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7.8 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Anspruch
Erstattung
Kosten
vorprozessual
beauftragten
Privatsachverständigen
kann
auch
dann
bestehen
Erteilung
Gutachtensauftrags
ausreichende
Anhaltspunkte
versuchten
Versicherungsbetrug
gegeben
waren
Einzelnen
angegriffene
Gutachten
aufzeigt
Ersatz
Schäden
begehrt
wurde
Unfall
entstanden
sein
können
.
Beschluss
14
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
auch
Nebenintervention
entstandenen
Kosten
tragen
hat
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
Kläger
hat
behauptet
Beklagte
sei
28
.
April
Pkw
Fahrleistung
ca.
km
annähernd
Jahre
alt
Pkw
Benz
Klägers
aufgefahren
.
hat
Anwaltsschreiben
11
.
Mai
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Beklagten
gefahrenen
Fahrzeugs
Kopie
Beklagten
handschriftlich
gefertigten
Erklärung
Datum
Unfalltages
vorgelegt
Beklagte
bestätigt
hat
Unfall
verursacht
haben
.
Unfallbeteiligten
hatten
polizeiliche
Unfallaufnahme
verzichtet
.
Unbeteiligte
Zeugen
gab
.
Halterin
hatte
Prämie
etwa
Monate
zuvor
abgeschlossene
Haftpflichtversicherung
bezahlt
.
Grundlage
außergerichtlichen
Gutachtens
begehrte
Kläger
Erstattung
Reparaturkosten
Benz
Höhe
Kosten
Gutachten
Auslagenpauschale
.
Anwaltsschreiben
1
.
Juni
verlangte
ferner
Zahlung
Nutzungsentschädigung
.
Beklagte
Verdacht
hegte
könne
versuchter
Versicherungsbetrug
vorliegen
beauftragte
2
.
Juni
ihrerseits
Sachverständigen
Prüfung
Kläger
geltend
gemachten
Beschädigungen
Pkw
Unfall
verursacht
worden
sein
könnten
.
Gutachten
25
Juli
kam
Sachverständige
Ergebnis
Auffahren
Passats
Mercedes
Klägers
ausgeschlossen
werden
könne
.
sei
aber
unmöglich
Schäden
Gutachten
Klägers
unfallbedingt
aufgeführt
seien
behaupteten
Auffahrunfall
verursacht
worden
seien
.
teilte
Beklagte
Kläger
Schreiben
4
.
August
gestellten
Ansprüche
zurückweise
außergerichtlich
Zahlungen
leisten
werde
.
Schriftsatz
12
.
Dezember
erhob
Kläger
Klage
Ersatz
Schadens
Landgericht
.
Beklagte
beantragte
Berufung
eingeholte
Privatgutachten
Klageabweisung
.
Hinblick
erbringenden
Kostenvorschuss
nahm
Kläger
Klage
.
Landgericht
legte
Kläger
Kosten
Rechtsstreits
.
angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss
31
Juli
hat
Rechtspflegerin
auch
Kosten
vorprozessual
Beklagten
eingeholten
Gutachtens
Höhe
Kläger
festgesetzt
.
sofortigen
Beschwerde
hat
Kläger
eingewendet
Kosten
Gutachtens
seien
erstattungsfähig
Beklagte
Gutachten
Auftrag
gegeben
erhalten
habe
Klage
auch
nur
angedroht
gewesen
sei
.
Gutachten
sei
prozessbezogen
Richtigkeit
habe
Beklagte
bewiesen
.
Sachverständige
habe
ausschließen
können
Beschädigungen
Unfall
verursacht
worden
seien
.
Rechtspflegerin
hat
sofortigen
Beschwerde
abgeholfen
.
Beschwerdegericht
Einzelrichter
Sache
Entscheidung
übertragen
hat
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Ansicht
Sachverständigenkosten
seien
Kostenfestsetzungsverfahren
voller
Höhe
festzusetzen
Wesentlichen
ausgeführt
Kläger
müsse
Rücknahme
Klage
Gegner
erwachsenen
Kosten
Rechtsstreits
erstatten
.
Zwar
könnten
Kosten
vorprozessual
erstatteter
Privatgutachten
nur
dann
ausnahmsweise
Kosten
Rechtsstreits
sein
Gutachten
prozessbezogen
eingeholt
worden
sei
.
derartige
Prozessbezogenheit
sei
anzunehmen
Rechtmäßigkeit
Schadensersatzverlangens
zweifelnde
Haftpflichtversicherer
Gutachten
Zeitpunkt
Auftrag
gegeben
habe
Klage
bereits
angedroht
gewesen
sei
Gutachten
Klageandrohung
erstattet
worden
sei
.
Ausnahmsweise
seien
ten
Gutachtens
auch
unabhängig
ausdrücklichen
Klageandrohung
dann
erstatten
Verdacht
Versicherungsbetrug
aufgedrängt
habe
.
Anspruch
genommenen
Haftpflichtversicherer
bleibe
andere
Erkenntnismöglichkeiten
fehlten
nur
Gutachten
Überprüfung
Plausibilität
behaupteten
Unfallhergangs
angeblich
verursachten
Schäden
Rechtsstreit
vermeiden
.
Auftrag
Sachverständigen
sei
notwendig
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
gewesen
verständige
wirtschaftlich
vernünftig
denkende
Partei
Maßnahme
ante
sachdienlich
habe
ansehen
dürfen
.
Beklagte
habe
Vortrags
Klägers
berechtigte
Zweifel
geschilderten
Unfallablauf
Höhe
geltend
gemachten
Schadens
gehabt
ausreichende
Sachkenntnis
besessen
Verursachung
Schäden
Unfall
auszuschließen
.
sei
zweckmäßig
gewesen
beraten
lassen
.
Gutachten
Verdacht
bestätigt
habe
komme
.
Entscheidend
sei
objektive
Erforderlichkeit
Eignung
Sicht
Partei
hier
anzunehmen
seien
.
habe
Sachverständige
festgestellt
jedenfalls
Großteil
Schäden
behaupteten
Unfall
verursacht
worden
sei
.
2
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
hat
aber
Sache
Erfolg
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
.
;
Beschlüsse
23
.
Mai
f.
4
.
März
VersR
können
Kosten
vorprozessual
erstattetes
Privatgutachten
nur
ausnahmsweise
"
Kosten
Rechtsstreits
"
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
.
Insoweit
nügt
Gutachten
irgendwann
Rechtsstreit
verwendet
wird
Gutachten
muss
konkreten
Rechtsstreit
beziehen
gerade
Rücksicht
konkreten
Prozess
Auftrag
gegeben
worden
sein
.
sind
Aufwendungen
veranlasst
werden
Rechtsstreit
einigermaßen
konkret
abzeichnet
regelmäßig
erstattungsfähig
.
soll
verhindert
werden
Partei
allgemeinen
Unkosten
prozessfremde
Kosten
Gegner
abzuwälzen
versucht
so
Prozess
verteuert
.
Partei
hat
grundsätzlich
Einstandspflicht
Ersatzberechtigung
eigener
Verantwortung
prüfen
entstehenden
Aufwand
selbst
tragen
.
genügt
Vorlage
Zusammenhang
erstellten
Gutachtens
allein
grundsätzlich
.
Tätigkeit
Privatsachverständigen
muss
vielmehr
unmittelbarer
Beziehung
konkret
abzeichnenden
Rechtsstreit
stehen
.
erkennende
Senat
hat
bisher
umstrittene
Frage
offen
gelassen
Annahme
Prozessbezogenheit
schon
sachlicher
Zusammenhang
Gutachten
Rechtsstreit
ausreichend
ist
vgl.
OLG
f.
;
OLG
zusätzlich
enger
zeitlicher
Zusammenhang
erforderlich
ist
vgl.
OLG
f.
;
;
;
OLG
f.
Musielak/Wolst
5
.
Aufl
.
.
;
ablehnend
Mümmler
langer
zeitlicher
Zwischenraum
sogar
Indiz
Fehlen
sachlichen
Zusammenhangs
vgl.
OLG
f.
;
OLG
ist
.
Frage
ist
auch
jetzt
entscheiden
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Oberlandesgerichte
wird
nämlich
Erstattungsfähigkeit
auslösende
zogenheit
Fehlens
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Fällen
bejaht
Verdacht
Versicherungsbetrugs
aufdrängt
Versicherer
dann
vornherein
Deckungsprozess
einstellen
muss
vgl.
Senat
Beschluss
17
.
Dezember
482
;
KG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
zfs
;
OLG
f.
oben
genannten
Stimmen
Literatur
;
.
OLG
.
Sind
ausreichende
Anhaltspunkte
Versuch
Versicherungsbetrugs
vorhanden
ist
Anfang
rechnen
Prozess
kommen
wird
Täter
Ablehnung
Einstandspflicht
versuchen
wird
Ziel
gerechtfertigten
Schadensregulierung
auch
Rechtsstreit
erreichen
.
Fall
ist
Privatgutachten
unabhängig
ausreichenden
zeitlichen
Nähe
Rechtsstreit
regelmäßig
prozessbezogen
anzusehen
.
Kosten
sind
Rahmen
Bestimmungen
auch
dann
erstattungsfähig
Verlust
Beweismitteln
besorgen
ist
.
Versicherer
besitzt
nämlich
Regel
selbst
erforderliche
Sachkenntnis
Verursachung
Schäden
Straftat
hinreichender
Überzeugungskraft
Sicherheit
auszuschließen
.
kann
billigerweise
verwiesen
werden
zunächst
Einholung
Gutachtens
Gericht
abzuwarten
.
Vielmehr
ist
Fall
zweckmäßig
prozessökonomisch
Partei
sachkundig
beraten
lässt
vorträgt
.
hier
entscheidenden
Fall
hat
eingeholte
Gutachten
Versuch
Versicherungsbetrugs
bestätigt
.
Kläger
hat
nämlich
auch
Schadenspositionen
unfallbedingt
abgerechnet
behaupteten
fallhergang
entstanden
sein
können
.
Kläger
hat
zwar
Gutachten
gewendet
aber
Einwendungen
Einzelnen
entkräftet
Kostengründen
"
Klage
zurückgenommen
.
3
.
ist
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
folge
§
Abs.
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.07.2007
Entscheidung