NAMEN Verkündet : 15 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Schmerzensgeldrente kann Hinblick gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden Abwägung Umstände Einzelfalls ergibt bisher gezahlte Rente Funktion billigen mehr erfüllt . besondere zusätzliche Umstände vorliegen ist Abänderung Schmerzensgeldrente unter % liegenden Steigerung Lebenshaltungskostenindexes Regel gerechtfertigt . Abänderung Schmerzensgeldrente gerichtete Klage Steigerung Lebenshaltungskosten gestützt wird kann Regel Begründung abgewiesen werden Berechnung Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden . Urteil 15 . Mai AG Gelnhausen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Stöhr Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Anpassung Schmerzensgeldrente gestiegenen Lebenshaltungskosten . Klägerin wurde März Alter Jahren Unfall Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt . mussten zunächst Unterschenkel amputiert werden . Beklagte wurde Urteile Landgerichts 1 Juli Oberlandesgerichts 4 . Mai Zahlung Schmerzensgeldes Höhe 170.000,00 DM monatlichen Schmerzensgeldrente Höhe DM zahlbar 1 . Oktober verurteilt . Ausführungen Oberlandesgerichts entspricht Rente kapitalisiert weiteren Schmerzensgeld Höhe 70.000,00 DM . nachfolgenden Amputation Bereich rechten Beins verglichen Parteien erneuten Rechtsstreit Zahlung weiteren Schmerzensgeldes Höhe 40.000,00 DM . vorliegenden Juli erhobenen Klage verlangt Klägerin Berufung § billige Erhöhung Rentenbetrages . behauptet Verurteilung Oberlandesgericht Jahre sei Lebenshaltungskostenindex % gestiegen ist Ansicht Erhöhung Rente mindestens € gerechtfertigt sei . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageziel . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts kann stehen wesentliche Veränderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne § auch gravierenden Erhöhung Lebenshaltungskostenindexes gesehen werden kann . meint jedenfalls liege gravierende Veränderung hier . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Dynamisierung Schmerzensgeldrente Maßgabe Veränderungen Lebenshaltungskostenindexes zulässig sei könne Abänderungsklage nur außergewöhnlichen mehr hinnehmbaren Steigerung Indexes Erfolg haben . Steigerung liege hier unabhängig Klägerin genannte Steigerung % Beklagten genannte Steigerung % zugrunde lege . II . Ausführungen halten Angriffen Revision jedenfalls Ergebnis stand . 1 . Rechtsfehler geht Berufungsgericht grundsätzlich auch Schmerzensgeldrenten wesentlichen Veränderung Verhältnisse Maßgabe § angepasst werden können 167 ; Senatsurteil 8 . Juni ; 24 . Aufl . ; Kap . . ; MünchKomm-BGB/Oetker 4 . Aufl . . ; Halm/Scheffler 75 ; Notthoff . Fraglich ist allerdings auch Anstieg Lebenshaltungskostenindexes Auslöser Abänderung Schmerzensgeldrente Maßgabe § sein kann . wird teilweise bejaht OLG VersR 623 ; MünchKomm-BGB/Oetker aaO ; Halm/Scheffler aaO S. teilweise verneint 5 ; Küppersbusch Ersatzansprüche Personenschaden 9 . Aufl . . ; Diehl . ablehnende Ansicht stützt u.a. Urteil erkennenden Senats 3 Juli VersR ausgeführt ist " dynamische " Schmerzensgeldrente Koppelung amtlichen Lebenshaltungskostenindex könne schon zugebilligt werden Funktion Rente billigen Ausgleichs Geld gewährleisten vermöge ; Koppelung Schmerzensgeldrente Werte Lebenshaltungsindexes sei untaugliches Mittel erachten Rente Zuge künftigen Währungsentwicklung Charakter gesetzlich vorgesehenen " billigen Entschädigung Geld " erhalten genswerte einerseits Wert Gesundheit seelischem Wohlbefinden andererseits Natur vornherein inkommensurabel seien . 2 . gegebenenfalls gelegentlich geäußerte Kritik vgl. Schmerzensgeld 3 . Aufl . . f. ; Halm/Scheffler aaO S. gerechtfertigt ist muss hier erörtert werden . Erwägungen Ablehnung " vornherein dynamisierten " Schmerzensgeldrente sprechen sind unmittelbar hier vorliegende Fragestellung übertragen geht wesentliche Veränderung Lebenshaltungskosten Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten Anpassung Rente geradezu fordern kann . Frage ist grundsätzlich bejahen . erkennende Senat hat bereits früher Zusammenhang Erörterung Anforderungen Kapitalisierung Verdienstausfallrente hingewiesen wirtschaftliche Entwicklung gerechten Schadensausgleich durchaus Betracht gezogen werden muss . gilt grundsätzlich auch Schmerzensgeldrenten . Auch Wert Gesundheit seelischem Wohlbefinden Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist soll doch Geschädigte Zubilligung Schmerzensgeld Lage versetzt werden Erleichterungen andere Annehmlichkeiten verschaffen Beschwernisse immaterielle Beeinträchtigung erfährt lindern . Ausgleichsmöglichkeit kann aber Geschädigten gemindert gar wertlos werden Geldwert erheblichem Maße sinkt vgl. OLG f. ; Halm/Scheffler aaO S. . ist Berufungsgericht zuzustimmen Abänderung nur besonderen Umständen Betracht kommt . Erforderlich ist ganz erhebliche Steigerung Lebenshaltungskosten vorliegt zugesprochene Rente mehr " billiger " Ausgleich len Beeinträchtigungen Geschädigten angesehen werden kann . lässt Frage Abänderungsgrund vorliegt Rückgriff bestimmte Prozentsätze beantworten . Auch mathematischen Berechnungen Revision zeigen Kapitalbetrag abgeleitete Rente künftigen Kaufkraftschwund nur unzureichend berücksichtigen kann werden Problematik gerecht . kommt Abwägung Umstände Einzelfalls insbesondere Berücksichtigung Rentenhöhe zugrunde liegenden Kapitalbetrages bereits gezahlten voraussichtlich noch zahlenden Beträge gezahlte Rente Funktion billigen " noch erfüllt mehr Fall ist . Nur letztgenannten Fall ist Anpassung gerechtfertigt . vorzunehmenden Abwägung kann auch angemessen berücksichtigt werden Zahlung erhöhten Rente Schädiger billigerweise zugemutet werden kann etwa Haftungshöchstsumme Versicherers " erschöpft ist aaO S. ; Halm/Scheffler aaO S. allerdings hinzuweisen ist Rentenzahlungen grundsätzlich " Erschöpfung " Versicherungssumme führen können vgl. Senatsurteil 10 . Oktober VersR m.w . . 3 . Anwendung Grundsätze erweist Berufungsurteil richtig . ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht Steigerung Lebenshaltungskostenindexes % hier Betracht ziehenden Wertverhältnisse Rente DM Erhöhungsbetrag DM ausreichend gehalten hat . vorliegenden Wertverhältnissen wird zusätzliche Umstände vorliegen Abänderung unter % liegenden Steigerung Lebenshaltungskostenindexes Regel gerechtfertigt sein . folgt Schmerzensgeldrenten anders etwa Unterhaltsleistungen Leistungen Verdienstausfalls Aufhebung Minderung Erwerbsfähigkeit § täglichen Deckung konkret ermittelten Bedarfs dienen Niveau Lebenshaltungskosten unmittelbar verkoppelt sind . Höhe billigen Entschädigung Geld hängt umfassenden Würdigung immateriellen Beeinträchtigungen Rahmen Ermessensausübung erhebliche Schwankungsbreite ergibt . Grund wird Geschädigten angesonnen Schmerzensgeldantrag Prozess konkret beziffern ist Gericht Kläger genannte Mindestsumme Größenvorstellung Rahmen § gebunden vgl. Senatsurteil . . . derartig angelegten Schätzungsermessens letztlich gefundene Betrag muss Folge " unbillig " erweisen Niveau Lebenshaltungskosten gestiegen ist . Jedenfalls ist Tatsache ursprüngliche Festlegung Schmerzensgeldrente breiten Schätzungsermessen beruht Rechnung tragen wesentliche Veränderung Verhältnisse Sinne § gravierende Veränderung Niveaus Lebenshaltungskosten abgestellt wird ursprünglichen Billigkeitserwägungen korrekturbedürftig erscheinen lässt . Unrecht beruft Revision Grundsätze etwa Abänderungsklagen Bereich Unterhaltsrechts gelten etwa . 4 . Sachlage kommt mehr weitere Argument Revisionserwiderung bereits jetzt DM Schmerzensgeldrente bezahlt seien so volle kapitalisierte Rentenbetrag Jahren gezahlt sein werde . Revision bezieht insoweit Entscheidung Landgerichts Ansicht vertreten wird gewöhnliche Veränderung Lebenshaltungskosten gestützte Abänderungsklage scheide Berechnung Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag Schmerzensgeldes inzwischen ausbezahlt sei f. Anm . . Insoweit sei vorsorglich Folgendes gefügt : Landgericht zitierten Sache zugelassene Revision dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden . Senatsbeschluss 28 November enthält demgemäß Entscheidung Nichtannahme so unrichtig Notthoff aaO S. lediglich Kostenausspruch . Richtig ist Rentenzahlung DM monatlich Kapitalbetrag DM etwa Jahren vollständig bezahlt ist Begünstigte da Lebenszeit Zahlungen erhält Kapitalbetrag hinausgehen . kann aber abgestellt werden . Gesamtentschädigung Schmerzensgeldrente muss monatliche Rentenbetrag so bemessen werden kapitalisiert zuerkannten Kapitalbetrag Gesamtbetrag ergibt Größenordnung ausschließlich Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht vgl. Senatsurteil 8 . Juni aaO S. f. ; OLG m.w . . folgend ist vorliegenden Fall Rentenbetrag DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend Kapitalbetrag 70.000,00 DM Verzinsung ca. % Berücksichtigung Lebenserwartung Klägerin Anwendung Kapitalisierungstabellen errechnet worden . 70.000,00 DM stellten mithin Barwert Rentenforderung damaligen Zeitpunkt -9- Anspruch Klägerin ist indes Rentenzahlung Lebenszeit gerichtet . Art Berechnung trägt Tatsache Rechnung Geschädigte Schmerzensgeldrente Kapitalbetrages zuerkannt wird gehindert ist Kapital gewinnbringend anzulegen Schädiger Möglichkeit hat Renten gewinnbringenden Anlage Kapitals bedienen . Ansicht Landgerichts ebenso Diehl Notthoff aaO wird also Geschädigte Rentenleistungen mehr erhält Nennwert gesamten Schmerzensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs Geschädigten privilegiert Schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt Auszahlung gewinnbringend anlegen kann . kann Gesichtspunkt Geschädigten bereits erheblicher Teil Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Barwerts Rentenanspruchs zugeflossen ist Frage Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung Verhältnisse vorliegt allenfalls dann ausschlaggebende Rolle spielen konkret vorgetragen wird Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwartung Rentenzahlung könne Gewinne Anlage zunächst Schädiger verbleibenden Kapitals bedient werden erfüllt hat . ist hier indes ersichtlich . . Revision ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Zoll Vorinstanzen : AG Gelnhausen Entscheidung Entscheidung