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457 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
25
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
September
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Klage
Beklagten
hat
zurückgenommen
.
Beklagte
hat
Klägerin
Drittwiderbeklagten
negative
Feststellungswiderklage
erhoben
.
Landgericht
hat
rechtskräftig
gewordenem
Urteil
7
.
Dezember
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Teil
Klägerin
übrigen
Drittwiderbeklagten
auferlegt
.
Beschluß
24
.
Januar
hat
Landgericht
Streitwert
Klage
DM
Drittwiderklage
526.511,70
DM
festgesetzt
.
zunächst
DM
bemessenen
Streitwert
Widerklage
hat
später
Beschluß
12
.
März
ebenfalls
526.511,70
DM
festgesetzt
.
18
.
Mai
ist
Vermögen
Drittwiderbeklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
hat
Staatskasse
Beklagten
Hinblick
erhobene
Drittwiderklage
Kostenschuldner
Anspruch
genommen
.
hat
beantragt
Urteil
Kostenpunkt
Berücksichtigung
geänderten
Streitwertfestsetzung
berichtigen
.
Antrag
hat
Landgericht
Beschluß
29
.
Mai
zurückgewiesen
.
angefochtenen
Beschluß
hat
Oberlandesgericht
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
zugelassen
.
II
.
1
.
Senat
hat
Rechtsbeschwerde
entscheiden
Rechtsstreit
gem.
§
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Drittwiderbeklagten
unterbrochen
ist
.
Allerdings
kann
Unterbrechung
Rechtsstreits
auch
Entscheidung
Nebenpunkten
Nebenverfahren
entgegenstehen
auch
Urteilsberichtigungen
gem.
zählen
vgl.
BayObLGZ
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
kann
insbesondere
Fall
sein
Entscheidung
noch
Anhörung
Parteien
erforderlich
ist
vgl.
Beschluß
8
November
ZB
.
ist
vorliegend
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
Fall
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
§
Abs.
Nr.
ist
Beschluß
Rechtsbeschwerde
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Beschwerdegericht
Berufungsgericht
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
Beschluß
zugelassen
hat
.
weit
gefaßten
Gesetzeswortlauts
gilt
indes
derartigen
Beschlüsse
vgl.
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Entscheidung
Gesetz
Anfechtung
entzogen
ist
bleibt
auch
irriger
Rechtsmittelzulassung
unanfechtbar
Senatsbeschluß
8
.
Oktober
211
;
Urteile
24
.
Juni
5/86
f.
18
.
März
.
steht
Bindungswirkung
Rechtsmittelzulassung
.
umfaßt
Rechtsbeschwerde
gem.
§
Abs.
S.
ebenso
Revision
alten
§
Abs.
S.
.
neuen
Rechts
§
Abs.
S.
.
nur
Bejahung
§
§
Abs.
S.
Abs.
S.
.
§
Abs.
S.
.
genannten
Zulassungsvoraussetzungen
.
Gesetz
Anfechtung
Entscheidung
ausschließt
bleibt
Entscheidung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
unanfechtbar
Senatsbeschluß
8
.
Oktober
aaO
;
Beschlüsse
12
.
September
ZB
1
.
Oktober
IX
ZB
.
So
verhält
hier
.
Beschluß
Antrag
Berichtigung
Urteils
zurückgewiesen
wird
findet
gem.
§
Abs.
1
.
Halbs
.
Rechtsmittel
.
Fall
ist
auch
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
Ist
Entscheidung
Gesetz
unanfechtbar
bleibt
auch
dann
weiteren
Anfechtung
entzogen
statthaften
Rechtsmittels
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ergeht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
wird
.
Andernfalls
würde
Gesetz
angeordnete
Unanfechtbarkeit
Entscheidung
unterlaufen
.
Entscheidung
Beschwerdegericht
verneinte
grundsätzlich
erachtete
Zulassungsfrage
Beschluß
Antrag
Berichtigung
Urteils
zurückgewiesen
wird
§
Abs.
1
.
Halbs
.
getroffenen
Regelung
Ausnahmefällen
Anfechtung
unterliegen
kann
vgl.
Meinungsstand
aaO
Rdn
.
m.w
.
ist
Senat
verwehrt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge