NAMEN Verkündet : 26 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § A Vermutung § Abs. Satz ArzneimittelG ausschließende Alternativursache § Abs. Satz ArzneimittelG setzt ausreichend konkrete Gegebenheiten Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend geeignet ist allein Zusammenwirken Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls zuzurechnenden Ursachen geltend gemachten Schaden herbeizuführen ; gilt insoweit entsprechender Prüfungsmaßstab § Abs. Sätze ArzneimittelG Feststellung Schadenseignung aufgestellt ist . § Frage Voraussetzungen Auskunftserteilung Feststellung Anspruch Schadensersatz § ArzneimittelG besteht erforderlich ist . Urteil 26 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . März Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte hier zugelassene Medikament " " vertrieb Gesichtspunkt Arzneimittelhaftung Anspruch . begehrt Auskunft gemäß § Ersatz materiellen immateriellen Schadens . Medikament " " wurde damals 70jährigen Kläger ärztlicherseits März Polymyalgie rheumatica bestehendem Verdacht chronische Polyarthritis verschrieben . Kläger nahm Medikament . Morgen 16 . Januar war schwindelig . linke Körperseite war taub Arme Beine kribbelten . Hausarzt wies Krankenhaus . Diagnose apoplektischen Richtigkeit Parteien streitig ist wurde Kläger zunächst stationär sodann längere Zeit lant behandelt . macht geltend habe 16 . Januar Schlaganfall erlitten . habe nur langsam erholt leide noch heute gesundheitlichen Beeinträchtigungen . Kläger führt Schlaganfall Einnahme Medikaments " " Beklagte Bekanntwerden möglicher Gesundheitsrisiken 30 . September Markt nahm . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . wendet Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision Begehren vollem Umfang weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil u.a. veröffentlicht ist verneint Auskunftsanspruch gemäß § . hält Erteilung begehrten Auskunft erforderlich Schadensersatzansprüche Klägers bereits derzeitigen Streitstandes verneinen seien Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang Einnahme Medikaments gesundheitlichen Schädigung sei vorliegend nachgewiesen . Kausalitätsvermutung Abs. Satz komme Anwendung Landgericht getroffenen Feststellungen andere Umstände vorgelegen hätten geeignet gewesen seien Schaden verursachen § Abs. Satz . Umstände selbst ergäben eigenen Vortrag Klägers . geeignet seien allein Schaden verursachen habe Sachverständige Prof. Dr. dargelegt . werde Berufung angegriffen . Umkehr Beweislast Bundesgerichtshof Arzthaftung entwickelten Grundsätzen " groben Behandlungsfehlers " komme Fällen vorliegenden Art Betracht . gelte auch Fall Beklagten vorzuwerfen sei Medikament schon Jahr Markt genommen haben . Auch Grundsätze Anscheinsbeweises kämen Tragen . Berufung weiter angegriffenen Feststellungen Sachverständigen Landgericht bindender Wirkung Grundlage Entscheidung gemacht habe lasse Schlaganfall Klägers zwanglos unstreitig vorliegenden Risikofaktoren Anwendung " " stünden erklären . § erbringenden Nachweis Kausalität Einnahme " " vorgebrachten Beschwerden habe Kläger geführt . Zwar gehe Sachverständige Medikamenteneinnahme hinreichender Wahrscheinlichkeit mitursächlich gewesen sei . Zweifel ergäben jedoch Kläger unstreitig gegebenen Risikofaktoren Schädigung gleicher Weise erklären könnten . Sachverständige habe Ausgangsgutachten Ergänzungsgutachten dargelegt Risikofaktoren allein geeignet gewesen seien erlittenen Schlaganfall herbeizuführen . verordnete eingenommene Medikament habe lediglich weiteren Risikofaktor dargestellt . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Beurteilung Berufungsgerichts Schadensersatzansprüche Klägers seien verneinen Haftung Beklagten gemäß § § erforderliche Ursachenzusammenhang Einnahme Medikaments " " eingetretenen Gesundheitsschaden nachgewiesen sei lässt Rechtsfehler erkennen . Revisionsverfahren ist Landgericht getroffenen Feststellungen Berufungsgericht ersichtlich gemäß gebunden gesehen hat auszugehen Kläger selbst vorgetragen 16 . Januar apoplektischen Insult Schlaganfall erlitten hat . allgemeinen Grundsätzen trifft Beweislast Kausalzusammenhang Anwendung Arzneimittels eingetretenen Rechtsgutsverletzung Geschädigten vgl. BT-Drucks . S. 19 ; Senatsurteil 16 . März . 18 ; Handorn Arzneimittelrecht § . . Mitursächlichkeit reicht vgl. Senatsurteil 16 . März aaO . ; OLG . Schwierigkeiten Arzneimittelanwenders Nachweis Kausalität erleichtern wurde Art . Nr. Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli . S. Kausalitätsvermutung § Abs. eingeführt vgl. BTDrucks . S. ; Gesetzgebungsgeschichte siehe Hart MedR f. ; . Ist angewendete Arzneimittel Gegebenheiten Einzelfalls geeignet Schaden chen so wird § Abs. Satz vermutet Schaden Arzneimittel verursacht ist . § Abs. Satz beurteilt Eignung Einzelfall Zusammensetzung Dosierung angewendeten Arzneimittels Art Dauer bestimmungsgemäßen Anwendung zeitlichen Zusammenhang Schadenseintritt Schadensbild gesundheitlichen Zustand Geschädigten Zeitpunkt Anwendung sonstigen Gegebenheiten Einzelfall Schadensverursachung sprechen . Vermutung gilt § Abs. Satz jedoch anderer Umstand Gegebenheiten Einzelfalls geeignet ist Schaden verursachen . Berufungsgericht lässt Medikament " geeignet war gesundheitliche Schädigung herbeizuführen . Revisionsverfahren ist Klägers unterstellen Fall ist Voraussetzungen Eingreifen Kausalitätsvermutung gemäß § Abs. Satz grundsätzlich gegeben sind . Auffassung Berufungsgerichts greift Kausalitätsvermutung gemäß § Abs. Satz jedoch anderer Umstand Gegebenheiten Einzelfalls geeignet war Schaden verursachen . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Anforderungen Ausschluss Kausalitätsvermutung Sinn Zweck maßgeblichen Gesetzesvorschriften Rechtsprechung erkennenden Senats Einklang bringenden Weise herabgesetzt . Kausalitätsvermutung § Abs. Satz stellt gesetzliche Vermutung Sinne § ; 4 . Aufl . . 17 ; Vogeler MedR ; vgl. auch Senatsurteil 4 November VersR ; Senatsbeschlüsse 1 Juli VersR . 26 . Januar juris . steht Wortlaut Systematik Gesetzes engen Zusammenhang § Abs. Satz . kann Vermutung nur § Beweis Gegenteils widerlegt werden bereits erleichterten Voraussetzungen ausgeschlossen sein . Vorschriften stellen Eignung Schadensverursachung Gegebenheiten Einzelfalls § Abs. Satz Eignung angewendeten Arzneimittels § Abs. Satz Eignung anderen Umstands . Schrifttum Teil vertretenen Ansicht § Abs. sei einheitlich betrachten regele Beweismaßreduktion ist Berufungsgericht Recht gefolgt . Ansicht erlaubt § Abs. Feststellung Ursächlichkeit Arzneimittels Würdigung sämtlicher Umstände überwiegend wahrscheinlich ist Rechtsgutsverletzung Anwendung Präparats beruht vgl. Wagner ; . ; Pflüger ; siehe auch ; Krüger Arzneimittelgefährdungshaftung § besonderer Berücksichtigung alternativer Kausalität S. . . pharmazeutischen Unternehmer bleibe unbenommen Gegenbeweis führen also nachzuweisen vertriebene Arzneimittel konkreten Schaden ursächlich gewesen sei Vermutungsbasis so erschüttern konkrete Eignung Arzneimittels mehr bejaht werden könne vgl. Wagner . Auslegung § Abs. ist jedoch Wortlaut Vorschrift vereinbaren . Gesetz unterscheidet Kausalitätsvermutung Ausschluss . Insoweit ähnelt § Abs. strukturell Anscheinsbeweis vgl. Voit Festschrift S. ; . Handbuch Pharmarechts . ; siehe auch HK-AKM/Hart Nr. . [ Stand : Februar ; Medizinrecht § . 27 ; Wagner . Vorschrift geht aber Typizität Geschehensablaufs Eignung Schadensverursachung Gegebenheiten Einzelfalls abstellt vgl. . Bereits Eingreifen Kausalitätsvermutung sind zwar Gegebenheiten berücksichtigen Einzelfall Schadensverursachung sprechen vgl. § Abs. Satz . gesetzliche Anordnung Beweismaßreduktion ist jedoch entnehmen vgl. PatR f. ; siehe auch § . ; StoffR ; siehe Risiken Beweismaßänderung auch . 13/10435 S. ; BR-Drucks . S. . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Begriff Eignung Schadensverursachung § Abs. Satz ebenso auszulegen ist § Abs. Satz . Voraussetzungen § Abs. Satz sind zwar Unterschied § Abs. Satz pharmazeutischen Unternehmer darzulegen gegebenenfalls beweisen vgl. BT-Drucks . S. ; aaO . . engen Zusammenhangs Regelungen sind § Abs. Satz geltenden Grundsätze aber § Abs. Satz übertragbar . kommt gleichen Maßstäbe vgl. aaO . ; Fachanwaltskommentar recht 2 . Aufl . . 46 ; Vogeler aaO S. ; siehe auch HK-AKM/Hart aaO . ; . MedR 254 ; Sander Arzneimittelrecht § Erl . aE [ Stand November . Auslegung § Abs. Satz wird Parallele Ursachenvermutung § Umwelthaftungsgesetzes 10 . Dezember UmweltHG . S. bestätigt . Vorschriften ist Abs. nachgebildet vgl. BT-Drucks . S. . Ist Anlage vgl. § UmweltHG Anhang Gegebenheiten Einzelfalles geeignet entstandenen Schaden verursachen so wird § Abs. UmweltHG vermutet Schaden Anlage verursacht ist . UmweltHG kann Ursachenvermutung ausgeschlossen sein anderer Umstand Gegebenheiten Einzelfalles geeignet ist Schaden verursachen . Auch § UmweltHG gilt entsprechender Prüfungsmaßstab § Abs. UmweltHG Feststellung Schadenseignung Anspruch genommenen Anlage aufge stellt ist vgl. Senatsurteil 17 . Juni ; BT-Drucks . S. ; Hager Umweltrecht UmweltHG . [ Stand : Oktober ; . § UmweltHG . ; Salje UmweltHG 2 . Aufl . . . kommt Eignung anderen Umstands Schaden verursachen § Abs. Satz Darlegung Nachweis konkreten Möglichkeit Schadensverursachung . Gesetzesbegründung verlangt § Abs. Satz nur abstrakt-generelle Eignung Arzneimittels Schäden Rede stehenden Art hervorzurufen . Eignung muss Grund konkreten Umstände jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden . Darlegung Bestreitensfall Nachweis konkreten Möglichkeit ursachung aber ausreicht wird Geschädigte befreit Kausalverlauf vollen Überzeugung Gerichts darlegen beweisen müssen vgl. BT-Drucks . S. ; Bollweg f. ; Anm . [ Stand : ; Festschrift S. ; allgemein Wirkung gesetzlicher Vermutungen aaO . . Vermutung § Abs. Satz ausschließende Alternativursache § Abs. Satz setzt ausreichend konkrete Gegebenheiten Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend geeignet ist allein Zusammenwirken Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls zuzurechnenden Ursachen geltend gemachten Schaden herbeizuführen ; gilt insoweit entsprechender Prüfungsmaßstab § Abs. Sätze Feststellung Schadenseignung aufgestellt ist vgl. § UmweltHG Senatsurteil 17 . Juni aaO ; siehe auch 26 . Januar aaO ; . 40 ; Vogeler aaO . Fällen Anwendung weiterer Arzneimittel Gegebenheiten Einzelfalls geeignet sind Schaden verursachen ist Ausnahmeregelung § Abs. Satz beachten . hat Berufungsgericht Grundlage getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen Kausalitätsvermutung § Abs. Satz sei § Abs. Satz ausgeschlossen . andere Umstände Sinne § Abs. Satz kommen etwa Gesundheitszustand Geschädigten vgl. § Abs. Satz ; Festschrift S. 258 ; Ufer/Metzmacher insbesondere schicksalhaft verschlechternde Grunderkrankung hinzutretende Erkrankung vgl. Voit Handbuch Pharmarechts § . ; siehe auch ; Hagen Urteil 7 . Dezember . ; Rechtslage Anwendbarkeit § Abs. : VersR ; OLG ; ; siehe auch aaO S. besondere Lebensgewohnheiten Geschädigten starker Zigarettenkonsum vgl. aaO ; Ufer/Metzmacher aaO Betracht . So kann Abs. Satz Einzelfall eingreifen Geschädigte Risikofaktoren eingetretenen Schaden aufweist vgl. Senatsbeschluss 26 . Januar aaO ; Bollweg ; aaO . ; siehe auch f. : sehr hohes Risikoprofil . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Kläger leide Polymyalgie rheumatica Verdacht chronische Polyarthritis Diabetes kombinierten Hyperlipidämie zumindest zeitweise erhöhten Blutfettwerten . handelt bindende tatbestandliche Feststellungen Berufungsgerichts § Beweis mündliche Parteivorbringen Berufungsinstanz erbringen . Beweiskraft Tatbestands kann nur Sitzungsprotokoll jedoch Inhalt Schriftsätze entkräftet werden . etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen Berufungsurteil kann nur Berichtigungsverfahren § behoben werden . Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. kommt Richtigstellung etwaigen Mangels grundsätzlich Betracht vgl. Senatsurteil 10 Juli . Veröffentlichung bestimmt ; Urteile 1 . Dezember . 16 . Dezember . . Berufungsgericht hat Bezugnahme Ausführungen Prof. Dr. festgestellt Umstände konkret geeignet waren allein Gesundheitsschaden Klägers verursachen . Auffassung Revision hat Berufungsgericht bloße theoretische Möglichkeit andere Faktoren Einnahme Arzneimittels Schaden mitausgelöst haben könnten ausreichend erachtet . Berufungsgericht führt zwar Begriff Eignung stelle " abstrakte " Möglichkeit Schadenverursachung . missverständlichen Rechtsausführungen ändern jedoch Berufungsgericht konkrete Möglichkeit Schadensverursachung anderen Umstand festgestellt hat . Höhere Anforderungen Ausschluss Kausalitätsvermutung § Abs. Satz sind Auffassung Revision auch Senatsbeschluss 1 Juli VersR abzuleiten . hat erkennende Senat Urteil Vorinstanz aufgehoben Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft angenommen hatte Klägerin Darlegungslast Voraussetzungen Haftung Beklagten § Maße nachgekommen sei . Senat hat Vermutung § Abs. Satz Eignung Einzelfall § Abs. Satz abgestellt . Beschluss ist jedoch entnehmen Vorinstanzen Feststellungen Voraussetzungen § Abs. Satz getroffen haben . Auch Revision angeführten Passagen erstinstanzlichen Urteils sind Feststellungen entnehmen Vorerkrankungen geeignet waren Schaden verursachen . Erfolg wendet Revision Kausalitätsvermutung Abs. Satz liefe Ausschluss ausreiche Geschädigte Risikofaktor Schadenseintritt aufweise . Zwar trifft Kausalitätsvermutung Ausschlussmöglichkeit Abs. Satz Fällen wirkungslos bleiben dürfte vgl. aaO S. f. ; Hieke Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher S. f. ; f. ; siehe auch Deutsch . geringen Anforderungen Ausschluss Kausalitätsvermutung korrespondieren jedoch geringen Anforderungen Eingreifen . Kausalitätsvermutung ginge andernfalls weit . soll vorliegenden Form besonders schwierigen Beweissituation geschädigten Anwenders Arzneimittels Rechnung tragen pharmazeutischen Unternehmer Verdachtshaftung aufzuerlegen haftungsrechtlich systemkonform interessengerecht wäre vgl. BT-Drucks . S. f. . beruht politischen Kompromiss sucht zugrunde liegenden widerstreitenden Interessen auszugleichen vgl. Bollweg aaO S. ; aaO ; siehe auch BT-Drucks . S. . Auffassung Revision hat allerdings Folge § § . gestützte Schadensersatzklagen männlicher älterer risikobegründenden Weise vorerkrankter Personen stets aussichtlos wären . Beweislage Geschädigten wird § Abs. zwar früheren Rechtslage nur geringem Umfang verbessert . Geschädigte ist § Abs. aber gehindert Anscheinsbeweis berufen vgl. Bollweg aaO ; Vogeler aaO S. ; siehe auch 26 . Januar aaO . Ergänzung Kausalitätsvermutung besteht Auskunftsanspruch § Geschädigten Darlegung Nachweis anspruchsbegründenden Tatsachen erleichtern soll . pharmazeutischen Unternehmer trifft Beweislast schädlichen Wirkungen Arzneimittels Ursache Bereich Entwicklung Herstellung haben § Abs. vgl. BTDrucks . S. . Revision weist zwar zutreffend Senatsrechtsprechung Darlegungslast Patienten überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen weitgehendes Leerlaufen Vorschriften Haftung Arzneimittelschäden vermeiden vgl. Senatsurteil 19 . März VersR § . ; 1 Juli aaO . 3 ; OLG 353 ; OLG 847 ; OLG Zweibrücken . Kausalitätsvermutung Ausschluss gemäß § Abs. lassen jedoch Rückschlüsse ziehen . Hier kommt Darlegungslast Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung Beweiserleichterung . 2 . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Anwendung Grundsätze Anscheinsbeweises Nachweis Ursachenzusammenhangs Recht abgelehnt . Frage Anscheinsbeweis eingreift unterliegt Prüfung Revisionsgericht Senatsurteil 16 . März aaO . . Anscheinsbeweis setzt typischen Geschehensablauf also bestimmten Tatbestand Lebenserfahrung bestimmte Ursache Eintritt bestimmten Erfolgs hinweist vgl. Senatsurteile 14 . Juni ; 16 . März aaO . 4 . Dezember . . Allein Risikoerhöhung reicht vgl. Senatsbeschluss 26 . Januar aaO . Wege Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls eingetretenen Erfolg Ursache geschlossen werden vgl. Senatsurteil 19 . Januar . . Beweis ersten Anscheins wird feststehende erwiesene unstreitige Tatsachen entkräftet Möglichkeit anderen typischen Geschehensablaufs ernsthaft Betracht kommt vgl. Senatsurteile 4 . April . 16 . März aaO . jeweils . ernsthaften Möglichkeit anderen Geschehensablaufs ist Berufungsgericht Rechtsfehler ausgegangen . Feststellungen lässt Gesundheitsschaden Klägers zwanglos vorliegenden Risikofaktoren erklären . Berufungsgericht stützt insoweit gemäß § Abs. verfahrensfehlerfrei Feststellungen Landgerichts . Revision legt konkreten Anhaltspunkte Abs. Nr. Berufungsgericht Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit landgerichtlichen Feststellungen begründet erneute Feststellung geboten hätten . Ansicht Revision getroffenen Feststellungen fänden Landgericht eingeholten Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. Stütze trifft . Zwar weist Revision Recht Anwendung " " Auffassung Gutachters Risiko Schlaganfalls entscheidend erhöht haben kann . Sachverständige hat aber auch ausgeführt Kläger vorhandenen Risikofaktoren genügten Gesundheitsschaden erklären . Annahme ernsthaften Möglichkeit anderen Geschehensablaufs begegnet auch Berücksichtigung Senatsurteils 16 . März aaO Bedenken . Fall ging Einnahme Medikaments " " Herzinfarkt ursächlich gewesen ist dortige Kläger Schneeschaufeln erlitten hatte . Zwar hat erkennende Senat Annahme ernsthaften Möglichkeit anderen Geschehensablaufs Berufungsgericht gebilligt Sachverständige ungewohnte körperliche Belastung risikoerhöhend bewertet hatte vgl. Senatsurteil 16 . März aaO . . bedeutet jedoch Entkräftung Anscheinsbeweises " VIOXX"-Fällen stets Feststellung körperlichen Belastung erforderlich wäre . Übrigen ist Senatsurteil 16 . März Alter Klägers Jahren nur körperliche Belastung Risikofaktor genannt . Streitfall sind hingegen risikoerhöhende Faktoren festgestellt . 3 . Erfolg wendet Revision auch Berufungsgericht Arzthaftungsprozess anerkannten Grundsätze Beweislastumkehr Vorliegen groben Behandlungsfehlers vorliegend angewendet hat . führt grober Behandlungsfehler regelmäßig Umkehr Beweislast ursächlichen Zusammenhang Gesundheitsschaden Behandlungsfehler generell geeignet ist eingetretenen Schaden verursachen . . vgl. Senatsurteile 8 . Januar . 19 . Juni VersR . jeweils ; vgl. nunmehr § Abs. idF Gesetzes Verbesserung Rechte Patientinnen Patienten 20 . Februar . S. . Umkehr Beweislast Falle groben Behandlungsfehlers hat Grund Spektrum Misserfolg ärztlichen lung Betracht kommenden Ursachen gerade elementaren Bedeutung Fehlers besonderem Maße verbreitert verschoben worden ist . entspricht Billigkeit Fehler Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis Geschädigten anzulasten vgl. Senatsurteile 16 . März aaO . 19 . Juni aaO . jeweils . ist Fallgestaltung hier vorliegt vergleichbar . erkennende Senat entschieden hat sind Arzthaftungsprozess entwickelten Grundsätze Beweislastumkehr Produkthaftungsprozess Fällen Verletzung Warnpflichten Hersteller anwendbar Senatsurteil 12 November f. . Inanspruchnahme Arzneimittelherstellers unzureichender Informationen Medikament möglicherweise anhaftenden Risiken gilt anderes Senatsurteil 16 . März aaO . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten Kläger angelastete Versäumnis Medikament " " schon Jahr Markt genommen haben Stellenwert groben Behandlungsfehlers habe Fehlers objektiver ärztlicher Sicht mehr verständlich verantwortbar erscheint vgl. Senatsurteile 12 November aaO 10 . Mai VersR steht Einklang Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senatsurteil 16 . März aaO lässt Rechtsfehler erkennen . 4 . Revision wendet auch erfolglos Annahme Berufungsgerichts Auskunftsanspruch Klägers § Abs. sei Feststellung Schadensersatzanspruch Klägers § bestehe erforderlich . Allerdings ist Auskunftsantrag zulässig . Kläger hat zwar " Wege Stufenklage " gestellt . Stufenklage Sinne § ist Rechtsschutzbegehren unzulässig Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § Abs. näheren Bestimmung noch hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens dient . Stufenklage ist aber zulässige Klagehäufung Sinne § umzudeuten vgl. Senatsurteil 29 . März . . . ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen . Liegen Tatsachen Annahme begründen Arzneimittel Schaden Sinne § verursacht hat so kann Geschädigte § Abs. Satz pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen sei denn ist Feststellung Anspruch Schadensersatz § besteht erforderlich . Auskunftsanspruch richtet gemäß § Abs. Satz pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen Nebenwirkungen Wechselwirkungen bekannt gewordene Verdachtsfälle Nebenwirkungen Wechselwirkungen weiteren Erkenntnisse Bewertung Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen Bedeutung sein können vgl. näher Klevemann S. ; aaO § Anm . [ Stand : . Vorschrift § ist Art . Nr. Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli . S. eingeführt worden . orientiert Vorbild UmweltHG § GenTG BT-Drucks . S. . ist Streitfall Art . § Abs. anwendbar . Gesetzesbegründung reicht geäußerter unbestimmter Verdacht Auskunftsanspruch § Abs. begründen andererseits ist aber auch Vollbeweis Kausalität führen . Richter wird vielmehr Plausibilitätsprüfung aufgetragen vorgetragenen Tatsachen Schluss Ursache/Wirkung-Beziehung Auskunft Anspruch genommenen Unternehmer hergestellten Arzneimittel individuellen Schaden auskunftsersuchenden Anwenders ergeben vgl. BT-Drucks . S. ; siehe auch KG ; OLG 790 ; OLG 1399 ; . Feststellungen Vorinstanzen sind notwendigen Tatsachen Begründung Auskunftsanspruchs § Abs. gegeben . Berufungsgericht hat Anknüpfung Feststellungen Landgerichts angenommen " " Gesundheitsschaden Klägers mitverursacht haben kann . Recht geht Berufungsgericht aber Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist Auskunftserteilung Feststellung Anspruch Schadensersatz § Abs. besteht vorliegend erforderlich ist . Zwar beruft Revision zutreffend Senatsurteil 29 . März aaO . verfolgt Vorschrift § Wesentlichen folgende Ziele : bezweckt prozessuale Chancengleichheit Geschädigte Regel Weg angewandten Arzneimittels ersten Forschung Erprobung bis zu konkretem Herstellungsprozess überschauen kann pharmazeutischen Unternehmen insbesondere Frage Vertretbarkeit Arzneimittel jeweiligen Erkenntnisstand dokumentiert Verfügung haben . Hinblick hielt Gesetzgeber angebracht Geschädigten Geltendmachung zustehenden Ansprüche digen Tatsachen zugänglich machen Lage versetzen Einzelnen prüfen Anspruch Gefährdungshaftung zusteht . soll Auskunftsanspruch beweisrechtliche Stellung Geschädigten Arzneimittelprozess stärken . Geschädigte soll Lage versetzt werden Fakten erlangen darzulegenden beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind braucht Kausalitätsvermutung § Abs. Gang setzen . Senatsurteil 29 . März aaO . 9 ; siehe auch . S. . Revision beachtet jedoch hinreichend Kläger § Abs. Satz Auskunftsanspruch zusteht Auskunft Feststellung Anspruch Schadensersatz § besteht erforderlich ist . Allerdings ist Erforderlichkeit Auskunft grundsätzlich bereits gegeben Möglichkeit besteht begehrten Auskünfte Anspruchsfeststellung dienen können vgl. Krüger ; siehe auch Urteil 7 Juli f. ; Beschluss 21 . April . jeweils § Abs. Satz . Andernfalls wären Gesetzgeber Auskunftsanspruch verfolgten Ziele prozessualen Chancengleichheit beweisrechtlichen Besserstellung Geschädigten § gestützten Schadensersatzanspruch erreichen vgl. Zielen . S. ; Senatsurteil 29 . März aaO . . Beweislast mangelnde Erforderlichkeit trifft Wortlaut § Abs. Satz " sei " pharmazeutischen Unternehmer vgl. BT-Drucks . S. f. ; BT-Drucks . S. ; LG ; aaO S. . ist anders geregelt § UmweltHG § GenTG aaO . . Erforderlichkeit Auskunft kann fehlen pharmazeutische Unternehmer Anspruch Grunde bestreitet vgl. Moelle Handbuch Pharmarechts § . 85 ; Paus Bergmann/Pauge/Steinmeyer Gesamtes Medizinrecht § . ; aaO § . . kann fehlen offensichtlich ist Geschädigte Anspruch § Abs. hat etwa erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist Geschädigte lediglich Vermögensschaden erlitten hat Anspruch Abs. bereits verjährt ist vgl. LG aaO S. ; aaO § . 14 ; Hieke 35 38 ; Kloesel/Cyran . 3 ; Krüger aaO ; Moelle aaO . . Berufungsgericht hat Bestehen Auskunftsanspruchs verneint Ergebnis Beweisaufnahme Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang Einnahme Medikaments gesundheitlichen Schädigung nachweisbar begehrte Auskunft erforderlich sei . Beurteilung lässt Auffassung Revision Rechtsfehler erkennen Kläger verlangten Angaben sind geeignet Kausalitätsnachweis führen . Kläger begehrt Beklagten Auskunft bekannte Wirkungen Nebenwirkungen Wechselwirkungen diesbezügliche Verdachtsfälle Medikament " " ausgehenden schädlichen Wirkungen . Angaben können Landgericht zutreffend dargelegt hat geeignet sein Nachweis ermöglichen erleichtern " " generell Risiko kardiovaskulärer cerebrovaskulärer Ereignisse erhöht Fall Klägers erhöht hat . Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert allerdings etwa fehlenden Nachweis Eignung Medikaments " " eingetretene Schädigung ebenso Kläger vorhandenen Risikofaktoren allein Gesundheitsschaden herbeigeführt haben können . Möglichkeit Schadensverursachung Auskunftsverlangen begehrten Angaben Beklagten ausgeräumt werden kann ist begehrte Auskunft Streitfall geeignet beweisrechtliche Stellung Klägers stärken . Sachlage ist Beurteilung Berufungsgerichts Auskunftsanspruch vorliegend Erforderlichkeit begehrten Auskunft bestehe Rechtsgründen beanstanden . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung