BESCHLUSS 19 . September Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Umständen Einzelfalls feststeht Beauftragung eigenen Rechtsanwalts Streitgenossen sachlicher Grund besteht mithin rechtsmissbräuchlich ist sind verursachten Kosten notwendig Sinne § Abs. erstattungsfähig . So kann liegen beklagter Rechtsanwalt zugleich Gesellschafter Geschäftsführer mitbeklagten Gesellschaft beschränkter Haftung ist vertritt selbst ausschließlich Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt . Beschluss 19 . September ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer wendet Kostenfestsetzungsbeschluss . Kläger nahm beschwerdeführenden Rechtsanwalt Folgenden auch : Beklagter Gesellschaft beschränkter Haftung Folgenden auch : Beklagte Alleingesellschafter Geschäftsführer Rechtsbeschwerdeführer ist erfolglos Schadensersatz Anspruch . erster Instanz zunächst Rechtsbeschwerdeführer Prozessbevollmächtigter Beklagten aufgetreten war ließ Kanzlei tätige Rechtsanwältin mitteilen nunmehr ausschließlich vertreten werde . selbst trat terhin auch Terminen mündlichen Verhandlung Beklagten Untervollmacht Rechtsanwältin vorlegte . Urteil 7 . März hat Landgericht Klage abgewiesen . Beklagten haben Festsetzung Kosten erste Instanz voller Höhe beantragt . Rechtspfleger hat Berücksichtigung Erhöhungszuschlags Mehrvertretung lediglich Hälfte festgesetzt Beklagten hingenommen haben . Verfahren Klägern eingelegte Berufung haben gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz Verwendung Briefkopfs weiteren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät Folgenden auch : " Sozietät " Beklagte Beklagte Rechtsanwältin Beklagten gemeldet . Auch weitere Stellungnahme haben gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben . Berufungserwiderungen sind getrennten Schriftsätzen erfolgt Prozessbevollmächtigten jeweils auch Vortrag bezogen haben . Urteil 21 . Januar hat Oberlandesgericht Berufung zurückgewiesen . Rubrum ist Prozessbevollmächtigte Beklagten Sozietät angegeben . Abschluss Berufungsverfahrens hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Rechtsanwaltskosten Höhe € Berufungsverfahren angemeldet zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden . eingelegten sofortigen Beschwerde Kläger half Rechtspflegerin setzte Klägern erstattenden Kosten insgesamt € Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte verursachten Mehrkosten notwendig seien . 4 . Februar gestellten Insolvenzantrags Vermögen Beklagten 24 . April Insolvenzverfahren eröffnet worden war hat Insolvenzverwalter Festsetzung Kosten Berufungsverfahren beantragt Beauftragung gemeinsamen Rechtsanwalts Beklagten ausgegangen ist . Antrag ist noch entschieden . Beschwerdegericht hat Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde Beklagten hiesigen Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Rechtsbeschwerdeführer Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt . II . statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Anspruch Erstattung geltend gemachten Kosten verneint sachlicher Grund Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte bestanden habe Verhalten Beklagten rechtsmissbräuchlich sei . Auch verschiedenen Rechtsgründen Anspruch genommen worden seien ergebe eigenen Verhalten widerstreitenden Interessen gesehen aber unterschiedliche Rechtsverteidigung geboten gehalten hätten . tatsächlich getrennte unabhängige Bearbeitung Angelegenheit verschiedene Prozessbevollmächtigte sei erkennen . gelte auch Vermögen Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet worden sei . 2 . hält rechtlichen Überprüfung Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Recht hat Beschwerdegericht gemeint Beklagten stehe lediglich Anspruch Ersatz hälftigen Kosten gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts § Abs. Satz Abs. Satz . Rüge Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht sei Unrecht Grundsatz abgegangen kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse Kosten eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen könne greift . notwendigen Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung gehören § Abs. Satz Abs. Satz Regel Gebühren Auslagen Rechtsanwalts . Auch dann Streitgenossen erster Instanz gemeinschaftlichen Rechtsanwalt haben vertreten lassen Berufungsrechtszug jeweils eigenen Rechtsanwalt vertreten sind verbleibt rechtlichen Ausgangspunkt § Abs. Satz angeordneten Erstattungsfähigkeit . Kostenfestsetzungsverfahren Massenverfahren zügigen möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf kann Erstattungsfähigkeit Kosten jeweils eigenen Rechtsanwalts nur besonderen atypischen Konstellationen verneint werden Senat Beschluss 20 . Juni . 8 ; Beschluss 13 . Oktober . f. . So liegt etwa Umständen Einzelfalls feststeht Beauftragung eigenen Rechtsanwalts sachlicher Grund besteht mithin rechtsmissbräuchlich ist . Fall sind doppelt geltend gemachten Kosten notwendig Sinne § Abs. auch erstattungsfähig . folgt Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis Partei Glauben verpflichtet ist Kosten Prozessführung niedrig halten Beschlüsse 2 . Mai . f. ; 16 . Mai IX ZB . 10 ; vgl. auch BVerfG . vorliegenden Fall kann dahinstehen Beschwerdeerwiderung meint Sozietät Vertretung Beklagten Berufungsinstanz beauftragt war so Vergütung § Anfall Mehrvertretungszuschlags ohnehin nur einmal verdient wäre vgl. Teubel Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6 . Aufl . § . . Erstattung geltend gemachten Kosten kann Rechtsbeschwerdeführer auch dann verlangen Berufung gemeinsam unterzeichneten Bestellungsschriftsatz angegeben Beklagte ausschließlich Rechtsbeschwerdeführer persönlich ausschließlich Rechtsanwältin vertreten worden ist . Anwendung obigen Grundsätze hat Beschwerdegericht zutreffend angenommen hier vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände Rechtsbeschwerdeführer gewählte Vertretung rechtsmissbräuchlich war . Rechtsbeschwerde meint Streitfall rechtfertige schon latent bestehende Interessenkollision Beauftragung verschiedener Anwälte übergeht Rechtsbeschwerdeführer veranlasst hat Tätigwerden Beklagte abzusehen . Beklagte hat Beklagte auch zweiter Instanz vertreten hat mitbeklagten Geschäftsführer vertreten lassen . zeigt Interessenkollision vorgelegen hat . Wären Beteiligten Person Beklagten bestehenden Interessenkonflikt ausgegangen hätte Beklagte Beklagten anderen Rechtsanwalt beauftragt vgl. OLG Beschluss 2 . Juni . Ansicht Rechtsbeschwerde stellen auch unterschiedliche Charakter Beklagten geltend gemachten Ansprüche einerseits vertraglicher andererseits deliktischer Natur waren Umstand Beklagte Rechtsanwalt Rechtspflege ist sachlichen Gründe gewählte Mandatierung . Wollte Rechtsbeschwerdeführer auch verbundenen Vorteile vgl. Senat Urteil 6 Juli 360 ; Senat Anwaltssachen Urteil 29 . Oktober AnwSt(R BGHSt Angelegenheit Sozietät betreuen lassen hätte nahegelegen üblich vgl. Beschluss 2 . Mai . Sozietät mandatieren . Briefkopf traten Beschwerdegericht Bezug genommenen Schriftsätze einheitlich Rechtsanwältin auch Rechtsbeschwerdeführer ; eigene Briefköpfe verwendeten . sachlicher Grund Rechtsbeschwerdeführer Berufung Sozietät alleinigen gesonderten Vertretung Beklagten selbst persönlich Rechtsanwältin bestand ist ersichtlich . konnte vielmehr nur Zweck haben etwaigen Kostenerstattungsanspruch Lasten Kläger Grundsatz Sozietät Vergütung § nur einmal verdient vgl. Teubel Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6 . Aufl . § . verdoppeln . Rechtsbeschwerde schließlich hinweist Landgericht habe Beklagten geltend gemachten Kosten erstattet übergeht Beklagten Rechtsanwälte Sozietät unterschiedliche Kanzleien Vertretung beauftragt hatten . Landgericht hat Recht Beklagten nur Hälfte Kosten festgesetzt Beauftragung gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Beklagten entstanden wären . steht Umstand Erlass Urteils Berufungsverfahren Vermögen Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet worden ist . Haben obsiegende Streitgenossen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen erhält Rechtsanwalt Gebühren nur einmal § Abs. kann aber Auftraggeber Gebühren Auslagen Anspruch nehmen schulden würde Rechtsanwalt nur Auftrag tätig geworden wäre § Abs. . Erstattungsanspruch einzelnen Streitgenossen Prozessgegner beschränkt § Abs. Satz grundsätzlich Betrag jeweilige Prozessführung notwendig erwiesen hat . Streitgenossen sind somit Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § . hoch jeweils Gegner beanspruchende Kostenanteil ist bestimmt Innenverhältnis Streitgenossen § Abs. Zweifel auszugehen ist Streitgenosse gleicher Beteiligung Rechtsstreit Zweifel entfallenden Bruchteil gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat . -9- höheren Betrag Bruchteil kann Streitgenosse nur fordern glaubhaft macht aufgewendet hat aufwenden muss Beschluss 30 . April ZB ; 5 . Aufl . . . . kann dann Fall sein Zahlungsunfähigkeit anderen Streitgenossen Innenverhältnis Ausgleich erlangen vermag Rechtsanwalt Außenverhältnis aber § Abs. vollen Gebühren Auslagen haftet . So liegt hier aber . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Fall anders obsiegende Streitgenosse Entscheidung Bundesgerichtshofs 30 . April ZB aaO zugrundeliegenden Fallgestaltung § Abs. § Abs. aF beruhenden Anspruch dritten Rechtsanwalts sieht Innenverhältnis insolventen Beklagten Ausgleich erlangen könnte . Rechtsbeschwerdeführer möglichen Anspruch Rechtsanwältin ausgesetzt ist war beruht § Abs. gewählten rechtsmissbräuchlichen Mandatierung . Auch trifft Ansicht Rechtsbeschwerde Streitfall Kostenfestsetzungsbeschluss Insolvenzverwalters ergehen dürfe mithin Kläger höheren Kosten entstünden ohnehin tragen hätte voller Höhe Beklagten festgesetzt würden . Insolvenzverwalter ist berechtigt Kostenerstattungsanspruch Beklagten geltend machen . Eröffnung Insolvenzverfahrens geht Verfügungsbefugnis prozessuale che Schuldners unabhängig Insolvenzverwalter Rechtsstreit eintritt Beschluss 11 . Dezember ZB . . Anspruch Prozesskostenerstattung gehört Insolvenzmasse Erstattungsforderung begründende Sachverhalt Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde § InsO. unterliegt Verfügungsbefugnis Insolvenzverwalters § InsO Versäumnisurteil 1 . Februar ZR . . Ist Rechtsbeschwerdeführer Auffassung Kostenerstattungsanspruch § InsO § Abs. § Abs. Masse gehöre vgl. Beschluss 11 . Dezember aaO . aE bleibt unbenommen Insolvenzverwalter diesbezüglich Feststellung Anspruch nehmen Frage Kostenerstattungsanspruchs Klärung zuzuführen vgl. Urteil 10 . Januar IX ZR . . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung