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903 lines
7.2 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Beweis
rechtzeitigen
Eingangs
Einwurf
Berufungsschrift
Nachtbriefkasten
Prozessbevollmächtigten
Rechtsmittelführers
.
Beschluss
8
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Ersatz
materieller
immaterieller
Schäden
Verkehrsunfall
3
Juli
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
Teil
abgewiesen
.
Urteil
ist
bevollmächtigten
Klägers
30
.
August
zugestellt
worden
.
Schriftsatz
29
.
September
hat
Kläger
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
ist
Berufungsgericht
Eingangsstempels
3
.
Oktober
eingegangen
.
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Verfügung
Vorsitzenden
5
.
Oktober
wurde
ger
hingewiesen
"
Berufung
unzulässig
sein
dürfte
Berufungsfrist
eingehalten
sein
dürfte
"
.
Schriftsatz
12
.
Oktober
beantragte
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
legte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
habe
Kenntnis
2
.
Oktober
ablaufenden
Frist
persönlich
Landgericht
begeben
Berufungsschrift
anderen
Schriftsatz
2
.
Oktober
Uhr
Nachtbriefkasten
gesteckt
.
Auch
anderen
Schriftsatz
sei
Eingangsstempel
3
.
Oktober
vermerkt
worden
.
Voraussetzung
Wiedereinsetzung
sei
Versäumung
Frist
.
Unterzeichner
Schriftsatzes
trage
ausdrücklich
Frist
versäumt
worden
sei
.
Wiedereinsetzung
Raum
bleibe
möge
Gericht
entscheiden
.
Unterzeichner
sei
sicher
Schriftsätze
bereits
2
.
Oktober
Briefkasten
Landgerichts
gesteckt
3
.
Oktober
Feiertag
Post
Landgericht
gebracht
haben
.
sei
weiteres
bereit
gemäß
§
Abs.
Eides
versichern
.
Verfügung
13
.
Oktober
ordnete
Vorsitzende
Berufungsgerichts
Anfrage
Poststelle
2
.
3
.
Oktober
Probleme
technischer
Art
Nachtbriefkasten
bekannt
seien
.
Mitteilung
Poststelle
Herr
so
weiterer
Vermerk
Akte
seien
Tagen
Probleme
aufgetreten
.
Mitteilung
Nachfrage
Beantwortung
Kläger
erfolgte
.
Schriftsatz
23
.
Oktober
Fax
selben
Tag
Landgericht
eingegangen
beantragte
Kläger
Verlängerung
begründungsfrist
20
November
bat
zunächst
Wiedereinsetzungsantrag
entscheiden
.
Fristverlängerung
hat
Vorsitzende
Berufungsgerichts
antragsgemäß
26
.
Oktober
gewährt
.
Beklagten
sind
Antrag
Wiedereinsetzung
entgegengetreten
.
Schriftsatz
Klägers
12
.
Oktober
enthalte
Beweisangebote
.
bloße
Behauptung
rechtzeitigen
Eingangs
genüge
.
Rechtzeitigkeit
müsse
vielmehr
vollen
Überzeugung
Gerichts
nachgewiesen
werden
.
angefochtenen
Beschluss
7
November
hat
Landgericht
Berufung
Klägers
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Posteingangsstempels
sei
Berufung
erst
Ablauf
Berufungsfrist
3
.
Oktober
eingegangen
.
Eingangsstempel
entfalte
§
Beweiskraft
.
Gegenbeweis
sei
Behauptung
Einwurfs
2
.
Oktober
angetreten
.
Nachfrage
habe
Übrigen
ergeben
2./3
.
Oktober
technischen
Problemen
gekommen
sei
.
Wiedereinsetzungsantrag
sei
unzulässig
nur
Einhaltung
Frist
behauptet
werde
.
Rechtsbeschwerde
30
November
begehrt
Kläger
angefochtenen
Beschluss
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
II
.
angefochtene
Beschluss
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Berufungsgericht
durfte
Berufung
Begründung
unzulässig
verwerfen
Kläger
habe
Beweis
gestellt
Berufungsschrift
rechtzeitig
Gericht
eingegangen
sei
.
Ausgehend
Vorbringen
Klägers
hat
Einwurf
Berufungsschrift
Nachtbriefkasten
2
.
Oktober
Berufungsfrist
gewahrt
§
.
Vortrag
setzt
Berufungsgericht
erforderlichen
Weise
.
Richtig
ist
zwar
Eingangsstempel
Landgerichts
gemäß
Abs.
Beweis
Zeitpunkt
Eingangs
Schriftsatzes
Gericht
erbringt
.
§
Abs.
ist
jedoch
Beweis
Unrichtigkeit
bezeugten
Tatsachen
vollen
Überzeugung
Gerichts
zulässig
.
Allein
kaum
jemals
völlig
auszuschließende
Möglichkeit
Nachtbriefkasten
technischen
Gründen
funktioniert
Abstempelung
Fehler
unterlaufen
reicht
Führung
Beweises
jedoch
.
Andererseits
dürfen
Beweisnot
betroffenen
Partei
Gegenbeweis
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
überspannten
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
Beschluss
7
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Fristablauf
;
Urteil
14
.
Oktober
75
;
Beschluss
15
.
September
ZB
VersR
;
Urteil
2
November
ZR
.
Außenstehende
Regel
Einblick
Funktionsweise
gerichtlichen
Nachtbriefkastens
Verfahren
Leerung
Anhaltspunkt
etwaige
Fehlerquellen
hat
ist
zunächst
Sache
Gerichts
insoweit
Aufklärung
nötigen
Maßnahmen
ergreifen
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
aaO
.
entspricht
nur
Teil
Berufungsgericht
formlose
dienstliche
Äußerung
lediglich
mittelbar
eingeholt
hat
aber
Leerung
Nachtbriefkastens
zuständigen
Personen
selbst
näher
Bearbeitung
Post
Feiertagen
Einzelnen
befragt
hat
.
wird
nachzuholen
haben
.
wird
beachten
sein
Beweisaufnahme
Parteien
Rechtsstreits
Gelegenheit
Kenntnisnahme
eigenen
Würdigung
geben
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
;
Art
.
Abs.
GG
.
Rechtsbeschwerde
weist
Kläger
Möglichkeit
Stellungnahme
Auskunft
Poststelle
seinerseits
Beweis
Darstellung
Vernehmung
Prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt
Zeugen
angeboten
hätte
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Übrigen
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
soll
Gebot
rechtlichen
Gehörs
Prozessgrundrecht
sicherstellen
Fachgerichten
treffende
Entscheidung
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
Sinne
gebietet
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Grundsätzen
Berücksichtigung
erheblicher
Beweisanträge
vgl.
BVerfG
.
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
.
GG
verletzt
.
Kläger
hatte
Schriftsatz
12
.
Oktober
vorgetragen
Berufungsschrift
rechtzeitig
Einwurf
Briefkasten
Landgerichts
Berufungsgericht
eingegangen
sei
;
Schriftsatz
hatte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Bereitschaft
erklärt
Vortrag
Fristwahrung
Eides
Statt
versichern
.
Angebot
eidesstattliche
Versicherung
Anwalts
beizubringen
hätte
Berufungsgericht
unbedenklich
Benennung
Rechtsanwalts
Zeugen
werten
können
.
Zumindest
aber
hätte
Kläger
anfragen
müssen
Rechtsanwalt
Zeuge
benannt
werde
vgl.
Beschluss
7
.
Oktober
aaO
.
§
Abs.
hat
Vorsitzende
Prozessgerichts
nämlich
Parteien
Bedenken
aufmerksam
machen
Ansehung
Amts
berücksichtigenden
Punkte
bestehen
.
Genügte
Berufungsgericht
angekündigte
Bereitschaft
eidesstattlichen
Versicherung
Rechtsanwalts
Beweisangebot
hätte
Vorsitzende
hinwirken
müssen
Zeugenbeweis
angetreten
wird
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Mai
§
Nr.
;
16
.
Februar
ZB
.
Prozessbevollmächtigte
Partei
kann
auch
Fortdauer
Funktion
Zeuge
vernommen
werden
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Mai
§
Nr.
;
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
.
.
Hätte
Berufungsgericht
Aufklärungspflicht
§
nügt
hätte
Kläger
Vortrag
Rechtsbeschwerde
näher
bezeichneten
Zeugen
benannt
.
3
.
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.08.2006
Entscheidung
07.11.2006