aktuellem
Anlass
.
Urteil
19
.
Mai
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
7
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Außenminister
Vizekanzler
Bundesrepublik
war
Juni
letztmals
Sitzung
Bundestagsfraktion
teilgenommen
hatte
veröffentlichte
Beklagten
verlegte
Zeitschrift
"
"
Heft
Nr.
29
.
Juni
Artikel
Überschrift
trug
:
"
Nobel
lässt
Professor
"
.
Artikel
werden
Einzelheiten
Kläger
erworbene
Wohnhaus
mitgeteilt
wird
Frage
gestellt
Kläger
bezahlt
habe
;
ferner
ist
Foto
Hauses
abgedruckt
.
Kläger
sieht
Veröffentlichung
Persönlichkeitsrecht
verletzt
.
hat
Klage
ben
Antrag
Beklagten
Veröffentlichung
Verbreitung
bestimmter
Äußerungen
Fotos
Wohnhauses
untersagen
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
:
Klage
sei
Grund
Abwägung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Klägers
ebenfalls
Verfassungsrang
genießenden
Recht
Beklagten
Pressefreiheit
entscheiden
.
Abwägung
ergebe
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
zurücktreten
müsse
.
Veröffentlichung
Abbildung
Wohnhauses
habe
Beklagte
zwar
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
eingegriffen
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
liege
auch
dann
Anonymität
Veröffentlichung
Aufnahme
Wohnsitzes
Namensnennung
aufgehoben
werde
Gefahr
bestehe
Wohnhaus
Eignung
Rückzugsbereich
individueller
Lebensgestaltung
beeinträchtigt
werde
.
Abwägung
kollidierenden
Grundrechte
ergebe
jedoch
Veröffentlichungsinteresse
Beklagten
überwiege
.
Haus
sei
Ortsfremde
Weiteres
lokalisieren
.
erheblichen
Anreizwirkung
Neugierige
Folge
Gefahr
weiteren
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechten
könne
ausgegangen
werden
.
Veröffentlichung
berühre
Kernbereich
Privatsphäre
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
Klägers
wiege
.
habe
Beklagte
berechtigtes
überwiegendes
Interesse
Veröffentlichung
.
habe
aktuellem
Anlass
nämlich
"
Abschieds
Grünen-Bundestagsfraktion
"
Ausscheidens
Bundestag
berichtet
Anwesen
Kläger
Freiheit
genießt
"
.
Frage
Kläger
Ausscheiden
Politik
Leben
gestalte
bestehe
berechtigtes
Informationsinteresse
.
Rückzug
Politik
stelle
weitere
Zäsur
Leben
Klägers
.
Frage
hochrangiger
Politiker
Leben
"
Abschied
"
Politik
gestalte
sei
zeitgeschichtlicher
Bedeutung
.
zählten
auch
Wohnverhältnisse
.
komme
Artikel
Wandlung
angesprochen
werde
Kläger
Beginn
Jahre
durchlebt
habe
"
linken
Frankfurter
WG
edle
Villa
Märchen
ist
?
"
.
bestehe
öffentliches
Interesse
.
Schließlich
habe
Beklagte
mitgeteilt
Pension
Kläger
beziehe
Frage
aufgeworfen
Kläger
Kaufpreis
bezahlt
habe
.
behandele
Beitrag
auch
Frage
Steuerzahlern
aufgebrachten
Diäten
Pensionen
Politikern
Erwerb
entsprechender
Immobilien
ermöglichten
.
Frage
Lebensstil
Einkünfte
Politikern
erlaubten
bestehe
starkes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
.
Abwägung
betroffenen
Grundrechte
müsse
Kläger
auch
Wortberichterstattung
hinnehmen
.
enthalte
Foto
Grundstück
zusätzlichen
Informationen
abgesehen
Mitteilung
Vorhandenseins
Untergeschosses
Angabe
Grundstücksgröße
.
Äußerung
"
Nachbargrundstück
steht
gerade
Mio.
Euro
Verkauf
"
beeinträchtige
zwar
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Leser
Vorstellung
vermittelt
werde
Größenordnung
Kläger
aufzubringende
Kaufpreis
gelegen
haben
möge
Vorstellung
vermittelt
werde
Kläger
"
Millionenobjekt
"
erworben
habe
.
genannten
Gründen
bestehe
aber
überwiegendes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
.
Äußerung
"
hat
bezahlt
?
Teilweise
Kredit
?
"
knüpfe
Mitteilung
Einkommensquellen
Kläger
u.a.
ehemaliger
Landespolitiker
verfüge
innerer
Zusammenhang
Thema
Vergütung
Politikern
bestehe
.
II
.
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
nimmt
Berufungsgericht
Kläger
Unterlassungsanspruch
zusteht
.
1
.
Zutreffend
ist
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Eingriff
Privatsphäre
auch
dann
vorliegen
kann
Fotos
Außenansicht
Wohnhauses
Person
Willen
Namensnennung
veröffentlicht
verbreitet
werden
Umfriedung
Grundstücks
geschaffene
Privatsphäre
eingedrungen
Recht
betroffenen
Person
Selbstbestimmung
Offenbarung
persönlichen
Lebensumstände
beeinträchtigt
wird
vgl.
Senatsurteile
9
.
Dezember
VersR
VersR
;
BVerfG
.
Zwar
liegt
Annahme
Persönlichkeitsrechtsverletzung
regelmäßig
eher
lediglich
Fotografieren
Außenansicht
Grundstücks
allgemein
zugänglichen
Stelle
Verbreitung
Fotos
Frage
stehen
Aufnahmen
nur
ohnehin
außen
gewandten
Bereich
betreffen
.
kann
jedoch
gelten
Beiordnung
Namens
Bewohner
Anonymität
Grundstücks
aufgehoben
wird
so
Abbildungen
Person
zugeordnet
werden
können
zusätzlichen
Informationsgehalt
gewinnen
vgl.
Senatsurteile
aaO
.
2
.
Berufungsgericht
geht
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
auch
dann
vorliege
Anonymität
Veröffentlichung
Aufnahme
Wohnsitzes
Namensnennung
aufgehoben
wird
Gefahr
besteht
Wohnhaus
Eignung
Rückzugsbereich
individueller
Lebensgestaltung
beeinträchtigt
wird
etwa
Veröffentlichung
geeignet
ist
erhöhte
Beobachtung
Anwesens
Dritte
hervorzurufen
Schaulustige
anzuziehen
.
Berufungsgericht
bejaht
demgemäß
Eingriff
vorliegenden
Fall
zumindest
anderen
Bewohnern
Besuchern
Stadtteils
Haus
kennen
Identität
Klägers
Kenntnis
gebracht
werde
Foto
Haus
Straße
zeige
Passanten
Blickwinkel
Aufnahme
zeigt
verifizieren
könnten
Leser
Artikels
Haus
kennen
erführen
Kläger
hier
einziehen
werde
.
Ausgehend
hat
Berufungsgericht
zutreffend
geboten
erachtet
geltend
gemachten
Anspruch
Abwägung
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
geschützten
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Klägers
Art
.
Abs.
GG
ebenfalls
Verfassungsrang
genießenden
Recht
Beklagten
Pressefreiheit
entscheiden
vgl.
Senatsurteile
aaO
.
Berufungsgericht
Abwägung
vorliegenden
Fall
Ergebnis
gelangt
Recht
Beklagten
Veröffentlichung
überwiege
Interesse
Klägers
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Rechtsfehler
bejaht
Berufungsgericht
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
.
stellt
Ansicht
Revision
zutreffend
Beklagte
aktuellem
Anlass
nämlich
Abschieds
Klägers
Grünen-Bundestagsfraktion
"
berichtete
Anwesen
Kläger
nunmehr
"
Freiheit
genießt
"
Frage
Kläger
Ausscheiden
Politik
Leben
gestaltete
berechtigtes
Informationsinteresse
bestand
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
langjähriger
Bundesaußenminister
Vizekanzler
Mitglied
Bundestages
Fraktionsvorsitzender
Grünen
Mitglied
Parteirates
Grünen
herausragende
Stellung
politischen
Leben
Bundesrepublik
eingenommen
sei
Jahre
beliebtester
Politiker
Leitbildfunktion
zugekommen
Stellung
habe
Kläger
bereits
Ende
Amtszeit
Außenminister
Vizekanzler
Jahr
verloren
bringt
Revision
.
Rückzug
Politik
Zäsur
Leben
Klägers
darstellte
Frage
hochrangiger
Politiker
Leben
Abschied
"
Politik
gestaltet
zeitgeschichtlicher
Bedeutung
ist
kann
zweifelhaft
sein
.
Erfolg
stellt
Revision
Kläger
habe
Zeitpunkt
Berichterstattung
bereits
fast
Jahr
Amt
Außenministers
mehr
innegehabt
.
gerechtfertigte
Interesse
lichkeit
Leben
bedeutender
Politiker
endet
Weiteres
Aufgabe
bestimmter
Ämter
Funktionen
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Auch
Kläger
Revision
geltend
macht
Ausdruck
gebracht
haben
sollte
zukünftig
Privatheit
leben
wolle
Zeitpunkt
Berichterstattung
auch
bereits
so
praktizierte
könnte
bisherige
politische
Tätigkeit
anknüpfendes
Informationsinteresse
Lebensgestaltung
jedenfalls
Zeitpunkt
beanstandeten
Veröffentlichung
verneint
werden
Kläger
dargelegten
Gründen
Gegenstand
besonderen
öffentlichen
Interesses
war
.
beanstanden
ist
Berufungsgericht
auch
Wohnverhältnisse
Klägers
Informationsinteresse
umfasst
ansieht
.
ausführt
komme
Artikel
Wandlung
angesprochen
werde
Kläger
Beginn
Jahre
durchlebt
hat
"
linken
Frankfurter
WG
edle
Villa
Märchen
ist
?
"
mitgeteilt
werde
Pension
Kläger
bezieht
Frage
aufgeworfen
werde
Kaufpreis
bezahlt
hat
stellt
Artikel
geeignet
ist
sozialkritische
Überlegungen
Leser
anzuregen
vgl.
BVerfGE
221
;
Senatsurteil
1
Juli
VersR
.
Rahmen
Berichterstattung
aufgeworfene
Frage
Lebensstil
Einkünfte
Politikern
erlauben
Steuerzahlern
aufgebrachten
Diäten
Pensionen
Politiker
Erwerb
entsprechender
Immobilien
ermöglichen
ist
Tat
starkes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
legitimiert
.
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Abwägung
Informationsinteresse
überwiegende
Bedeutung
zumisst
.
-9-
Berufungsgericht
stellt
Rechtsfehler
Ortsfremden
einfach
sei
Bildes
Haus
lokalisieren
.
beanstandete
Aufnahme
zeige
nur
begrenzten
Ausschnitt
.
Fassade
sei
Gerüst
verdeckt
.
Eingangsbereich
sei
abgebildet
.
beschreibenden
Angaben
Wortberichterstattung
"
Etagen
ausgebautem
Dachgeschoss
"
"
umrankt
"
"
Schornstein
"
"
Mosaikfenster
seien
allgemein
gehalten
.
träfen
Villen
.
Hinweis
vornehmen
"
Berliner
Villen-Stadtteil
"
würden
Leser
unmittelbar
Lage
Hauses
hingewiesen
.
Zwar
möge
nahe
liegen
Dahlem
gemeint
seien
.
Letztlich
bleibe
jedoch
offen
auch
andere
Quartiere
Wilhelmsruh
Standort
Frage
kämen
.
sei
Gefahr
Leser
Aufsuchen
Hauses
ermuntert
würden
eher
gering
Kläger
Artikel
deutlich
mache
Berichtszeitpunkt
dort
gewohnt
habe
.
hätte
allenfalls
Baustelle
besichtigt
werden
können
.
Folgerung
Berufungsgerichts
Anbetracht
Umstände
erheblichen
Anreizwirkung
Neugierige
Folge
Gefahr
weiteren
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechten
ausgegangen
werden
könne
Veröffentlichung
Kernbereich
Privatsphäre
Klägers
berühre
so
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
Klägers
schwer
wiege
ist
Ansicht
Revision
beanstanden
.
Revision
beruft
auch
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Abwägung
Schutz
minderjährigen
Tochter
Ehefrau
Klägers
ausreichend
Rechnung
getragen
.
Vorliegend
geht
Unterlassungsanspruch
Kindes
ausschließlich
Klägers
.
Zwar
erfährt
Schutzgehalt
allgemeinen
lichkeitsrechts
Eltern
Elternteilen
Verstärkung
Art
.
Abs.
GG
Veröffentlichung
Abbildungen
geht
spezifisch
elterliche
Hinwendung
Kindern
Gegenstand
haben
Hintergrund
beachten
ist
Bereich
Kinder
frei
öffentlicher
Beobachtung
fühlen
entfalten
dürfen
geschützt
muss
erwachsener
Personen
BVerfGE
.
vorliegenden
Fall
geht
aber
Abbildung
genauere
Beschreibung
Kindes
noch
ist
vorgetragen
ersichtlich
Entwicklung
Fürsorgefunktion
Klägers
Mutter
kurze
Nennung
Zusammenhang
Artikels
"
Freiheit
genießt
künftig
neuen
Anwesen
Frau
Barati-Fischer
Tochter
"
Weise
beeinträchtigt
sein
könnten
.
Argumentation
Revision
überzeugt
auch
abstellt
Beklagte
habe
beanstandete
Bildveröffentlichung
Beiordnung
Namens
Klägers
Anonymität
künftigen
Eigenheimes
unbestimmten
Vielzahl
Personen
aufgehoben
unstreitig
jedenfalls
Nachbarn
Anwohner
Besucher
Veröffentlichung
Beklagten
Lage
versetzt
würden
Haus
Klägers
unschwer
identifizieren
.
genannten
Personenkreis
wird
überhaupt
interessiert
ist
Anwesenheit
Klägers
Familie
überschaubaren
Villengegend
gelegenen
Objekt
Einzug
ohnehin
verborgen
bleiben
.
gegebenen
Sachlage
schwerwiegender
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
Klägers
ergeben
soll
ist
konkret
vorgetragen
auch
nachvollziehbar
.
3
.
Erfolg
bleibt
Revision
auch
Wortberichterstattung
wendet
.
Passage
Artikel
"
Etagen
ausgebautem
Dachgeschoss
vornehmen
Berliner
Villen-Stadtteil
umrankt
Jahre
alte
denkmalgeschützte
Haus
Schornstein
Mosaikfenstern
gerade
renoviert
wird
Quadratmeter
Grundstück
"
hält
Revision
allein
unzulässig
Veröffentlichung
Fotos
zulässig
sei
Wortberichterstattung
zusätzlich
Lokalisierbarkeit
Anwesens
beitrage
.
indes
Veröffentlichung
Fotos
oben
ausgeführt
beanstanden
ist
muss
Kläger
auch
Beschreibung
Abgebildeten
hinnehmen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Lokalisierung
Anwesens
allein
Grundlage
Beschreibung
möglich
ist
.
Äußerung
"
Nachbargrundstück
steht
gerade
Mio.
Euro
Verkauf
"
macht
Revision
zwar
Recht
geltend
Umfang
Zweck
Kläger
völlig
legaler
legitimer
Weise
Vermögensinvestitionen
getätigt
habe
sei
Umstand
Privatsphäre
zuzuordnen
sei
.
durchgreifenden
Rechtsfehler
führt
Berufungsgericht
indes
zwar
liege
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Leser
Vorstellung
vermittelt
werde
Größenordnung
Kläger
aufzubringende
Kaufpreis
gelegen
haben
möge
;
Leser
werde
Indiz
genannt
groben
Rückschluss
Wert
Immobilie
zulasse
Vorstellung
vermittle
Kläger
"
Millionenobjekt
"
erworben
habe
.
genannten
Gründen
bestehe
aber
überwiegendes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
.
Bereits
Foto
lege
Erwerb
erhebliche
Investition
erfordere
.
detaillierten
Bericht
privaten
Vermögensverhältnisse
enthalte
Artikel
.
Abwägung
ist
beanstanden
so
dass
offen
bleiben
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
Klägers
sei
bejahen
richtig
ist
.
Äußerung
"
hat
bezahlt
?
Etwa
Kredit
?
"
macht
Revision
geltend
gehe
Beklagten
allgemein
Thema
Vergütung
Politikern
nur
Spekulationen
Privatsphäre
Klägers
fallenden
Umstand
.
hier
unstreitig
Aufdeckung
undurchsichtigen
angreifbaren
Geschäften
gehe
müsse
Kläger
Zusammenhang
rechtswidrigen
Veröffentlichung
Fotos
Privathauses
auch
Spekulationen
hinnehmen
Haus
finanziert
habe
.
kann
gefolgt
werden
.
ist
bereits
zweifelhaft
Grund
Wortberichterstattung
Vorgang
überhaupt
unzulässig
sein
sollte
.
Jedenfalls
aber
stellt
Revision
Berufungsgericht
ausführt
echte
"
Fragen
handelt
Meinungsäußerungen
gleichstehen
Schutz
Art
.
Abs.
GG
genießen
vgl.
BVerfGE
.
;
.
Ansicht
Revision
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Fragen
knüpften
Mitteilung
Einkommensquellen
Kläger
u.a.
ehemaliger
Landespolitiker
verfüge
so
innerer
Zusammenhang
Thema
Vergütung
Politikern
bestehe
beanstanden
.
.
ist
Revision
Kostenfolge
§
Abs.
rückzuweisen
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung