BESCHLUSS 25 . März Rechtsbeschwerdesache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe : Parteien haben 19 . Dezember Oberlandesgericht Vergleich geschlossen . hat Erstbeklagte Kosten Rechtsstreits tragen . Kostenfestsetzungsantrag Klägerin hat Rechtspfleger angemeldeten Kopiekosten Höhe DM Mehrwertsteuer zurückgewiesen . angefochtenen Beschluß hat Oberlandesgericht sofortige Beschwerde Klägerin zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . II . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Beschwerdegericht hat Erstattungsfähigkeit Klägerin angemeldeten Kopiekosten Recht verneint . I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs entschieden hat sind Fotokopiekosten abgesehen § Abs. Nr. § Abs. geregelten Ausnahmen grundsätzlich erstattungsfähig Beschluß 5 . Dezember ZB Veröffentlichung bestimmt . Senat schließt Auffassung . Kosten Gericht einzureichende Abschriften Schriftsätzen Anlagen sind grundsätzlich Prozeßgebühr abgegolten zwar unabhängig Anzahl hergestellten Fotokopien vgl. Eicken 15 . Aufl . § Rdn . . sind Meinung Rechtsbeschwerde auch Kosten Fotokopien behördlichen Bescheiden Arbeitgeberbescheinigungen Arztberichten ärztlichen Gutachten erstattungsfähig . Relation Herstellungskosten konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt vgl. Eicken aaO . Gesondert erstattungsfähig sind gem. § Abs. Nr. . lediglich Kosten Abschriften Ablichtungen Gerichtsakten Herstellung sachgemäßen Bearbeitung Rechtssache geboten war . Umfang Klägerin angemeldeten Kopiekosten Voraussetzung erfüllen zeigt Rechtsbeschwerde . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge