You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1196 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Schmerzensgeldrente
kann
Hinblick
gestiegenen
Lebenshaltungskostenindex
abgeändert
werden
Abwägung
Umstände
Einzelfalls
ergibt
bisher
gezahlte
Rente
Funktion
billigen
mehr
erfüllt
.
besondere
zusätzliche
Umstände
vorliegen
ist
Abänderung
Schmerzensgeldrente
unter
%
liegenden
Steigerung
Lebenshaltungskostenindexes
Regel
gerechtfertigt
.
Abänderung
Schmerzensgeldrente
gerichtete
Klage
Steigerung
Lebenshaltungskosten
gestützt
wird
kann
Regel
Begründung
abgewiesen
werden
Berechnung
Rente
zugrunde
gelegte
gesamte
Kapitalbetrag
Schmerzensgeldes
sei
inzwischen
ausbezahlt
worden
.
Urteil
15
.
Mai
AG
Gelnhausen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Anpassung
Schmerzensgeldrente
gestiegenen
Lebenshaltungskosten
.
Klägerin
wurde
März
Alter
Jahren
Unfall
Beklagten
betriebene
Kleinbahn
schwer
verletzt
.
mussten
zunächst
Unterschenkel
amputiert
werden
.
Beklagte
wurde
Urteile
Landgerichts
1
Juli
Oberlandesgerichts
4
.
Mai
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
170.000,00
DM
monatlichen
Schmerzensgeldrente
Höhe
DM
zahlbar
1
.
Oktober
verurteilt
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
entspricht
Rente
kapitalisiert
weiteren
Schmerzensgeld
Höhe
70.000,00
DM
.
nachfolgenden
Amputation
Bereich
rechten
Beins
verglichen
Parteien
erneuten
Rechtsstreit
Zahlung
weiteren
Schmerzensgeldes
Höhe
40.000,00
DM
.
vorliegenden
Juli
erhobenen
Klage
verlangt
Klägerin
Berufung
§
billige
Erhöhung
Rentenbetrages
.
behauptet
Verurteilung
Oberlandesgericht
Jahre
sei
Lebenshaltungskostenindex
%
gestiegen
ist
Ansicht
Erhöhung
Rente
mindestens
gerechtfertigt
sei
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
stehen
wesentliche
Veränderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
§
auch
gravierenden
Erhöhung
Lebenshaltungskostenindexes
gesehen
werden
kann
.
meint
jedenfalls
liege
gravierende
Veränderung
hier
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Dynamisierung
Schmerzensgeldrente
Maßgabe
Veränderungen
Lebenshaltungskostenindexes
zulässig
sei
könne
Abänderungsklage
nur
außergewöhnlichen
mehr
hinnehmbaren
Steigerung
Indexes
Erfolg
haben
.
Steigerung
liege
hier
unabhängig
Klägerin
genannte
Steigerung
%
Beklagten
genannte
Steigerung
%
zugrunde
lege
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
1
.
Rechtsfehler
geht
Berufungsgericht
grundsätzlich
auch
Schmerzensgeldrenten
wesentlichen
Veränderung
Verhältnisse
Maßgabe
§
angepasst
werden
können
167
;
Senatsurteil
8
.
Juni
;
24
.
Aufl
.
;
Kap
.
.
;
MünchKomm-BGB/Oetker
4
.
Aufl
.
.
;
Halm/Scheffler
75
;
Notthoff
.
Fraglich
ist
allerdings
auch
Anstieg
Lebenshaltungskostenindexes
Auslöser
Abänderung
Schmerzensgeldrente
Maßgabe
§
sein
kann
.
wird
teilweise
bejaht
OLG
VersR
623
;
MünchKomm-BGB/Oetker
aaO
;
Halm/Scheffler
aaO
S.
teilweise
verneint
5
;
Küppersbusch
Ersatzansprüche
Personenschaden
9
.
Aufl
.
.
;
Diehl
.
ablehnende
Ansicht
stützt
u.a.
Urteil
erkennenden
Senats
3
Juli
VersR
ausgeführt
ist
"
dynamische
"
Schmerzensgeldrente
Koppelung
amtlichen
Lebenshaltungskostenindex
könne
schon
zugebilligt
werden
Funktion
Rente
billigen
Ausgleichs
Geld
gewährleisten
vermöge
;
Koppelung
Schmerzensgeldrente
Werte
Lebenshaltungsindexes
sei
untaugliches
Mittel
erachten
Rente
Zuge
künftigen
Währungsentwicklung
Charakter
gesetzlich
vorgesehenen
"
billigen
Entschädigung
Geld
"
erhalten
genswerte
einerseits
Wert
Gesundheit
seelischem
Wohlbefinden
andererseits
Natur
vornherein
inkommensurabel
seien
.
2
.
gegebenenfalls
gelegentlich
geäußerte
Kritik
vgl.
Schmerzensgeld
3
.
Aufl
.
.
f.
;
Halm/Scheffler
aaO
S.
gerechtfertigt
ist
muss
hier
erörtert
werden
.
Erwägungen
Ablehnung
"
vornherein
dynamisierten
"
Schmerzensgeldrente
sprechen
sind
unmittelbar
hier
vorliegende
Fragestellung
übertragen
geht
wesentliche
Veränderung
Lebenshaltungskosten
Rentenzahlung
zugedachte
Funktion
wesentlich
entwerten
Anpassung
Rente
geradezu
fordern
kann
.
Frage
ist
grundsätzlich
bejahen
.
erkennende
Senat
hat
bereits
früher
Zusammenhang
Erörterung
Anforderungen
Kapitalisierung
Verdienstausfallrente
hingewiesen
wirtschaftliche
Entwicklung
gerechten
Schadensausgleich
durchaus
Betracht
gezogen
werden
muss
.
gilt
grundsätzlich
auch
Schmerzensgeldrenten
.
Auch
Wert
Gesundheit
seelischem
Wohlbefinden
Vermögenswerten
grundsätzlich
inkommensurabel
ist
soll
doch
Geschädigte
Zubilligung
Schmerzensgeld
Lage
versetzt
werden
Erleichterungen
andere
Annehmlichkeiten
verschaffen
Beschwernisse
immaterielle
Beeinträchtigung
erfährt
lindern
.
Ausgleichsmöglichkeit
kann
aber
Geschädigten
gemindert
gar
wertlos
werden
Geldwert
erheblichem
Maße
sinkt
vgl.
OLG
f.
;
Halm/Scheffler
aaO
S.
.
ist
Berufungsgericht
zuzustimmen
Abänderung
nur
besonderen
Umständen
Betracht
kommt
.
Erforderlich
ist
ganz
erhebliche
Steigerung
Lebenshaltungskosten
vorliegt
zugesprochene
Rente
mehr
"
billiger
"
Ausgleich
len
Beeinträchtigungen
Geschädigten
angesehen
werden
kann
.
lässt
Frage
Abänderungsgrund
vorliegt
Rückgriff
bestimmte
Prozentsätze
beantworten
.
Auch
mathematischen
Berechnungen
Revision
zeigen
Kapitalbetrag
abgeleitete
Rente
künftigen
Kaufkraftschwund
nur
unzureichend
berücksichtigen
kann
werden
Problematik
gerecht
.
kommt
Abwägung
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
Berücksichtigung
Rentenhöhe
zugrunde
liegenden
Kapitalbetrages
bereits
gezahlten
voraussichtlich
noch
zahlenden
Beträge
gezahlte
Rente
Funktion
billigen
"
noch
erfüllt
mehr
Fall
ist
.
Nur
letztgenannten
Fall
ist
Anpassung
gerechtfertigt
.
vorzunehmenden
Abwägung
kann
auch
angemessen
berücksichtigt
werden
Zahlung
erhöhten
Rente
Schädiger
billigerweise
zugemutet
werden
kann
etwa
Haftungshöchstsumme
Versicherers
"
erschöpft
ist
aaO
S.
;
Halm/Scheffler
aaO
S.
allerdings
hinzuweisen
ist
Rentenzahlungen
grundsätzlich
"
Erschöpfung
"
Versicherungssumme
führen
können
vgl.
Senatsurteil
10
.
Oktober
VersR
m.w
.
.
3
.
Anwendung
Grundsätze
erweist
Berufungsurteil
richtig
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
Steigerung
Lebenshaltungskostenindexes
%
hier
Betracht
ziehenden
Wertverhältnisse
Rente
DM
Erhöhungsbetrag
DM
ausreichend
gehalten
hat
.
vorliegenden
Wertverhältnissen
wird
zusätzliche
Umstände
vorliegen
Abänderung
unter
%
liegenden
Steigerung
Lebenshaltungskostenindexes
Regel
gerechtfertigt
sein
.
folgt
Schmerzensgeldrenten
anders
etwa
Unterhaltsleistungen
Leistungen
Verdienstausfalls
Aufhebung
Minderung
Erwerbsfähigkeit
§
täglichen
Deckung
konkret
ermittelten
Bedarfs
dienen
Niveau
Lebenshaltungskosten
unmittelbar
verkoppelt
sind
.
Höhe
billigen
Entschädigung
Geld
hängt
umfassenden
Würdigung
immateriellen
Beeinträchtigungen
Rahmen
Ermessensausübung
erhebliche
Schwankungsbreite
ergibt
.
Grund
wird
Geschädigten
angesonnen
Schmerzensgeldantrag
Prozess
konkret
beziffern
ist
Gericht
Kläger
genannte
Mindestsumme
Größenvorstellung
Rahmen
§
gebunden
vgl.
Senatsurteil
.
.
.
derartig
angelegten
Schätzungsermessens
letztlich
gefundene
Betrag
muss
Folge
"
unbillig
"
erweisen
Niveau
Lebenshaltungskosten
gestiegen
ist
.
Jedenfalls
ist
Tatsache
ursprüngliche
Festlegung
Schmerzensgeldrente
breiten
Schätzungsermessen
beruht
Rechnung
tragen
wesentliche
Veränderung
Verhältnisse
Sinne
§
gravierende
Veränderung
Niveaus
Lebenshaltungskosten
abgestellt
wird
ursprünglichen
Billigkeitserwägungen
korrekturbedürftig
erscheinen
lässt
.
Unrecht
beruft
Revision
Grundsätze
etwa
Abänderungsklagen
Bereich
Unterhaltsrechts
gelten
etwa
.
4
.
Sachlage
kommt
mehr
weitere
Argument
Revisionserwiderung
bereits
jetzt
DM
Schmerzensgeldrente
bezahlt
seien
so
volle
kapitalisierte
Rentenbetrag
Jahren
gezahlt
sein
werde
.
Revision
bezieht
insoweit
Entscheidung
Landgerichts
Ansicht
vertreten
wird
gewöhnliche
Veränderung
Lebenshaltungskosten
gestützte
Abänderungsklage
scheide
Berechnung
Schmerzensgeldrente
zugrunde
gelegte
gesamte
Kapitalbetrag
Schmerzensgeldes
inzwischen
ausbezahlt
sei
f.
Anm
.
.
Insoweit
sei
vorsorglich
Folgendes
gefügt
:
Landgericht
zitierten
Sache
zugelassene
Revision
dortigen
Klägerin
ist
zurückgenommen
worden
.
Senatsbeschluss
28
November
enthält
demgemäß
Entscheidung
Nichtannahme
so
unrichtig
Notthoff
aaO
S.
lediglich
Kostenausspruch
.
Richtig
ist
Rentenzahlung
DM
monatlich
Kapitalbetrag
DM
etwa
Jahren
vollständig
bezahlt
ist
Begünstigte
da
Lebenszeit
Zahlungen
erhält
Kapitalbetrag
hinausgehen
.
kann
aber
abgestellt
werden
.
Gesamtentschädigung
Schmerzensgeldrente
muss
monatliche
Rentenbetrag
so
bemessen
werden
kapitalisiert
zuerkannten
Kapitalbetrag
Gesamtbetrag
ergibt
Größenordnung
ausschließlich
Kapitalform
zuerkannten
Betrag
zumindest
annähernd
entspricht
vgl.
Senatsurteil
8
.
Juni
aaO
S.
f.
;
OLG
m.w
.
.
folgend
ist
vorliegenden
Fall
Rentenbetrag
DM
monatlich
seinerzeit
offensichtlich
ausgehend
Kapitalbetrag
70.000,00
DM
Verzinsung
ca.
%
Berücksichtigung
Lebenserwartung
Klägerin
Anwendung
Kapitalisierungstabellen
errechnet
worden
.
70.000,00
DM
stellten
mithin
Barwert
Rentenforderung
damaligen
Zeitpunkt
-9-
Anspruch
Klägerin
ist
indes
Rentenzahlung
Lebenszeit
gerichtet
.
Art
Berechnung
trägt
Tatsache
Rechnung
Geschädigte
Schmerzensgeldrente
Kapitalbetrages
zuerkannt
wird
gehindert
ist
Kapital
gewinnbringend
anzulegen
Schädiger
Möglichkeit
hat
Renten
gewinnbringenden
Anlage
Kapitals
bedienen
.
Ansicht
Landgerichts
ebenso
Diehl
Notthoff
aaO
wird
also
Geschädigte
Rentenleistungen
mehr
erhält
Nennwert
gesamten
Schmerzensgeldberechnung
zugrunde
gelegten
Kapitalbetrages
keineswegs
Geschädigten
privilegiert
Schmerzensgeldkapital
zuerkannt
bekommt
Auszahlung
gewinnbringend
anlegen
kann
.
kann
Gesichtspunkt
Geschädigten
bereits
erheblicher
Teil
Rentenberechnung
seinerzeit
zugrunde
gelegten
Barwerts
Rentenanspruchs
zugeflossen
ist
Frage
Abänderung
rechtfertigende
wesentliche
Veränderung
Verhältnisse
vorliegt
allenfalls
dann
ausschlaggebende
Rolle
spielen
konkret
vorgetragen
wird
Kapitalisierungsberechnung
zugrunde
liegende
Erwartung
Rentenzahlung
könne
Gewinne
Anlage
zunächst
Schädiger
verbleibenden
Kapitals
bedient
werden
erfüllt
hat
.
ist
hier
indes
ersichtlich
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Gelnhausen
Entscheidung
Entscheidung