NAMEN Verkündet : 16 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Satz Verordnung Herstellung Vertrieb Medaillen Marken 13 . Dezember . Satz Verordnung Herstellung Vertrieb Marken 13 . Dezember schützt Schutzgesetz Sinne § Abs. Vermögen einzelnen Automatenaufsteller . können Vertreiber Einkaufswagenchips Fall Verstoßes Norm Ersatz Anspruch nehmen entsteht Automatenbenutzer Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen Größe einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende Verordnung erlaubte Chips verwenden . Urteil 16 . März OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revisionen Kläger wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 12 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger sind Aufsteller Betreiber Warenautomaten . konnten Einwurf kleinere Spielsachen Kaugummis ausgelöst werden . Beklagte vertrieb sogenannte " Eikachips " Kunststoffmarken Auslöser Einkaufswagen verwendet werden konnten . hatten Abmessungen entsprachen Anforderungen § Satz § Abs. Verordnung Herstellung Vertrieb Medaillen Marken 13 . Dezember Folgenden : Medaillenverordnung . Kunststoffmarken ließen Warenautomaten Kläger nur mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet waren ebenso betätigen 1-DM-Münzen . Zeitraum 1 . Januar 30 . Juni fanden Automaten Kläger Vielzahl Eikachips . Kläger verlangen Beklagten Ersatz Einwurf Chips regulärer Geldmünzen entstandenen ferner Feststellung Verpflichtung auch zukünftigen Schaden ersetzen . Landgericht hat Klage teilweise stattgegeben . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil aufgehoben Klage vollem Umfang abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts Urteil f. veröffentlicht ist scheiden Schadensersatzansprüche Kläger Abs. bereits § Satz Medaillenverordnung Schutzgesetz Betreiber Aufsteller Automaten darstelle . Begründung hat wesentlichen ausgeführt : Ähnlich § StGB Sicherheit Zuverlässigkeit Rechtsverkehrs Urkunden schützen solle diene Medaillenverordnung Sicherheit Zuverlässigkeit Zahlungsverkehrs Münzen . Bundesgerichtshof Schutzgesetzcharakter § StGB entwickelten Grundsätze griffen somit auch hier . Zwar solle § Satz gerade auch Sicherheit Zuverlässigkeit Münzverkehrs Automaten sicherstellen . sei aber nur allgemeine öffentliche Interesse geschützt Münzen Automaten auch rein mechanischer Prüfung gewissen Zuverlässigkeit bezahlen können . Schutz jeweiligen Automatenaufsteller -betreiber betrügerischer Verwendung Marken Medaillen sei jedoch nur reflexartig verbunden so schwach undeutlich ausgeprägt angenommen werden könne Medaillenverordnung sei auch direkt Schutz Vermögensinteressen konkreter Personen ausgerichtet . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Klägern steht geltend gemachte Anspruch § Abs. Verbindung § Satz Verordnung Herstellung Vertrieb Medaillen Marken 13 . Dezember . Grunde nach . 1 . § Satz ist Schutzgesetz Sinne § Abs. . Schutzgut Vorschrift ist zwar Ausgangspunkt Sicherheit Zahlungsverkehrs . umfaßt indes insbesondere auch Sicherheit Verkauf sonstigen Leistungen Automaten betriebenen Zahlungsverkehrs . Auch Vermögen einzelnen Automatenaufstellers ist geschützt . Schutzgesetz Sinne § Abs. ist Rechtsnorm Zweck Inhalt zumindest auch dienen soll einzelnen einzelne Personenkreise Verletzung bestimmten Rechtsgutes schützen . kommt Wirkung Inhalt Zweck Gesetzes Gesetzgeber Erlaß Gesetzes gerade Rechtsschutz behaupteten Verletzung Anspruch genommen wird Einzelpersonen bestimmten Personenkreisen gewollt doch gewollt hat . genügt Norm auch Frage stehende Interesse Einzelnen schützen soll mag auch erster Linie Interesse Allgemeinheit Auge haben . Andererseits soll Anwendungsbereich Schutzgesetzen ausufern . reicht Individualschutz Befolgung Norm Reflex objektiv erreicht werden kann ; muß vielmehr Aufgabenbereich Norm liegen vgl. etwa Senatsurteile 13 f. ; 18 November . ; ferner 7 13 ; f. jeweils m.w . . Verständnis ist § S. Gesetz Schutz Automatenaufsteller Verwendung § Satz hergestellten Marken geschädigt werden . beruht Grundlage § Gesetzes Ausprägung Scheidemünzen 8 Juli . Fassung 15 . August . ; Folgenden : . wird Bundesminister Finanzen ermächtigt Rechtsverordnung versagen Bedingungen zuzulassen Medaillen Marken Gefahr Verwechslung Münzen besteht hergestellt angeboten Verkauf vorrätig gehalten feilgehalten sonst Verkehr gebracht werden . Medaillenverordnung 13 . Dezember wurde Ermächtigung Gebrauch gemacht . lautet : " Medaillen Marken müssen Durchmesser Millimetern Millimetern haben sei denn Stärke % aber % Durchmessers haben . Satz gilt Medaillen Marken Legierungen % Gold Platin Iridium % Silber . " Verbot sind § Abs. u.a. ovale elliptische sechseckige auch kreisförmigen Marken Medaillen ausgenommen Mitte Loch mindestens Millimetern aufweisen . § Verordnung dürfen Medaillen Marken nur hergestellt angeboten Verkauf vorrätig gehalten feilgehalten sonst Verkehr gebracht werden Vorschriften § § entsprechen . Verstoß ist § ordnungswidrig Sinne § Abs. § Ermächtigungsgrundlage § ist Vermögen Automatenaufsteller Verletzungsobjekt Objekt konkreter Gefährdung genannt . Wortlaut Vorschriften läßt auch sonst erkennen Regelung individualschützenden Charakter haben soll . Charakter § Schutzgesetz Automatenaufsteller ergibt jedoch Sinn Zweck Vorschrift Entstehungsgeschichte . Satz gehört Normen Zahlungsverkehr schützen . Vorschriften Medaillenverordnung ergänzen Normen Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz vgl. Gramlich Bundesbankgesetz Währungsgesetz Münzgesetz § . 2 ; LK/Ruß 11 . Aufl . § StGB . § . Fälschung Geld Geldscheinen gültigen Münzen § § . StGB Strafe gestellt ist soll Medaillenverordnung Androhung Bußgeld Herstellung Medaillen Marken verhindern Münzen verwechselt werden können § . Geldfälschungsdelikte stellen Sonderfall Urkundsdelikte BGHSt ; § . 1 ; SK-StGB/Rudolphi § . jeweils m.w . . erkennende Senat hat bereits entschieden allgemeine Tatbestand Urkundenfälschung § StGB Vermögen Einzelnen schützt Schutzgesetz Sinne § Abs. ist Senatsurteil 13 . stellt Berufungsgericht u.a. maßgeblich . Revision meint Grundsätze Entscheidung paßten vorliegenden Fall Schutzrichtung § Satz unmittelbar direkt vorliegend gegebene Art Weise Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele . erweist zutreffend . Berufungsgericht weist deutliche Parallelen Schutzzweck § StGB § bestünden . So Vorschrift Sicherheit Zuverlässigkeit Rechtsverkehrs Urkunden schütze sichere Vorschrift Sicherheit Zuverlässigkeit Zahlungsverkehrs Münzen . Urkundenfälschung auch Verstoß Medaillenverordnung könnten individuelle Vermögensinteressen berührt werden . bleibe Schutz Individualinteressen Medaillenverordnung ebenso undeutlich § StGB . Argumentation mag Nähe Vorschriften Medaillenverordnung Geldfälschungsdelikten sprechen . Schutzgut ist -9- Sicherheit Zahlungsverkehrs Vertrauen auch Münzhoheit Staates BGHSt ; gesetzliche Schutz Münzen Medaillen S. ; Lackner/Kühl StGB 24 . Aufl . . 1 ; LK/Ruß 11 . Aufl . § StGB . ; aaO . ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB 26 . Aufl . . 1 ; Hefendehl jeweils m.w . ; individuelle Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird strafrechtlichen Rechtsprechung Literatur insoweit diskutiert . generell verbietet anzunehmen auch Individualinteressen bestimmter Empfängergruppen Falschgeld könnten geschützt anzusehen sein kann hier dahinstehen . Entstehungsgeschichte § ersichtliche Verordnungsgeber verfolgte Zweck Regelung ist jedenfalls auch Schutz Automatenaufsteller gerichtet . ergibt deutlich Ausführungen Begründung Entwurf Verordnung Herstellung Medaillen Marken 17 . September Reichsratsdrucksachen ; umgesetzt Verordnung Herstellung Medaillen Marken 27 . Dezember . . § Abs. wesentlichen Grundzügen Satz hier Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach heißt dort : " Abs. gemeint ist § Abs. letzten Entwurfsfassung trifft Bestimmung Größenverhältnisse Medaillen Marken . Vorschrift soll einmal verhüten Marken Medaillen Täuschung Publikums Münzen verwendet werden . soll ferner aber auch Interessen Automatenbetriebs schützen . Betrügerische Verwendungen namentlich wertlosen Marken sind zahlreichen Automaten Reichspost Reichsbahn Kleinbahnen sonstigen Wirtschaftsbetriebe selten haben empfindliche Benachteiligungen Automatenbesitzer Folge gehabt Änderung Durchmesserzahlen erschien notwendig Zahl Automaten Einwurf 50-Reichspfennig- 1-ReichsmarkStücke Vergleich früheren Zeiten erheblich zugenommen hat Marken Durchmessern mm Gewicht Reichsmünzen gleichen Durchmesser vermeiden erscheint Schädigung Publikums auch Automatenindustrie Verwendung derartiger Marken ausgeschlossen andererseits Interessen Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist . Verbote Marken Durchmesser 5-Reichspfennigstücks herzustellen ist abgesehen worden Rücksicht Marken herstellende Industrie zumal noch erwiesen ist Verbot Schutze Automaten unbedingt erforderlich ist . " § gemeint ist § letzten Entwurfsfassung ist u.a. ausgeführt : " § sollen Medaillen Marken ovaler achteckiger Form Verbot § betroffen werden Medaillen Marken schon Form Reichsmünzen unterscheiden Automaten verwenden lassen " Grund Verbot Geldmünzen Größe vergleichbare Medaillen Marken herzustellen war also explizit Schutz Automatenaufsteller . lag durchaus Auffassung zugrunde gesetzliche Grundlage § Ziffer Münzgesetzes 30 . August . Aufrechterhaltung geregelten Geldumlaufs beabsichtigte Auffassung Verordnungsgebers auch " Freihaltung Verkehrs münzähnlichen Zeichen " gehörte " unbedingt notwendige Übersichtlichkeit Klarheit Münzwesen beeinträchtigen Betrügereien Anlaß geben könnten geeignet sind Münzfälschungen Vorschub leisten " vgl. Einleitung Entwurfsbegründung 17 . September aaO . dargestellten Verordnungszielen haben späteren Verordnungsgeber ersichtlich gelöst . nachfolgenden Medaillenverordnungen sind verbotenen Maße Medaillen Marken jeweils gültigen Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt worden . ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich hervorgehobenen später perpetuierten Art getroffenen Regelung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können Ausführungen erkennenden Senats fehlenden Schutzgesetzeigenschaft § StGB . hier herangezogen werden . Annahme Automatenaufstellern § gewährte Schutz könne vielfältiger anderer geschützter Interessen nur Reflex sein Befolgung Norm zwar objektiv erreicht werden könne spezifischen Aufgabenbereich liege Schutz " schwach " undeutlich sei so Formulierung Senatsurteil 13 f. StGB erschiene verfehlt . Vielfältige möglicherweise geschützte Interessen sind vorliegenden Fallgestaltung ersichtlich Schutz ist undeutlich ausgestaltet mögliche Verwendung verbotenen Medaillen Marken Automatenbenutzung geradezu zugeschnitten . 2 . Sind hiernach geltend gemachten Ansprüche Grunde bereits § Abs. begründet so kann dahinstehen Revision meint auch § Abs. ergeben . entscheiden ist auch Revisionsschriftsätzen Parteien angesprochene Frage Umfang Kläger entschädigen sind . Berufungsgericht hat Standpunkt konsequent Ausführungen gemacht . wird Frage Haftung Grunde bejahen ist nunmehr nachzugehen haben . Zoll