BESCHLUSS 29 . Juni Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr 29 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts Mühlhausen 22 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gebührenstreitwert : € Gründe : 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Abs. Nr. . ist auch fristgerecht eingelegt begründet worden § Abs. Satz . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig § Abs. . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alternative erfordert hier Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Zwar kann Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot fairen Verfahrens vgl. BVerfGE f. ; . verletzt sein gerichtlicher Hinweis fehlerhaft so verlautbart wird Partei hier versehentlichen Auslassung Wortes " " Hinweis " Streitwertfestsetzung Amtsgericht wäre Kammer bindend " irregeführt wird . Auch mag sein fehlerhafter Hinweis Gericht Fehlerhaftigkeit erkennen konnte abschließenden Entscheidung Hinweis Gerichts geboten hätte berichtigenden Hinweis Überraschungsentscheidung Verletzung Verfahrensgrundrechts rechtliches Gehör vgl. BVerfG Beschluß 7 . Oktober bejahen wäre . Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig Fragen entscheidungserheblich sind erforderlich wäre vgl. ; Beschluß 11 . Mai XI ZB . V. bestimmt . Entscheidung abstrakter Einzelfall losgelöster Rechtsfragen ist Aufgabe Rechtsbeschwerdegerichts vgl. Beschluß 12 . Februar . Berufungsgericht hat Wert Beschwerdegegenstandes Berufung Beklagten € bemessen Abs. Nr. . Rechtsbeschwerde vermag Ermessensfehler Berufungsgerichts Bestimmung Wertes Beschwerdegegenstandes aufzuzeigen ; ist auch ersichtlich . Wert Beschwerdegegenstandes Berufung wird gemäß § Gericht freiem Ermessen festgesetzt . ist Interesse Rechtsmittelführers Abänderung angefochtenen Entscheidung bestimmen vgl. ; . . hier entscheidenden Fall bemißt Wert Beschwerdegegenstandes Berufung Beklagten ersten Rechtszug unterlegen ist mithin Wert Interesses untersagte Behauptung Kläger habe Wohnhaus Beklagten angestemmt beschädigt Dritten weiterhin aufstellen dürfen . Interesse hat Beklagte Wertangaben gemacht . Vielmehr hat selbst Wertangabe " willkürlich " bezeichnet . übrigen hat Beschluß Amtsgerichts berufen Streitwert € festgesetzt worden ist . Beschluß umfaßte aber auch Teil Rechtsstreits Beklagte obsiegt hatte erging lediglich Streitwert Gerichtsgebühren vgl. § Aussage Interesse Beklagten Wiederholung untersagten Äußerung treffen . Umstand Beklagte Vortrag Kläger Vergangenheit Rechtsstreitigkeiten überzogen worden ist rechtfertigt gleichfalls höhere Bewertung . Grund Interesse Dorfgemeinschaft Ausgang vorliegenden Rechtsstreits Wert Interesses € bedingt haben Rechtsbeschwerde noch Beklagte dargetan . Schadensersatzanspruch Klägers Beschädigung Hauses ist Ansicht Beklagten abhängig Beklagte untersagte Behauptung Dritten wiederholen darf . Rechtsverteidigung Beklagten auch mögliches Schadensersatzverlangen Klägers werden beeinflußt . Schließlich kann Rechtsbeschwerde auch Erfolg berufen . gesetzliche Bestimmung kann hier Anhaltspunkte Wert Beschwerdegegenstandes geben . Abs. regelt erwähnt Streitwert Gerichtsgebühren nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten § Abs. Satz . stellt Regelstreitwert enthält lediglich Höchstgrenze § Abs. Satz . Mindestwert ist nur Kindschaftssachen bestimmte Scheidungsfolgesachen § Abs. Satz vorgesehen . Auch Rechtsbeschwerde angeführten Literaturmeinungen befassen Wert Beschwerdegegenstandes Berufung Beklagten . Sonderregelung § Abs. Satz BRAGO betrifft Gegenstandswert Anwaltsgebühren schreibt Gegenstandswert " Lage Falles niedriger höher " anzunehmen sei vgl. Zöller/Herget 24 . Aufl . . " Ehre " . Gebührenstreitwert € war hier reichlich bemessen hätte Bedeutung Sache auch erheblich geringer angesetzt werden können vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 11 . Aufl . . . Entscheidung Bundesarbeitsgerichts 2 . März JurBüro f. ist hier einschlägige Fassung § gleichfalls Beklagten entnehmen . ist ersichtlich Beklagte besonderem Maße etwa Repräsentant berufsständischen Vereinigung Öffentlichkeit gestanden wäre . 3 . hat Beklagte Ermessensfehler Berufungsgerichts Wertbemessung dargetan Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist erfordert . Rechtsbeschwerde ist Kostenfolge § Abs. verwerfen . Greiner Pauge