BESCHLUSS 25 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . September wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe : Klägerin hat Beklagten Schadensersatz Anspruch genommen . Klage Beklagten hat zurückgenommen . Beklagte hat Klägerin Drittwiderbeklagten negative Feststellungswiderklage erhoben . Landgericht hat rechtskräftig gewordenem Urteil 7 . Dezember Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Kosten Rechtsstreits hat Teil Klägerin übrigen Drittwiderbeklagten auferlegt . Beschluß 24 . Januar hat Landgericht Streitwert Klage DM Drittwiderklage 526.511,70 DM festgesetzt . zunächst DM bemessenen Streitwert Widerklage hat später Beschluß 12 . März ebenfalls 526.511,70 DM festgesetzt . 18 . Mai ist Vermögen Drittwiderbeklagten Insolvenzverfahren eröffnet worden . hat Staatskasse Beklagten Hinblick erhobene Drittwiderklage Kostenschuldner Anspruch genommen . hat beantragt Urteil Kostenpunkt Berücksichtigung geänderten Streitwertfestsetzung berichtigen . Antrag hat Landgericht Beschluß 29 . Mai zurückgewiesen . angefochtenen Beschluß hat Oberlandesgericht gerichtete sofortige Beschwerde Beklagten zurückgewiesen Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof zugelassen . II . 1 . Senat hat Rechtsbeschwerde entscheiden Rechtsstreit gem. § Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Drittwiderbeklagten unterbrochen ist . Allerdings kann Unterbrechung Rechtsstreits auch Entscheidung Nebenpunkten Nebenverfahren entgegenstehen auch Urteilsberichtigungen gem. zählen vgl. BayObLGZ ; 3 . Aufl . § Rdn . . kann insbesondere Fall sein Entscheidung noch Anhörung Parteien erforderlich ist vgl. Beschluß 8 November ZB . ist vorliegend Entscheidung Rechtsbeschwerde Fall . 2 . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . § Abs. Nr. ist Beschluß Rechtsbeschwerde statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht Berufungsgericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug Beschluß zugelassen hat . weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt indes derartigen Beschlüsse vgl. 23 . Aufl . § Rdn . . Entscheidung Gesetz Anfechtung entzogen ist bleibt auch irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar Senatsbeschluß 8 . Oktober 211 ; Urteile 24 . Juni 5/86 f. 18 . März . steht Bindungswirkung Rechtsmittelzulassung . umfaßt Rechtsbeschwerde gem. § Abs. S. ebenso Revision alten § Abs. S. . neuen Rechts § Abs. S. . nur Bejahung § § Abs. S. Abs. S. . § Abs. S. . genannten Zulassungsvoraussetzungen . Gesetz Anfechtung Entscheidung ausschließt bleibt Entscheidung Zulassung Rechtsbeschwerde unanfechtbar Senatsbeschluß 8 . Oktober aaO ; Beschlüsse 12 . September ZB 1 . Oktober IX ZB . So verhält hier . Beschluß Antrag Berichtigung Urteils zurückgewiesen wird findet gem. § Abs. 1 . Halbs . Rechtsmittel . Fall ist auch Rechtsbeschwerde statthaft . Ist Entscheidung Gesetz unanfechtbar bleibt auch dann weiteren Anfechtung entzogen statthaften Rechtsmittels Entscheidung Beschwerdegerichts ergeht Rechtsbeschwerde zugelassen wird . Andernfalls würde Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit Entscheidung unterlaufen . Entscheidung Beschwerdegericht verneinte grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage Beschluß Antrag Berichtigung Urteils zurückgewiesen wird § Abs. 1 . Halbs . getroffenen Regelung Ausnahmefällen Anfechtung unterliegen kann vgl. Meinungsstand aaO Rdn . m.w . ist Senat verwehrt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge