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415 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterinnen
Pentz
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Schadensersatz
angeblicher
ärztlicher
Behandlungsfehler
Anspruch
genommen
.
Beschluss
Landgerichts
26
.
Juni
gemäß
§
Abs.
festgestellten
Vergleich
haben
Parteien
dahingehend
geeinigt
Beklagte
Klägerin
zahlen
hat
.
Kostenverteilung
haben
Parteien
vereinbart
Klägerin
%
entstandenen
Kosten
trägt
Beklagte
%
.
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Rechtspflegerin
Beklagten
angemeldete
Höhe
Umsatzsteuer
Hinweis
Anrechnungsvorschrift
Teil
Vorbemerkung
Abs.
insgesamt
gekürzt
Erstattungsanspruch
Klägerin
Beklagten
Betrag
Höhe
erhöhte
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beklagte
Antrag
Festsetzung
1,3-Verfahrensgebühr
.
II
.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
§
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Gegenstand
gerichtlichen
Verfahrens
identische
außergerichtliche
Tätigkeit
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
bereits
Geschäftsgebühr
entstanden
sei
.
Vorbemerkung
Abs.
VV
müsse
Beklagten
angesetzte
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Anrechnung
Geschäftsgebühr
0,65-fachen
Satz
gekürzt
werden
.
5
.
August
geltende
Vorschrift
§
ändere
Anrechnung
.
finde
zumindest
entsprechend
anwendbaren
Überleitungsvorschrift
§
Abs.
vorliegende
Verfahren
Anwendung
Auftrag
Rechts-/Prozessvertretung
Beschwerdeführers
Inkrafttreten
§
5
.
August
erteilt
worden
sei
.
§
handle
Gesetzesänderung
bloße
Klarstellung
wahren
Willens
Gesetzgebers
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
macht
zutreffend
geltend
Vorbemerkung
Abs.
VV
vorgeschriebene
Anrechnung
Geschäftsgebühr
Verfahrensgebühr
gerichtlichen
Verfahrens
Rahmen
Kostenfestsetzungsverfahrens
Parteien
Weise
hätte
erfolgen
müssen
nunmehr
§
beschrieben
ist
.
Vorschrift
§
ist
Art
.
Abs.
Nr.
Gesetzes
Modernisierung
Verfahren
anwaltlichen
notariellen
Berufsrecht
Errichtung
Schlichtungsstelle
Rechtsanwaltschaft
Änderung
sonstiger
Vorschriften
30
Juli
.
S.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
eingefügt
worden
Art
.
Satz
Gesetzes
5
.
August
Kraft
getreten
.
Senat
folgt
Auffassung
übrigen
Senate
Bundesgerichtshofs
§
auch
noch
abgeschlossene
Kostenfestsetzungsverfahren
anzuwenden
ist
vgl.
Beschlüsse
2
.
September
ZB
.
.
;
9
.
Dezember
.
.
.
Streitstand
;
3
.
Februar
FamRZ
.
10
;
11
.
März
IX
ZB
;
29
.
April
.
1
.
10
.
August
ZB
.
.
.
.
ist
Zeit
Inkrafttreten
Änderungsgesetzes
auszugehen
Vorbemerkung
Abs.
VV
angeordnete
Anrechnung
Höhe
gesetzlichen
Gebühren
Verhältnis
Prozessparteien
untereinander
Bedeutung
ist
entsprechend
berechtigte
Prozesspartei
Erstattung
ungekürzten
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
beanspruchen
kann
.
Frage
Hinblick
vorgerichtliche
Korrespondenz
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Streitfall
Geschäftsgebühr
entstanden
ist
kommt
somit
.
Beklagten
angemeldete
fahrensgebühr
Nr.
VV
ist
hiernach
1,3-fachen
Satz
Kürzung
Ansatz
bringen
.
ist
Beschluss
Oberlandesgerichts
aufzuheben
Sache
erneuter
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzugeben
§
Abs.
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
Siegen
Entscheidung
Entscheidung