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1910 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
;
§
;
§
Abs.
;
§
;
Abs.
Nr.
;
§
Nr.
;
XI
Abs.
Forderungsübergang
§
erweitert
Umfang
Ersatzpflicht
Schuldners
Fortführung
.
Forderungsübergang
§
Zahlung
Beiträgen
Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung
gesetzlichen
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Versorgungsamt
.
Beitragspflicht
§
Abs.
XI
.
V.m
.
§
Nr.
ist
Pflicht
Bundesversorgungsgesetz
Sinne
§
.
Urteil
2
Juli
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Anschlußrevision
Beklagten
wird
angefochtene
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
22
.
März
hinausgehenden
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
übrigen
wird
Anschlußrevision
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
Kläger
nimmt
Beklagte
Erstattung
Beiträgen
gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung
Anspruch
unfallbedingten
Wehrdienstbeschädigung
Geschädigten
gezahlt
hat
.
24
.
Februar
wurde
Verkehrsunfall
schwer
verletzt
.
Haftung
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Unfall
beteiligten
ist
Parteien
Grunde
unstreitig
.
Geschädigte
hatte
1
Juli
Grundwehrdienst
angetreten
.
26
November
wurde
Zeitsoldat
zunächst
Jahre
verpflichtet
.
September
schied
erlittenen
Unfallfolgen
Dienst
Bundeswehr
.
Bescheid
21
November
erkannte
Versorgungsamt
Verletzungen
Geschädigten
Folgen
Wehrdienstbeschädigung
.
zahlte
Kläger
Geschädigten
Versorgungskrankengeld
.
Bescheid
22
.
Oktober
stellte
Versorgungsamt
Eintritt
dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Bundesversorgungsgesetz
kündigte
Einstellung
Zahlung
Versorgungskrankengeld
8
November
.
Kläger
begehrt
Erstattung
Dezember
November
erbrachten
Beiträge
Pflegeversicherung
Höhe
3.644,16
DM
geleisteten
Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Zeit
1
.
Januar
8
November
Höhe
DM
DM
Rentenversicherungsbeiträge
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
verlangten
Pflegeversicherungsbeiträge
stattgegeben
;
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Revision
verfolgt
Kläger
sein
Klagebegehren
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
.
Beklagte
erstrebt
Anschlußrevision
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Beklagte
§
übergegangenen
Rechts
verpflichtet
Kläger
geltend
gemachten
Beiträge
Ausnahme
Arbeitslosenversicherung
erstatten
.
Bezüglich
Beiträge
Pflegeversicherung
habe
Geschädigte
unfallbedingte
Entlassung
Bundeswehr
Dienstherrn
gewährte
soziale
Absicherung
Krankheitsfall
verloren
.
Versicherung
gesetzlichen
Pflegeversicherung
diene
grundsätzlich
Ausgleich
Unfall
erlittenen
Schadens
so
Kläger
geleisteten
Beiträge
Versicherungen
kongruenten
Schaden
darstellten
.
Geschädigte
Zeitpunkt
Unfalls
sozialversichert
gewesen
sei
stehe
Annahme
Schadens
Form
leistenden
Beiträge
Beitragsverpflichtung
ursächliche
Folge
schädigenden
Ereignisses
sei
.
Voraussetzung
Gewährung
Versorgungskrankengeld
§
§
.
Verpflichtung
Zahlung
Sozialbeiträgen
sei
bereits
bestehender
Berufsunfähigkeit
entfallen
gewesen
.
§
Abs.
sei
Feststellung
Dauerschadens
ausgeschlossen
Geschädigte
Möglichkeit
Verbesserung
Gesundheitszustandes
stationärer
Behandlung
befinde
.
Erst
Möglichkeit
Rehabilitationsmaßnahmen
weitere
Wochen
Erfolg
verspreche
seien
Voraussetzungen
Feststellung
Dauerschadens
gegeben
.
Hinblick
Geschädigte
Jahren
mehrfach
zuletzt
29
.
Mai
10
.
Juni
Rehabilitation
stationärer
Behandlung
befunden
habe
sei
Dauerzustand
maßgeblichen
Bescheid
Versorgungsamtes
eingetreten
.
§
Abs.
ergebe
Beitragsfreiheit
Geschädigten
§
Abs.
Übergang
Anspruchs
§
beitragspflichtigen
Kläger
ausschließe
.
gelte
Pflegeversicherung
.
Verpflichtung
Zahlung
sei
zwar
Bundesversorgungsgesetz
Sozialgesetzbuch
geregelt
.
sei
jedoch
analog
Beiträge
Pflegeversicherung
anzuwenden
.
Verpflichtung
Leistung
Beiträge
werde
Gewährung
Versorgungskrankengeld
§
§
.
ausgelöst
so
ergebende
Verpflichtung
Regelung
Bundesversorgungsgesetz
basiere
.
Bezüglich
Beiträge
Rentenversicherung
stehe
Kläger
gleichfalls
§
übergegangener
Anspruch
.
Zwar
sei
Geschädigte
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
rentenversichert
gewesen
.
Unfall
habe
jedoch
Dienstherrn
Fall
Ausscheidens
Bundeswehr
Anspruch
Nachversicherung
Rentenversicherung
§
Abs.
Satz
gehabt
.
Bezüglich
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
stehe
Kläger
hingegen
Anspruch
.
dienten
Ausgleich
Geschädigten
entstandenen
Schadens
könnten
Kläger
übergegangen
sein
.
schweren
Verletzungen
Geschädigten
wäre
wirtschaftlich
vernünftig
gewesen
freiwillige
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
zahlen
Verbesserung
Rechtsposition
Sozialversicherung
führen
könnten
;
könne
auch
Schädiger
verlangt
werden
.
II
.
Revision
Klägers
:
Abweisung
Klage
Erstattung
Beiträgen
Arbeitslosenversicherung
hält
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Verletzungen
Geschädigten
Wehrdienstbeschädigungsfolgen
Sinne
§
Soldatenversorgungsgesetz
anerkannt
sind
hat
Kläger
Versorgungsleistungen
§
erbracht
.
sind
Ersatzansprüche
Versorgungsberechtigten
Maßgabe
§
Zeit
Unfalls
geltenden
Fassung
22
.
Januar
§
Satz
Fassung
26
.
Juni
Versorgungsleistungen
Beendigung
Dienstverhältnisses
wehrdienstbeschädigten
Soldaten
entsprechend
anzuwenden
ist
Kläger
Umfang
Bundesversorgungsgesetz
begründeten
Pflicht
Gewährung
Leistungen
übergegangen
vgl.
Senatsurteile
22
.
September
VersR
;
29
.
März
f.
;
4
.
Juni
ZR
;
26
.
Februar
VersR
.
Ersatzanspruch
kann
Vorschriften
nur
übergehen
Versorgungsberechtigten
gesetzlicher
Anspruch
Ersatz
Schädigung
verursachten
Schadens
Dritte
zusteht
.
Auch
Forderungsübergang
Sozialversicherungsträger
ist
Rechtsprechung
Senats
Gegenstand
Ersatzpflicht
nur
Schaden
Verletzten
.
Verpflichtung
wird
Aufwendungen
Leistungsträger
erbringt
erweitert
.
kann
Ersatzpflichtigen
Ersatz
eigenen
Gestalt
Versicherungsfall
ausgelösten
Gesetzgeber
angeordneten
Leistungspflichten
Anspruch
nehmen
Erstattung
Aufwendungen
nur
insoweit
verlangen
Schaden
Versicherten
erbringen
sind
vgl.
f.
;
f.
;
jeweils
m.w
.
.
Grenzen
gelten
gleicher
Weise
Forderungsübergang
§
.
2
.
Ergebnis
Recht
geht
Berufungsgericht
Geschädigten
Beklagte
Anspruch
Zahlung
Beiträgen
Arbeitslosenversicherung
zustand
entsprechend
§
.
V.m
.
Kläger
hätte
übergehen
können
.
Geschädigter
erhält
Ersatz
Verdienstausfallschaden
Mittel
Existenzvorsorge
so
fortzuführen
bisher
;
Umständen
kann
Geschädigte
Fortkommensschaden
auch
Mehraufwendungen
erstattet
verlangen
Rahmen
Vorsorge
verletzungsbedingt
entstehen
.
Beiträge
Abschluß
Erhalt
Versicherung
kann
Geschädigte
jedoch
nur
dann
verlangen
Zahlung
Beiträge
Zweck
Absicherung
Anspruchs
Verletzten
hier
Zahlung
Arbeitslosengeld
erreichen
kann
.
Beiträge
Versicherung
Geschädigte
Rechtsgründen
-9-
schließen
kann
sind
Schädiger
wirtschaftlich
zumutbar
stehen
Geschädigten
Schadensersatz
vgl.
.
ist
verweisen
etwa
später
eintretenden
Leistungsverkürzungsschaden
gegebenenfalls
vorheriger
Feststellungsklage
erst
Ersatzpflichtigen
geltend
machen
konkret
berechnen
läßt
vgl.
.
Grundsätzen
steht
Geschädigten
Anspruch
Erstattung
Beiträgen
Arbeitslosenversicherung
.
Zeitsoldat
war
24
.
Februar
§
Fassungen
24
Juli
15
.
Dezember
arbeitslosenversicherungspflichtig
.
Arbeitslosenversicherung
kennt
auch
freiwillige
Mitgliedschaft
vgl.
.
mußte
Geschädigte
Unfall
hier
relevanten
Zeit
Dezember
November
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
fortentrichten
noch
ist
Folge
unfallbedingten
Verlustes
versicherungspflichtigen
Beschäftigung
Beitragspflicht
entfallen
Störung
Versicherungsverhältnisses
eingetreten
Nachteilen
führte
Schädiger
ersetzen
hätte
vgl.
.
fehlt
somit
bereits
Schaden
Geschädigten
Schadensersatzanspruch
Beklagte
§
Kläger
übergehen
konnte
.
übrigen
war
Kläger
auch
verpflichtet
Geschädigten
§
Abs.
Fassung
26
Juli
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
entrichten
.
Norm
hatte
Leistungsträger
Versorgungskrankengeld
zahlte
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
Zeiten
Versorgungskrankengeld
bezahlte
entrichten
Bezieher
Leistungen
unmittelbar
Beginn
Beitragspflicht
begründenden
Beschäftigung
gestanden
laufende
Lohnersatzleistung
Gesetz
bezogen
hatte
.
Geschädigte
war
hier
jedoch
unmittelbar
Bezug
Versorgungskrankengeld
Zeitsoldat
gewesen
hatte
Beitragspflicht
begründenden
Beschäftigung
gestanden
noch
Leistungen
bezogen
.
B.
Anschlußrevision
Beklagten
:
Erfolg
wendet
Anschlußrevision
Verurteilung
Beklagten
Erstattung
Kläger
begehrten
Rentenversicherungsbeiträge
1
.
;
hingegen
hält
Verurteilung
Beklagten
Erstattung
Kläger
verlangten
Beiträge
Pflegeversicherung
revisionsrechtlicher
Prüfung
vollem
Umfang
stand
2
.
.
1
.
beanstanden
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
übergegangenem
Recht
Erstattung
Geschädigten
Zeitraum
1
.
Januar
8
November
entrichteten
Rentenversicherungsbeiträge
Revision
angegriffenen
Höhe
DM
beanspruchen
kann
.
Zutreffend
Revision
beanstandet
geht
Berufungsgericht
Kläger
berechtigt
ist
§
.
V.m
.
übergegangenen
Ansprüche
Beklagte
geltend
machen
.
Kläger
Geschädigten
streitgegenständlichen
Rentenversicherungsbeiträge
entrichtet
hat
hat
Rahmen
Auftragsverwaltung
Bund
Leistungen
erbracht
ist
befugt
klagweise
Erstattung
eigenen
Namen
selbst
verlangen
vgl.
Senatsurteil
4
.
Juni
ZR
VersR
m.w
.
.
Verkehrsunfall
24
.
Februar
ist
Kläger
Anspruch
Zahlung
Beiträge
gesetzlichen
Rentenversicherung
entstanden
Rahmen
freiwilligen
Versicherung
benötigte
versicherungsrechtlichen
Status
erlangen
Unfall
erlangt
hätte
.
Insoweit
führt
Berufungsgericht
Geschädigte
habe
Unfall
bedingte
Entlassung
Bundeswehr
Anspruch
Nachversicherung
Rentenversicherung
verloren
streitgegenständlichen
Beitragszahlungen
beträfen
auch
Zeitraum
schädigende
Ereignis
nachzuversichern
gewesen
wäre
.
Zwar
trifft
Auffassung
Berufungsgerichts
Geschädigte
Anspruch
Nachversicherung
Dienstherrn
gehabt
habe
228
;
vgl.
auch
Kasseler
Sozialversicherungsrecht
1
.
Januar
§
.
.
Maßgeblich
schadensrechtliche
Beurteilung
ist
jedoch
Vorliegen
Anspruchs
Geschädigten
Dienstherrn
Frage
gewöhnlichem
Verlauf
Dinge
Geschädigte
fraglichen
Zeitraum
später
nachversichert
worden
wäre
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Geschädigte
Zeitsoldat
weiterverpflichtet
hätte
.
Soldat
Zeit
mußte
jedoch
gemäß
§
Abs.
Nr.
Ausscheiden
Bundeswehr
grundsätzlich
nachversichert
werden
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
zutreffend
Erwerbsschaden
Geschädigten
hergeleitet
.
Anschlußrevision
meint
Forderungsübergang
§
scheitere
Versorgungsamt
Zahlung
Versorgungskrankengeld
verpflichtet
gewesen
sei
Dauerzustand
§
Abs.
schon
Beginn
Versorgungskrankengeldzahlungen
vember
vorgelegen
habe
.
Einwendung
greift
Ergebnis
.
Berufungsgericht
hat
nämlich
festgestellt
Hinblick
mehrfachen
stationären
Rehabilitationsbehandlungen
Geschädigten
Jahren
zuletzt
29
.
Mai
10
.
Juni
Dauerzustand
Bescheid
Versorgungsamtes
22
.
Oktober
eingetreten
sei
.
Feststellung
ist
Senat
gebunden
.
durchgreifende
Verfahrensrüge
erhebt
Anschlußrevision
.
Berufungsurteil
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
Fassung
23
.
März
genannte
Voraussetzung
Dauerzustand
nämlich
Arbeitsunfähigkeit
nächsten
Wochen
voraussichtlich
beseitigen
gewesen
sei
bereits
September
vorgelegen
habe
.
konnte
Kläger
Zahlung
Versorgungskrankengeld
folgenden
Verpflichtung
Leistungen
§
Fassung
21
Juli
erbringen
ohnehin
Hinweis
Dauerschaden
ablehnen
.
Weiter
ist
Berufungsgericht
folgen
Kongruenz
Leistungspflicht
Klägers
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
gegeben
ist
.
sachliche
Kongruenz
ergibt
Zweck
Leistungspflicht
Klägers
§
ebenso
Zweck
Anspruchs
Geschädigten
Ersatz
Erwerbsschadens
Beklagte
liegt
Schaden
auszugleichen
Geschädigte
Unfall
Altersvorsorge
sozialen
Absicherung
erlitten
hat
vgl.
182
;
Senatsurteil
6
.
Oktober
VersR
58
;
Haftpflichtprozeß
23
.
Aufl
.
30
.
Kapitel
Rdn
.
.
Unerheblich
ist
Zahlungen
§
Abs.
Geschädigten
selbst
Gunsten
§
Abs.
Rentenversicherungsträger
erfolgen
.
Auch
zeitliche
Kongruenz
ist
Feststellungen
Berufungsurteils
gegeben
.
Kongruenz
wird
auch
Anschlußrevision
angezweifelt
.
2
.
Bestand
kann
Berufungsurteil
indes
haben
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
Beiträge
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
erstatten
.
frei
Rechtsirrtum
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Anspruch
Erstattung
Geschädigten
Zeit
Dezember
November
erbrachten
Beiträge
Krankenversicherung
.
Zwar
geht
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
Anschlußrevision
angegriffen
Geschädigten
unfallbedingte
Entlassung
Bundeswehr
Dienstherrn
gewährte
soziale
Absicherung
Krankheitsfall
verloren
ging
Versicherung
gesetzlichen
Krankenversicherung
grundsätzlich
Ausgleich
Unfall
erlittenen
Schadens
dient
.
Erfolg
wendet
Revision
jedoch
Auffassung
Pflicht
Klägers
bestanden
habe
Krankenversicherungsbeiträge
Geschädigten
bezahlen
.
Zusammenhang
kommt
Falle
Beitragspflicht
§
Abs.
Nr.
V
Verbindung
§
Abs.
Bezugs
Versorgungskrankengeld
Beitragspflicht
Versorgungsträgers
Gesetz
begründete
Pflicht
rung
Leistungen
Sinne
§
darstellt
.
Kläger
war
nämlich
verpflichtet
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Krankenversicherungsbeiträge
Geschädigten
entrichten
.
Abs.
regelt
nur
Verpflichtung
Beiträge
bestehende
Mitgliedschaft
entrichten
knüpft
also
Falle
Versorgungskrankengeldes
§
Abs.
Nr.
vgl.
Kasseler
aaO
§
.
.
hier
Fassung
21
.
Dezember
betrifft
jedoch
nur
Fortbestand
Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger
gesetzlichen
Krankenversicherung
.
Hingegen
ist
Vorschrift
abzuleiten
Versicherungspflichtiger
versicherungspflichtig
wird
Versorgungskrankengeld
bezieht
.
Wortlaut
Norm
Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger
bleibt
erhalten
ist
eindeutig
entspricht
auch
Normzweck
vgl.
Kasseler
aaO
.
.
Hier
war
Geschädigte
gesetzlichen
Krankenversicherung
pflichtversichert
.
war
auch
Berufungsgericht
ausgeht
Soldat
Zeit
§
Abs.
Nr.
Fassung
18
.
Dezember
versicherungsfrei
.
konnte
Zeitpunkt
Zahlung
Versorgungskrankengelds
Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger
Abs.
Nr.
voraussetzt
erhalten
bleiben
so
Pflicht
Klägers
Zahlung
Krankenversicherungsbeiträgen
bestand
demgemäß
auch
Anspruch
Erstattung
Beklagte
besteht
.
Bestand
kann
Berufungsurteil
auch
insoweit
haben
Berufungsgericht
Beklagte
Erstattung
Pflegeversicherungsbeiträge
verurteilt
hat
festzustellen
Teilbetrag
Pflegeversicherungsbeiträgen
eingeklagten
3.644,16
DM
Pflegeversicherungsbeiträge
entfällt
.
Recht
geht
Berufungsgericht
allerdings
Geschädigten
grundsätzlich
übergangsfähiger
Anspruch
Beklagte
Erstattung
Beiträge
zustand
entscheidungserheblichen
Zeitraum
benötigt
hätte
Pflegerisiko
versichern
.
gelten
oben
II
.
2
.
ausgeführten
Grundsätze
.
Unfall
wäre
Geschädigte
Weiterverpflichtung
Zeitsoldat
fraglichen
Zeitraum
§
Nr.
XI
versicherungspflichtig
gewesen
hätte
Mittel
Zahlung
Beiträge
Pflegeversicherung
verdient
.
Absicherung
hat
Unfall
verloren
.
Insoweit
kommt
Meinung
Anschlußrevision
schadensrechtlich
Geschädigte
auch
Unfall
24
.
Februar
1
.
Januar
versicherungspflichtig
gewesen
wäre
.
Auch
eventuellen
Ausscheiden
Bundeswehr
vorliegende
Wehrdienstbeschädigung
hätte
ergeben
.
Dann
wäre
Geschädigte
gewöhnlichen
Verlauf
Mitglied
gesetzlichen
privaten
Krankenversicherung
geworden
auch
Pflegeversicherung
pflichtversichert
gewesen
vgl.
§
§
XI
.
bestehende
Schadensersatzanspruch
ist
Kläger
übergegangen
Forderungsübergang
allerdings
bereits
Unfallzeitpunkt
erst
Schaffung
Anspruchs
Einführung
Pflegeversicherung
vollzogen
hat
vgl.
.
;
Senatsurteil
6
.
Oktober
35
.
Kläger
war
verpflichtet
Geschädigten
fraglichen
Zeitraum
Beiträge
sozialen
Pflegeversicherung
entrichten
.
anerkannten
Wehrdienstbeschädigung
war
Geschädigte
§
Nr.
XI
Verbindung
§
.
versicherungspflichtig
;
§
Abs.
XI
Fassung
15
.
Dezember
hatte
Kläger
Versicherungsbeiträge
entrichten
.
Beitragspflicht
§
Abs.
ist
Pflicht
Bundesversorgungsgesetz
Sinne
§
Satz
.
Voraussetzungen
§
Nr.
XI
vorliegen
hängt
Beitragspflicht
unlösbar
Pflicht
Geschädigten
Leistungen
§
.
erbringen
.
Auslegung
entspricht
§
§
§
entnehmenden
Rechtsgrundsatz
Träger
Grund
schadensersatzbegründenden
Handlung
gewährenden
Sozialleistungen
Forderungsübergang
Regress
Ersatzpflichtigen
eröffnet
werden
soll
.
anderen
Ergebnis
führte
Berufungsgericht
angenommene
analoge
Anwendung
§
.
Auch
Berufungsgericht
angenommene
Anschlußrevision
angegriffene
sachliche
zeitliche
Kongruenz
Anspruch
Geschädigten
Beklagte
Beitragszahlung
Klägers
Pflegeversicherung
ist
gegeben
.
Sachlich
dienen
Geschädigten
Pflegekostenrisiko
Umfang
Leistungspflicht
sozialen
Pflegeversicherung
abzunehmen
.
Gleichwohl
kann
Berufungsurteil
Punkt
Bestand
haben
Berufungsgericht
Hinblick
hier
vertretenen
Auffassung
auch
Krankenversicherungsbeiträge
erstattungsfähig
gehalten
hat
festgestellt
hat
Anteil
Gesamtbetrag
3.644,16
DM
erstattungsfähigen
Beiträge
Pflegeversicherung
entfällt
.
.
ist
angefochtene
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Beklagte
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
22
.
März
hinausgehenden
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
abschließende
Entscheidung
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
ist
Sache
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Pauge