BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterinnen Pentz beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : € Gründe : Klägerin hat Beklagten Schadensersatz angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler Anspruch genommen . Beschluss Landgerichts 26 . Juni gemäß § Abs. festgestellten Vergleich haben Parteien dahingehend geeinigt Beklagte € Klägerin zahlen hat . Kostenverteilung haben Parteien vereinbart Klägerin % entstandenen Kosten trägt Beklagte % . Kostenfestsetzungsverfahren hat Rechtspflegerin Beklagten angemeldete Höhe € Umsatzsteuer Hinweis Anrechnungsvorschrift Teil Vorbemerkung Abs. € insgesamt € gekürzt Erstattungsanspruch Klägerin Beklagten Betrag Höhe € erhöhte . sofortige Beschwerde Beklagten hatte Erfolg . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Beklagte Antrag Festsetzung 1,3-Verfahrensgebühr . II . statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. § hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Gegenstand gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit Prozessbevollmächtigten Beklagten bereits Geschäftsgebühr entstanden sei . Vorbemerkung Abs. VV müsse Beklagten angesetzte Verfahrensgebühr Nr. VV Anrechnung Geschäftsgebühr 0,65-fachen Satz gekürzt werden . 5 . August geltende Vorschrift § ändere Anrechnung . finde zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift § Abs. vorliegende Verfahren Anwendung Auftrag Rechts-/Prozessvertretung Beschwerdeführers Inkrafttreten § 5 . August erteilt worden sei . § handle Gesetzesänderung bloße Klarstellung wahren Willens Gesetzgebers . 2 . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . macht zutreffend geltend Vorbemerkung Abs. VV vorgeschriebene Anrechnung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr gerichtlichen Verfahrens Rahmen Kostenfestsetzungsverfahrens Parteien Weise hätte erfolgen müssen nunmehr § beschrieben ist . Vorschrift § ist Art . Abs. Nr. Gesetzes Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstelle Rechtsanwaltschaft Änderung sonstiger Vorschriften 30 Juli . S. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden Art . Satz Gesetzes 5 . August Kraft getreten . Senat folgt Auffassung übrigen Senate Bundesgerichtshofs § auch noch abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist vgl. Beschlüsse 2 . September ZB . . ; 9 . Dezember . . . Streitstand ; 3 . Februar FamRZ . 10 ; 11 . März IX ZB ; 29 . April . 1 . 10 . August ZB . . . . ist Zeit Inkrafttreten Änderungsgesetzes auszugehen Vorbemerkung Abs. VV angeordnete Anrechnung Höhe gesetzlichen Gebühren Verhältnis Prozessparteien untereinander Bedeutung ist entsprechend berechtigte Prozesspartei Erstattung ungekürzten Verfahrensgebühr Nr. VV beanspruchen kann . Frage Hinblick vorgerichtliche Korrespondenz Prozessbevollmächtigten Beklagten Streitfall Geschäftsgebühr entstanden ist kommt somit . Beklagten angemeldete fahrensgebühr Nr. VV ist hiernach 1,3-fachen Satz Kürzung Ansatz bringen . ist Beschluss Oberlandesgerichts aufzuheben Sache erneuter Entscheidung Beschwerdegericht zurückzugeben § Abs. . Zoll Pentz Vorinstanzen : Siegen Entscheidung Entscheidung