You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3159 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
A
Vermutung
§
Abs.
Satz
ArzneimittelG
ausschließende
Alternativursache
§
Abs.
Satz
ArzneimittelG
setzt
ausreichend
konkrete
Gegebenheiten
Einzelfalles
entsprechende
Feststellungen
dahingehend
geeignet
ist
allein
Zusammenwirken
Anspruch
genommenen
pharmazeutischen
Unternehmer
ebenfalls
zuzurechnenden
Ursachen
geltend
gemachten
Schaden
herbeizuführen
;
gilt
insoweit
entsprechender
Prüfungsmaßstab
§
Abs.
Sätze
ArzneimittelG
Feststellung
Schadenseignung
aufgestellt
ist
.
§
Frage
Voraussetzungen
Auskunftserteilung
Feststellung
Anspruch
Schadensersatz
§
ArzneimittelG
besteht
erforderlich
ist
.
Urteil
26
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
hier
zugelassene
Medikament
"
"
vertrieb
Gesichtspunkt
Arzneimittelhaftung
Anspruch
.
begehrt
Auskunft
gemäß
§
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
.
Medikament
"
"
wurde
damals
70jährigen
Kläger
ärztlicherseits
März
Polymyalgie
rheumatica
bestehendem
Verdacht
chronische
Polyarthritis
verschrieben
.
Kläger
nahm
Medikament
.
Morgen
16
.
Januar
war
schwindelig
.
linke
Körperseite
war
taub
Arme
Beine
kribbelten
.
Hausarzt
wies
Krankenhaus
.
Diagnose
apoplektischen
Richtigkeit
Parteien
streitig
ist
wurde
Kläger
zunächst
stationär
sodann
längere
Zeit
lant
behandelt
.
macht
geltend
habe
16
.
Januar
Schlaganfall
erlitten
.
habe
nur
langsam
erholt
leide
noch
heute
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
.
Kläger
führt
Schlaganfall
Einnahme
Medikaments
"
"
Beklagte
Bekanntwerden
möglicher
Gesundheitsrisiken
30
.
September
Markt
nahm
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Begehren
vollem
Umfang
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
u.a.
veröffentlicht
ist
verneint
Auskunftsanspruch
gemäß
§
.
hält
Erteilung
begehrten
Auskunft
erforderlich
Schadensersatzansprüche
Klägers
bereits
derzeitigen
Streitstandes
verneinen
seien
Haftung
erforderliche
Ursachenzusammenhang
Einnahme
Medikaments
gesundheitlichen
Schädigung
sei
vorliegend
nachgewiesen
.
Kausalitätsvermutung
Abs.
Satz
komme
Anwendung
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
andere
Umstände
vorgelegen
hätten
geeignet
gewesen
seien
Schaden
verursachen
§
Abs.
Satz
.
Umstände
selbst
ergäben
eigenen
Vortrag
Klägers
.
geeignet
seien
allein
Schaden
verursachen
habe
Sachverständige
Prof.
Dr.
dargelegt
.
werde
Berufung
angegriffen
.
Umkehr
Beweislast
Bundesgerichtshof
Arzthaftung
entwickelten
Grundsätzen
"
groben
Behandlungsfehlers
"
komme
Fällen
vorliegenden
Art
Betracht
.
gelte
auch
Fall
Beklagten
vorzuwerfen
sei
Medikament
schon
Jahr
Markt
genommen
haben
.
Auch
Grundsätze
Anscheinsbeweises
kämen
Tragen
.
Berufung
weiter
angegriffenen
Feststellungen
Sachverständigen
Landgericht
bindender
Wirkung
Grundlage
Entscheidung
gemacht
habe
lasse
Schlaganfall
Klägers
zwanglos
unstreitig
vorliegenden
Risikofaktoren
Anwendung
"
"
stünden
erklären
.
§
erbringenden
Nachweis
Kausalität
Einnahme
"
"
vorgebrachten
Beschwerden
habe
Kläger
geführt
.
Zwar
gehe
Sachverständige
Medikamenteneinnahme
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
mitursächlich
gewesen
sei
.
Zweifel
ergäben
jedoch
Kläger
unstreitig
gegebenen
Risikofaktoren
Schädigung
gleicher
Weise
erklären
könnten
.
Sachverständige
habe
Ausgangsgutachten
Ergänzungsgutachten
dargelegt
Risikofaktoren
allein
geeignet
gewesen
seien
erlittenen
Schlaganfall
herbeizuführen
.
verordnete
eingenommene
Medikament
habe
lediglich
weiteren
Risikofaktor
dargestellt
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Schadensersatzansprüche
Klägers
seien
verneinen
Haftung
Beklagten
gemäß
§
§
erforderliche
Ursachenzusammenhang
Einnahme
Medikaments
"
"
eingetretenen
Gesundheitsschaden
nachgewiesen
sei
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revisionsverfahren
ist
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgericht
ersichtlich
gemäß
gebunden
gesehen
hat
auszugehen
Kläger
selbst
vorgetragen
16
.
Januar
apoplektischen
Insult
Schlaganfall
erlitten
hat
.
allgemeinen
Grundsätzen
trifft
Beweislast
Kausalzusammenhang
Anwendung
Arzneimittels
eingetretenen
Rechtsgutsverletzung
Geschädigten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
19
;
Senatsurteil
16
.
März
.
18
;
Handorn
Arzneimittelrecht
§
.
.
Mitursächlichkeit
reicht
vgl.
Senatsurteil
16
.
März
aaO
.
;
OLG
.
Schwierigkeiten
Arzneimittelanwenders
Nachweis
Kausalität
erleichtern
wurde
Art
.
Nr.
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
.
S.
Kausalitätsvermutung
§
Abs.
eingeführt
vgl.
BTDrucks
.
S.
;
Gesetzgebungsgeschichte
siehe
Hart
MedR
f.
;
.
Ist
angewendete
Arzneimittel
Gegebenheiten
Einzelfalls
geeignet
Schaden
chen
so
wird
§
Abs.
Satz
vermutet
Schaden
Arzneimittel
verursacht
ist
.
§
Abs.
Satz
beurteilt
Eignung
Einzelfall
Zusammensetzung
Dosierung
angewendeten
Arzneimittels
Art
Dauer
bestimmungsgemäßen
Anwendung
zeitlichen
Zusammenhang
Schadenseintritt
Schadensbild
gesundheitlichen
Zustand
Geschädigten
Zeitpunkt
Anwendung
sonstigen
Gegebenheiten
Einzelfall
Schadensverursachung
sprechen
.
Vermutung
gilt
§
Abs.
Satz
jedoch
anderer
Umstand
Gegebenheiten
Einzelfalls
geeignet
ist
Schaden
verursachen
.
Berufungsgericht
lässt
Medikament
"
geeignet
war
gesundheitliche
Schädigung
herbeizuführen
.
Revisionsverfahren
ist
Klägers
unterstellen
Fall
ist
Voraussetzungen
Eingreifen
Kausalitätsvermutung
gemäß
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
gegeben
sind
.
Auffassung
Berufungsgerichts
greift
Kausalitätsvermutung
gemäß
§
Abs.
Satz
jedoch
anderer
Umstand
Gegebenheiten
Einzelfalls
geeignet
war
Schaden
verursachen
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
Ausschluss
Kausalitätsvermutung
Sinn
Zweck
maßgeblichen
Gesetzesvorschriften
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Einklang
bringenden
Weise
herabgesetzt
.
Kausalitätsvermutung
§
Abs.
Satz
stellt
gesetzliche
Vermutung
Sinne
§
;
4
.
Aufl
.
.
17
;
Vogeler
MedR
;
vgl.
auch
Senatsurteil
4
November
VersR
;
Senatsbeschlüsse
1
Juli
VersR
.
26
.
Januar
juris
.
steht
Wortlaut
Systematik
Gesetzes
engen
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
.
kann
Vermutung
nur
§
Beweis
Gegenteils
widerlegt
werden
bereits
erleichterten
Voraussetzungen
ausgeschlossen
sein
.
Vorschriften
stellen
Eignung
Schadensverursachung
Gegebenheiten
Einzelfalls
§
Abs.
Satz
Eignung
angewendeten
Arzneimittels
§
Abs.
Satz
Eignung
anderen
Umstands
.
Schrifttum
Teil
vertretenen
Ansicht
§
Abs.
sei
einheitlich
betrachten
regele
Beweismaßreduktion
ist
Berufungsgericht
Recht
gefolgt
.
Ansicht
erlaubt
§
Abs.
Feststellung
Ursächlichkeit
Arzneimittels
Würdigung
sämtlicher
Umstände
überwiegend
wahrscheinlich
ist
Rechtsgutsverletzung
Anwendung
Präparats
beruht
vgl.
Wagner
;
.
;
Pflüger
;
siehe
auch
;
Krüger
Arzneimittelgefährdungshaftung
§
besonderer
Berücksichtigung
alternativer
Kausalität
S.
.
.
pharmazeutischen
Unternehmer
bleibe
unbenommen
Gegenbeweis
führen
also
nachzuweisen
vertriebene
Arzneimittel
konkreten
Schaden
ursächlich
gewesen
sei
Vermutungsbasis
so
erschüttern
konkrete
Eignung
Arzneimittels
mehr
bejaht
werden
könne
vgl.
Wagner
.
Auslegung
§
Abs.
ist
jedoch
Wortlaut
Vorschrift
vereinbaren
.
Gesetz
unterscheidet
Kausalitätsvermutung
Ausschluss
.
Insoweit
ähnelt
§
Abs.
strukturell
Anscheinsbeweis
vgl.
Voit
Festschrift
S.
;
.
Handbuch
Pharmarechts
.
;
siehe
auch
HK-AKM/Hart
Nr.
.
[
Stand
:
Februar
;
Medizinrecht
§
.
27
;
Wagner
.
Vorschrift
geht
aber
Typizität
Geschehensablaufs
Eignung
Schadensverursachung
Gegebenheiten
Einzelfalls
abstellt
vgl.
.
Bereits
Eingreifen
Kausalitätsvermutung
sind
zwar
Gegebenheiten
berücksichtigen
Einzelfall
Schadensverursachung
sprechen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
gesetzliche
Anordnung
Beweismaßreduktion
ist
jedoch
entnehmen
vgl.
PatR
f.
;
siehe
auch
§
.
;
StoffR
;
siehe
Risiken
Beweismaßänderung
auch
.
13/10435
S.
;
BR-Drucks
.
S.
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Begriff
Eignung
Schadensverursachung
§
Abs.
Satz
ebenso
auszulegen
ist
§
Abs.
Satz
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
sind
zwar
Unterschied
§
Abs.
Satz
pharmazeutischen
Unternehmer
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
aaO
.
.
engen
Zusammenhangs
Regelungen
sind
§
Abs.
Satz
geltenden
Grundsätze
aber
§
Abs.
Satz
übertragbar
.
kommt
gleichen
Maßstäbe
vgl.
aaO
.
;
Fachanwaltskommentar
recht
2
.
Aufl
.
.
46
;
Vogeler
aaO
S.
;
siehe
auch
HK-AKM/Hart
aaO
.
;
.
MedR
254
;
Sander
Arzneimittelrecht
§
Erl
.
aE
[
Stand
November
.
Auslegung
§
Abs.
Satz
wird
Parallele
Ursachenvermutung
§
Umwelthaftungsgesetzes
10
.
Dezember
UmweltHG
.
S.
bestätigt
.
Vorschriften
ist
Abs.
nachgebildet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Ist
Anlage
vgl.
§
UmweltHG
Anhang
Gegebenheiten
Einzelfalles
geeignet
entstandenen
Schaden
verursachen
so
wird
§
Abs.
UmweltHG
vermutet
Schaden
Anlage
verursacht
ist
.
UmweltHG
kann
Ursachenvermutung
ausgeschlossen
sein
anderer
Umstand
Gegebenheiten
Einzelfalles
geeignet
ist
Schaden
verursachen
.
Auch
§
UmweltHG
gilt
entsprechender
Prüfungsmaßstab
§
Abs.
UmweltHG
Feststellung
Schadenseignung
Anspruch
genommenen
Anlage
aufge
stellt
ist
vgl.
Senatsurteil
17
.
Juni
;
BT-Drucks
.
S.
;
Hager
Umweltrecht
UmweltHG
.
[
Stand
:
Oktober
;
.
§
UmweltHG
.
;
Salje
UmweltHG
2
.
Aufl
.
.
.
kommt
Eignung
anderen
Umstands
Schaden
verursachen
§
Abs.
Satz
Darlegung
Nachweis
konkreten
Möglichkeit
Schadensverursachung
.
Gesetzesbegründung
verlangt
§
Abs.
Satz
nur
abstrakt-generelle
Eignung
Arzneimittels
Schäden
Rede
stehenden
Art
hervorzurufen
.
Eignung
muss
Grund
konkreten
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
festgestellt
werden
.
Darlegung
Bestreitensfall
Nachweis
konkreten
Möglichkeit
ursachung
aber
ausreicht
wird
Geschädigte
befreit
Kausalverlauf
vollen
Überzeugung
Gerichts
darlegen
beweisen
müssen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Bollweg
f.
;
Anm
.
[
Stand
:
;
Festschrift
S.
;
allgemein
Wirkung
gesetzlicher
Vermutungen
aaO
.
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
ausschließende
Alternativursache
§
Abs.
Satz
setzt
ausreichend
konkrete
Gegebenheiten
Einzelfalles
entsprechende
Feststellungen
dahingehend
geeignet
ist
allein
Zusammenwirken
Anspruch
genommenen
pharmazeutischen
Unternehmer
ebenfalls
zuzurechnenden
Ursachen
geltend
gemachten
Schaden
herbeizuführen
;
gilt
insoweit
entsprechender
Prüfungsmaßstab
§
Abs.
Sätze
Feststellung
Schadenseignung
aufgestellt
ist
vgl.
§
UmweltHG
Senatsurteil
17
.
Juni
aaO
;
siehe
auch
26
.
Januar
aaO
;
.
40
;
Vogeler
aaO
.
Fällen
Anwendung
weiterer
Arzneimittel
Gegebenheiten
Einzelfalls
geeignet
sind
Schaden
verursachen
ist
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Satz
beachten
.
hat
Berufungsgericht
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
angenommen
Kausalitätsvermutung
§
Abs.
Satz
sei
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
.
andere
Umstände
Sinne
§
Abs.
Satz
kommen
etwa
Gesundheitszustand
Geschädigten
vgl.
§
Abs.
Satz
;
Festschrift
S.
258
;
Ufer/Metzmacher
insbesondere
schicksalhaft
verschlechternde
Grunderkrankung
hinzutretende
Erkrankung
vgl.
Voit
Handbuch
Pharmarechts
§
.
;
siehe
auch
;
Hagen
Urteil
7
.
Dezember
.
;
Rechtslage
Anwendbarkeit
§
Abs.
:
VersR
;
OLG
;
;
siehe
auch
aaO
S.
besondere
Lebensgewohnheiten
Geschädigten
starker
Zigarettenkonsum
vgl.
aaO
;
Ufer/Metzmacher
aaO
Betracht
.
So
kann
Abs.
Satz
Einzelfall
eingreifen
Geschädigte
Risikofaktoren
eingetretenen
Schaden
aufweist
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
Januar
aaO
;
Bollweg
;
aaO
.
;
siehe
auch
f.
:
sehr
hohes
Risikoprofil
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
leide
Polymyalgie
rheumatica
Verdacht
chronische
Polyarthritis
Diabetes
kombinierten
Hyperlipidämie
zumindest
zeitweise
erhöhten
Blutfettwerten
.
handelt
bindende
tatbestandliche
Feststellungen
Berufungsgerichts
§
Beweis
mündliche
Parteivorbringen
Berufungsinstanz
erbringen
.
Beweiskraft
Tatbestands
kann
nur
Sitzungsprotokoll
jedoch
Inhalt
Schriftsätze
entkräftet
werden
.
etwaige
Unrichtigkeit
tatbestandlicher
Darstellungen
Berufungsurteil
kann
nur
Berichtigungsverfahren
§
behoben
werden
.
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
kommt
Richtigstellung
etwaigen
Mangels
grundsätzlich
Betracht
vgl.
Senatsurteil
10
Juli
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
Urteile
1
.
Dezember
.
16
.
Dezember
.
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
Ausführungen
Prof.
Dr.
festgestellt
Umstände
konkret
geeignet
waren
allein
Gesundheitsschaden
Klägers
verursachen
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
bloße
theoretische
Möglichkeit
andere
Faktoren
Einnahme
Arzneimittels
Schaden
mitausgelöst
haben
könnten
ausreichend
erachtet
.
Berufungsgericht
führt
zwar
Begriff
Eignung
stelle
"
abstrakte
"
Möglichkeit
Schadenverursachung
.
missverständlichen
Rechtsausführungen
ändern
jedoch
Berufungsgericht
konkrete
Möglichkeit
Schadensverursachung
anderen
Umstand
festgestellt
hat
.
Höhere
Anforderungen
Ausschluss
Kausalitätsvermutung
§
Abs.
Satz
sind
Auffassung
Revision
auch
Senatsbeschluss
1
Juli
VersR
abzuleiten
.
hat
erkennende
Senat
Urteil
Vorinstanz
aufgehoben
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
angenommen
hatte
Klägerin
Darlegungslast
Voraussetzungen
Haftung
Beklagten
§
Maße
nachgekommen
sei
.
Senat
hat
Vermutung
§
Abs.
Satz
Eignung
Einzelfall
§
Abs.
Satz
abgestellt
.
Beschluss
ist
jedoch
entnehmen
Vorinstanzen
Feststellungen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
getroffen
haben
.
Auch
Revision
angeführten
Passagen
erstinstanzlichen
Urteils
sind
Feststellungen
entnehmen
Vorerkrankungen
geeignet
waren
Schaden
verursachen
.
Erfolg
wendet
Revision
Kausalitätsvermutung
Abs.
Satz
liefe
Ausschluss
ausreiche
Geschädigte
Risikofaktor
Schadenseintritt
aufweise
.
Zwar
trifft
Kausalitätsvermutung
Ausschlussmöglichkeit
Abs.
Satz
Fällen
wirkungslos
bleiben
dürfte
vgl.
aaO
S.
f.
;
Hieke
Informationsrechte
geschädigter
Arzneimittelverbraucher
S.
f.
;
f.
;
siehe
auch
Deutsch
.
geringen
Anforderungen
Ausschluss
Kausalitätsvermutung
korrespondieren
jedoch
geringen
Anforderungen
Eingreifen
.
Kausalitätsvermutung
ginge
andernfalls
weit
.
soll
vorliegenden
Form
besonders
schwierigen
Beweissituation
geschädigten
Anwenders
Arzneimittels
Rechnung
tragen
pharmazeutischen
Unternehmer
Verdachtshaftung
aufzuerlegen
haftungsrechtlich
systemkonform
interessengerecht
wäre
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
.
beruht
politischen
Kompromiss
sucht
zugrunde
liegenden
widerstreitenden
Interessen
auszugleichen
vgl.
Bollweg
aaO
S.
;
aaO
;
siehe
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
Revision
hat
allerdings
Folge
§
§
.
gestützte
Schadensersatzklagen
männlicher
älterer
risikobegründenden
Weise
vorerkrankter
Personen
stets
aussichtlos
wären
.
Beweislage
Geschädigten
wird
§
Abs.
zwar
früheren
Rechtslage
nur
geringem
Umfang
verbessert
.
Geschädigte
ist
§
Abs.
aber
gehindert
Anscheinsbeweis
berufen
vgl.
Bollweg
aaO
;
Vogeler
aaO
S.
;
siehe
auch
26
.
Januar
aaO
.
Ergänzung
Kausalitätsvermutung
besteht
Auskunftsanspruch
§
Geschädigten
Darlegung
Nachweis
anspruchsbegründenden
Tatsachen
erleichtern
soll
.
pharmazeutischen
Unternehmer
trifft
Beweislast
schädlichen
Wirkungen
Arzneimittels
Ursache
Bereich
Entwicklung
Herstellung
haben
§
Abs.
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Revision
weist
zwar
zutreffend
Senatsrechtsprechung
Darlegungslast
Patienten
überhöhten
Anforderungen
gestellt
werden
dürfen
weitgehendes
Leerlaufen
Vorschriften
Haftung
Arzneimittelschäden
vermeiden
vgl.
Senatsurteil
19
.
März
VersR
§
.
;
1
Juli
aaO
.
3
;
OLG
353
;
OLG
847
;
OLG
Zweibrücken
.
Kausalitätsvermutung
Ausschluss
gemäß
§
Abs.
lassen
jedoch
Rückschlüsse
ziehen
.
Hier
kommt
Darlegungslast
Gesetzgeber
gewählte
Ausgestaltung
Beweiserleichterung
.
2
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Anwendung
Grundsätze
Anscheinsbeweises
Nachweis
Ursachenzusammenhangs
Recht
abgelehnt
.
Frage
Anscheinsbeweis
eingreift
unterliegt
Prüfung
Revisionsgericht
Senatsurteil
16
.
März
aaO
.
.
Anscheinsbeweis
setzt
typischen
Geschehensablauf
also
bestimmten
Tatbestand
Lebenserfahrung
bestimmte
Ursache
Eintritt
bestimmten
Erfolgs
hinweist
vgl.
Senatsurteile
14
.
Juni
;
16
.
März
aaO
.
4
.
Dezember
.
.
Allein
Risikoerhöhung
reicht
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
Januar
aaO
.
Wege
Anscheinsbeweises
kann
gegebenenfalls
eingetretenen
Erfolg
Ursache
geschlossen
werden
vgl.
Senatsurteil
19
.
Januar
.
.
Beweis
ersten
Anscheins
wird
feststehende
erwiesene
unstreitige
Tatsachen
entkräftet
Möglichkeit
anderen
typischen
Geschehensablaufs
ernsthaft
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteile
4
.
April
.
16
.
März
aaO
.
jeweils
.
ernsthaften
Möglichkeit
anderen
Geschehensablaufs
ist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
ausgegangen
.
Feststellungen
lässt
Gesundheitsschaden
Klägers
zwanglos
vorliegenden
Risikofaktoren
erklären
.
Berufungsgericht
stützt
insoweit
gemäß
§
Abs.
verfahrensfehlerfrei
Feststellungen
Landgerichts
.
Revision
legt
konkreten
Anhaltspunkte
Abs.
Nr.
Berufungsgericht
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
landgerichtlichen
Feststellungen
begründet
erneute
Feststellung
geboten
hätten
.
Ansicht
Revision
getroffenen
Feststellungen
fänden
Landgericht
eingeholten
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Stütze
trifft
.
Zwar
weist
Revision
Recht
Anwendung
"
"
Auffassung
Gutachters
Risiko
Schlaganfalls
entscheidend
erhöht
haben
kann
.
Sachverständige
hat
aber
auch
ausgeführt
Kläger
vorhandenen
Risikofaktoren
genügten
Gesundheitsschaden
erklären
.
Annahme
ernsthaften
Möglichkeit
anderen
Geschehensablaufs
begegnet
auch
Berücksichtigung
Senatsurteils
16
.
März
aaO
Bedenken
.
Fall
ging
Einnahme
Medikaments
"
"
Herzinfarkt
ursächlich
gewesen
ist
dortige
Kläger
Schneeschaufeln
erlitten
hatte
.
Zwar
hat
erkennende
Senat
Annahme
ernsthaften
Möglichkeit
anderen
Geschehensablaufs
Berufungsgericht
gebilligt
Sachverständige
ungewohnte
körperliche
Belastung
risikoerhöhend
bewertet
hatte
vgl.
Senatsurteil
16
.
März
aaO
.
.
bedeutet
jedoch
Entkräftung
Anscheinsbeweises
"
VIOXX"-Fällen
stets
Feststellung
körperlichen
Belastung
erforderlich
wäre
.
Übrigen
ist
Senatsurteil
16
.
März
Alter
Klägers
Jahren
nur
körperliche
Belastung
Risikofaktor
genannt
.
Streitfall
sind
hingegen
risikoerhöhende
Faktoren
festgestellt
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Berufungsgericht
Arzthaftungsprozess
anerkannten
Grundsätze
Beweislastumkehr
Vorliegen
groben
Behandlungsfehlers
vorliegend
angewendet
hat
.
führt
grober
Behandlungsfehler
regelmäßig
Umkehr
Beweislast
ursächlichen
Zusammenhang
Gesundheitsschaden
Behandlungsfehler
generell
geeignet
ist
eingetretenen
Schaden
verursachen
.
.
vgl.
Senatsurteile
8
.
Januar
.
19
.
Juni
VersR
.
jeweils
;
vgl.
nunmehr
§
Abs.
idF
Gesetzes
Verbesserung
Rechte
Patientinnen
Patienten
20
.
Februar
.
S.
.
Umkehr
Beweislast
Falle
groben
Behandlungsfehlers
hat
Grund
Spektrum
Misserfolg
ärztlichen
lung
Betracht
kommenden
Ursachen
gerade
elementaren
Bedeutung
Fehlers
besonderem
Maße
verbreitert
verschoben
worden
ist
.
entspricht
Billigkeit
Fehler
Geschehen
hineingetragene
Aufklärungserschwernis
Geschädigten
anzulasten
vgl.
Senatsurteile
16
.
März
aaO
.
19
.
Juni
aaO
.
jeweils
.
ist
Fallgestaltung
hier
vorliegt
vergleichbar
.
erkennende
Senat
entschieden
hat
sind
Arzthaftungsprozess
entwickelten
Grundsätze
Beweislastumkehr
Produkthaftungsprozess
Fällen
Verletzung
Warnpflichten
Hersteller
anwendbar
Senatsurteil
12
November
f.
.
Inanspruchnahme
Arzneimittelherstellers
unzureichender
Informationen
Medikament
möglicherweise
anhaftenden
Risiken
gilt
anderes
Senatsurteil
16
.
März
aaO
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
Kläger
angelastete
Versäumnis
Medikament
"
"
schon
Jahr
Markt
genommen
haben
Stellenwert
groben
Behandlungsfehlers
habe
Fehlers
objektiver
ärztlicher
Sicht
mehr
verständlich
verantwortbar
erscheint
vgl.
Senatsurteile
12
November
aaO
10
.
Mai
VersR
steht
Einklang
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senatsurteil
16
.
März
aaO
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
4
.
Revision
wendet
auch
erfolglos
Annahme
Berufungsgerichts
Auskunftsanspruch
Klägers
§
Abs.
sei
Feststellung
Schadensersatzanspruch
Klägers
§
bestehe
erforderlich
.
Allerdings
ist
Auskunftsantrag
zulässig
.
Kläger
hat
zwar
"
Wege
Stufenklage
"
gestellt
.
Stufenklage
Sinne
§
ist
Rechtsschutzbegehren
unzulässig
Klägerin
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
gemäß
§
Abs.
näheren
Bestimmung
noch
hinreichend
bestimmten
Leistungsbegehrens
dient
.
Stufenklage
ist
aber
zulässige
Klagehäufung
Sinne
§
umzudeuten
vgl.
Senatsurteil
29
.
März
.
.
.
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
.
Liegen
Tatsachen
Annahme
begründen
Arzneimittel
Schaden
Sinne
§
verursacht
hat
so
kann
Geschädigte
§
Abs.
Satz
pharmazeutischen
Unternehmer
Auskunft
verlangen
sei
denn
ist
Feststellung
Anspruch
Schadensersatz
§
besteht
erforderlich
.
Auskunftsanspruch
richtet
gemäß
§
Abs.
Satz
pharmazeutischen
Unternehmer
bekannte
Wirkungen
Nebenwirkungen
Wechselwirkungen
bekannt
gewordene
Verdachtsfälle
Nebenwirkungen
Wechselwirkungen
weiteren
Erkenntnisse
Bewertung
Vertretbarkeit
schädlicher
Wirkungen
Bedeutung
sein
können
vgl.
näher
Klevemann
S.
;
aaO
§
Anm
.
[
Stand
:
.
Vorschrift
§
ist
Art
.
Nr.
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
.
S.
eingeführt
worden
.
orientiert
Vorbild
UmweltHG
§
GenTG
BT-Drucks
.
S.
.
ist
Streitfall
Art
.
§
Abs.
anwendbar
.
Gesetzesbegründung
reicht
geäußerter
unbestimmter
Verdacht
Auskunftsanspruch
§
Abs.
begründen
andererseits
ist
aber
auch
Vollbeweis
Kausalität
führen
.
Richter
wird
vielmehr
Plausibilitätsprüfung
aufgetragen
vorgetragenen
Tatsachen
Schluss
Ursache/Wirkung-Beziehung
Auskunft
Anspruch
genommenen
Unternehmer
hergestellten
Arzneimittel
individuellen
Schaden
auskunftsersuchenden
Anwenders
ergeben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
siehe
auch
KG
;
OLG
790
;
OLG
1399
;
.
Feststellungen
Vorinstanzen
sind
notwendigen
Tatsachen
Begründung
Auskunftsanspruchs
§
Abs.
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
Anknüpfung
Feststellungen
Landgerichts
angenommen
"
"
Gesundheitsschaden
Klägers
mitverursacht
haben
kann
.
Recht
geht
Berufungsgericht
aber
Auskunftsanspruch
ausgeschlossen
ist
Auskunftserteilung
Feststellung
Anspruch
Schadensersatz
§
Abs.
besteht
vorliegend
erforderlich
ist
.
Zwar
beruft
Revision
zutreffend
Senatsurteil
29
.
März
aaO
.
verfolgt
Vorschrift
§
Wesentlichen
folgende
Ziele
:
bezweckt
prozessuale
Chancengleichheit
Geschädigte
Regel
Weg
angewandten
Arzneimittels
ersten
Forschung
Erprobung
bis
zu
konkretem
Herstellungsprozess
überschauen
kann
pharmazeutischen
Unternehmen
insbesondere
Frage
Vertretbarkeit
Arzneimittel
jeweiligen
Erkenntnisstand
dokumentiert
Verfügung
haben
.
Hinblick
hielt
Gesetzgeber
angebracht
Geschädigten
Geltendmachung
zustehenden
Ansprüche
digen
Tatsachen
zugänglich
machen
Lage
versetzen
Einzelnen
prüfen
Anspruch
Gefährdungshaftung
zusteht
.
soll
Auskunftsanspruch
beweisrechtliche
Stellung
Geschädigten
Arzneimittelprozess
stärken
.
Geschädigte
soll
Lage
versetzt
werden
Fakten
erlangen
darzulegenden
beweisenden
Anspruchsvoraussetzungen
notwendig
sind
braucht
Kausalitätsvermutung
§
Abs.
Gang
setzen
.
Senatsurteil
29
.
März
aaO
.
9
;
siehe
auch
.
S.
.
Revision
beachtet
jedoch
hinreichend
Kläger
§
Abs.
Satz
Auskunftsanspruch
zusteht
Auskunft
Feststellung
Anspruch
Schadensersatz
§
besteht
erforderlich
ist
.
Allerdings
ist
Erforderlichkeit
Auskunft
grundsätzlich
bereits
gegeben
Möglichkeit
besteht
begehrten
Auskünfte
Anspruchsfeststellung
dienen
können
vgl.
Krüger
;
siehe
auch
Urteil
7
Juli
f.
;
Beschluss
21
.
April
.
jeweils
§
Abs.
Satz
.
Andernfalls
wären
Gesetzgeber
Auskunftsanspruch
verfolgten
Ziele
prozessualen
Chancengleichheit
beweisrechtlichen
Besserstellung
Geschädigten
§
gestützten
Schadensersatzanspruch
erreichen
vgl.
Zielen
.
S.
;
Senatsurteil
29
.
März
aaO
.
.
Beweislast
mangelnde
Erforderlichkeit
trifft
Wortlaut
§
Abs.
Satz
"
sei
"
pharmazeutischen
Unternehmer
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
BT-Drucks
.
S.
;
LG
;
aaO
S.
.
ist
anders
geregelt
§
UmweltHG
§
GenTG
aaO
.
.
Erforderlichkeit
Auskunft
kann
fehlen
pharmazeutische
Unternehmer
Anspruch
Grunde
bestreitet
vgl.
Moelle
Handbuch
Pharmarechts
§
.
85
;
Paus
Bergmann/Pauge/Steinmeyer
Gesamtes
Medizinrecht
§
.
;
aaO
§
.
.
kann
fehlen
offensichtlich
ist
Geschädigte
Anspruch
§
Abs.
hat
etwa
erlittene
Rechtsgutverletzung
unerheblich
ist
Geschädigte
lediglich
Vermögensschaden
erlitten
hat
Anspruch
Abs.
bereits
verjährt
ist
vgl.
LG
aaO
S.
;
aaO
§
.
14
;
Hieke
35
38
;
Kloesel/Cyran
.
3
;
Krüger
aaO
;
Moelle
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
Bestehen
Auskunftsanspruchs
verneint
Ergebnis
Beweisaufnahme
Haftung
erforderliche
Ursachenzusammenhang
Einnahme
Medikaments
gesundheitlichen
Schädigung
nachweisbar
begehrte
Auskunft
erforderlich
sei
.
Beurteilung
lässt
Auffassung
Revision
Rechtsfehler
erkennen
Kläger
verlangten
Angaben
sind
geeignet
Kausalitätsnachweis
führen
.
Kläger
begehrt
Beklagten
Auskunft
bekannte
Wirkungen
Nebenwirkungen
Wechselwirkungen
diesbezügliche
Verdachtsfälle
Medikament
"
"
ausgehenden
schädlichen
Wirkungen
.
Angaben
können
Landgericht
zutreffend
dargelegt
hat
geeignet
sein
Nachweis
ermöglichen
erleichtern
"
"
generell
Risiko
kardiovaskulärer
cerebrovaskulärer
Ereignisse
erhöht
Fall
Klägers
erhöht
hat
.
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
scheitert
allerdings
etwa
fehlenden
Nachweis
Eignung
Medikaments
"
"
eingetretene
Schädigung
ebenso
Kläger
vorhandenen
Risikofaktoren
allein
Gesundheitsschaden
herbeigeführt
haben
können
.
Möglichkeit
Schadensverursachung
Auskunftsverlangen
begehrten
Angaben
Beklagten
ausgeräumt
werden
kann
ist
begehrte
Auskunft
Streitfall
geeignet
beweisrechtliche
Stellung
Klägers
stärken
.
Sachlage
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Auskunftsanspruch
vorliegend
Erforderlichkeit
begehrten
Auskunft
bestehe
Rechtsgründen
beanstanden
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung