BESCHLUSS 8 . April Rechtsbeschwerdeverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 8 . Zivilkammer Einzelrichter Landgerichts 10 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : Kläger hat Beklagten Verkehrsunfalls restlichen Schadensersatz Höhe DM   Termin mündlichen Verhandlung Amtsgericht Kläger Assessor Kanzlei Prozeßbevollmächtigten vertreten worden ist haben Parteien Vergleich geschlossen . haben Kläger Beklagten Kosten Rechtsstreits tragen . anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat Kläger Rechtsanwaltsgebühren Prozeßgebühr gem. § Abs. Nr. auch Verhandlungsgebühr gem. § Abs. Nr. Vergleichsgebühr gem. § Abs. S. angemeldet . Gebühren hat Rechtspfleger Kostenausgleichung berücksichtigt Beklagten erstattenden außergerichtlichen Kosten Kostenfestsetzungsbeschluß 16 . April demgemäß gesetzt . Landgericht hat sofortige Beschwerde Beklagten Beschluß Einzelrichters 10 . September zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . beantragen Beklagten angefochtenen Beschluß aufzuheben Kostenfestsetzungsbeschluß Amtsgerichts insoweit abzuändern Kostenausgleichung  ! Prozeßgebühr ! ! . % :  ; " Klägers sind hilfsweise Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . angefochtene Einzelrichterentscheidung ist Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters Art . Abs. S. GG ergangen . IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat entschieden Fall Einzelrichter Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt Beschwerde entschieden Rechtsbeschwerde lassen hat Zulassung wirksam ist Entscheidung jedoch Rechtsbeschwerde fehlerhafter Besetzung Beschwerdegerichts Aufhebung Amts unterliegt Beschluß 13 . März ZB Veröffentlichung bestimmt . hat Senat bereits angeschlossen Beschluß 1 . April Veröffentlichung bestimmt . Vorliegend hat Einzelrichter Rechtsbeschwerde allgemeiner Bedeutung zugelassen . Entscheidung durfte selbst treffen . hätte Verfahren vielmehr gemäß § S. Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen . Begriff grundsätzlichen Bedeutung Sinne Bestimmung umfaßt grundsätzlichen Bedeutung engeren Sinne auch § Abs. Nr. genannten Fälle Rechtsfortbildung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung vgl. BT-Drucks . S. § Abs. . Einzelrichter verfügt Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung beimißt Handlungsermessen . Fällen ist eigene Entscheidung schlechthin versagt . Bringt Zulassung Rechtsbeschwerde Ausdruck Rechtssache Auffassung grundsätzlicher Bedeutung ist so hat Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt . Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters kann Senat Amts berücksichtigen Beschluß 13 . März IX ZB Umdruck . . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . Greiner Pauge