BESCHLUSS 27 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 Juli Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterinnen Pentz beschlossen : Beklagten haben Gesamtschuldner Kosten Rechtsstreits Streithelferin tragen . Streitwert : Rücknahme Revision Beklagten € ; € . Gründe : Parteien haben Erstattung weiterer Mietwagenkosten Höhe € Verkehrsunfall gestritten . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht € zuerkannt . Parteien haben Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt . Beklagten haben Revision Schriftsatz 23 . Dezember zurückgenommen . beklagte Versicherer hat noch anhängigen Revisionsverfahrens noch streitige Hauptforderung Zinsen Nebenforderungen beglichen . Schriftsatz 2 . März haben Prozessbevollmächtigten Klägers gehende Einigung Parteien mitgeteilt . Prozessbevollmächtigten Beklagten haben Schriftsatz 5 . März Senat mitgeteilt noch Streit stehenden Mietwagenkosten Zinsen vorgerichtlichen Kosten überwiesen seien Rechtsstreit erledigt erklärt werden könne . Kläger hat sodann Schriftsatz 6 . April Zahlungseingang bestätigt Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt beantragt Beklagten Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . Schriftsatz 15 Juli haben Beklagten mitgeteilt Einverständnis Erledigungserklärung Klägers bestehe . II . Kosten Rechtsstreits haben insgesamt Beklagten Gesamtschuldner tragen . Berufungsgericht Klage teilweise stattgegeben hat ist Urteil Zurücknahme Revision Beklagten rechtskräftig geworden . Tatsacheninstanzen ergibt Pflicht Beklagten Kosten tragen § Abs. ; Revisionsinstanz folgt § § Abs. Satz . Übrigen entspricht Berücksichtigung bisherigen Sachund billigem Ermessen Sinne § Abs. Satz Kosten Rechtsstreits Beklagten aufzuerlegen . ergibt besonderen Umständen vorliegenden schon beklagte Haftpflichtversicherer Zahlung Berufungsgericht zuerkannten Betrags freiwillig Rolle Unterlegenen begeben hat . Senat stellt Verkehrsunfallsachen ständiger Rechtsprechung dann beklagte Versicherer Klage geforderten Betrag zahlt erklärt Kosten Rechtsstreits übernehmen Senatsbeschluss 10 . Februar . vorliegenden Fall gilt . Zwar fehlt Erklärung Kosten Rechtsstreits übernehmen wollen . ist erkennbar Zahlung anderen Gründen erfolgt ist Rechtsstandpunkt Klägers Ergebnis hingenommen wird . Beklagten haben Erledigungserklärung angeschlossen eigenen Kostenantrag stellen sind Ausführungen Revisionserwiderung Klage Recht teilweise abgewiesen worden sei auch mehr zurückgekommen . Kostenentscheidung bezüglich Streithelferin Klägers ergibt § Abs. . gesamtschuldnerische Haftung Beklagten folgt § Abs. Satz § Abs. Satz . Zoll Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 30.04.2008