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320 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
27
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterinnen
Pentz
beschlossen
:
Beklagten
haben
Gesamtschuldner
Kosten
Rechtsstreits
Streithelferin
tragen
.
Streitwert
:
Rücknahme
Revision
Beklagten
;
.
Gründe
:
Parteien
haben
Erstattung
weiterer
Mietwagenkosten
Höhe
Verkehrsunfall
gestritten
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
zuerkannt
.
Parteien
haben
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
eingelegt
.
Beklagten
haben
Revision
Schriftsatz
23
.
Dezember
zurückgenommen
.
beklagte
Versicherer
hat
noch
anhängigen
Revisionsverfahrens
noch
streitige
Hauptforderung
Zinsen
Nebenforderungen
beglichen
.
Schriftsatz
2
.
März
haben
Prozessbevollmächtigten
Klägers
gehende
Einigung
Parteien
mitgeteilt
.
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
haben
Schriftsatz
5
.
März
Senat
mitgeteilt
noch
Streit
stehenden
Mietwagenkosten
Zinsen
vorgerichtlichen
Kosten
überwiesen
seien
Rechtsstreit
erledigt
erklärt
werden
könne
.
Kläger
hat
sodann
Schriftsatz
6
.
April
Zahlungseingang
bestätigt
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
beantragt
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
.
Schriftsatz
15
Juli
haben
Beklagten
mitgeteilt
Einverständnis
Erledigungserklärung
Klägers
bestehe
.
II
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
insgesamt
Beklagten
Gesamtschuldner
tragen
.
Berufungsgericht
Klage
teilweise
stattgegeben
hat
ist
Urteil
Zurücknahme
Revision
Beklagten
rechtskräftig
geworden
.
Tatsacheninstanzen
ergibt
Pflicht
Beklagten
Kosten
tragen
§
Abs.
;
Revisionsinstanz
folgt
§
§
Abs.
Satz
.
Übrigen
entspricht
Berücksichtigung
bisherigen
Sachund
billigem
Ermessen
Sinne
§
Abs.
Satz
Kosten
Rechtsstreits
Beklagten
aufzuerlegen
.
ergibt
besonderen
Umständen
vorliegenden
schon
beklagte
Haftpflichtversicherer
Zahlung
Berufungsgericht
zuerkannten
Betrags
freiwillig
Rolle
Unterlegenen
begeben
hat
.
Senat
stellt
Verkehrsunfallsachen
ständiger
Rechtsprechung
dann
beklagte
Versicherer
Klage
geforderten
Betrag
zahlt
erklärt
Kosten
Rechtsstreits
übernehmen
Senatsbeschluss
10
.
Februar
.
vorliegenden
Fall
gilt
.
Zwar
fehlt
Erklärung
Kosten
Rechtsstreits
übernehmen
wollen
.
ist
erkennbar
Zahlung
anderen
Gründen
erfolgt
ist
Rechtsstandpunkt
Klägers
Ergebnis
hingenommen
wird
.
Beklagten
haben
Erledigungserklärung
angeschlossen
eigenen
Kostenantrag
stellen
sind
Ausführungen
Revisionserwiderung
Klage
Recht
teilweise
abgewiesen
worden
sei
auch
mehr
zurückgekommen
.
Kostenentscheidung
bezüglich
Streithelferin
Klägers
ergibt
§
Abs.
.
gesamtschuldnerische
Haftung
Beklagten
folgt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
30.04.2008