BESCHLUSS 20 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Beauftragt Prozessbevollmächtigte Partei anderen Rechtsanwalt Berufungsschrift erstellen unterschreiben Ende Tages eintretenden Ablaufs Berufungsfrist Berufungsgericht faxen unterlässt beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich erstellte unterschriebene Berufungsschrift Fax Berufungsgericht versenden so ist liegende Verschulden beauftragten Rechtsanwalts Partei gemäß § Abs. zuzurechnen . Wiedereinsetzung vorigen Stand scheidet Fall Beschluss 20 November AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 November Richterin Pentz Vorsitzende Richter Offenloch Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 50 . Zivilkammer Landgerichts 17 Juli wird unzulässig verworfen . Kläger trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu € . Gründe : Kläger nimmt Beklagte Behauptung Schadensersatz Anspruch habe Auto Fahrerin Fahrfehlers beschädigt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Prozessbevollmächtigten Klägers 18 . April zugestellte Urteil wurde Freitag 19 . Mai Berufung eingelegt . 18 . Mai datierte Berufungsschrift wurde Prozessbevollmächtigten Klägers selbst unterzeichnet Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigten Bürogemeinschaft tätig ist . Schriftsatz 19 . Mai hat Kläger beantragt versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung hat insbesondere ausgeführt Prozessbevollmächtigter Kanzlei vollständig alleine fremde Arbeitsleistung betreibe habe 25 . April Motorradunfall schwere Knieverletzung erlitten . Prozessbevollmächtiger sei 3 . 10 . Mai stationär Krankenhaus dann noch 31 . Mai krank geschrieben gewesen . Vertreter sei bestellt worden Prozessbevollmächtiger länger Woche Ausübung Berufs gehindert gewesen sei . Zeit 27 . April 2 . Mai auch 10 . Mai habe etwa Stunden täglich Kanzlei arbeiten können Zeit 11 . mindestens 19 . Mai Regel etwa Stunden Tag . Erst dann habe auftretender Schmerzen jeweils wieder Hause begeben müssen rechte Bein Herzniveau hochzulagern . 18 . Mai habe Prozessbevollmächtigter so Kläger Arbeit ungewöhnlich kurzer Zeit nämlich bereits Stunde rascher sonst auftretender Schmerzen wieder einstellen Taxi Hause fahren müssen . Stunde habe Berufungsschrift angefertigt mindestens ebenso wichtige Arbeiten erledigen gehabt habe Übrigen habe vertrauen dürfen Notfall bloßer Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt einspringen werde schon hunderte Male zuvor getan habe . Uhr habe Prozessbevollmächtiger Rechtsanwalt dann auch telefonisch gebeten Berufungsschriftsatz fertigen vorab Gericht senden Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt habe letzten Tag Berufungsfrist handele . habe Rechtsanwalt noch Uhr Kanzlei habe bleiben wollen zugesagt . Rechtsanwalt habe Schriftsatz dann auch gefertigt aber Versehens Landgericht übersandt Prozessbevollmächtiger erst 19 . Mai Durchsicht Faxprotokolle festgestellt habe . Landgericht hat Berufung Klägers Zurückweisung Wiedereinsetzungsantrags unzulässig verworfen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Versäumung Berufungsfrist sei Kläger gemäß § Abs. zuzurechnendes Verschulden beauftragten Prozessbevollmächtigten zurückzuführen . Verschulden Prozessbevollmächtigten liege bereits 18 . Mai zunächst notfristgebundenen Geschäfte Einlegung Berufung Streitfall erledigt andere Tätigkeiten vorgezogen habe bezüglich Kläger dargelegt habe ebenfalls notfristgebunden gewesen seien . Unabhängig sei Verschulden Prozessbesvollmächtigten Klägers aber auch sehen Fertigung Berufungsschrift Absendung Fax beauftragten Rechtsanwalt hinreichend überwacht habe . Allein Anweisung Berufungsschrift Berufungsgericht noch 18 . Mai Fax zuzuleiten reiche . Prozessbevollmächtigte Klägers sei vielmehr gehalten gewesen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dahingehend treffen Weisung Vergessenheit gerate treffende Maßnahme unterbleibe . So hätte beispielsweise noch späten Abend 18 . Mai Rechtsanwalt nachfragen können Berufungsschrift tatsächlich gefertigt Berufungsgericht gefaxt habe . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts insbesondere auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten . Begründung Rechtsbeschwerde zeigt Ablehnung Wiedereinsetzungsantrags angefochtenen Beschluss Kläger Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt . 1 . Verfahrensgrundrecht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten versagen höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigenden Weise erschweren . . vgl. nur Senatsbeschluss 10 . April . . Gebot hat Berufungsgericht Streitfall entscheidungserheblicher Weise verstoßen . 2 . Offen bleiben kann Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Berufungsgericht meint schon versagen ist Versäumung Berufungsfrist Kläger § Abs. zurechenbaren Verschulden unmittelbar beauftragten Prozessbevollmächtigten beruht . jedenfalls beruht Verschulden Rechtsanwalt Kläger ebenfalls zuzurechnen ist . Rechtsanwalt schuldhaft handelte Kenntnis Ablauf 18 . Mai endenden Berufungsfrist unterließ erstellte Berufungsschrift noch Tag Berufungsgericht faxen steht Frage wird auch Kläger bezweifelt . Verschulden ist Kläger § Abs. zuzurechnen . Prozessbevollmächtigten bloßer Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt ist allerdings allein Umstands Bevollmächtigter Partei eigentlich Prozessbevollmächtigten Sinne Abs. vgl. nur Urteil 9 November VersR ; ; ZPO/Piekenbrock 29 . Ed . 1.7.2018 § . 21 ; Hk-ZPO/Bendtsen 7 . Aufl . . ; 15 . Aufl . . 12 ; Zöller/Althammer 32 . Aufl . . . Ist Prozessbevollmächtigten konkreten Fall unterbevollmächtigt worden gilt aber jedenfalls dann Sache gesamten Umständen Einzelfalles selbständigen Bearbeitung nur Bezug untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist vgl. Senatsbeschluss 27 . Januar ; Beschlüsse 9 . Juni ; 30 . März ; 19 . Dezember ZB ; 8 . März ; 5 . Aufl . . ; Zöller/Althammer 32 . Aufl . . 18 ; weitergehend wohl ZPO/Piekenbrock 30 . Ed . § . . Unterbevollmächtigten Rahmen Untervollmacht erbrachten Tätigkeit vgl. auch Beschluss 23 November ZB vorzuwerfendes Verschulden ist Fall Partei § Abs. direkt zuzurechnen . Grundsätzen ist Kläger Rechtsanwalt Zusammenhang Berufungseinlegung vorzuwerfende Verschulden § Abs. zuzurechnen . Rechtsanwalt eigentlichen Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrag Berufungsschrift erstellen unterschreiben dann vorab Fax Berufungsgericht senden wurde jedenfalls konkludent Untervollmacht Einlegung Berufung erteilt . wesentliche Prozesshandlung ist Einlegung Berufung unabhängig Innenverhältnis Hauptbevollmächtigten bestehenden Absprachen bloß untergeordnete Hilfstätigkeit schon ergibt erufungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt außen vollständige Verantwortung übernimmt vgl. nur Urteil 10 . Mai XI . Schließlich ist anwalt vorzuwerfende Fehler auch gerade Untervollmacht umfassten Einlegung Berufung unterlaufen . Pentz Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung Entscheidung