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1601 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bb
;
§
voneinander
unabhängigen
Schadensfällen
hier
:
Verletzungen
Beitrag
Erstunfalls
endgültigen
Schadensbild
nur
anlagebedingte
Neigung
Geschädigten
psychischer
Fehlverarbeitung
geringfügig
verstärkt
wird
so
reicht
Haftung
Erstschädigers
Folgen
Zweitunfalls
begründen
Ergänzung
Senatsurteil
20
November
VersR
.
Urteil
16
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
3
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Beklagten
Halter
Fahrer
Schadensersatz
Verkehrsunfall
18
.
Februar
.
volle
Haftung
Beklagten
Beklagten
verursachten
Auffahrunfall
steht
Streit
.
12
.
Juni
wurde
Kläger
weiteren
Verkehrsunfall
verwickelt
.
Kläger
behauptet
bereits
Erstunfall
Veränderung
Halswirbelsäule
psychischen
Folgeschäden
erlitten
habe
sei
gleichartigen
Zweitunfall
Verschlimmerung
dauerhaften
Leidens
gekommen
Folge
Beschwerden
Funktionsstörungen
übliche
Maß
cal-Syndroms
hinausgingen
vollem
Umfang
Erstunfall
anzulasten
seien
.
Beklagte
hat
vorprozessual
Sachschäden
Klägers
ausgeglichen
Schmerzensgeld
DM
bezahlt
.
Klage
hat
Kläger
weiteres
Schmerzensgeld
mindestens
DM
weiteren
Verdienstausfallschaden
Zeit
Unfalltag
einschließlich
Höhe
DM
weiterer
DM
Folgezeit
geltend
gemacht
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
weitere
Sachschäden
beantragt
.
Landgericht
hat
Erlaß
Teilanerkenntnisurteils
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
materieller
Schäden
Erstunfall
festgestellt
wurde
Kläger
weiteres
Schmerzensgeld
DM
zugebilligt
Ersatz
Erwerbsschaden
DM
Ausfallzeit
ca.
Wochen
Erstunfall
zuerkannt
.
Berufung
hat
Kläger
erster
Instanz
geltend
gemachten
Schmerzensgeldanspruch
mindestens
DM
weiter
verfolgt
Ersatz
Verdienstausfallschadens
Höhe
monatlich
DM
Zeit
1
.
April
einschließlich
31
.
März
DM
monatlich
Zeit
1
Juli
14
.
Februar
16
.
April
31
.
Dezember
geltend
gemacht
.
hat
Feststellung
Einstandspflicht
Beklagten
materielle
Zukunftsschäden
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
nur
weiterer
Schmerzensgeld
begründet
erachtet
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
bisheriges
Begehren
Ausnahme
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
Entscheidung
abgedruckt
ist
ebenso
haben
Beklagten
April
eingetretenen
Folgen
Erstunfalls
einzustehen
.
Kläger
habe
Erstunfall
leichte
Beschleunigungsverletzung
erlitten
.
organischen
Beeinträchtigungen
hätten
ca.
sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit
geführt
.
sei
Kläger
unfallbedingten
psychischen
Störung
Form
Schleudertrauma-Syndroms
Wiederaufnahme
Berufstätigkeit
1
.
April
arbeitsunfähig
gewesen
aber
.
rechtfertige
weiteres
Schmerzensgeld
.
Ausreichende
Tatsachen
Bemessung
Verdienstausfallschadens
Zeitraum
habe
Kläger
dargetan
.
Spätere
Zweitunfall
12
.
Juni
eingetretene
Verletzungsfolgen
seien
Beklagten
zuzurechnen
.
Sachverständige
Prof.
Dr.
habe
einerseits
symptomfreie
Abheilung
Folgen
Erstunfalls
Zweitunfall
angenommen
andererseits
sei
Restsymptomatik
ausgegangen
Folgen
zweiten
Unfalls
Kläger
alten
Beschwerden
Form
"
Reinszenierung
verstärkter
Ausprägung
erleben
ließen
.
mündlichen
Anhörung
habe
Sachverständige
präzisiert
Erstunfall
allgemein
anlagebedingt
vorhandene
Vulnerabilität
Klägers
relativ
geringem
Umfang
gesteigert
akzentuierter
geworden
sei
Erstunfall
auch
gleichwertig
Verhalten
Klägers
zweiten
Schadensereignis
geprägt
habe
weitere
Ereignis
vorausgegangenen
Geschehens
Umständen
auch
Schema
Reaktion
Anschluß
ersten
Unfall
reagiert
habe
.
seien
also
Beschwerdesymptomatik
resultierenden
Beeinträchtigungen
Erstunfall
Zweitunfall
noch
vorhanden
gewesen
Schadensereignis
verstärkt
worden
;
erhöht
worden
sei
vielmehr
auch
relativ
geringfügig
allgemeine
Disposition
Fehlverarbeitung
HWS-Schleudertraumas
.
lediglich
Erhöhung
Vulnerabilität
liegende
Fortwirkung
Erstunfalls
könne
so
Berufungsgericht
mehr
Mitursache
psychischen
Folgen
weiteren
Unfalls
zugerechnet
werden
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
Ergebnis
stand
1
.
Zutreffend
ist
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Beklagten
auch
psychischen
Folgeschäden
Kläger
Unfall
18
.
Februar
primär
erlittenen
HWS-Verletzung
grundsätzlich
haftungsrechtlich
einzustehen
haben
.
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
erstreckt
Ersatzpflicht
Gesundheitsschaden
einstandspflichtigen
grundsätzlich
psychisch
bedingte
Folgewirkungen
herbeigeführten
haftungsbegründenden
Ereignisses
siehe
Senatsurteile
.
;
2
.
Oktober
;
9
.
April
VersR
;
25
.
Februar
;
11
November
ZR
VersR
16
November
VersR
.
gilt
auch
psychische
Fehlverarbeitung
haftungsausfüllende
Folgewirkung
Unfallgeschehens
hinreichende
Gewißheit
besteht
Folge
Unfall
eingetreten
wäre
vgl.
Senatsurteile
.
;
m.w
.
;
25
.
Februar
aaO
26
.
Januar
VersR
.
Vorliegend
ist
Primärverletzung
Folge
psychische
Beeinträchtigung
geltend
gemacht
wird
Begründung
haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhangs
unzureichende
Bagatelle
.
Bagatelle
Sinne
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ist
vorübergehende
Alltagsleben
typische
häufig
auch
anderen
Gründen
besonderen
Schadensfall
entstehende
Beeinträchtigung
Körpers
seelischen
Wohlbefindens
.
sind
Beeinträchtigungen
gemeint
Intensität
auch
Art
Primärverletzung
nur
ganz
geringfügig
sind
üblicherweise
Verletzten
nachhaltig
beeindrukken
schon
Zusammenlebens
anderen
Menschen
gewöhnt
ist
vergleichbaren
Störungen
Befindlichkeit
ausgesetzt
;
f.
;
Senatsurteile
25
.
Februar
;
11
November
-VI
16
November
jeweils
aaO
.
Kläger
erlittene
Feststellungen
Berufungsgerichts
sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit
organischen
Beeinträchtigungen
führte
geht
.
Verletzungen
sind
Alltagsleben
typisch
regelmäßig
besonderen
Schadensereignis
verbunden
.
Auch
haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhang
ausschließende
Begehrensneurose
Geschädigte
Unfall
neurotischen
Streben
Versorgung
Sicherheit
lediglich
Anlaß
nimmt
Schwierigkeiten
Belastungen
Erwerbslebens
auszuweichen
vgl.
;
f.
;
urteile
12
November
;
;
11
November
25
.
Februar
16
November
jeweils
aaO
kommt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Betracht
.
Berufungsgericht
gleichwohl
ablehnt
auch
Zweitunfall
aufgetretenen
Verletzungsfolgen
Erstunfall
zuzurechnen
erweist
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
Ergebnis
zutreffend
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Frage
Stellung
genommen
aufeinander
folgenden
Unfällen
Haftung
Erstschädigers
Zweitunfall
Betracht
kommt
.
können
bestimmten
Umständen
Erstschädiger
Folgen
späteren
Unfalls
zugerechnet
werden
Erstunfall
endgültige
Schadensbild
relevanter
Weise
ausgewirkt
hat
.
hat
Berufungsgericht
verneint
Revision
zugrundeliegenden
Feststellungen
Einwendungen
erhoben
hat
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
jedenfalls
Ergebnis
rechtliche
Beurteilung
.
Zwar
trifft
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
haftungsausfüllende
Kausalität
schon
dann
entfällt
weiteres
Ereignis
mitursächlich
endgültigen
Schaden
geworden
ist
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Verletzungsfolgen
Erstunfalls
Zeitpunkt
zweiten
Unfalls
bereits
ausgeheilt
waren
zweite
Unfall
allein
nunmehr
vorhandenen
Schäden
geführt
hat
noch
ausgeheilt
waren
vgl.
Senatsurteile
5
November
VersR
;
11
November
ZR
VersR
;
26
.
Januar
VersR
;
20
November
VersR
.
vorliegenden
Fall
hat
Berufungsgericht
Revision
angreift
achtens
Feststellung
getroffen
Beschwerdesymptomatik
resultierenden
Beeinträchtigungen
ersten
Unfall
zweiten
Unfallgeschehen
noch
vorhanden
waren
neue
Schadensereignis
verstärkt
wurden
lediglich
bereits
vorhandene
allgemeine
Disposition
Fehlverarbeitung
HWS-Schleudertraumas
relativ
geringfügig
erhöht
worden
ist
.
Erstunfall
hat
mithin
Senatsentscheidung
20
November
aaO
zugrunde
liegenden
Fall
Schadensanfälligkeit
Klägers
erst
geschaffen
nur
allgemeine
Anfälligkeit
neurotische
Fehlentwicklungen
verstärkt
Schädiger
grundsätzlich
einzustehen
hat
vgl.
.
reicht
Berufungsgericht
Umständen
Streitfalles
zutreffend
angenommen
hat
erforderlichen
haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhang
Erstunfall
Folgen
Zweitunfalls
begründen
.
derart
geringfügiger
Beitrag
endgültigen
Schadensbild
kann
Beurteilung
Zurechnungszusammenhangs
gebotenen
wertenden
Betrachtungsweise
rechtfertigen
Erstschädiger
auch
Folgen
Zweitunfalls
haften
lassen
.
2
.
Revision
hat
auch
Erfolg
Versagung
weiteren
Ersatzes
Verdienstausfallschadens
Zeit
zweiten
Unfall
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Revision
Beurteilung
Darlegungslast
Klägers
§
§
Abs.
Satz
gewährten
Erleichterungen
verkannt
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
bedarf
selbständig
Tätigen
Beantwortung
Frage
Verdienstausfallschaden
erlitten
haben
Prüfung
betriebene
Unternehmen
Unfall
voraussichtlich
entwickelt
hätte
Senatsurteile
31
.
März
;
6
Juli
-9-
VersR
;
10
.
Dezember
;
3
.
März
VersR
773
;
6
.
Februar
.
Berufungsgericht
geht
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
§
auch
§
Schadensberechnung
schlüssige
Darlegung
Anknüpfungstatsachen
verlangen
.
Schadensschätzung
Vorschriften
benötigt
Richter
Ausgangssituation
greifbare
Tatsachen
nur
bestimmten
Sachverhalts
sagen
läßt
Dinge
Schadensereignis
weiterentwickelt
hätten
.
Tatsachen
Gewinnerwartung
wahrscheinlich
machen
muß
Kläger
einzelnen
darlegen
beweisen
.
erleichterte
Schadensberechnung
§
Satz
Verbindung
§
Abs.
läßt
völlig
abstrakte
Berechnung
Erwerbsschadens
auch
Form
Schätzung
"
Mindestschadens
"
vgl.
Senatsurteile
.
;
22
.
Dezember
ZR
;
15
.
März
ZR
837
;
16
.
Oktober
VersR
;
6
Juli
aaO
;
17
.
Januar
VersR
;
24
.
Januar
VersR
.
Grundlage
hat
Berufungsgericht
Recht
Angaben
Klägers
Aufnahme
Tätigkeit
Assekuranzmakler
kurz
Unfallgeschehen
Februar
unzureichend
Feststellung
Verdienstausfallschadens
angesehen
.
Revision
übergangen
gerügte
Vortrag
erschöpft
Mitteilung
Kläger
habe
kurz
Unfallereignis
selbständig
gemacht
selbständige
Tätigkeit
sei
Aufbau
begriffen
gewesen
.
pauschale
Vorbringen
läßt
Prognose
.
weiteren
Ausführungen
Berufungsgerichts
auch
dargelegt
sei
Einkommen
Kläger
letzten
Jahren
Erstunfall
erzielt
habe
Unterlagen
Einkommen
Tätigkeit
Handelsvertreter
Jahre
Schätzgrundlagen
hätten
dienen
können
vorgelegt
worden
seien
stellt
Revision
durchgreifend
Frage
etwa
Verfahrensfehler
aufzeigt
.
Annahme
Berufungsgerichts
Vorbringen
Klägers
Jahre
beziehe
liege
Schätzungsgrundlage
weit
ist
Umständen
Streitfalles
rechtlich
ebenfalls
beanstanden
.
Ist
Erwerbsschaden
selbständig
Tätigen
festzustellen
so
wird
Rahmen
§
Regel
erforderlich
angebracht
sein
Geschäftsentwicklung
Geschäftsergebnisse
letzten
Jahren
Unfall
anzuknüpfen
vgl.
Senatsurteile
31
.
März
;
6
Juli
;
10
.
Dezember
;
6
.
Februar
aaO
.
Allgemeine
Regeln
Zeitraum
Unfall
Grundlage
Prognose
künftige
hypothetische
Geschäftsentwicklung
heranzuziehen
ist
lassen
aufstellen
.
muß
vielmehr
Tatsachengericht
Rahmen
§
überlassen
bleiben
jeweiligen
Umständen
Falles
erforderlichen
Prüfungsrahmen
bestimmen
Senat
Urteil
6
.
Februar
aaO
.
Revision
zeigt
Umstände
geboten
erscheinen
lassen
Vorbringen
Klägers
lange
zurückliegenden
Zeiträumen
Schadensereignis
berücksichtigen
.
Vortrag
erfolglosen
Gründung
GmbH
Jahre
zweiten
Unfall
bietet
ausreichenden
Anhaltspunkte
Beurteilung
hypothetischen
Geschäftsentwicklung
.
Zusammenhang
hilft
Revision
auch
Hinweis
Kläger
habe
Beweisantritt
vorgetragen
übliche
Geschäftsführergehalt
Versicherungsmakler
mindestens
DM
jährlich
betragen
habe
Verkehrsunfall
Versicherungsmakler
tätig
gewesen
sei
.
Rückschlüsse
Einkommen
Klägers
selbständiger
Versicherungsmakler
Unfall
lassen
Durchschnittsgehalt
GmbH-Geschäftsführers
bereits
ziehen
Revision
konkreten
Sachvortrag
Klägers
Einzelheiten
GmbH-Gründung
noch
aufzeigt
Verdienstmöglichkeiten
vergleichbar
waren
.
Selbst
Tätigkeit
Versicherungsmaklers
GmbH-Geschäftsführers
Hinblick
Erwerbsmöglichkeiten
gleichstellen
wollte
führte
anderen
Ergebnis
.
Unternehmer
kann
Schaden
abstrakt
Höhe
Gehalts
gleichwertigen
Ersatzkraft
geltend
machen
.
ersetzende
Schaden
liegt
Wegfall
Minderung
Arbeitskraft
setzt
Ausfall
Beeinträchtigung
Arbeitsfähigkeit
Erwerbsergebnis
konkret
ausgewirkt
hat
vgl.
Senatsurteile
.
;
;
31
.
März
17
.
Januar
aaO
.
Schließlich
begegnet
Umständen
Streitfalles
auch
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Geschäftsentwicklung
Assekuranztätigkeit
Klägers
Wiedererlangung
Arbeitsfähigkeit
April
Anhaltspunkte
Schätzung
erwartenden
Gewinns
Unfall
ausgeübten
Tätigkeit
Versicherungsmakler
entnommen
hat
.
Rechtsprechung
Senats
dürfen
zwar
allgemeinen
schwierige
Darlegung
hypothetischen
Entwicklung
Geschäftsbetriebs
Selbständigen
Urteil
31
.
März
;
6
Juli
;
3
.
März
6
.
Februar
aaO
auch
Fällen
berufliche
Laufbahn
Geschädigten
noch
Anfang
war
Schätzung
Verdienstausfalls
strengen
Maßstäbe
angelegt
werden
Senatsurteile
6
Juli
aaO
;
17
.
Februar
VersR
.
Feststellung
Grundlagen
Prognose
voraussichtliche
Entwicklung
Erwerbstätigkeit
Geschädigten
Unfallereignis
ist
grundsätzlich
nur
Zeitpunkt
Schadensereignisses
abzustellen
.
Situation
Unfallzeitpunkt
ist
lediglich
Prognosefaktoren
künftige
Entwicklung
.
Prognose
muß
Tatrichter
weitere
Faktoren
regelmäßig
auch
Erkenntnisse
Entwicklungen
einbeziehen
erst
Unfallereignis
letzten
mündlichen
Verhandlung
ergeben
haben
Senat
Urteil
10
.
Dezember
aaO
.
;
Senat
Urteil
27
.
Oktober
VersR
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
mißachtet
ausführt
Kläger
vorgelegte
Gewinnermittlung
Zeitraum
1
.
April
31
.
Dezember
lasse
ausreichender
Gewißheit
schließen
Tätigkeit
Unfall
tatsächlich
nachgegangen
sei
Einkommen
infolgedessen
Unfall
voraussichtlich
gehabt
hätte
.
Kläger
hatte
selbst
behauptet
bereits
Jahren
Erstunfall
Tätigkeit
Handelsvertreter
selbständiger
Assekuranzmakler
nachgegangen
sein
.
Gleichwohl
hat
entsprechenden
Auflage
Berufungsgerichts
Unterlagen
Tätigkeit
eingereicht
ausreichende
Schätzungsgrundlagen
hätten
dienen
können
.
Umständen
war
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Rahmen
§
Überzeugung
bilden
konnte
Verdienstmöglichkeiten
1
.
April
davorliegenden
Zeitraums
Arbeitsunfähigkeit
vergleichbar
waren
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
.
Zoll