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354 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
8
.
April
Rechtsbeschwerdeverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
8
.
Zivilkammer
Einzelrichter
Landgerichts
10
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Gründe
:
Kläger
hat
Beklagten
Verkehrsunfalls
restlichen
Schadensersatz
Höhe
DM


Termin
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
Kläger
Assessor
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
vertreten
worden
ist
haben
Parteien
Vergleich
geschlossen
.
haben
Kläger
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
anschließenden
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Kläger
Rechtsanwaltsgebühren
Prozeßgebühr
gem.
§
Abs.
Nr.
auch
Verhandlungsgebühr
gem.
§
Abs.
Nr.
Vergleichsgebühr
gem.
§
Abs.
S.
angemeldet
.
Gebühren
hat
Rechtspfleger
Kostenausgleichung
berücksichtigt
Beklagten
erstattenden
außergerichtlichen
Kosten
Kostenfestsetzungsbeschluß
16
.
April
demgemäß
gesetzt
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
Einzelrichters
10
.
September
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
beantragen
Beklagten
angefochtenen
Beschluß
aufzuheben
Kostenfestsetzungsbeschluß
Amtsgerichts
insoweit
abzuändern
Kostenausgleichung

!
Prozeßgebühr
!
!
.
%
:

;
"
Klägers
sind
hilfsweise
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
ist
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
S.
GG
ergangen
.
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
entschieden
Fall
Einzelrichter
Sache
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
beimißt
Beschwerde
entschieden
Rechtsbeschwerde
lassen
hat
Zulassung
wirksam
ist
Entscheidung
jedoch
Rechtsbeschwerde
fehlerhafter
Besetzung
Beschwerdegerichts
Aufhebung
Amts
unterliegt
Beschluß
13
.
März
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
hat
Senat
bereits
angeschlossen
Beschluß
1
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
Vorliegend
hat
Einzelrichter
Rechtsbeschwerde
allgemeiner
Bedeutung
zugelassen
.
Entscheidung
durfte
selbst
treffen
.
hätte
Verfahren
vielmehr
gemäß
§
S.
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
.
Begriff
grundsätzlichen
Bedeutung
Sinne
Bestimmung
umfaßt
grundsätzlichen
Bedeutung
engeren
Sinne
auch
§
Abs.
Nr.
genannten
Fälle
Rechtsfortbildung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
§
Abs.
.
Einzelrichter
verfügt
Rechtssachen
grundsätzliche
Bedeutung
beimißt
Handlungsermessen
.
Fällen
ist
eigene
Entscheidung
schlechthin
versagt
.
Bringt
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Ausdruck
Rechtssache
Auffassung
grundsätzlicher
Bedeutung
ist
so
hat
Entscheidungszuständigkeit
objektiv
willkürlich
angemaßt
.
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
kann
Senat
Amts
berücksichtigen
Beschluß
13
.
März
IX
ZB
Umdruck
.
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
Greiner
Pauge