NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 Juli Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . April aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 21 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatzansprüche fehlgeschlagenen Kapitalanlage . Kläger beteiligte April Treuhandkommanditistin fungierende GmbH nachfolgend : Jahr gegründeten AG Co. folgend : . Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin war AG zugleich Treuhandverträge vertrat . Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer Alleingesellschafterin war Beklagte . Befürchtung Anlagekonzept erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft § Abs. Satz Nr. KWG sein könne waren schon 27 . Oktober Gesellschafterversammlung auch Beklagte Geschäftsführer teilgenommen hatte Änderungen Gesellschaftsvertrags beschlossen neuer Emissionsprospekt aufgelegt worden . 28 . Oktober Schreiben hatte Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht u.a. mitgeteilt Geschäftstätigkeit Betreiben Finanzkommissionsgeschäfts § Abs. Satz Nr. KWG einstufe Untersagung erlaubnispflichtigen Geschäfts § KWG beabsichtige . selben Tag hatte BaFin auch schriftlich informiert Hinweis § Abs. § Abs. Abs. KWG Auskünfte Vorlage Unterlagen verlangt . Auskunftsersuchen war Beklagte 10 November nachgekommen . 30 November hatte Androhung Untersagung Geschäftstätigkeit § KWG Frist 11 . Dezember gesetzt Umgestaltung bisherigen Tätigkeit erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen . folgenden Monaten geführten Verhandlungen mögliche Änderungen Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos . 15 . Juni erließ BaFin Untersagungsverfügungen inzwischen Insolvenz angemeldet haben . Kläger begehrt Erstattung geleisteten Einlage Befreiung Verpflichtungen Treuhandvertrag . macht geltend Beklagte sei Schadensersatz verpflichtet versäumt habe beitrittswilligen Anleger Inhalt 28 . zugegangenen Schreibens BaFin informieren Vertragsabschluss verhindert Einlage weitergeleitet habe habe erkennen können Kläger verloren sei . Beklagte trägt habe Weiterführung Fonds vertraut ; Übrigen hätte Warnung Neuanleger Interessen bereits Beigetretenen geschadet . Landgericht hat sittenwidriges Verhalten Beklagten verneint Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Urteil aufgehoben Beklagten Wesentlichen antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung klagabweisenden Urteils Landgerichts . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Anspruch Klägers Beklagten gemäß § vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Erstattung eingebrachten Kapitals Freistellung laufenden Verpflichtungen Insolvenzverwalter Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligung . Beklagte habe alleiniges Organ bewusst sittenwidriger Weise verhindert vertretene Gesellschaft Abschluss Treuhandvertrages Kläger Aufklärungspflicht nachgekommen sei . auch Beklagte Geschäftsführer hätten Pflicht gehabt künftigen Treugeber Bedenken BaFin aufzuklären hätten wesentlichen regelwidrigen Umstand Anlage dargestellt bekannt Anlegern übernehmenden mittelbaren Beteiligungen wesentlicher Bedeutung gewesen sei . Anleger hätten Möglichkeit haben müssen selbst entscheiden Einschreitens BaFin Beteiligung eingehen wollten . Zwar begründe allein Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen noch Verletzung guten Sitten . Jedoch stelle Zurückhalten Wissens Anlagemodell möglicherweise rechtlich abgesichert sei Verdacht bestätige Neukunden Anlagegeld verlieren würden Anlagemodell zusammenbreche Anbetracht Bedeutung Information möglichen Folgen sittlich besonders verwerflich . Gesamtverhalten Beklagten lasse Schluss Schädigung Anleger auch bewusst billigend Kauf genommen habe Kunden aufgeklärt Neukundenaufnahme gestoppt habe . Kenntnis Beschlüsse Gesellschafterversammlung 27 . Oktober Beklagten erteilte Auskunft Änderungen Gesellschaftsvertrags seien vorsorglich vorgenommen worden stünden vorsätzlichen Verhalten Beklagte beurteilen konnte Bedenken ausreichend Rechnung getragen worden sei eigenem Sachvortrag Folgezeit überhaupt mehr Angelegenheit habe informieren lassen wusste jederzeit möglichen Anfrage Gewissheit Rechtsauffassung BaFin hätte verschaffen können . Unterlassen Beklagten sei kausal Schaden Klägers . Zeitpunkt Beklagte Kenntnis Verdacht BaFin erhalten habe sei Kläger noch beigetreten gewesen . bestehe tatsächliche Vermutung Anleger gehöriger Aufklärung verlustreiche Geschäft abgeschlossen hätte . Umstände Vermutung entkräften könnten seien Beklagten dargetan worden . Klageanspruch scheitere § Abs. Abs. Treuhandvertrages enthaltenen Verjährungsvorschriften Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § Nr. Buchst . unwirksam seien . II . Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend ist näher erörterte Ausgangspunkt Berufungsgerichts Kläger vertraglichen vertragsähnlichen Ansprüche Beklagten geltend machen kann . Vertragspartner Klägers war Beklagte Treuhandkommanditistin auch allein etwaiges Verschulden Abschluss Treuhandvertrags einzustehen hätte § ; vgl. Urteil 24 . Mai . Beklagte selbst hat Vertragsschluss mitgewirkt besonderes persönliches Vertrauen Anspruch genommen noch wirtschaftliches Eigeninteresse Zustandekommen Rechtsverhältnisses gehabt vgl. Urteile 9 . Juni ZR ; 1 Juli ZR VersR m.w . ; 7 November ZR ; 7 November 8/93 20 . März . Personenkreis gehörte falsche unvollständige Prospektangaben verantwortlich sein könnte ist Feststellungen Berufungsgerichts ersichtlich vgl. Urteile 26 . September f. ; 21 November ZR ; 1 . Dezember 19 November . 2 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Anspruch Klägers Beklagten Schadensersatz vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung § bejaht hat . Qualifizierung Verhaltens sittenwidrig ist Rechtsfrage uneingeschränkten Kontrolle Revisionsgericht unterliegt Senatsurteile 25 . März m.w . ; 13 Juli . Auffassung Berufungsgerichts Beklagte habe unterlassene Aufklärung Klägers Schreiben 28 . Oktober geäußerten rechtlichen Bedenken BaFin guten Sitten Sinne § verstoßen hält rechtlicher Nachprüfung stand . Verhalten ist sittenwidrig Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden verstößt . . . rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen Zusammenfassung Inhalt Zweck entnehmenden Gesamtcharakter guten Sitten vereinbaren ist Urteile 6 . Mai m.w . ; 19 Juli ; 14 . Mai ZR m.w . 19 Juli . Unterlassen verletzt guten Sitten nur dann geforderte Tun sittlichen Gebot entspricht . reicht Nichterfüllung allgemeinen Rechtspflicht auch vertraglichen Pflicht . müssen besondere Umstände hinzutreten schädigende Verhalten Zwecks angewandten Mittels Rücksicht gezeigte Gesinnung Maßstäben allgemeinen Geschäftsmoral " anständig " Geltenden verwerflich machen Senat Urteil 10 Juli m.w . . Pflicht traf künftigen Treugeber Bedenken BaFin aufzuklären Beklagte Beachtung Pflicht sicherzustellen hatte vgl. Urteile 16 November XI ; 11 . Oktober ZR ; 1 Juli ZR VersR ; 17 . Mai XI VersR ; 16 . Oktober XI ; 28 . Mai XI ; 21 . Oktober XI muss entschieden werden . jedenfalls war Verletzung Pflicht Beklagten Umständen entscheidenden sittenwidrig . Unterlassen Aufklärung wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten Kapitalanlage stellt schon dann Verstoß guten Sitten Sinne § vertragliche Pflicht Aufklärung besteht . schwerwiegende Vorwurf Sittenwidrigkeit ist nur gerechtfertigt Schweigen Aufklärungspflichtigen zugleich Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden verstößt . Allein Kenntnis noch entfernt liegenden Möglichkeit Geschäftstätigkeit § KWG untersagt werden könnte Anleger -9- Schäden erleiden würden genügt Auffassung Berufungsgerichts . Sittenwidriges Verhalten wäre Beklagten erst dann vorzuwerfen positiver Kenntnis Chancenlosigkeit Anlage geschwiegen hätte vgl. Urteil 28 . Mai XI VersR also Kenntnis Umstands Untersagung Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorstand vgl. Urteile 9 Juli ; 9 Juli ; 26 . März ZR 399 ; 11 November ZR f. ; 26 . Juni ; 22 . Juni ZR . ist hier Fall . Beklagte Zeitpunkt Beitritts Klägers 6 . April folgenden Wochen andauernden Verhandlungen Zeitpunkt Kenntnis gehabt hätte Scheitern Finanzanlage unmittelbar bevorstand ist ersichtlich . trägt auch Kläger Beklagten allein Vorwurf macht möglicherweise Zukunft realisierendes Risiko aufgeklärt haben . Hatte Beklagte aber Kenntnis unmittelbar bevorstehenden Scheitern Projekts vertraute Gesellschafterversammlung 27 . Oktober beschlossenen Prospektänderungen auch Passus betreffend Gefahr Einschreitens BaFin beinhalteten BaFin längere Zeit Verhandlungen einließ Einstellung Geschäftsbetriebs abwendbar erscheinen lassen konnten so mag fahrlässige Pflichtverletzung gesehen werden . Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigt jedoch . 3 . Auch Weiterleitung Kläger Treuhandkommanditistin überwiesenen Gelder löst Schadensersatzansprüche Beklagten . Unstreitig lagen Voraussetzungen Treuhandvertrag verpflichtet war Einlagegelder weiterzuleiten . Auffassung Beklagten Sachlage sei Geschäftsführer Treuhandkommanditistin berechtigt noch Anlegern gegenüber verpflichtet Einlagen eingezahlten Gesellschaft benötigten Beträge Anleger zurückzuhalten mag rechtlich angreifbar sein vgl. auch Urteil 17 . Mai ; Gesellschaftsbeteiligungen . m.w . begründet aber Vorwurf vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung . Zoll Richter Bundesgerichtshof Pauge ist Urlaubs gehindert unterschreiben Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung