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1383 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Satz
Verordnung
Herstellung
Vertrieb
Medaillen
Marken
13
.
Dezember
.
Satz
Verordnung
Herstellung
Vertrieb
Marken
13
.
Dezember
schützt
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
Vermögen
einzelnen
Automatenaufsteller
.
können
Vertreiber
Einkaufswagenchips
Fall
Verstoßes
Norm
Ersatz
Anspruch
nehmen
entsteht
Automatenbenutzer
Automaten
angebotene
Leistung
unrechtmäßig
verschaffen
Größe
einzuwerfenden
Geldmünzen
entsprechende
Verordnung
erlaubte
Chips
verwenden
.
Urteil
16
.
März
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revisionen
Kläger
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
12
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Aufsteller
Betreiber
Warenautomaten
.
konnten
Einwurf
kleinere
Spielsachen
Kaugummis
ausgelöst
werden
.
Beklagte
vertrieb
sogenannte
"
Eikachips
"
Kunststoffmarken
Auslöser
Einkaufswagen
verwendet
werden
konnten
.
hatten
Abmessungen
entsprachen
Anforderungen
§
Satz
§
Abs.
Verordnung
Herstellung
Vertrieb
Medaillen
Marken
13
.
Dezember
Folgenden
:
Medaillenverordnung
.
Kunststoffmarken
ließen
Warenautomaten
Kläger
nur
mechanischen
Quetsch-Prüfmechanismus
ausgestattet
waren
ebenso
betätigen
1-DM-Münzen
.
Zeitraum
1
.
Januar
30
.
Juni
fanden
Automaten
Kläger
Vielzahl
Eikachips
.
Kläger
verlangen
Beklagten
Ersatz
Einwurf
Chips
regulärer
Geldmünzen
entstandenen
ferner
Feststellung
Verpflichtung
auch
zukünftigen
Schaden
ersetzen
.
Landgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
aufgehoben
Klage
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
Urteil
f.
veröffentlicht
ist
scheiden
Schadensersatzansprüche
Kläger
Abs.
bereits
§
Satz
Medaillenverordnung
Schutzgesetz
Betreiber
Aufsteller
Automaten
darstelle
.
Begründung
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Ähnlich
§
StGB
Sicherheit
Zuverlässigkeit
Rechtsverkehrs
Urkunden
schützen
solle
diene
Medaillenverordnung
Sicherheit
Zuverlässigkeit
Zahlungsverkehrs
Münzen
.
Bundesgerichtshof
Schutzgesetzcharakter
§
StGB
entwickelten
Grundsätze
griffen
somit
auch
hier
.
Zwar
solle
§
Satz
gerade
auch
Sicherheit
Zuverlässigkeit
Münzverkehrs
Automaten
sicherstellen
.
sei
aber
nur
allgemeine
öffentliche
Interesse
geschützt
Münzen
Automaten
auch
rein
mechanischer
Prüfung
gewissen
Zuverlässigkeit
bezahlen
können
.
Schutz
jeweiligen
Automatenaufsteller
-betreiber
betrügerischer
Verwendung
Marken
Medaillen
sei
jedoch
nur
reflexartig
verbunden
so
schwach
undeutlich
ausgeprägt
angenommen
werden
könne
Medaillenverordnung
sei
auch
direkt
Schutz
Vermögensinteressen
konkreter
Personen
ausgerichtet
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Klägern
steht
geltend
gemachte
Anspruch
§
Abs.
Verbindung
§
Satz
Verordnung
Herstellung
Vertrieb
Medaillen
Marken
13
.
Dezember
.
Grunde
nach
.
1
.
§
Satz
ist
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
.
Schutzgut
Vorschrift
ist
zwar
Ausgangspunkt
Sicherheit
Zahlungsverkehrs
.
umfaßt
indes
insbesondere
auch
Sicherheit
Verkauf
sonstigen
Leistungen
Automaten
betriebenen
Zahlungsverkehrs
.
Auch
Vermögen
einzelnen
Automatenaufstellers
ist
geschützt
.
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
ist
Rechtsnorm
Zweck
Inhalt
zumindest
auch
dienen
soll
einzelnen
einzelne
Personenkreise
Verletzung
bestimmten
Rechtsgutes
schützen
.
kommt
Wirkung
Inhalt
Zweck
Gesetzes
Gesetzgeber
Erlaß
Gesetzes
gerade
Rechtsschutz
behaupteten
Verletzung
Anspruch
genommen
wird
Einzelpersonen
bestimmten
Personenkreisen
gewollt
doch
gewollt
hat
.
genügt
Norm
auch
Frage
stehende
Interesse
Einzelnen
schützen
soll
mag
auch
erster
Linie
Interesse
Allgemeinheit
Auge
haben
.
Andererseits
soll
Anwendungsbereich
Schutzgesetzen
ausufern
.
reicht
Individualschutz
Befolgung
Norm
Reflex
objektiv
erreicht
werden
kann
;
muß
vielmehr
Aufgabenbereich
Norm
liegen
vgl.
etwa
Senatsurteile
13
f.
;
18
November
.
;
ferner
7
13
;
f.
jeweils
m.w
.
.
Verständnis
ist
§
S.
Gesetz
Schutz
Automatenaufsteller
Verwendung
§
Satz
hergestellten
Marken
geschädigt
werden
.
beruht
Grundlage
§
Gesetzes
Ausprägung
Scheidemünzen
8
Juli
.
Fassung
15
.
August
.
;
Folgenden
:
.
wird
Bundesminister
Finanzen
ermächtigt
Rechtsverordnung
versagen
Bedingungen
zuzulassen
Medaillen
Marken
Gefahr
Verwechslung
Münzen
besteht
hergestellt
angeboten
Verkauf
vorrätig
gehalten
feilgehalten
sonst
Verkehr
gebracht
werden
.
Medaillenverordnung
13
.
Dezember
wurde
Ermächtigung
Gebrauch
gemacht
.
lautet
:
"
Medaillen
Marken
müssen
Durchmesser
Millimetern
Millimetern
haben
sei
denn
Stärke
%
aber
%
Durchmessers
haben
.
Satz
gilt
Medaillen
Marken
Legierungen
%
Gold
Platin
Iridium
%
Silber
.
"
Verbot
sind
§
Abs.
u.a.
ovale
elliptische
sechseckige
auch
kreisförmigen
Marken
Medaillen
ausgenommen
Mitte
Loch
mindestens
Millimetern
aufweisen
.
§
Verordnung
dürfen
Medaillen
Marken
nur
hergestellt
angeboten
Verkauf
vorrätig
gehalten
feilgehalten
sonst
Verkehr
gebracht
werden
Vorschriften
§
§
entsprechen
.
Verstoß
ist
§
ordnungswidrig
Sinne
§
Abs.
§
Ermächtigungsgrundlage
§
ist
Vermögen
Automatenaufsteller
Verletzungsobjekt
Objekt
konkreter
Gefährdung
genannt
.
Wortlaut
Vorschriften
läßt
auch
sonst
erkennen
Regelung
individualschützenden
Charakter
haben
soll
.
Charakter
§
Schutzgesetz
Automatenaufsteller
ergibt
jedoch
Sinn
Zweck
Vorschrift
Entstehungsgeschichte
.
Satz
gehört
Normen
Zahlungsverkehr
schützen
.
Vorschriften
Medaillenverordnung
ergänzen
Normen
Geldfälschungsdelikte
gewährten
Schutz
vgl.
Gramlich
Bundesbankgesetz
Währungsgesetz
Münzgesetz
§
.
2
;
LK/Ruß
11
.
Aufl
.
§
StGB
.
§
.
Fälschung
Geld
Geldscheinen
gültigen
Münzen
§
§
.
StGB
Strafe
gestellt
ist
soll
Medaillenverordnung
Androhung
Bußgeld
Herstellung
Medaillen
Marken
verhindern
Münzen
verwechselt
werden
können
§
.
Geldfälschungsdelikte
stellen
Sonderfall
Urkundsdelikte
BGHSt
;
§
.
1
;
SK-StGB/Rudolphi
§
.
jeweils
m.w
.
.
erkennende
Senat
hat
bereits
entschieden
allgemeine
Tatbestand
Urkundenfälschung
§
StGB
Vermögen
Einzelnen
schützt
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
ist
Senatsurteil
13
.
stellt
Berufungsgericht
u.a.
maßgeblich
.
Revision
meint
Grundsätze
Entscheidung
paßten
vorliegenden
Fall
Schutzrichtung
§
Satz
unmittelbar
direkt
vorliegend
gegebene
Art
Weise
Beeinträchtigung
rechtlich
geschützter
Interessen
abziele
.
erweist
zutreffend
.
Berufungsgericht
weist
deutliche
Parallelen
Schutzzweck
§
StGB
§
bestünden
.
So
Vorschrift
Sicherheit
Zuverlässigkeit
Rechtsverkehrs
Urkunden
schütze
sichere
Vorschrift
Sicherheit
Zuverlässigkeit
Zahlungsverkehrs
Münzen
.
Urkundenfälschung
auch
Verstoß
Medaillenverordnung
könnten
individuelle
Vermögensinteressen
berührt
werden
.
bleibe
Schutz
Individualinteressen
Medaillenverordnung
ebenso
undeutlich
§
StGB
.
Argumentation
mag
Nähe
Vorschriften
Medaillenverordnung
Geldfälschungsdelikten
sprechen
.
Schutzgut
ist
-9-
Sicherheit
Zahlungsverkehrs
Vertrauen
auch
Münzhoheit
Staates
BGHSt
;
gesetzliche
Schutz
Münzen
Medaillen
S.
;
Lackner/Kühl
StGB
24
.
Aufl
.
.
1
;
LK/Ruß
11
.
Aufl
.
§
StGB
.
;
aaO
.
;
Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben
StGB
26
.
Aufl
.
.
1
;
Hefendehl
jeweils
m.w
.
;
individuelle
Vermögensinteressen
betreffender
Schutzzweck
wird
strafrechtlichen
Rechtsprechung
Literatur
insoweit
diskutiert
.
generell
verbietet
anzunehmen
auch
Individualinteressen
bestimmter
Empfängergruppen
Falschgeld
könnten
geschützt
anzusehen
sein
kann
hier
dahinstehen
.
Entstehungsgeschichte
§
ersichtliche
Verordnungsgeber
verfolgte
Zweck
Regelung
ist
jedenfalls
auch
Schutz
Automatenaufsteller
gerichtet
.
ergibt
deutlich
Ausführungen
Begründung
Entwurf
Verordnung
Herstellung
Medaillen
Marken
17
.
September
Reichsratsdrucksachen
;
umgesetzt
Verordnung
Herstellung
Medaillen
Marken
27
.
Dezember
.
.
§
Abs.
wesentlichen
Grundzügen
Satz
hier
Frage
stehenden
Medaillenverordnung
entsprach
heißt
dort
:
"
Abs.
gemeint
ist
§
Abs.
letzten
Entwurfsfassung
trifft
Bestimmung
Größenverhältnisse
Medaillen
Marken
.
Vorschrift
soll
einmal
verhüten
Marken
Medaillen
Täuschung
Publikums
Münzen
verwendet
werden
.
soll
ferner
aber
auch
Interessen
Automatenbetriebs
schützen
.
Betrügerische
Verwendungen
namentlich
wertlosen
Marken
sind
zahlreichen
Automaten
Reichspost
Reichsbahn
Kleinbahnen
sonstigen
Wirtschaftsbetriebe
selten
haben
empfindliche
Benachteiligungen
Automatenbesitzer
Folge
gehabt
Änderung
Durchmesserzahlen
erschien
notwendig
Zahl
Automaten
Einwurf
50-Reichspfennig-
1-ReichsmarkStücke
Vergleich
früheren
Zeiten
erheblich
zugenommen
hat
Marken
Durchmessern
mm
Gewicht
Reichsmünzen
gleichen
Durchmesser
vermeiden
erscheint
Schädigung
Publikums
auch
Automatenindustrie
Verwendung
derartiger
Marken
ausgeschlossen
andererseits
Interessen
Marken
verarbeitenden
Industrie
Rechnung
getragen
ist
.
Verbote
Marken
Durchmesser
5-Reichspfennigstücks
herzustellen
ist
abgesehen
worden
Rücksicht
Marken
herstellende
Industrie
zumal
noch
erwiesen
ist
Verbot
Schutze
Automaten
unbedingt
erforderlich
ist
.
"
§
gemeint
ist
§
letzten
Entwurfsfassung
ist
u.a.
ausgeführt
:
"
§
sollen
Medaillen
Marken
ovaler
achteckiger
Form
Verbot
§
betroffen
werden
Medaillen
Marken
schon
Form
Reichsmünzen
unterscheiden
Automaten
verwenden
lassen
"
Grund
Verbot
Geldmünzen
Größe
vergleichbare
Medaillen
Marken
herzustellen
war
also
explizit
Schutz
Automatenaufsteller
.
lag
durchaus
Auffassung
zugrunde
gesetzliche
Grundlage
§
Ziffer
Münzgesetzes
30
.
August
.
Aufrechterhaltung
geregelten
Geldumlaufs
beabsichtigte
Auffassung
Verordnungsgebers
auch
"
Freihaltung
Verkehrs
münzähnlichen
Zeichen
"
gehörte
"
unbedingt
notwendige
Übersichtlichkeit
Klarheit
Münzwesen
beeinträchtigen
Betrügereien
Anlaß
geben
könnten
geeignet
sind
Münzfälschungen
Vorschub
leisten
"
vgl.
Einleitung
Entwurfsbegründung
17
.
September
aaO
.
dargestellten
Verordnungszielen
haben
späteren
Verordnungsgeber
ersichtlich
gelöst
.
nachfolgenden
Medaillenverordnungen
sind
verbotenen
Maße
Medaillen
Marken
jeweils
gültigen
Automatenbenutzung
geeigneten
Geldstücken
angepaßt
worden
.
ursprünglichen
Verordnungsgeber
ausdrücklich
hervorgehobenen
später
perpetuierten
Art
getroffenen
Regelung
auch
einzig
naheliegenden
sinnvollen
Ziels
können
Ausführungen
erkennenden
Senats
fehlenden
Schutzgesetzeigenschaft
§
StGB
.
hier
herangezogen
werden
.
Annahme
Automatenaufstellern
§
gewährte
Schutz
könne
vielfältiger
anderer
geschützter
Interessen
nur
Reflex
sein
Befolgung
Norm
zwar
objektiv
erreicht
werden
könne
spezifischen
Aufgabenbereich
liege
Schutz
"
schwach
"
undeutlich
sei
so
Formulierung
Senatsurteil
13
f.
StGB
erschiene
verfehlt
.
Vielfältige
möglicherweise
geschützte
Interessen
sind
vorliegenden
Fallgestaltung
ersichtlich
Schutz
ist
undeutlich
ausgestaltet
mögliche
Verwendung
verbotenen
Medaillen
Marken
Automatenbenutzung
geradezu
zugeschnitten
.
2
.
Sind
hiernach
geltend
gemachten
Ansprüche
Grunde
bereits
§
Abs.
begründet
so
kann
dahinstehen
Revision
meint
auch
§
Abs.
ergeben
.
entscheiden
ist
auch
Revisionsschriftsätzen
Parteien
angesprochene
Frage
Umfang
Kläger
entschädigen
sind
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
konsequent
Ausführungen
gemacht
.
wird
Frage
Haftung
Grunde
bejahen
ist
nunmehr
nachzugehen
haben
.
Zoll