NAMEN Verkündet : 19 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ah ; GG Art . Abs. Abs. Abs. Zulässigkeit Presseberichterstattung Hauskauf bekannten Politikers aktuellem Anlass . Urteil 19 . Mai KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 7 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Außenminister Vizekanzler Bundesrepublik war Juni letztmals Sitzung Bundestagsfraktion teilgenommen hatte veröffentlichte Beklagten verlegte Zeitschrift " " Heft Nr. 29 . Juni Artikel Überschrift trug : " Nobel lässt Professor " . Artikel werden Einzelheiten Kläger erworbene Wohnhaus mitgeteilt wird Frage gestellt Kläger bezahlt habe ; ferner ist Foto Hauses abgedruckt . Kläger sieht Veröffentlichung Persönlichkeitsrecht verletzt . hat Klage ben Antrag Beklagten Veröffentlichung Verbreitung bestimmter Äußerungen Fotos Wohnhauses untersagen . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat ausgeführt : Klage sei Grund Abwägung allgemeinen Persönlichkeitsrechts Klägers ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht Beklagten Pressefreiheit entscheiden . Abwägung ergebe allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers zurücktreten müsse . Veröffentlichung Abbildung Wohnhauses habe Beklagte zwar allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers eingegriffen . Eingriff Persönlichkeitsrecht liege auch dann Anonymität Veröffentlichung Aufnahme Wohnsitzes Namensnennung aufgehoben werde Gefahr bestehe Wohnhaus Eignung Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde . Abwägung kollidierenden Grundrechte ergebe jedoch Veröffentlichungsinteresse Beklagten überwiege . Haus sei Ortsfremde Weiteres lokalisieren . erheblichen Anreizwirkung Neugierige Folge Gefahr weiteren Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechten könne ausgegangen werden . Veröffentlichung berühre Kernbereich Privatsphäre . Eingriff Persönlichkeitsrecht Klägers wiege . habe Beklagte berechtigtes überwiegendes Interesse Veröffentlichung . habe aktuellem Anlass nämlich " Abschieds Grünen-Bundestagsfraktion " Ausscheidens Bundestag berichtet Anwesen Kläger Freiheit genießt " . Frage Kläger Ausscheiden Politik Leben gestalte bestehe berechtigtes Informationsinteresse . Rückzug Politik stelle weitere Zäsur Leben Klägers . Frage hochrangiger Politiker Leben " Abschied " Politik gestalte sei zeitgeschichtlicher Bedeutung . zählten auch Wohnverhältnisse . komme Artikel Wandlung angesprochen werde Kläger Beginn Jahre durchlebt habe " linken Frankfurter WG edle Villa Märchen ist ? " . bestehe öffentliches Interesse . Schließlich habe Beklagte mitgeteilt Pension Kläger beziehe Frage aufgeworfen Kläger Kaufpreis bezahlt habe . behandele Beitrag auch Frage Steuerzahlern aufgebrachten Diäten Pensionen Politikern Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichten . Frage Lebensstil Einkünfte Politikern erlaubten bestehe starkes Informationsinteresse Öffentlichkeit . Abwägung betroffenen Grundrechte müsse Kläger auch Wortberichterstattung hinnehmen . enthalte Foto Grundstück zusätzlichen Informationen abgesehen Mitteilung Vorhandenseins Untergeschosses Angabe Grundstücksgröße . Äußerung " Nachbargrundstück steht gerade Mio. Euro Verkauf " beeinträchtige zwar Persönlichkeitsrecht Klägers Leser Vorstellung vermittelt werde Größenordnung Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge Vorstellung vermittelt werde Kläger " Millionenobjekt " erworben habe . genannten Gründen bestehe aber überwiegendes Informationsinteresse Öffentlichkeit . Äußerung " hat bezahlt ? Teilweise Kredit ? " knüpfe Mitteilung Einkommensquellen Kläger u.a. ehemaliger Landespolitiker verfüge innerer Zusammenhang Thema Vergütung Politikern bestehe . II . gerichtete Revision hat Erfolg . nimmt Berufungsgericht Kläger Unterlassungsanspruch zusteht . 1 . Zutreffend ist rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts Eingriff Privatsphäre auch dann vorliegen kann Fotos Außenansicht Wohnhauses Person Willen Namensnennung veröffentlicht verbreitet werden Umfriedung Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen Recht betroffenen Person Selbstbestimmung Offenbarung persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird vgl. Senatsurteile 9 . Dezember VersR VersR ; BVerfG . Zwar liegt Annahme Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher lediglich Fotografieren Außenansicht Grundstücks allgemein zugänglichen Stelle Verbreitung Fotos Frage stehen Aufnahmen nur ohnehin außen gewandten Bereich betreffen . kann jedoch gelten Beiordnung Namens Bewohner Anonymität Grundstücks aufgehoben wird so Abbildungen Person zugeordnet werden können zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen vgl. Senatsurteile aaO . 2 . Berufungsgericht geht Eingriff Persönlichkeitsrecht auch dann vorliege Anonymität Veröffentlichung Aufnahme Wohnsitzes Namensnennung aufgehoben wird Gefahr besteht Wohnhaus Eignung Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird etwa Veröffentlichung geeignet ist erhöhte Beobachtung Anwesens Dritte hervorzurufen Schaulustige anzuziehen . Berufungsgericht bejaht demgemäß Eingriff vorliegenden Fall zumindest anderen Bewohnern Besuchern Stadtteils Haus kennen Identität Klägers Kenntnis gebracht werde Foto Haus Straße zeige Passanten Blickwinkel Aufnahme zeigt verifizieren könnten Leser Artikels Haus kennen erführen Kläger hier einziehen werde . Ausgehend hat Berufungsgericht zutreffend geboten erachtet geltend gemachten Anspruch Abwägung Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts Klägers Art . Abs. GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht Beklagten Pressefreiheit entscheiden vgl. Senatsurteile aaO . Berufungsgericht Abwägung vorliegenden Fall Ergebnis gelangt Recht Beklagten Veröffentlichung überwiege Interesse Klägers ist Rechtsgründen beanstanden . Rechtsfehler bejaht Berufungsgericht Informationsinteresse Öffentlichkeit . stellt Ansicht Revision zutreffend Beklagte aktuellem Anlass nämlich Abschieds Klägers Grünen-Bundestagsfraktion " berichtete Anwesen Kläger nunmehr " Freiheit genießt " Frage Kläger Ausscheiden Politik Leben gestaltete berechtigtes Informationsinteresse bestand . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe langjähriger Bundesaußenminister Vizekanzler Mitglied Bundestages Fraktionsvorsitzender Grünen Mitglied Parteirates Grünen herausragende Stellung politischen Leben Bundesrepublik eingenommen sei Jahre beliebtester Politiker Leitbildfunktion zugekommen Stellung habe Kläger bereits Ende Amtszeit Außenminister Vizekanzler Jahr verloren bringt Revision . Rückzug Politik Zäsur Leben Klägers darstellte Frage hochrangiger Politiker Leben Abschied " Politik gestaltet zeitgeschichtlicher Bedeutung ist kann zweifelhaft sein . Erfolg stellt Revision Kläger habe Zeitpunkt Berichterstattung bereits fast Jahr Amt Außenministers mehr innegehabt . gerechtfertigte Interesse lichkeit Leben bedeutender Politiker endet Weiteres Aufgabe bestimmter Ämter Funktionen vgl. Senatsurteil 24 . Juni VersR Veröffentlichung vorgesehen . Auch Kläger Revision geltend macht Ausdruck gebracht haben sollte zukünftig Privatheit leben wolle Zeitpunkt Berichterstattung auch bereits so praktizierte könnte bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse Lebensgestaltung jedenfalls Zeitpunkt beanstandeten Veröffentlichung verneint werden Kläger dargelegten Gründen Gegenstand besonderen öffentlichen Interesses war . beanstanden ist Berufungsgericht auch Wohnverhältnisse Klägers Informationsinteresse umfasst ansieht . ausführt komme Artikel Wandlung angesprochen werde Kläger Beginn Jahre durchlebt hat " linken Frankfurter WG edle Villa Märchen ist ? " mitgeteilt werde Pension Kläger bezieht Frage aufgeworfen werde Kaufpreis bezahlt hat stellt Artikel geeignet ist sozialkritische Überlegungen Leser anzuregen vgl. BVerfGE 221 ; Senatsurteil 1 Juli VersR . Rahmen Berichterstattung aufgeworfene Frage Lebensstil Einkünfte Politikern erlauben Steuerzahlern aufgebrachten Diäten Pensionen Politiker Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichen ist Tat starkes Informationsinteresse Öffentlichkeit legitimiert . beanstanden ist auch Berufungsgericht Abwägung Informationsinteresse überwiegende Bedeutung zumisst . -9- Berufungsgericht stellt Rechtsfehler Ortsfremden einfach sei Bildes Haus lokalisieren . beanstandete Aufnahme zeige nur begrenzten Ausschnitt . Fassade sei Gerüst verdeckt . Eingangsbereich sei abgebildet . beschreibenden Angaben Wortberichterstattung " Etagen ausgebautem Dachgeschoss " " umrankt " " Schornstein " " Mosaikfenster seien allgemein gehalten . träfen Villen . Hinweis vornehmen " Berliner Villen-Stadtteil " würden Leser unmittelbar Lage Hauses hingewiesen . Zwar möge nahe liegen Dahlem gemeint seien . Letztlich bleibe jedoch offen auch andere Quartiere Wilhelmsruh Standort Frage kämen . sei Gefahr Leser Aufsuchen Hauses ermuntert würden eher gering Kläger Artikel deutlich mache Berichtszeitpunkt dort gewohnt habe . hätte allenfalls Baustelle besichtigt werden können . Folgerung Berufungsgerichts Anbetracht Umstände erheblichen Anreizwirkung Neugierige Folge Gefahr weiteren Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechten ausgegangen werden könne Veröffentlichung Kernbereich Privatsphäre Klägers berühre so Eingriff Persönlichkeitsrecht Klägers schwer wiege ist Ansicht Revision beanstanden . Revision beruft auch Erfolg Berufungsgericht habe Abwägung Schutz minderjährigen Tochter Ehefrau Klägers ausreichend Rechnung getragen . Vorliegend geht Unterlassungsanspruch Kindes ausschließlich Klägers . Zwar erfährt Schutzgehalt allgemeinen lichkeitsrechts Eltern Elternteilen Verstärkung Art . Abs. GG Veröffentlichung Abbildungen geht spezifisch elterliche Hinwendung Kindern Gegenstand haben Hintergrund beachten ist Bereich Kinder frei öffentlicher Beobachtung fühlen entfalten dürfen geschützt muss erwachsener Personen BVerfGE . vorliegenden Fall geht aber Abbildung genauere Beschreibung Kindes noch ist vorgetragen ersichtlich Entwicklung Fürsorgefunktion Klägers Mutter kurze Nennung Zusammenhang Artikels " Freiheit genießt künftig neuen Anwesen Frau Barati-Fischer Tochter " Weise beeinträchtigt sein könnten . Argumentation Revision überzeugt auch abstellt Beklagte habe beanstandete Bildveröffentlichung Beiordnung Namens Klägers Anonymität künftigen Eigenheimes unbestimmten Vielzahl Personen aufgehoben unstreitig jedenfalls Nachbarn Anwohner Besucher Veröffentlichung Beklagten Lage versetzt würden Haus Klägers unschwer identifizieren . genannten Personenkreis wird überhaupt interessiert ist Anwesenheit Klägers Familie überschaubaren Villengegend gelegenen Objekt Einzug ohnehin verborgen bleiben . gegebenen Sachlage schwerwiegender Eingriff Persönlichkeitsrecht Klägers ergeben soll ist konkret vorgetragen auch nachvollziehbar . 3 . Erfolg bleibt Revision auch Wortberichterstattung wendet . Passage Artikel " Etagen ausgebautem Dachgeschoss vornehmen Berliner Villen-Stadtteil umrankt Jahre alte denkmalgeschützte Haus Schornstein Mosaikfenstern gerade renoviert wird Quadratmeter Grundstück " hält Revision allein unzulässig Veröffentlichung Fotos zulässig sei Wortberichterstattung zusätzlich Lokalisierbarkeit Anwesens beitrage . indes Veröffentlichung Fotos oben ausgeführt beanstanden ist muss Kläger auch Beschreibung Abgebildeten hinnehmen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Lokalisierung Anwesens allein Grundlage Beschreibung möglich ist . Äußerung " Nachbargrundstück steht gerade Mio. Euro Verkauf " macht Revision zwar Recht geltend Umfang Zweck Kläger völlig legaler legitimer Weise Vermögensinvestitionen getätigt habe sei Umstand Privatsphäre zuzuordnen sei . durchgreifenden Rechtsfehler führt Berufungsgericht indes zwar liege Eingriff Persönlichkeitsrecht Klägers Leser Vorstellung vermittelt werde Größenordnung Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge ; Leser werde Indiz genannt groben Rückschluss Wert Immobilie zulasse Vorstellung vermittle Kläger " Millionenobjekt " erworben habe . genannten Gründen bestehe aber überwiegendes Informationsinteresse Öffentlichkeit . Bereits Foto lege Erwerb erhebliche Investition erfordere . detaillierten Bericht privaten Vermögensverhältnisse enthalte Artikel . Abwägung ist beanstanden so dass offen bleiben kann Ansicht Berufungsgerichts Verletzung Persönlichkeitsrechts Klägers sei bejahen richtig ist . Äußerung " hat bezahlt ? Etwa Kredit ? " macht Revision geltend gehe Beklagten allgemein Thema Vergütung Politikern nur Spekulationen Privatsphäre Klägers fallenden Umstand . hier unstreitig Aufdeckung undurchsichtigen angreifbaren Geschäften gehe müsse Kläger Zusammenhang rechtswidrigen Veröffentlichung Fotos Privathauses auch Spekulationen hinnehmen Haus finanziert habe . kann gefolgt werden . ist bereits zweifelhaft Grund Wortberichterstattung Vorgang überhaupt unzulässig sein sollte . Jedenfalls aber stellt Revision Berufungsgericht ausführt echte " Fragen handelt Meinungsäußerungen gleichstehen Schutz Art . Abs. GG genießen vgl. BVerfGE . ; . Ansicht Revision ist Auffassung Berufungsgerichts Fragen knüpften Mitteilung Einkommensquellen Kläger u.a. ehemaliger Landespolitiker verfüge so innerer Zusammenhang Thema Vergütung Politikern bestehe beanstanden . . ist Revision Kostenfolge § Abs. rückzuweisen . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung