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533 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
29
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
Mühlhausen
22
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gebührenstreitwert
:
Gründe
:
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
ist
auch
fristgerecht
eingelegt
begründet
worden
§
Abs.
Satz
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
zulässig
§
Abs.
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alternative
erfordert
hier
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Zwar
kann
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
abgeleitete
Gebot
fairen
Verfahrens
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
verletzt
sein
gerichtlicher
Hinweis
fehlerhaft
so
verlautbart
wird
Partei
hier
versehentlichen
Auslassung
Wortes
"
"
Hinweis
"
Streitwertfestsetzung
Amtsgericht
wäre
Kammer
bindend
"
irregeführt
wird
.
Auch
mag
sein
fehlerhafter
Hinweis
Gericht
Fehlerhaftigkeit
erkennen
konnte
abschließenden
Entscheidung
Hinweis
Gerichts
geboten
hätte
berichtigenden
Hinweis
Überraschungsentscheidung
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
rechtliches
Gehör
vgl.
BVerfG
Beschluß
7
.
Oktober
bejahen
wäre
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
unzulässig
Fragen
entscheidungserheblich
sind
erforderlich
wäre
vgl.
;
Beschluß
11
.
Mai
XI
ZB
.
V.
bestimmt
.
Entscheidung
abstrakter
Einzelfall
losgelöster
Rechtsfragen
ist
Aufgabe
Rechtsbeschwerdegerichts
vgl.
Beschluß
12
.
Februar
.
Berufungsgericht
hat
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufung
Beklagten
bemessen
Abs.
Nr.
.
Rechtsbeschwerde
vermag
Ermessensfehler
Berufungsgerichts
Bestimmung
Wertes
Beschwerdegegenstandes
aufzuzeigen
;
ist
auch
ersichtlich
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufung
wird
gemäß
§
Gericht
freiem
Ermessen
festgesetzt
.
ist
Interesse
Rechtsmittelführers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
bestimmen
vgl.
;
.
.
hier
entscheidenden
Fall
bemißt
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufung
Beklagten
ersten
Rechtszug
unterlegen
ist
mithin
Wert
Interesses
untersagte
Behauptung
Kläger
habe
Wohnhaus
Beklagten
angestemmt
beschädigt
Dritten
weiterhin
aufstellen
dürfen
.
Interesse
hat
Beklagte
Wertangaben
gemacht
.
Vielmehr
hat
selbst
Wertangabe
"
willkürlich
"
bezeichnet
.
übrigen
hat
Beschluß
Amtsgerichts
berufen
Streitwert
festgesetzt
worden
ist
.
Beschluß
umfaßte
aber
auch
Teil
Rechtsstreits
Beklagte
obsiegt
hatte
erging
lediglich
Streitwert
Gerichtsgebühren
vgl.
§
Aussage
Interesse
Beklagten
Wiederholung
untersagten
Äußerung
treffen
.
Umstand
Beklagte
Vortrag
Kläger
Vergangenheit
Rechtsstreitigkeiten
überzogen
worden
ist
rechtfertigt
gleichfalls
höhere
Bewertung
.
Grund
Interesse
Dorfgemeinschaft
Ausgang
vorliegenden
Rechtsstreits
Wert
Interesses
bedingt
haben
Rechtsbeschwerde
noch
Beklagte
dargetan
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beschädigung
Hauses
ist
Ansicht
Beklagten
abhängig
Beklagte
untersagte
Behauptung
Dritten
wiederholen
darf
.
Rechtsverteidigung
Beklagten
auch
mögliches
Schadensersatzverlangen
Klägers
werden
beeinflußt
.
Schließlich
kann
Rechtsbeschwerde
auch
Erfolg
berufen
.
gesetzliche
Bestimmung
kann
hier
Anhaltspunkte
Wert
Beschwerdegegenstandes
geben
.
Abs.
regelt
erwähnt
Streitwert
Gerichtsgebühren
nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten
§
Abs.
Satz
.
stellt
Regelstreitwert
enthält
lediglich
Höchstgrenze
§
Abs.
Satz
.
Mindestwert
ist
nur
Kindschaftssachen
bestimmte
Scheidungsfolgesachen
§
Abs.
Satz
vorgesehen
.
Auch
Rechtsbeschwerde
angeführten
Literaturmeinungen
befassen
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufung
Beklagten
.
Sonderregelung
§
Abs.
Satz
BRAGO
betrifft
Gegenstandswert
Anwaltsgebühren
schreibt
Gegenstandswert
"
Lage
Falles
niedriger
höher
"
anzunehmen
sei
vgl.
Zöller/Herget
24
.
Aufl
.
.
"
Ehre
"
.
Gebührenstreitwert
war
hier
reichlich
bemessen
hätte
Bedeutung
Sache
auch
erheblich
geringer
angesetzt
werden
können
vgl.
Schneider/Herget
Streitwertkommentar
11
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
Bundesarbeitsgerichts
2
.
März
JurBüro
f.
ist
hier
einschlägige
Fassung
§
gleichfalls
Beklagten
entnehmen
.
ist
ersichtlich
Beklagte
besonderem
Maße
etwa
Repräsentant
berufsständischen
Vereinigung
Öffentlichkeit
gestanden
wäre
.
3
.
hat
Beklagte
Ermessensfehler
Berufungsgerichts
Wertbemessung
dargetan
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
erfordert
.
Rechtsbeschwerde
ist
Kostenfolge
§
Abs.
verwerfen
.
Greiner
Pauge