BESCHLUSS 8 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Beweis rechtzeitigen Eingangs Einwurf Berufungsschrift Nachtbriefkasten Prozessbevollmächtigten Rechtsmittelführers . Beschluss 8 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 7 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Rechtsbeschwerdeverfahrens : € Gründe : Kläger nimmt Beklagten Ersatz materieller immaterieller Schäden Verkehrsunfall 3 Juli Anspruch . Amtsgericht hat Klage Teil abgewiesen . Urteil ist bevollmächtigten Klägers 30 . August zugestellt worden . Schriftsatz 29 . September hat Kläger Berufung eingelegt . Schriftsatz ist Berufungsgericht Eingangsstempels 3 . Oktober eingegangen . 4 . Zivilkammer Landgerichts Verfügung Vorsitzenden 5 . Oktober wurde ger hingewiesen " Berufung unzulässig sein dürfte … Berufungsfrist eingehalten sein dürfte " . Schriftsatz 12 . Oktober beantragte Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand legte Prozessbevollmächtigte Klägers habe Kenntnis 2 . Oktober ablaufenden Frist persönlich Landgericht begeben Berufungsschrift anderen Schriftsatz 2 . Oktober Uhr Nachtbriefkasten gesteckt . Auch anderen Schriftsatz sei Eingangsstempel 3 . Oktober vermerkt worden . Voraussetzung Wiedereinsetzung sei Versäumung Frist . Unterzeichner Schriftsatzes trage ausdrücklich Frist versäumt worden sei . Wiedereinsetzung Raum bleibe möge Gericht entscheiden . Unterzeichner sei sicher Schriftsätze bereits 2 . Oktober Briefkasten Landgerichts gesteckt 3 . Oktober Feiertag Post Landgericht gebracht haben . sei weiteres bereit gemäß § Abs. Eides versichern . Verfügung 13 . Oktober ordnete Vorsitzende Berufungsgerichts Anfrage Poststelle 2 . 3 . Oktober Probleme technischer Art Nachtbriefkasten bekannt seien . Mitteilung Poststelle Herr so weiterer Vermerk Akte seien Tagen Probleme aufgetreten . Mitteilung Nachfrage Beantwortung Kläger erfolgte . Schriftsatz 23 . Oktober Fax selben Tag Landgericht eingegangen beantragte Kläger Verlängerung begründungsfrist 20 November bat zunächst Wiedereinsetzungsantrag entscheiden . Fristverlängerung hat Vorsitzende Berufungsgerichts antragsgemäß 26 . Oktober gewährt . Beklagten sind Antrag Wiedereinsetzung entgegengetreten . Schriftsatz Klägers 12 . Oktober enthalte Beweisangebote . bloße Behauptung rechtzeitigen Eingangs genüge . Rechtzeitigkeit müsse vielmehr vollen Überzeugung Gerichts nachgewiesen werden . angefochtenen Beschluss 7 November hat Landgericht Berufung Klägers Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist unzulässig verworfen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Posteingangsstempels sei Berufung erst Ablauf Berufungsfrist 3 . Oktober eingegangen . Eingangsstempel entfalte § Beweiskraft . Gegenbeweis sei Behauptung Einwurfs 2 . Oktober angetreten . Nachfrage habe Übrigen ergeben 2./3 . Oktober technischen Problemen gekommen sei . Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig nur Einhaltung Frist behauptet werde . Rechtsbeschwerde 30 November begehrt Kläger angefochtenen Beschluss aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . II . angefochtene Beschluss hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Nr. Abs. Satz statthaft . ist auch Übrigen zulässig § Abs. Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl. BVerfGE f. ; . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Berufungsgericht durfte Berufung Begründung unzulässig verwerfen Kläger habe Beweis gestellt Berufungsschrift rechtzeitig Gericht eingegangen sei . Ausgehend Vorbringen Klägers hat Einwurf Berufungsschrift Nachtbriefkasten 2 . Oktober Berufungsfrist gewahrt § . Vortrag setzt Berufungsgericht erforderlichen Weise . Richtig ist zwar Eingangsstempel Landgerichts gemäß Abs. Beweis Zeitpunkt Eingangs Schriftsatzes Gericht erbringt . § Abs. ist jedoch Beweis Unrichtigkeit bezeugten Tatsachen vollen Überzeugung Gerichts zulässig . Allein kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit Nachtbriefkasten technischen Gründen funktioniert Abstempelung Fehler unterlaufen reicht Führung Beweises jedoch . Andererseits dürfen Beweisnot betroffenen Partei Gegenbeweis ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs überspannten Anforderungen gestellt werden vgl. Beschluss 7 . Oktober § Abs. Satz Fristablauf ; Urteil 14 . Oktober 75 ; Beschluss 15 . September ZB VersR ; Urteil 2 November ZR . Außenstehende Regel Einblick Funktionsweise gerichtlichen Nachtbriefkastens Verfahren Leerung Anhaltspunkt etwaige Fehlerquellen hat ist zunächst Sache Gerichts insoweit Aufklärung nötigen Maßnahmen ergreifen vgl. Urteil 14 . Oktober aaO . entspricht nur Teil Berufungsgericht formlose dienstliche Äußerung lediglich mittelbar eingeholt hat aber Leerung Nachtbriefkastens zuständigen Personen selbst näher Bearbeitung Post Feiertagen Einzelnen befragt hat . wird nachzuholen haben . wird beachten sein Beweisaufnahme Parteien Rechtsstreits Gelegenheit Kenntnisnahme eigenen Würdigung geben ist vgl. § Abs. Satz Abs. ; Art . Abs. GG . Rechtsbeschwerde weist Kläger Möglichkeit Stellungnahme Auskunft Poststelle seinerseits Beweis Darstellung Vernehmung Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Zeugen angeboten hätte . Art . Abs. GG verpflichtet Übrigen Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . soll Gebot rechtlichen Gehörs Prozessgrundrecht sicherstellen Fachgerichten treffende Entscheidung frei Verfahrensfehlern ergeht Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . Sinne gebietet Art . Abs. GG . V.m . Grundsätzen Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge vgl. BVerfG . Maßstäben hat Berufungsgericht . GG verletzt . Kläger hatte Schriftsatz 12 . Oktober vorgetragen Berufungsschrift rechtzeitig Einwurf Briefkasten Landgerichts Berufungsgericht eingegangen sei ; Schriftsatz hatte Prozessbevollmächtigte Klägers Bereitschaft erklärt Vortrag Fristwahrung Eides Statt versichern . Angebot eidesstattliche Versicherung Anwalts beizubringen hätte Berufungsgericht unbedenklich Benennung Rechtsanwalts Zeugen werten können . Zumindest aber hätte Kläger anfragen müssen Rechtsanwalt Zeuge benannt werde vgl. Beschluss 7 . Oktober aaO . § Abs. hat Vorsitzende Prozessgerichts nämlich Parteien Bedenken aufmerksam machen Ansehung Amts berücksichtigenden Punkte bestehen . Genügte Berufungsgericht angekündigte Bereitschaft eidesstattlichen Versicherung Rechtsanwalts Beweisangebot hätte Vorsitzende hinwirken müssen Zeugenbeweis angetreten wird vgl. Senat Urteil 10 . Mai § Nr. ; 16 . Februar ZB . Prozessbevollmächtigte Partei kann auch Fortdauer Funktion Zeuge vernommen werden vgl. Senat Urteil 10 . Mai § Nr. ; Zöller/Greger 26 . Aufl . . . Hätte Berufungsgericht Aufklärungspflicht § nügt hätte Kläger Vortrag Rechtsbeschwerde näher bezeichneten Zeugen benannt . 3 . ist angefochtene Beschluss aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.08.2006 Entscheidung 07.11.2006