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790 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fd
Postausgangskiste
Prozessbevollmächtigten
gehört
organisatorischem
Verantwortungsbereich
ist
bereits
Teil
Postwegs
.
Beschluss
16
.
August
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
13
November
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Schmerzensgeld
Feststellung
ärztlichen
Behandlung
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
28
Juli
zugestellte
Urteil
hat
Kläger
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
Hinweis
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
Berufung
sei
begründet
worden
übermittelte
Kläger
12
.
Oktober
8
.
September
datierte
Berufungsbegründung
.
Zugleich
hat
Kläger
beantragt
insoweit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
Antrags
hat
Kläger
Wesentlichen
ausgeführt
Berufungsbegründung
sei
8
.
September
Postversand
frankiert
Postversandfach
gelegt
worden
.
Dort
sei
offensichtlich
Regal
Postfaches
gerutscht
erst
Rahmen
Suche
Folge
gerichtlichen
Hinweises
aufgefunden
worden
.
Einzige
Erklärung
sei
gelben
Postkisten
letzter
Zeit
häufiger
vorgekommen
sei
derart
vollgefüllt
waren
oberen
Postsendungen
bereits
Rand
Postkastens
hinausragten
.
weiteren
Hinweis
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
Glaubhaftmachung
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
vorgetragenen
Tatsachen
ebenso
fehle
substantiiertem
Vortrag
u.a.
Berufungsbegründungsschrift
Umschlag
getan
frankiert
Postausgangsfach
gelegt
worden
sein
soll
hat
Kläger
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
vorgelegt
Schriftsatz
Nachmittag
8
.
September
unterschrieben
Versendung
Gericht
veranlasst
habe
.
Berufungsbegründung
sei
Postversand
frankiert
Postfach
gelegt
worden
.
sei
Personal
versichert
worden
.
Offensichtlich
sei
Brief
Berufungsbegründung
Schrank
gerutscht
.
Zwar
könnten
eigentlich
Briefe
Regal
gelangen
.
Allerdings
sei
letzter
Zeit
häufiger
vorgekommen
Postkisten
derart
vollgefüllt
waren
oberen
Postsendungen
bereits
Rand
Postkastens
hinausragten
.
angefochtenen
Beschluss
13
November
hat
Berufungsgericht
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
abgelehnt
Berufung
unzulässig
verworfen
Berufung
Berufungsbegründungsfrist
begründet
worden
sei
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Wiedereinsetzungsgesuch
sei
Sache
Erfolg
.
sei
glaubhaft
gemacht
Kläger
Verschulden
gehindert
gewesen
sei
Berufung
rechtzeitig
begründen
.
Vielmehr
stünden
Versäumnisse
Prozessbevollmächtigten
Raum
Kläger
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
Kläger
habe
glaubhaft
gemacht
Ursache
Fristversäumnis
Verantwortungsbereichs
Prozessbevollmächtigten
liege
.
habe
Kläger
ausreichend
konkret
dargelegt
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsschrift
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
8
.
September
Postversand
fertig
Postausgangsfach
gelegt
worden
sei
.
fehle
insoweit
lückenlosen
Darlegung
Ablaufs
nämlich
Berufungsbegründung
Umschlag
getan
frankiert
Postausgangsfach
gelegt
worden
sein
soll
;
Glaubhaftmachung
Nennung
Namen
Kanzleiangestellten
Vorlage
eidesstattlichen
Versicherungen
sei
erfolgt
.
Übrigen
Angaben
Klägers
ausreichend
konkret
zugrunde
gelegt
liege
bekannten
Überfüllung
Postabholkiste
Kläger
zurechenbares
Organisationsverschulden
.
Beschluss
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
ist
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
gewahrt
sein
müssen
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
.
sind
erfüllt
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
erforderlich
;
insbesondere
verletzen
angefochtenen
Beschlüsse
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Art
.
Abs.
GG
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
;
vgl.
BVerfG
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Kläger
glaubhaft
gemacht
hat
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Fristversäumung
Kläger
§
Abs.
zuzurechnen
ist
Wiedereinsetzung
ausschließt
§
Satz
vorliegt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gehört
Aufgaben
Prozessbevollmächtigten
sorgen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
gefertigt
wird
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
Prozessbevollmächtigte
muss
organisatorische
Maßnahmen
gewährleisten
Postversand
vorgesehene
Schriftstücke
zuverlässig
Postweg
gebracht
werden
Beschlüsse
16
Juli
juris
.
9
;
5
.
Februar
;
18
.
Dezember
;
Beschluss
27
November
ZB
juris
.
8
;
Urteil
11
.
Januar
;
jeweils
.
Zweck
hat
Ausgangskontrolle
organisieren
gestuften
Schutz
Fristversäumungen
bietet
Beschlüsse
4
November
ZB
.
f.
;
16
.
Dezember
ZB
juris
.
.
Geht
fristgebundener
Schriftsatz
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Partei
Grundlage
ständlichen
geschlossenen
Schilderung
tatsächlichen
Abläufe
rechtzeitigen
Aufgabe
Post
glaubhaft
macht
Verlust
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
Verantwortungsbereich
Partei
Prozessbevollmächtigten
eingetreten
ist
Beschlüsse
19
.
Juni
.
9
;
6
.
Mai
.
11
;
10
.
September
ZB
.
.
Maßstäben
liegen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Wiedereinsetzungsantrag
Klägers
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
lassen
entsprechenden
Hinweises
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
bereits
lückenlosen
Vortrag
vermissen
Berufungsbegründungsschrift
versandfertig
gemacht
Postausgangskiste
gelegt
worden
ist
.
fehlt
diesbezüglich
auch
hinreichender
Glaubhaftmachung
;
Hinweis
Prozessbevollmächtigten
insoweit
erteilte
Auskunft
"
Personal
"
ist
erkennbar
ungenügend
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Kläger
zurechenbares
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
gesehen
Schilderung
Postkisten
bereits
Vergangenheit
häufiger
derart
vollgefüllt
gewesen
seien
oberen
Postsendungen
bereits
Rand
Postkastens
hinausragten
.
Prozessbevollmächtigte
wäre
gehalten
gewesen
zumindest
weitere
Postkiste
vorzuhalten
organisatorisch
hinzuwirken
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Kläger
könne
Verschulden
Transportvorgangs
zugerechnet
werden
verkennt
Schriftsatz
vorliegend
noch
organisatorischen
Verantwortungsbereich
Prozessbevollmächtigten
Regal
fungsbegründung
gerutscht
war
erst
Transport
Post
verlustig
gegangen
ist
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Verlust
fristwahrenden
Schriftstücken
Postweg
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
293
;
Beschluss
6
.
Mai
VersR
.
kann
Rechtsbeschwerde
herleiten
.
2
.
Rechtsbeschwerde
erhobene
Gehörsrüge
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsvorbringen
Klägers
unzutreffend
gewürdigt
habe
greift
.
Annahme
Rechtsbeschwerde
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
bereits
Vergangenheit
Poststücke
Regal
gerutscht
seien
.
Gehörsrüge
liegt
insoweit
Missverständnis
diesbezüglich
angegriffenen
Stelle
Begründung
angegriffenen
Beschlusses
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung