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7.2 KiB

BESCHLUSS
20
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Beauftragt
Prozessbevollmächtigte
Partei
anderen
Rechtsanwalt
Berufungsschrift
erstellen
unterschreiben
Ende
Tages
eintretenden
Ablaufs
Berufungsfrist
Berufungsgericht
faxen
unterlässt
beauftragte
Rechtsanwalt
dann
aber
versehentlich
erstellte
unterschriebene
Berufungsschrift
Fax
Berufungsgericht
versenden
so
ist
liegende
Verschulden
beauftragten
Rechtsanwalts
Partei
gemäß
§
Abs.
zuzurechnen
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
scheidet
Fall
Beschluss
20
November
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
November
Richterin
Pentz
Vorsitzende
Richter
Offenloch
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
50
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
bis
zu
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Behauptung
Schadensersatz
Anspruch
habe
Auto
Fahrerin
Fahrfehlers
beschädigt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Prozessbevollmächtigten
Klägers
18
.
April
zugestellte
Urteil
wurde
Freitag
19
.
Mai
Berufung
eingelegt
.
18
.
Mai
datierte
Berufungsschrift
wurde
Prozessbevollmächtigten
Klägers
selbst
unterzeichnet
Rechtsanwalt
Prozessbevollmächtigten
Bürogemeinschaft
tätig
ist
.
Schriftsatz
19
.
Mai
hat
Kläger
beantragt
versäumten
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
hat
insbesondere
ausgeführt
Prozessbevollmächtigter
Kanzlei
vollständig
alleine
fremde
Arbeitsleistung
betreibe
habe
25
.
April
Motorradunfall
schwere
Knieverletzung
erlitten
.
Prozessbevollmächtiger
sei
3
.
10
.
Mai
stationär
Krankenhaus
dann
noch
31
.
Mai
krank
geschrieben
gewesen
.
Vertreter
sei
bestellt
worden
Prozessbevollmächtiger
länger
Woche
Ausübung
Berufs
gehindert
gewesen
sei
.
Zeit
27
.
April
2
.
Mai
auch
10
.
Mai
habe
etwa
Stunden
täglich
Kanzlei
arbeiten
können
Zeit
11
.
mindestens
19
.
Mai
Regel
etwa
Stunden
Tag
.
Erst
dann
habe
auftretender
Schmerzen
jeweils
wieder
Hause
begeben
müssen
rechte
Bein
Herzniveau
hochzulagern
.
18
.
Mai
habe
Prozessbevollmächtigter
so
Kläger
Arbeit
ungewöhnlich
kurzer
Zeit
nämlich
bereits
Stunde
rascher
sonst
auftretender
Schmerzen
wieder
einstellen
Taxi
Hause
fahren
müssen
.
Stunde
habe
Berufungsschrift
angefertigt
mindestens
ebenso
wichtige
Arbeiten
erledigen
gehabt
habe
Übrigen
habe
vertrauen
dürfen
Notfall
bloßer
Bürogemeinschaft
tätige
Rechtsanwalt
einspringen
werde
schon
hunderte
Male
zuvor
getan
habe
.
Uhr
habe
Prozessbevollmächtiger
Rechtsanwalt
dann
auch
telefonisch
gebeten
Berufungsschriftsatz
fertigen
vorab
Gericht
senden
Rechtsanwalt
ausdrücklich
mitgeteilt
habe
letzten
Tag
Berufungsfrist
handele
.
habe
Rechtsanwalt
noch
Uhr
Kanzlei
habe
bleiben
wollen
zugesagt
.
Rechtsanwalt
habe
Schriftsatz
dann
auch
gefertigt
aber
Versehens
Landgericht
übersandt
Prozessbevollmächtiger
erst
19
.
Mai
Durchsicht
Faxprotokolle
festgestellt
habe
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsantrags
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Versäumung
Berufungsfrist
sei
Kläger
gemäß
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
zurückzuführen
.
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
liege
bereits
18
.
Mai
zunächst
notfristgebundenen
Geschäfte
Einlegung
Berufung
Streitfall
erledigt
andere
Tätigkeiten
vorgezogen
habe
bezüglich
Kläger
dargelegt
habe
ebenfalls
notfristgebunden
gewesen
seien
.
Unabhängig
sei
Verschulden
Prozessbesvollmächtigten
Klägers
aber
auch
sehen
Fertigung
Berufungsschrift
Absendung
Fax
beauftragten
Rechtsanwalt
hinreichend
überwacht
habe
.
Allein
Anweisung
Berufungsschrift
Berufungsgericht
noch
18
.
Mai
Fax
zuzuleiten
reiche
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
sei
vielmehr
gehalten
gewesen
ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen
dahingehend
treffen
Weisung
Vergessenheit
gerate
treffende
Maßnahme
unterbleibe
.
So
hätte
beispielsweise
noch
späten
Abend
18
.
Mai
Rechtsanwalt
nachfragen
können
Berufungsschrift
tatsächlich
gefertigt
Berufungsgericht
gefaxt
habe
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Rechtsbeschwerde
vertretenen
Auffassung
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
insbesondere
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
zeigt
Ablehnung
Wiedereinsetzungsantrags
angefochtenen
Beschluss
Kläger
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
verletzt
.
1
.
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
gebietet
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
versagen
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigenden
Weise
erschweren
.
.
vgl.
nur
Senatsbeschluss
10
.
April
.
.
Gebot
hat
Berufungsgericht
Streitfall
entscheidungserheblicher
Weise
verstoßen
.
2
.
Offen
bleiben
kann
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Berufungsgericht
meint
schon
versagen
ist
Versäumung
Berufungsfrist
Kläger
§
Abs.
zurechenbaren
Verschulden
unmittelbar
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
beruht
.
jedenfalls
beruht
Verschulden
Rechtsanwalt
Kläger
ebenfalls
zuzurechnen
ist
.
Rechtsanwalt
schuldhaft
handelte
Kenntnis
Ablauf
18
.
Mai
endenden
Berufungsfrist
unterließ
erstellte
Berufungsschrift
noch
Tag
Berufungsgericht
faxen
steht
Frage
wird
auch
Kläger
bezweifelt
.
Verschulden
ist
Kläger
§
Abs.
zuzurechnen
.
Prozessbevollmächtigten
bloßer
Bürogemeinschaft
tätige
Rechtsanwalt
ist
allerdings
allein
Umstands
Bevollmächtigter
Partei
eigentlich
Prozessbevollmächtigten
Sinne
Abs.
vgl.
nur
Urteil
9
November
VersR
;
;
ZPO/Piekenbrock
29
.
Ed
.
1.7.2018
§
.
21
;
Hk-ZPO/Bendtsen
7
.
Aufl
.
.
;
15
.
Aufl
.
.
12
;
Zöller/Althammer
32
.
Aufl
.
.
.
Ist
Prozessbevollmächtigten
konkreten
Fall
unterbevollmächtigt
worden
gilt
aber
jedenfalls
dann
Sache
gesamten
Umständen
Einzelfalles
selbständigen
Bearbeitung
nur
Bezug
untergeordnete
Hilfstätigkeiten
zugewiesen
worden
ist
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
Januar
;
Beschlüsse
9
.
Juni
;
30
.
März
;
19
.
Dezember
ZB
;
8
.
März
;
5
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Althammer
32
.
Aufl
.
.
18
;
weitergehend
wohl
ZPO/Piekenbrock
30
.
Ed
.
§
.
.
Unterbevollmächtigten
Rahmen
Untervollmacht
erbrachten
Tätigkeit
vgl.
auch
Beschluss
23
November
ZB
vorzuwerfendes
Verschulden
ist
Fall
Partei
§
Abs.
direkt
zuzurechnen
.
Grundsätzen
ist
Kläger
Rechtsanwalt
Zusammenhang
Berufungseinlegung
vorzuwerfende
Verschulden
§
Abs.
zuzurechnen
.
Rechtsanwalt
eigentlichen
Prozessbevollmächtigten
erteilten
Auftrag
Berufungsschrift
erstellen
unterschreiben
dann
vorab
Fax
Berufungsgericht
senden
wurde
jedenfalls
konkludent
Untervollmacht
Einlegung
Berufung
erteilt
.
wesentliche
Prozesshandlung
ist
Einlegung
Berufung
unabhängig
Innenverhältnis
Hauptbevollmächtigten
bestehenden
Absprachen
bloß
untergeordnete
Hilfstätigkeit
schon
ergibt
erufungsschrift
unterzeichnende
Rechtsanwalt
außen
vollständige
Verantwortung
übernimmt
vgl.
nur
Urteil
10
.
Mai
XI
.
Schließlich
ist
anwalt
vorzuwerfende
Fehler
auch
gerade
Untervollmacht
umfassten
Einlegung
Berufung
unterlaufen
.
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
Entscheidung