You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1204 lines
11 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Umständen
Einzelfalls
feststeht
Beauftragung
eigenen
Rechtsanwalts
Streitgenossen
sachlicher
Grund
besteht
mithin
rechtsmissbräuchlich
ist
sind
verursachten
Kosten
notwendig
Sinne
§
Abs.
erstattungsfähig
.
So
kann
liegen
beklagter
Rechtsanwalt
zugleich
Gesellschafter
Geschäftsführer
mitbeklagten
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
ist
vertritt
selbst
ausschließlich
Kanzlei
tätige
Rechtsanwältin
vertreten
lässt
.
Beschluss
19
.
September
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
wendet
Kostenfestsetzungsbeschluss
.
Kläger
nahm
beschwerdeführenden
Rechtsanwalt
Folgenden
auch
:
Beklagter
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Folgenden
auch
:
Beklagte
Alleingesellschafter
Geschäftsführer
Rechtsbeschwerdeführer
ist
erfolglos
Schadensersatz
Anspruch
.
erster
Instanz
zunächst
Rechtsbeschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter
Beklagten
aufgetreten
war
ließ
Kanzlei
tätige
Rechtsanwältin
mitteilen
nunmehr
ausschließlich
vertreten
werde
.
selbst
trat
terhin
auch
Terminen
mündlichen
Verhandlung
Beklagten
Untervollmacht
Rechtsanwältin
vorlegte
.
Urteil
7
.
März
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Beklagten
haben
Festsetzung
Kosten
erste
Instanz
voller
Höhe
beantragt
.
Rechtspfleger
hat
Berücksichtigung
Erhöhungszuschlags
Mehrvertretung
lediglich
Hälfte
festgesetzt
Beklagten
hingenommen
haben
.
Verfahren
Klägern
eingelegte
Berufung
haben
gemeinsam
unterzeichneten
Schriftsatz
Verwendung
Briefkopfs
weiteren
Rechtsanwälten
bestehenden
Sozietät
Folgenden
auch
:
"
Sozietät
"
Beklagte
Beklagte
Rechtsanwältin
Beklagten
gemeldet
.
Auch
weitere
Stellungnahme
haben
gemeinsam
unterzeichneten
Schriftsatz
abgegeben
.
Berufungserwiderungen
sind
getrennten
Schriftsätzen
erfolgt
Prozessbevollmächtigten
jeweils
auch
Vortrag
bezogen
haben
.
Urteil
21
.
Januar
hat
Oberlandesgericht
Berufung
zurückgewiesen
.
Rubrum
ist
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Sozietät
angegeben
.
Abschluss
Berufungsverfahrens
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Berufungsverfahren
angemeldet
zunächst
antragsgemäß
festgesetzt
wurden
.
eingelegten
sofortigen
Beschwerde
Kläger
half
Rechtspflegerin
setzte
Klägern
erstattenden
Kosten
insgesamt
Beauftragung
unterschiedlicher
Rechtsanwälte
verursachten
Mehrkosten
notwendig
seien
.
4
.
Februar
gestellten
Insolvenzantrags
Vermögen
Beklagten
24
.
April
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
war
hat
Insolvenzverwalter
Festsetzung
Kosten
Berufungsverfahren
beantragt
Beauftragung
gemeinsamen
Rechtsanwalts
Beklagten
ausgegangen
ist
.
Antrag
ist
noch
entschieden
.
Beschwerdegericht
hat
Landgerichts
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hiesigen
Rechtsbeschwerdeführers
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerdeführer
Kostenfestsetzungsantrag
weiterverfolgt
.
II
.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Anspruch
Erstattung
geltend
gemachten
Kosten
verneint
sachlicher
Grund
Beauftragung
jeweils
eigener
Rechtsanwälte
bestanden
habe
Verhalten
Beklagten
rechtsmissbräuchlich
sei
.
Auch
verschiedenen
Rechtsgründen
Anspruch
genommen
worden
seien
ergebe
eigenen
Verhalten
widerstreitenden
Interessen
gesehen
aber
unterschiedliche
Rechtsverteidigung
geboten
gehalten
hätten
.
tatsächlich
getrennte
unabhängige
Bearbeitung
Angelegenheit
verschiedene
Prozessbevollmächtigte
sei
erkennen
.
gelte
auch
Vermögen
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
sei
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
gemeint
Beklagten
stehe
lediglich
Anspruch
Ersatz
hälftigen
Kosten
gemeinsam
beauftragten
Rechtsanwalts
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
sei
Unrecht
Grundsatz
abgegangen
kostenrechtlich
obsiegende
Streitgenosse
Kosten
eigenen
Rechtsanwalts
erstattet
verlangen
könne
greift
.
notwendigen
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
gehören
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Regel
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
.
Auch
dann
Streitgenossen
erster
Instanz
gemeinschaftlichen
Rechtsanwalt
haben
vertreten
lassen
Berufungsrechtszug
jeweils
eigenen
Rechtsanwalt
vertreten
sind
verbleibt
rechtlichen
Ausgangspunkt
§
Abs.
Satz
angeordneten
Erstattungsfähigkeit
.
Kostenfestsetzungsverfahren
Massenverfahren
zügigen
möglichst
unkomplizierten
Abwicklung
bedarf
kann
Erstattungsfähigkeit
Kosten
jeweils
eigenen
Rechtsanwalts
nur
besonderen
atypischen
Konstellationen
verneint
werden
Senat
Beschluss
20
.
Juni
.
8
;
Beschluss
13
.
Oktober
.
f.
.
So
liegt
etwa
Umständen
Einzelfalls
feststeht
Beauftragung
eigenen
Rechtsanwalts
sachlicher
Grund
besteht
mithin
rechtsmissbräuchlich
ist
.
Fall
sind
doppelt
geltend
gemachten
Kosten
notwendig
Sinne
§
Abs.
auch
erstattungsfähig
.
folgt
Parteien
bestehenden
Prozessrechtsverhältnis
Partei
Glauben
verpflichtet
ist
Kosten
Prozessführung
niedrig
halten
Beschlüsse
2
.
Mai
.
f.
;
16
.
Mai
IX
ZB
.
10
;
vgl.
auch
BVerfG
.
vorliegenden
Fall
kann
dahinstehen
Beschwerdeerwiderung
meint
Sozietät
Vertretung
Beklagten
Berufungsinstanz
beauftragt
war
so
Vergütung
§
Anfall
Mehrvertretungszuschlags
ohnehin
nur
einmal
verdient
wäre
vgl.
Teubel
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
6
.
Aufl
.
§
.
.
Erstattung
geltend
gemachten
Kosten
kann
Rechtsbeschwerdeführer
auch
dann
verlangen
Berufung
gemeinsam
unterzeichneten
Bestellungsschriftsatz
angegeben
Beklagte
ausschließlich
Rechtsbeschwerdeführer
persönlich
ausschließlich
Rechtsanwältin
vertreten
worden
ist
.
Anwendung
obigen
Grundsätze
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hier
vorliegenden
Einzelfall
festgestellten
Umstände
Rechtsbeschwerdeführer
gewählte
Vertretung
rechtsmissbräuchlich
war
.
Rechtsbeschwerde
meint
Streitfall
rechtfertige
schon
latent
bestehende
Interessenkollision
Beauftragung
verschiedener
Anwälte
übergeht
Rechtsbeschwerdeführer
veranlasst
hat
Tätigwerden
Beklagte
abzusehen
.
Beklagte
hat
Beklagte
auch
zweiter
Instanz
vertreten
hat
mitbeklagten
Geschäftsführer
vertreten
lassen
.
zeigt
Interessenkollision
vorgelegen
hat
.
Wären
Beteiligten
Person
Beklagten
bestehenden
Interessenkonflikt
ausgegangen
hätte
Beklagte
Beklagten
anderen
Rechtsanwalt
beauftragt
vgl.
OLG
Beschluss
2
.
Juni
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
stellen
auch
unterschiedliche
Charakter
Beklagten
geltend
gemachten
Ansprüche
einerseits
vertraglicher
andererseits
deliktischer
Natur
waren
Umstand
Beklagte
Rechtsanwalt
Rechtspflege
ist
sachlichen
Gründe
gewählte
Mandatierung
.
Wollte
Rechtsbeschwerdeführer
auch
verbundenen
Vorteile
vgl.
Senat
Urteil
6
Juli
360
;
Senat
Anwaltssachen
Urteil
29
.
Oktober
AnwSt(R
BGHSt
Angelegenheit
Sozietät
betreuen
lassen
hätte
nahegelegen
üblich
vgl.
Beschluss
2
.
Mai
.
Sozietät
mandatieren
.
Briefkopf
traten
Beschwerdegericht
Bezug
genommenen
Schriftsätze
einheitlich
Rechtsanwältin
auch
Rechtsbeschwerdeführer
;
eigene
Briefköpfe
verwendeten
.
sachlicher
Grund
Rechtsbeschwerdeführer
Berufung
Sozietät
alleinigen
gesonderten
Vertretung
Beklagten
selbst
persönlich
Rechtsanwältin
bestand
ist
ersichtlich
.
konnte
vielmehr
nur
Zweck
haben
etwaigen
Kostenerstattungsanspruch
Lasten
Kläger
Grundsatz
Sozietät
Vergütung
§
nur
einmal
verdient
vgl.
Teubel
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
6
.
Aufl
.
§
.
verdoppeln
.
Rechtsbeschwerde
schließlich
hinweist
Landgericht
habe
Beklagten
geltend
gemachten
Kosten
erstattet
übergeht
Beklagten
Rechtsanwälte
Sozietät
unterschiedliche
Kanzleien
Vertretung
beauftragt
hatten
.
Landgericht
hat
Recht
Beklagten
nur
Hälfte
Kosten
festgesetzt
Beauftragung
gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
entstanden
wären
.
steht
Umstand
Erlass
Urteils
Berufungsverfahren
Vermögen
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
.
Haben
obsiegende
Streitgenossen
gemeinsamen
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
erhält
Rechtsanwalt
Gebühren
nur
einmal
§
Abs.
kann
aber
Auftraggeber
Gebühren
Auslagen
Anspruch
nehmen
schulden
würde
Rechtsanwalt
nur
Auftrag
tätig
geworden
wäre
§
Abs.
.
Erstattungsanspruch
einzelnen
Streitgenossen
Prozessgegner
beschränkt
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Betrag
jeweilige
Prozessführung
notwendig
erwiesen
hat
.
Streitgenossen
sind
somit
Seite
insgesamt
angefallenen
Anwaltskosten
Anteilsgläubiger
gemäß
§
.
hoch
jeweils
Gegner
beanspruchende
Kostenanteil
ist
bestimmt
Innenverhältnis
Streitgenossen
§
Abs.
Zweifel
auszugehen
ist
Streitgenosse
gleicher
Beteiligung
Rechtsstreit
Zweifel
entfallenden
Bruchteil
gemeinsamen
Prozesskosten
aufzuwenden
hat
.
-9-
höheren
Betrag
Bruchteil
kann
Streitgenosse
nur
fordern
glaubhaft
macht
aufgewendet
hat
aufwenden
muss
Beschluss
30
.
April
ZB
;
5
.
Aufl
.
.
.
.
kann
dann
Fall
sein
Zahlungsunfähigkeit
anderen
Streitgenossen
Innenverhältnis
Ausgleich
erlangen
vermag
Rechtsanwalt
Außenverhältnis
aber
§
Abs.
vollen
Gebühren
Auslagen
haftet
.
So
liegt
hier
aber
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Rechtsbeschwerdeführer
vorliegenden
Fall
anders
obsiegende
Streitgenosse
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
30
.
April
ZB
aaO
zugrundeliegenden
Fallgestaltung
§
Abs.
§
Abs.
aF
beruhenden
Anspruch
dritten
Rechtsanwalts
sieht
Innenverhältnis
insolventen
Beklagten
Ausgleich
erlangen
könnte
.
Rechtsbeschwerdeführer
möglichen
Anspruch
Rechtsanwältin
ausgesetzt
ist
war
beruht
§
Abs.
gewählten
rechtsmissbräuchlichen
Mandatierung
.
Auch
trifft
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Streitfall
Kostenfestsetzungsbeschluss
Insolvenzverwalters
ergehen
dürfe
mithin
Kläger
höheren
Kosten
entstünden
ohnehin
tragen
hätte
voller
Höhe
Beklagten
festgesetzt
würden
.
Insolvenzverwalter
ist
berechtigt
Kostenerstattungsanspruch
Beklagten
geltend
machen
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geht
Verfügungsbefugnis
prozessuale
che
Schuldners
unabhängig
Insolvenzverwalter
Rechtsstreit
eintritt
Beschluss
11
.
Dezember
ZB
.
.
Anspruch
Prozesskostenerstattung
gehört
Insolvenzmasse
Erstattungsforderung
begründende
Sachverhalt
Insolvenzverfahrens
verwirklicht
wurde
§
InsO.
unterliegt
Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalters
§
InsO
Versäumnisurteil
1
.
Februar
ZR
.
.
Ist
Rechtsbeschwerdeführer
Auffassung
Kostenerstattungsanspruch
§
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Masse
gehöre
vgl.
Beschluss
11
.
Dezember
aaO
.
aE
bleibt
unbenommen
Insolvenzverwalter
diesbezüglich
Feststellung
Anspruch
nehmen
Frage
Kostenerstattungsanspruchs
Klärung
zuzuführen
vgl.
Urteil
10
.
Januar
IX
ZR
.
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung