BESCHLUSS 16 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fd Postausgangskiste Prozessbevollmächtigten gehört organisatorischem Verantwortungsbereich ist bereits Teil Postwegs . Beschluss 16 . August ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 4 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 13 November wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schmerzensgeld Feststellung ärztlichen Behandlung Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . 28 Juli zugestellte Urteil hat Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt . Hinweis Vorsitzenden Berufungsgerichts Berufung sei begründet worden übermittelte Kläger 12 . Oktober 8 . September datierte Berufungsbegründung . Zugleich hat Kläger beantragt insoweit Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung Antrags hat Kläger Wesentlichen ausgeführt Berufungsbegründung sei 8 . September Postversand frankiert Postversandfach gelegt worden . Dort sei offensichtlich Regal Postfaches gerutscht erst Rahmen Suche Folge gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden . Einzige Erklärung sei gelben Postkisten letzter Zeit häufiger vorgekommen sei derart vollgefüllt waren oberen Postsendungen bereits Rand Postkastens hinausragten . weiteren Hinweis Vorsitzenden Berufungsgerichts Glaubhaftmachung Begründung Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen ebenso fehle substantiiertem Vortrag u.a. Berufungsbegründungsschrift Umschlag getan frankiert Postausgangsfach gelegt worden sein soll hat Kläger eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten vorgelegt Schriftsatz Nachmittag 8 . September unterschrieben Versendung Gericht veranlasst habe . Berufungsbegründung sei Postversand frankiert Postfach gelegt worden . sei Personal versichert worden . Offensichtlich sei Brief Berufungsbegründung Schrank gerutscht . Zwar könnten eigentlich Briefe Regal gelangen . Allerdings sei letzter Zeit häufiger vorgekommen Postkisten derart vollgefüllt waren oberen Postsendungen bereits Rand Postkastens hinausragten . angefochtenen Beschluss 13 November hat Berufungsgericht beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand abgelehnt Berufung unzulässig verworfen Berufung Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Wiedereinsetzungsgesuch sei Sache Erfolg . sei glaubhaft gemacht Kläger Verschulden gehindert gewesen sei Berufung rechtzeitig begründen . Vielmehr stünden Versäumnisse Prozessbevollmächtigten Raum Kläger § Abs. zurechnen lassen müsse . Kläger habe glaubhaft gemacht Ursache Fristversäumnis Verantwortungsbereichs Prozessbevollmächtigten liege . habe Kläger ausreichend konkret dargelegt glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsschrift Kanzlei Prozessbevollmächtigten 8 . September Postversand fertig Postausgangsfach gelegt worden sei . fehle insoweit lückenlosen Darlegung Ablaufs nämlich Berufungsbegründung Umschlag getan frankiert Postausgangsfach gelegt worden sein soll ; Glaubhaftmachung Nennung Namen Kanzleiangestellten Vorlage eidesstattlichen Versicherungen sei erfolgt . Übrigen Angaben Klägers ausreichend konkret zugrunde gelegt liege bekannten Überfüllung Postabholkiste Kläger zurechenbares Organisationsverschulden . Beschluss wendet Kläger Rechtsbeschwerde . II . statthafte § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz Rechtsbeschwerde hat Erfolg . ist unzulässig . Voraussetzungen § Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen Senatsbeschluss 15 . Dezember . sind erfüllt . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. erforderlich ; insbesondere verletzen angefochtenen Beschlüsse Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Art . Abs. GG wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfG . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Kläger glaubhaft gemacht hat Verschulden Prozessbevollmächtigten Fristversäumung Kläger § Abs. zuzurechnen ist Wiedereinsetzung ausschließt § Satz vorliegt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gehört Aufgaben Prozessbevollmächtigten sorgen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird Frist zuständigen Gericht eingeht . Prozessbevollmächtigte muss organisatorische Maßnahmen gewährleisten Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig Postweg gebracht werden Beschlüsse 16 Juli juris . 9 ; 5 . Februar ; 18 . Dezember ; Beschluss 27 November ZB juris . 8 ; Urteil 11 . Januar ; jeweils . Zweck hat Ausgangskontrolle organisieren gestuften Schutz Fristversäumungen bietet Beschlüsse 4 November ZB . f. ; 16 . Dezember ZB juris . . Geht fristgebundener Schriftsatz ist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Partei Grundlage ständlichen geschlossenen Schilderung tatsächlichen Abläufe rechtzeitigen Aufgabe Post glaubhaft macht Verlust überwiegender Wahrscheinlichkeit Verantwortungsbereich Partei Prozessbevollmächtigten eingetreten ist Beschlüsse 19 . Juni . 9 ; 6 . Mai . 11 ; 10 . September ZB . . Maßstäben liegen Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand . Wiedereinsetzungsantrag Klägers eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten lassen entsprechenden Hinweises Vorsitzenden Berufungsgerichts bereits lückenlosen Vortrag vermissen Berufungsbegründungsschrift versandfertig gemacht Postausgangskiste gelegt worden ist . fehlt diesbezüglich auch hinreichender Glaubhaftmachung ; Hinweis Prozessbevollmächtigten insoweit erteilte Auskunft " Personal " ist erkennbar ungenügend . Zutreffend hat Berufungsgericht Kläger zurechenbares Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten gesehen Schilderung Postkisten bereits Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen seien oberen Postsendungen bereits Rand Postkastens hinausragten . Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen zumindest weitere Postkiste vorzuhalten organisatorisch hinzuwirken . Rechtsbeschwerde geltend macht Kläger könne Verschulden Transportvorgangs zugerechnet werden verkennt Schriftsatz vorliegend noch organisatorischen Verantwortungsbereich Prozessbevollmächtigten Regal fungsbegründung gerutscht war erst Transport Post verlustig gegangen ist . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung vorigen Stand Verlust fristwahrenden Schriftstücken Postweg vgl. Beschluss 11 . Februar 293 ; Beschluss 6 . Mai VersR . kann Rechtsbeschwerde herleiten . 2 . Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge Berufungsgericht Wiedereinsetzungsvorbringen Klägers unzutreffend gewürdigt habe greift . Annahme Rechtsbeschwerde ist Berufungsgericht ausgegangen bereits Vergangenheit Poststücke Regal gerutscht seien . Gehörsrüge liegt insoweit Missverständnis diesbezüglich angegriffenen Stelle Begründung angegriffenen Beschlusses . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung