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209 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
25
.
März
Rechtsbeschwerdesache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Parteien
haben
19
.
Dezember
Oberlandesgericht
Vergleich
geschlossen
.
hat
Erstbeklagte
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Kostenfestsetzungsantrag
Klägerin
hat
Rechtspfleger
angemeldeten
Kopiekosten
Höhe
DM
Mehrwertsteuer
zurückgewiesen
.
angefochtenen
Beschluß
hat
Oberlandesgericht
sofortige
Beschwerde
Klägerin
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Erstattungsfähigkeit
Klägerin
angemeldeten
Kopiekosten
Recht
verneint
.
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
entschieden
hat
sind
Fotokopiekosten
abgesehen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
geregelten
Ausnahmen
grundsätzlich
erstattungsfähig
Beschluß
5
.
Dezember
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Senat
schließt
Auffassung
.
Kosten
Gericht
einzureichende
Abschriften
Schriftsätzen
Anlagen
sind
grundsätzlich
Prozeßgebühr
abgegolten
zwar
unabhängig
Anzahl
hergestellten
Fotokopien
vgl.
Eicken
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
sind
Meinung
Rechtsbeschwerde
auch
Kosten
Fotokopien
behördlichen
Bescheiden
Arbeitgeberbescheinigungen
Arztberichten
ärztlichen
Gutachten
erstattungsfähig
.
Relation
Herstellungskosten
konkreten
Fall
entstandenen
Gebühren
kommt
vgl.
Eicken
aaO
.
Gesondert
erstattungsfähig
sind
gem.
§
Abs.
Nr.
.
lediglich
Kosten
Abschriften
Ablichtungen
Gerichtsakten
Herstellung
sachgemäßen
Bearbeitung
Rechtssache
geboten
war
.
Umfang
Klägerin
angemeldeten
Kopiekosten
Voraussetzung
erfüllen
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge