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9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
21
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatzansprüche
fehlgeschlagenen
Kapitalanlage
.
Kläger
beteiligte
April
Treuhandkommanditistin
fungierende
GmbH
nachfolgend
:
Jahr
gegründeten
AG
Co.
folgend
:
.
Allein
vertretungsberechtigte
persönlich
haftende
Gesellschafterin
war
AG
zugleich
Treuhandverträge
vertrat
.
Geschäftsführer
alleiniger
Gesellschafter
Geschäftsführer
Alleingesellschafterin
war
Beklagte
.
Befürchtung
Anlagekonzept
erlaubnispflichtiges
Finanzkommissionsgeschäft
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
sein
könne
waren
schon
27
.
Oktober
Gesellschafterversammlung
auch
Beklagte
Geschäftsführer
teilgenommen
hatte
Änderungen
Gesellschaftsvertrags
beschlossen
neuer
Emissionsprospekt
aufgelegt
worden
.
28
.
Oktober
Schreiben
hatte
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
u.a.
mitgeteilt
Geschäftstätigkeit
Betreiben
Finanzkommissionsgeschäfts
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
einstufe
Untersagung
erlaubnispflichtigen
Geschäfts
§
KWG
beabsichtige
.
selben
Tag
hatte
BaFin
auch
schriftlich
informiert
Hinweis
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
KWG
Auskünfte
Vorlage
Unterlagen
verlangt
.
Auskunftsersuchen
war
Beklagte
10
November
nachgekommen
.
30
November
hatte
Androhung
Untersagung
Geschäftstätigkeit
§
KWG
Frist
11
.
Dezember
gesetzt
Umgestaltung
bisherigen
Tätigkeit
erlaubnisfreie
Tätigkeit
vorzunehmen
.
folgenden
Monaten
geführten
Verhandlungen
mögliche
Änderungen
Gesellschaftsstruktur
blieben
erfolglos
.
15
.
Juni
erließ
BaFin
Untersagungsverfügungen
inzwischen
Insolvenz
angemeldet
haben
.
Kläger
begehrt
Erstattung
geleisteten
Einlage
Befreiung
Verpflichtungen
Treuhandvertrag
.
macht
geltend
Beklagte
sei
Schadensersatz
verpflichtet
versäumt
habe
beitrittswilligen
Anleger
Inhalt
28
.
zugegangenen
Schreibens
BaFin
informieren
Vertragsabschluss
verhindert
Einlage
weitergeleitet
habe
habe
erkennen
können
Kläger
verloren
sei
.
Beklagte
trägt
habe
Weiterführung
Fonds
vertraut
;
Übrigen
hätte
Warnung
Neuanleger
Interessen
bereits
Beigetretenen
geschadet
.
Landgericht
hat
sittenwidriges
Verhalten
Beklagten
verneint
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Urteil
aufgehoben
Beklagten
Wesentlichen
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
klagabweisenden
Urteils
Landgerichts
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Anspruch
Klägers
Beklagten
gemäß
§
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
Erstattung
eingebrachten
Kapitals
Freistellung
laufenden
Verpflichtungen
Insolvenzverwalter
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
.
Beklagte
habe
alleiniges
Organ
bewusst
sittenwidriger
Weise
verhindert
vertretene
Gesellschaft
Abschluss
Treuhandvertrages
Kläger
Aufklärungspflicht
nachgekommen
sei
.
auch
Beklagte
Geschäftsführer
hätten
Pflicht
gehabt
künftigen
Treugeber
Bedenken
BaFin
aufzuklären
hätten
wesentlichen
regelwidrigen
Umstand
Anlage
dargestellt
bekannt
Anlegern
übernehmenden
mittelbaren
Beteiligungen
wesentlicher
Bedeutung
gewesen
sei
.
Anleger
hätten
Möglichkeit
haben
müssen
selbst
entscheiden
Einschreitens
BaFin
Beteiligung
eingehen
wollten
.
Zwar
begründe
allein
Nichterfüllung
vertraglicher
Verpflichtungen
noch
Verletzung
guten
Sitten
.
Jedoch
stelle
Zurückhalten
Wissens
Anlagemodell
möglicherweise
rechtlich
abgesichert
sei
Verdacht
bestätige
Neukunden
Anlagegeld
verlieren
würden
Anlagemodell
zusammenbreche
Anbetracht
Bedeutung
Information
möglichen
Folgen
sittlich
besonders
verwerflich
.
Gesamtverhalten
Beklagten
lasse
Schluss
Schädigung
Anleger
auch
bewusst
billigend
Kauf
genommen
habe
Kunden
aufgeklärt
Neukundenaufnahme
gestoppt
habe
.
Kenntnis
Beschlüsse
Gesellschafterversammlung
27
.
Oktober
Beklagten
erteilte
Auskunft
Änderungen
Gesellschaftsvertrags
seien
vorsorglich
vorgenommen
worden
stünden
vorsätzlichen
Verhalten
Beklagte
beurteilen
konnte
Bedenken
ausreichend
Rechnung
getragen
worden
sei
eigenem
Sachvortrag
Folgezeit
überhaupt
mehr
Angelegenheit
habe
informieren
lassen
wusste
jederzeit
möglichen
Anfrage
Gewissheit
Rechtsauffassung
BaFin
hätte
verschaffen
können
.
Unterlassen
Beklagten
sei
kausal
Schaden
Klägers
.
Zeitpunkt
Beklagte
Kenntnis
Verdacht
BaFin
erhalten
habe
sei
Kläger
noch
beigetreten
gewesen
.
bestehe
tatsächliche
Vermutung
Anleger
gehöriger
Aufklärung
verlustreiche
Geschäft
abgeschlossen
hätte
.
Umstände
Vermutung
entkräften
könnten
seien
Beklagten
dargetan
worden
.
Klageanspruch
scheitere
§
Abs.
Abs.
Treuhandvertrages
enthaltenen
Verjährungsvorschriften
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
unwirksam
seien
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
näher
erörterte
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Kläger
vertraglichen
vertragsähnlichen
Ansprüche
Beklagten
geltend
machen
kann
.
Vertragspartner
Klägers
war
Beklagte
Treuhandkommanditistin
auch
allein
etwaiges
Verschulden
Abschluss
Treuhandvertrags
einzustehen
hätte
§
;
vgl.
Urteil
24
.
Mai
.
Beklagte
selbst
hat
Vertragsschluss
mitgewirkt
besonderes
persönliches
Vertrauen
Anspruch
genommen
noch
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Zustandekommen
Rechtsverhältnisses
gehabt
vgl.
Urteile
9
.
Juni
ZR
;
1
Juli
ZR
VersR
m.w
.
;
7
November
ZR
;
7
November
8/93
20
.
März
.
Personenkreis
gehörte
falsche
unvollständige
Prospektangaben
verantwortlich
sein
könnte
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
ersichtlich
vgl.
Urteile
26
.
September
f.
;
21
November
ZR
;
1
.
Dezember
19
November
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
Beklagten
Schadensersatz
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
§
bejaht
hat
.
Qualifizierung
Verhaltens
sittenwidrig
ist
Rechtsfrage
uneingeschränkten
Kontrolle
Revisionsgericht
unterliegt
Senatsurteile
25
.
März
m.w
.
;
13
Juli
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
unterlassene
Aufklärung
Klägers
Schreiben
28
.
Oktober
geäußerten
rechtlichen
Bedenken
BaFin
guten
Sitten
Sinne
§
verstoßen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Verhalten
ist
sittenwidrig
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
verstößt
.
.
.
rechtliche
Beurteilung
ist
einzubeziehen
Zusammenfassung
Inhalt
Zweck
entnehmenden
Gesamtcharakter
guten
Sitten
vereinbaren
ist
Urteile
6
.
Mai
m.w
.
;
19
Juli
;
14
.
Mai
ZR
m.w
.
19
Juli
.
Unterlassen
verletzt
guten
Sitten
nur
dann
geforderte
Tun
sittlichen
Gebot
entspricht
.
reicht
Nichterfüllung
allgemeinen
Rechtspflicht
auch
vertraglichen
Pflicht
.
müssen
besondere
Umstände
hinzutreten
schädigende
Verhalten
Zwecks
angewandten
Mittels
Rücksicht
gezeigte
Gesinnung
Maßstäben
allgemeinen
Geschäftsmoral
"
anständig
"
Geltenden
verwerflich
machen
Senat
Urteil
10
Juli
m.w
.
.
Pflicht
traf
künftigen
Treugeber
Bedenken
BaFin
aufzuklären
Beklagte
Beachtung
Pflicht
sicherzustellen
hatte
vgl.
Urteile
16
November
XI
;
11
.
Oktober
ZR
;
1
Juli
ZR
VersR
;
17
.
Mai
XI
VersR
;
16
.
Oktober
XI
;
28
.
Mai
XI
;
21
.
Oktober
XI
muss
entschieden
werden
.
jedenfalls
war
Verletzung
Pflicht
Beklagten
Umständen
entscheidenden
sittenwidrig
.
Unterlassen
Aufklärung
wesentliche
regelwidrige
Auffälligkeiten
Kapitalanlage
stellt
schon
dann
Verstoß
guten
Sitten
Sinne
§
vertragliche
Pflicht
Aufklärung
besteht
.
schwerwiegende
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
ist
nur
gerechtfertigt
Schweigen
Aufklärungspflichtigen
zugleich
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
verstößt
.
Allein
Kenntnis
noch
entfernt
liegenden
Möglichkeit
Geschäftstätigkeit
§
KWG
untersagt
werden
könnte
Anleger
-9-
Schäden
erleiden
würden
genügt
Auffassung
Berufungsgerichts
.
Sittenwidriges
Verhalten
wäre
Beklagten
erst
dann
vorzuwerfen
positiver
Kenntnis
Chancenlosigkeit
Anlage
geschwiegen
hätte
vgl.
Urteil
28
.
Mai
XI
VersR
also
Kenntnis
Umstands
Untersagung
Geschäftstätigkeit
unmittelbar
bevorstand
vgl.
Urteile
9
Juli
;
9
Juli
;
26
.
März
ZR
399
;
11
November
ZR
f.
;
26
.
Juni
;
22
.
Juni
ZR
.
ist
hier
Fall
.
Beklagte
Zeitpunkt
Beitritts
Klägers
6
.
April
folgenden
Wochen
andauernden
Verhandlungen
Zeitpunkt
Kenntnis
gehabt
hätte
Scheitern
Finanzanlage
unmittelbar
bevorstand
ist
ersichtlich
.
trägt
auch
Kläger
Beklagten
allein
Vorwurf
macht
möglicherweise
Zukunft
realisierendes
Risiko
aufgeklärt
haben
.
Hatte
Beklagte
aber
Kenntnis
unmittelbar
bevorstehenden
Scheitern
Projekts
vertraute
Gesellschafterversammlung
27
.
Oktober
beschlossenen
Prospektänderungen
auch
Passus
betreffend
Gefahr
Einschreitens
BaFin
beinhalteten
BaFin
längere
Zeit
Verhandlungen
einließ
Einstellung
Geschäftsbetriebs
abwendbar
erscheinen
lassen
konnten
so
mag
fahrlässige
Pflichtverletzung
gesehen
werden
.
Vorwurf
vorsätzlich
sittenwidrigen
Verhaltens
rechtfertigt
jedoch
.
3
.
Auch
Weiterleitung
Kläger
Treuhandkommanditistin
überwiesenen
Gelder
löst
Schadensersatzansprüche
Beklagten
.
Unstreitig
lagen
Voraussetzungen
Treuhandvertrag
verpflichtet
war
Einlagegelder
weiterzuleiten
.
Auffassung
Beklagten
Sachlage
sei
Geschäftsführer
Treuhandkommanditistin
berechtigt
noch
Anlegern
gegenüber
verpflichtet
Einlagen
eingezahlten
Gesellschaft
benötigten
Beträge
Anleger
zurückzuhalten
mag
rechtlich
angreifbar
sein
vgl.
auch
Urteil
17
.
Mai
;
Gesellschaftsbeteiligungen
.
m.w
.
begründet
aber
Vorwurf
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
.
Zoll
Richter
Bundesgerichtshof
Pauge
ist
Urlaubs
gehindert
unterschreiben
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung