NAMEN Verkündet : 16 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bb ; § voneinander unabhängigen Schadensfällen hier : Verletzungen Beitrag Erstunfalls endgültigen Schadensbild nur anlagebedingte Neigung Geschädigten psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird so reicht Haftung Erstschädigers Folgen Zweitunfalls begründen Ergänzung Senatsurteil 20 November VersR . Urteil 16 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 3 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten Haftpflichtversicherer Beklagten Halter Fahrer Schadensersatz Verkehrsunfall 18 . Februar . volle Haftung Beklagten Beklagten verursachten Auffahrunfall steht Streit . 12 . Juni wurde Kläger weiteren Verkehrsunfall verwickelt . Kläger behauptet bereits Erstunfall Veränderung Halswirbelsäule psychischen Folgeschäden erlitten habe sei gleichartigen Zweitunfall Verschlimmerung dauerhaften Leidens gekommen Folge Beschwerden Funktionsstörungen übliche Maß cal-Syndroms hinausgingen vollem Umfang Erstunfall anzulasten seien . Beklagte hat vorprozessual Sachschäden Klägers ausgeglichen Schmerzensgeld DM bezahlt . Klage hat Kläger weiteres Schmerzensgeld mindestens DM weiteren Verdienstausfallschaden Zeit Unfalltag einschließlich Höhe DM weiterer DM Folgezeit geltend gemacht Feststellung Ersatzpflicht Beklagten weitere Sachschäden beantragt . Landgericht hat Erlaß Teilanerkenntnisurteils Verpflichtung Beklagten Ersatz materieller Schäden Erstunfall festgestellt wurde Kläger weiteres Schmerzensgeld DM zugebilligt Ersatz Erwerbsschaden DM Ausfallzeit ca. Wochen Erstunfall zuerkannt . Berufung hat Kläger erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch mindestens DM weiter verfolgt Ersatz Verdienstausfallschadens Höhe monatlich DM Zeit 1 . April einschließlich 31 . März DM monatlich Zeit 1 Juli 14 . Februar 16 . April 31 . Dezember geltend gemacht . hat Feststellung Einstandspflicht Beklagten materielle Zukunftsschäden beantragt . Berufungsgericht hat Berufung Klägers nur weiterer € Schmerzensgeld begründet erachtet . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger bisheriges Begehren Ausnahme weiter . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts Entscheidung abgedruckt ist ebenso haben Beklagten April eingetretenen Folgen Erstunfalls einzustehen . Kläger habe Erstunfall leichte Beschleunigungsverletzung erlitten . organischen Beeinträchtigungen hätten ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt . sei Kläger unfallbedingten psychischen Störung Form Schleudertrauma-Syndroms Wiederaufnahme Berufstätigkeit 1 . April arbeitsunfähig gewesen aber . rechtfertige weiteres Schmerzensgeld € . Ausreichende Tatsachen Bemessung Verdienstausfallschadens Zeitraum habe Kläger dargetan . Spätere Zweitunfall 12 . Juni eingetretene Verletzungsfolgen seien Beklagten zuzurechnen . Sachverständige Prof. Dr. habe einerseits symptomfreie Abheilung Folgen Erstunfalls Zweitunfall angenommen andererseits sei Restsymptomatik ausgegangen Folgen zweiten Unfalls Kläger alten Beschwerden Form " Reinszenierung verstärkter Ausprägung erleben ließen . mündlichen Anhörung habe Sachverständige präzisiert Erstunfall allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität Klägers relativ geringem Umfang gesteigert akzentuierter geworden sei Erstunfall auch gleichwertig Verhalten Klägers zweiten Schadensereignis geprägt habe weitere Ereignis vorausgegangenen Geschehens Umständen auch Schema Reaktion Anschluß ersten Unfall reagiert habe . seien also Beschwerdesymptomatik resultierenden Beeinträchtigungen Erstunfall Zweitunfall noch vorhanden gewesen Schadensereignis verstärkt worden ; erhöht worden sei vielmehr auch relativ geringfügig allgemeine Disposition Fehlverarbeitung HWS-Schleudertraumas . lediglich Erhöhung Vulnerabilität liegende Fortwirkung Erstunfalls könne so Berufungsgericht mehr Mitursache psychischen Folgen weiteren Unfalls zugerechnet werden . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung Ergebnis stand 1 . Zutreffend ist rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts Beklagten auch psychischen Folgeschäden Kläger Unfall 18 . Februar primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben . ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats erstreckt Ersatzpflicht Gesundheitsschaden einstandspflichtigen grundsätzlich psychisch bedingte Folgewirkungen herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses siehe Senatsurteile . ; 2 . Oktober ; 9 . April VersR ; 25 . Februar ; 11 November ZR VersR 16 November VersR . gilt auch psychische Fehlverarbeitung haftungsausfüllende Folgewirkung Unfallgeschehens hinreichende Gewißheit besteht Folge Unfall eingetreten wäre vgl. Senatsurteile . ; m.w . ; 25 . Februar aaO 26 . Januar VersR . Vorliegend ist Primärverletzung Folge psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird Begründung haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle . Bagatelle Sinne Rechtsprechung erkennenden Senats ist vorübergehende Alltagsleben typische häufig auch anderen Gründen besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung Körpers seelischen Wohlbefindens . sind Beeinträchtigungen gemeint Intensität auch Art Primärverletzung nur ganz geringfügig sind üblicherweise Verletzten nachhaltig beeindrukken schon Zusammenlebens anderen Menschen gewöhnt ist vergleichbaren Störungen Befindlichkeit ausgesetzt ; f. ; Senatsurteile 25 . Februar ; 11 November -VI 16 November jeweils aaO . Kläger erlittene Feststellungen Berufungsgerichts sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit organischen Beeinträchtigungen führte geht . Verletzungen sind Alltagsleben typisch regelmäßig besonderen Schadensereignis verbunden . Auch haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende Begehrensneurose Geschädigte Unfall neurotischen Streben Versorgung Sicherheit lediglich Anlaß nimmt Schwierigkeiten Belastungen Erwerbslebens auszuweichen vgl. ; f. ; urteile 12 November ; ; 11 November 25 . Februar 16 November jeweils aaO kommt Feststellungen Berufungsgerichts Betracht . Berufungsgericht gleichwohl ablehnt auch Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen Erstunfall zuzurechnen erweist Grundlage getroffenen Feststellungen jedenfalls Ergebnis zutreffend . Senat hat bereits mehrfach Frage Stellung genommen aufeinander folgenden Unfällen Haftung Erstschädigers Zweitunfall Betracht kommt . können bestimmten Umständen Erstschädiger Folgen späteren Unfalls zugerechnet werden Erstunfall endgültige Schadensbild relevanter Weise ausgewirkt hat . hat Berufungsgericht verneint Revision zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat . getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls Ergebnis rechtliche Beurteilung . Zwar trifft Rechtsprechung erkennenden Senats haftungsausfüllende Kausalität schon dann entfällt weiteres Ereignis mitursächlich endgültigen Schaden geworden ist . Entscheidend ist vielmehr Verletzungsfolgen Erstunfalls Zeitpunkt zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren zweite Unfall allein nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat noch ausgeheilt waren vgl. Senatsurteile 5 November VersR ; 11 November ZR VersR ; 26 . Januar VersR ; 20 November VersR . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht Revision angreift achtens Feststellung getroffen Beschwerdesymptomatik resultierenden Beeinträchtigungen ersten Unfall zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren neue Schadensereignis verstärkt wurden lediglich bereits vorhandene allgemeine Disposition Fehlverarbeitung HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist . Erstunfall hat mithin Senatsentscheidung 20 November aaO zugrunde liegenden Fall Schadensanfälligkeit Klägers erst geschaffen nur allgemeine Anfälligkeit neurotische Fehlentwicklungen verstärkt Schädiger grundsätzlich einzustehen hat vgl. . reicht Berufungsgericht Umständen Streitfalles zutreffend angenommen hat erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang Erstunfall Folgen Zweitunfalls begründen . derart geringfügiger Beitrag endgültigen Schadensbild kann Beurteilung Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise rechtfertigen Erstschädiger auch Folgen Zweitunfalls haften lassen . 2 . Revision hat auch Erfolg Versagung weiteren Ersatzes Verdienstausfallschadens Zeit zweiten Unfall wendet . Berufungsgericht hat Auffassung Revision Beurteilung Darlegungslast Klägers § § Abs. Satz gewährten Erleichterungen verkannt . ständiger Rechtsprechung Senats bedarf selbständig Tätigen Beantwortung Frage Verdienstausfallschaden erlitten haben Prüfung betriebene Unternehmen Unfall voraussichtlich entwickelt hätte Senatsurteile 31 . März ; 6 Juli -9- VersR ; 10 . Dezember ; 3 . März VersR 773 ; 6 . Februar . Berufungsgericht geht rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend § auch § Schadensberechnung schlüssige Darlegung Anknüpfungstatsachen verlangen . Schadensschätzung Vorschriften benötigt Richter Ausgangssituation greifbare Tatsachen nur bestimmten Sachverhalts sagen läßt Dinge Schadensereignis weiterentwickelt hätten . Tatsachen Gewinnerwartung wahrscheinlich machen muß Kläger einzelnen darlegen beweisen . erleichterte Schadensberechnung § Satz Verbindung § Abs. läßt völlig abstrakte Berechnung Erwerbsschadens auch Form Schätzung " Mindestschadens " vgl. Senatsurteile . ; 22 . Dezember ZR ; 15 . März ZR 837 ; 16 . Oktober VersR ; 6 Juli aaO ; 17 . Januar VersR ; 24 . Januar VersR . Grundlage hat Berufungsgericht Recht Angaben Klägers Aufnahme Tätigkeit Assekuranzmakler kurz Unfallgeschehen Februar unzureichend Feststellung Verdienstausfallschadens angesehen . Revision übergangen gerügte Vortrag erschöpft Mitteilung Kläger habe kurz Unfallereignis selbständig gemacht selbständige Tätigkeit sei Aufbau begriffen gewesen . pauschale Vorbringen läßt Prognose . weiteren Ausführungen Berufungsgerichts auch dargelegt sei Einkommen Kläger letzten Jahren Erstunfall erzielt habe Unterlagen Einkommen Tätigkeit Handelsvertreter Jahre Schätzgrundlagen hätten dienen können vorgelegt worden seien stellt Revision durchgreifend Frage etwa Verfahrensfehler aufzeigt . Annahme Berufungsgerichts Vorbringen Klägers Jahre beziehe liege Schätzungsgrundlage weit ist Umständen Streitfalles rechtlich ebenfalls beanstanden . Ist Erwerbsschaden selbständig Tätigen festzustellen so wird Rahmen § Regel erforderlich angebracht sein Geschäftsentwicklung Geschäftsergebnisse letzten Jahren Unfall anzuknüpfen vgl. Senatsurteile 31 . März ; 6 Juli ; 10 . Dezember ; 6 . Februar aaO . Allgemeine Regeln Zeitraum Unfall Grundlage Prognose künftige hypothetische Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist lassen aufstellen . muß vielmehr Tatsachengericht Rahmen § überlassen bleiben jeweiligen Umständen Falles erforderlichen Prüfungsrahmen bestimmen Senat Urteil 6 . Februar aaO . Revision zeigt Umstände geboten erscheinen lassen Vorbringen Klägers lange zurückliegenden Zeiträumen Schadensereignis berücksichtigen . Vortrag erfolglosen Gründung GmbH Jahre zweiten Unfall bietet ausreichenden Anhaltspunkte Beurteilung hypothetischen Geschäftsentwicklung . Zusammenhang hilft Revision auch Hinweis Kläger habe Beweisantritt vorgetragen übliche Geschäftsführergehalt Versicherungsmakler mindestens DM jährlich betragen habe Verkehrsunfall Versicherungsmakler tätig gewesen sei . Rückschlüsse Einkommen Klägers selbständiger Versicherungsmakler Unfall lassen Durchschnittsgehalt GmbH-Geschäftsführers bereits ziehen Revision konkreten Sachvortrag Klägers Einzelheiten GmbH-Gründung noch aufzeigt Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren . Selbst Tätigkeit Versicherungsmaklers GmbH-Geschäftsführers Hinblick Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte führte anderen Ergebnis . Unternehmer kann Schaden abstrakt Höhe Gehalts gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen . ersetzende Schaden liegt Wegfall Minderung Arbeitskraft setzt Ausfall Beeinträchtigung Arbeitsfähigkeit Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat vgl. Senatsurteile . ; ; 31 . März 17 . Januar aaO . Schließlich begegnet Umständen Streitfalles auch rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Geschäftsentwicklung Assekuranztätigkeit Klägers Wiedererlangung Arbeitsfähigkeit April Anhaltspunkte Schätzung erwartenden Gewinns Unfall ausgeübten Tätigkeit Versicherungsmakler entnommen hat . Rechtsprechung Senats dürfen zwar allgemeinen schwierige Darlegung hypothetischen Entwicklung Geschäftsbetriebs Selbständigen Urteil 31 . März ; 6 Juli ; 3 . März 6 . Februar aaO auch Fällen berufliche Laufbahn Geschädigten noch Anfang war Schätzung Verdienstausfalls strengen Maßstäbe angelegt werden Senatsurteile 6 Juli aaO ; 17 . Februar VersR . Feststellung Grundlagen Prognose voraussichtliche Entwicklung Erwerbstätigkeit Geschädigten Unfallereignis ist grundsätzlich nur Zeitpunkt Schadensereignisses abzustellen . Situation Unfallzeitpunkt ist lediglich Prognosefaktoren künftige Entwicklung . Prognose muß Tatrichter weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse Entwicklungen einbeziehen erst Unfallereignis letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben Senat Urteil 10 . Dezember aaO . ; Senat Urteil 27 . Oktober VersR . Grundsätze hat Berufungsgericht mißachtet ausführt Kläger vorgelegte Gewinnermittlung Zeitraum 1 . April 31 . Dezember lasse ausreichender Gewißheit schließen Tätigkeit Unfall tatsächlich nachgegangen sei Einkommen infolgedessen Unfall voraussichtlich gehabt hätte . Kläger hatte selbst behauptet bereits Jahren Erstunfall Tätigkeit Handelsvertreter selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen sein . Gleichwohl hat entsprechenden Auflage Berufungsgerichts Unterlagen Tätigkeit eingereicht ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können . Umständen war rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Rahmen § Überzeugung bilden konnte Verdienstmöglichkeiten 1 . April davorliegenden Zeitraums Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. . Zoll