BESCHLUSS 14 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Anspruch Erstattung Kosten vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen Erteilung Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren Einzelnen angegriffene Gutachten aufzeigt Ersatz Schäden begehrt wurde Unfall entstanden sein können . Beschluss 14 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar wird Kosten Klägers auch Nebenintervention entstandenen Kosten tragen hat zurückgewiesen . Rechtsbeschwerdeverfahrens : € Gründe : Kläger hat behauptet Beklagte sei 28 . April Pkw Fahrleistung ca. km annähernd Jahre alt Pkw Benz Klägers aufgefahren . hat Anwaltsschreiben 11 . Mai Beklagten Haftpflichtversicherer Beklagten gefahrenen Fahrzeugs Kopie Beklagten handschriftlich gefertigten Erklärung Datum Unfalltages vorgelegt Beklagte bestätigt hat Unfall verursacht haben . Unfallbeteiligten hatten polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet . Unbeteiligte Zeugen gab . Halterin hatte Prämie etwa Monate zuvor abgeschlossene Haftpflichtversicherung bezahlt . Grundlage außergerichtlichen Gutachtens begehrte Kläger Erstattung Reparaturkosten Benz Höhe € Kosten Gutachten € Auslagenpauschale € . Anwaltsschreiben 1 . Juni verlangte ferner Zahlung Nutzungsentschädigung € . Beklagte Verdacht hegte könne versuchter Versicherungsbetrug vorliegen beauftragte 2 . Juni ihrerseits Sachverständigen Prüfung Kläger geltend gemachten Beschädigungen Pkw Unfall verursacht worden sein könnten . Gutachten 25 Juli kam Sachverständige Ergebnis Auffahren Passats Mercedes Klägers ausgeschlossen werden könne . sei aber unmöglich Schäden Gutachten Klägers unfallbedingt aufgeführt seien behaupteten Auffahrunfall verursacht worden seien . teilte Beklagte Kläger Schreiben 4 . August gestellten Ansprüche zurückweise außergerichtlich Zahlungen leisten werde . Schriftsatz 12 . Dezember erhob Kläger Klage Ersatz Schadens Landgericht . Beklagte beantragte Berufung eingeholte Privatgutachten Klageabweisung . Hinblick erbringenden Kostenvorschuss nahm Kläger Klage . Landgericht legte Kläger Kosten Rechtsstreits . angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss 31 Juli hat Rechtspflegerin auch Kosten vorprozessual Beklagten eingeholten Gutachtens Höhe € Kläger festgesetzt . sofortigen Beschwerde hat Kläger eingewendet Kosten Gutachtens seien erstattungsfähig Beklagte Gutachten Auftrag gegeben erhalten habe Klage auch nur angedroht gewesen sei . Gutachten sei prozessbezogen Richtigkeit habe Beklagte bewiesen . Sachverständige habe ausschließen können Beschädigungen Unfall verursacht worden seien . Rechtspflegerin hat sofortigen Beschwerde abgeholfen . Beschwerdegericht Einzelrichter Sache Entscheidung übertragen hat hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . wendet Kläger Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Ansicht Sachverständigenkosten seien Kostenfestsetzungsverfahren voller Höhe festzusetzen Wesentlichen ausgeführt Kläger müsse Rücknahme Klage Gegner erwachsenen Kosten Rechtsstreits erstatten . Zwar könnten Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten nur dann ausnahmsweise Kosten Rechtsstreits sein Gutachten prozessbezogen eingeholt worden sei . derartige Prozessbezogenheit sei anzunehmen Rechtmäßigkeit Schadensersatzverlangens zweifelnde Haftpflichtversicherer Gutachten Zeitpunkt Auftrag gegeben habe Klage bereits angedroht gewesen sei Gutachten Klageandrohung erstattet worden sei . Ausnahmsweise seien ten Gutachtens auch unabhängig ausdrücklichen Klageandrohung dann erstatten Verdacht Versicherungsbetrug aufgedrängt habe . Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer bleibe andere Erkenntnismöglichkeiten fehlten nur Gutachten Überprüfung Plausibilität behaupteten Unfallhergangs angeblich verursachten Schäden Rechtsstreit vermeiden . Auftrag Sachverständigen sei notwendig zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gewesen verständige wirtschaftlich vernünftig denkende Partei Maßnahme ante sachdienlich habe ansehen dürfen . Beklagte habe Vortrags Klägers berechtigte Zweifel geschilderten Unfallablauf Höhe geltend gemachten Schadens gehabt ausreichende Sachkenntnis besessen Verursachung Schäden Unfall auszuschließen . sei zweckmäßig gewesen beraten lassen . Gutachten Verdacht bestätigt habe komme . Entscheidend sei objektive Erforderlichkeit Eignung Sicht Partei hier anzunehmen seien . habe Sachverständige festgestellt jedenfalls Großteil Schäden behaupteten Unfall verursacht worden sei . 2 . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig § Abs. Satz Abs. Satz . hat aber Sache Erfolg . Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. . ; Beschlüsse 23 . Mai f. 4 . März VersR können Kosten vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise " Kosten Rechtsstreits " Sinne § Abs. angesehen werden . Insoweit nügt Gutachten irgendwann Rechtsstreit verwendet wird Gutachten muss konkreten Rechtsstreit beziehen gerade Rücksicht konkreten Prozess Auftrag gegeben worden sein . sind Aufwendungen veranlasst werden Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet regelmäßig erstattungsfähig . soll verhindert werden Partei allgemeinen Unkosten prozessfremde Kosten Gegner abzuwälzen versucht so Prozess verteuert . Partei hat grundsätzlich Einstandspflicht Ersatzberechtigung eigener Verantwortung prüfen entstehenden Aufwand selbst tragen . genügt Vorlage Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich . Tätigkeit Privatsachverständigen muss vielmehr unmittelbarer Beziehung konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen . erkennende Senat hat bisher umstrittene Frage offen gelassen Annahme Prozessbezogenheit schon sachlicher Zusammenhang Gutachten Rechtsstreit ausreichend ist vgl. OLG f. ; OLG zusätzlich enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist vgl. OLG f. ; ; ; OLG f. Musielak/Wolst 5 . Aufl . . ; ablehnend Mümmler langer zeitlicher Zwischenraum sogar Indiz Fehlen sachlichen Zusammenhangs vgl. OLG f. ; OLG ist . Frage ist auch jetzt entscheiden . Rechtsprechung erkennenden Senats Oberlandesgerichte wird nämlich Erstattungsfähigkeit auslösende zogenheit Fehlens engen zeitlichen Zusammenhangs Fällen bejaht Verdacht Versicherungsbetrugs aufdrängt Versicherer dann vornherein Deckungsprozess einstellen muss vgl. Senat Beschluss 17 . Dezember 482 ; KG ; OLG ; OLG ; OLG ; OLG ; OLG ; OLG zfs ; OLG f. oben genannten Stimmen Literatur ; . OLG . Sind ausreichende Anhaltspunkte Versuch Versicherungsbetrugs vorhanden ist Anfang rechnen Prozess kommen wird Täter Ablehnung Einstandspflicht versuchen wird Ziel gerechtfertigten Schadensregulierung auch Rechtsstreit erreichen . Fall ist Privatgutachten unabhängig ausreichenden zeitlichen Nähe Rechtsstreit regelmäßig prozessbezogen anzusehen . Kosten sind Rahmen Bestimmungen auch dann erstattungsfähig Verlust Beweismitteln besorgen ist . Versicherer besitzt nämlich Regel selbst erforderliche Sachkenntnis Verursachung Schäden Straftat hinreichender Überzeugungskraft Sicherheit auszuschließen . kann billigerweise verwiesen werden zunächst Einholung Gutachtens Gericht abzuwarten . Vielmehr ist Fall zweckmäßig prozessökonomisch Partei sachkundig beraten lässt vorträgt . hier entscheidenden Fall hat eingeholte Gutachten Versuch Versicherungsbetrugs bestätigt . Kläger hat nämlich auch Schadenspositionen unfallbedingt abgerechnet behaupteten fallhergang entstanden sein können . Kläger hat zwar Gutachten gewendet aber Einwendungen Einzelnen entkräftet Kostengründen " Klage zurückgenommen . 3 . ist Rechtsbeschwerde zurückzuweisen folge § Abs. Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 31.07.2007 Entscheidung