NAMEN Verkündet : 2 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § ; § ; § Abs. ; § ; Abs. Nr. ; § Nr. ; XI Abs. Forderungsübergang § erweitert Umfang Ersatzpflicht Schuldners Fortführung . Forderungsübergang § Zahlung Beiträgen Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeversicherung Versorgungsamt . Beitragspflicht § Abs. XI . V.m . § Nr. ist Pflicht Bundesversorgungsgesetz Sinne § . Urteil 2 Juli OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Greiner Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Oktober wird zurückgewiesen . Anschlußrevision Beklagten wird angefochtene Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte DM nebst % Zinsen hieraus 22 . März hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist . übrigen wird Anschlußrevision zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Land Kläger nimmt Beklagte Erstattung Beiträgen gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Anspruch unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung Geschädigten gezahlt hat . 24 . Februar wurde Verkehrsunfall schwer verletzt . Haftung Beklagten Haftpflichtversicherer Unfall beteiligten ist Parteien Grunde unstreitig . Geschädigte hatte 1 Juli Grundwehrdienst angetreten . 26 November wurde Zeitsoldat zunächst Jahre verpflichtet . September schied erlittenen Unfallfolgen Dienst Bundeswehr . Bescheid 21 November erkannte Versorgungsamt Verletzungen Geschädigten Folgen Wehrdienstbeschädigung . zahlte Kläger Geschädigten Versorgungskrankengeld . Bescheid 22 . Oktober stellte Versorgungsamt Eintritt dauerhaften Arbeitsunfähigkeit Sinne § Abs. Bundesversorgungsgesetz kündigte Einstellung Zahlung Versorgungskrankengeld 8 November . Kläger begehrt Erstattung Dezember November erbrachten Beiträge Pflegeversicherung Höhe 3.644,16 DM geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge Zeit 1 . Januar 8 November Höhe DM DM Rentenversicherungsbeiträge . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht verlangten Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben ; Beiträge Arbeitslosenversicherung hat Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Revision verfolgt Kläger sein Klagebegehren Beiträge Arbeitslosenversicherung . Beklagte erstrebt Anschlußrevision Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Beklagte § übergegangenen Rechts verpflichtet Kläger geltend gemachten Beiträge Ausnahme Arbeitslosenversicherung erstatten . Bezüglich Beiträge Pflegeversicherung habe Geschädigte unfallbedingte Entlassung Bundeswehr Dienstherrn gewährte soziale Absicherung Krankheitsfall verloren . Versicherung gesetzlichen Pflegeversicherung diene grundsätzlich Ausgleich Unfall erlittenen Schadens so Kläger geleisteten Beiträge Versicherungen kongruenten Schaden darstellten . Geschädigte Zeitpunkt Unfalls sozialversichert gewesen sei stehe Annahme Schadens Form leistenden Beiträge Beitragsverpflichtung ursächliche Folge schädigenden Ereignisses sei . Voraussetzung Gewährung Versorgungskrankengeld § § . Verpflichtung Zahlung Sozialbeiträgen sei bereits bestehender Berufsunfähigkeit entfallen gewesen . § Abs. sei Feststellung Dauerschadens ausgeschlossen Geschädigte Möglichkeit Verbesserung Gesundheitszustandes stationärer Behandlung befinde . Erst Möglichkeit Rehabilitationsmaßnahmen weitere Wochen Erfolg verspreche seien Voraussetzungen Feststellung Dauerschadens gegeben . Hinblick Geschädigte Jahren mehrfach zuletzt 29 . Mai 10 . Juni Rehabilitation stationärer Behandlung befunden habe sei Dauerzustand maßgeblichen Bescheid Versorgungsamtes eingetreten . § Abs. ergebe Beitragsfreiheit Geschädigten § Abs. Übergang Anspruchs § beitragspflichtigen Kläger ausschließe . gelte Pflegeversicherung . Verpflichtung Zahlung sei zwar Bundesversorgungsgesetz Sozialgesetzbuch geregelt . sei jedoch analog Beiträge Pflegeversicherung anzuwenden . Verpflichtung Leistung Beiträge werde Gewährung Versorgungskrankengeld § § . ausgelöst so ergebende Verpflichtung Regelung Bundesversorgungsgesetz basiere . Bezüglich Beiträge Rentenversicherung stehe Kläger gleichfalls § übergegangener Anspruch . Zwar sei Geschädigte Zeitpunkt schädigenden Ereignisses rentenversichert gewesen . Unfall habe jedoch Dienstherrn Fall Ausscheidens Bundeswehr Anspruch Nachversicherung Rentenversicherung § Abs. Satz gehabt . Bezüglich Beiträge Arbeitslosenversicherung stehe Kläger hingegen Anspruch . dienten Ausgleich Geschädigten entstandenen Schadens könnten Kläger übergegangen sein . schweren Verletzungen Geschädigten wäre wirtschaftlich vernünftig gewesen freiwillige Beiträge Arbeitslosenversicherung zahlen Verbesserung Rechtsposition Sozialversicherung führen könnten ; könne auch Schädiger verlangt werden . II . Revision Klägers : Abweisung Klage Erstattung Beiträgen Arbeitslosenversicherung hält Angriffen Revision Ergebnis stand . 1 . Verletzungen Geschädigten Wehrdienstbeschädigungsfolgen Sinne § Soldatenversorgungsgesetz anerkannt sind hat Kläger Versorgungsleistungen § erbracht . sind Ersatzansprüche Versorgungsberechtigten Maßgabe § Zeit Unfalls geltenden Fassung 22 . Januar § Satz Fassung 26 . Juni Versorgungsleistungen Beendigung Dienstverhältnisses wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist Kläger Umfang Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht Gewährung Leistungen übergegangen vgl. Senatsurteile 22 . September VersR ; 29 . März f. ; 4 . Juni ZR ; 26 . Februar VersR . Ersatzanspruch kann Vorschriften nur übergehen Versorgungsberechtigten gesetzlicher Anspruch Ersatz Schädigung verursachten Schadens Dritte zusteht . Auch Forderungsübergang Sozialversicherungsträger ist Rechtsprechung Senats Gegenstand Ersatzpflicht nur Schaden Verletzten . Verpflichtung wird Aufwendungen Leistungsträger erbringt erweitert . kann Ersatzpflichtigen Ersatz eigenen Gestalt Versicherungsfall ausgelösten Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten Anspruch nehmen Erstattung Aufwendungen nur insoweit verlangen Schaden Versicherten erbringen sind vgl. f. ; f. ; jeweils m.w . . Grenzen gelten gleicher Weise Forderungsübergang § . 2 . Ergebnis Recht geht Berufungsgericht Geschädigten Beklagte Anspruch Zahlung Beiträgen Arbeitslosenversicherung zustand entsprechend § . V.m . Kläger hätte übergehen können . Geschädigter erhält Ersatz Verdienstausfallschaden Mittel Existenzvorsorge so fortzuführen bisher ; Umständen kann Geschädigte Fortkommensschaden auch Mehraufwendungen erstattet verlangen Rahmen Vorsorge verletzungsbedingt entstehen . Beiträge Abschluß Erhalt Versicherung kann Geschädigte jedoch nur dann verlangen Zahlung Beiträge Zweck Absicherung Anspruchs Verletzten hier Zahlung Arbeitslosengeld erreichen kann . Beiträge Versicherung Geschädigte Rechtsgründen -9- schließen kann sind Schädiger wirtschaftlich zumutbar stehen Geschädigten Schadensersatz vgl. . ist verweisen etwa später eintretenden Leistungsverkürzungsschaden gegebenenfalls vorheriger Feststellungsklage erst Ersatzpflichtigen geltend machen konkret berechnen läßt vgl. . Grundsätzen steht Geschädigten Anspruch Erstattung Beiträgen Arbeitslosenversicherung . Zeitsoldat war 24 . Februar § Fassungen 24 Juli 15 . Dezember arbeitslosenversicherungspflichtig . Arbeitslosenversicherung kennt auch freiwillige Mitgliedschaft vgl. . mußte Geschädigte Unfall hier relevanten Zeit Dezember November Beiträge Arbeitslosenversicherung fortentrichten noch ist Folge unfallbedingten Verlustes versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragspflicht entfallen Störung Versicherungsverhältnisses eingetreten Nachteilen führte Schädiger ersetzen hätte vgl. . fehlt somit bereits Schaden Geschädigten Schadensersatzanspruch Beklagte § Kläger übergehen konnte . übrigen war Kläger auch verpflichtet Geschädigten § Abs. Fassung 26 Juli Beiträge Arbeitslosenversicherung entrichten . Norm hatte Leistungsträger Versorgungskrankengeld zahlte Beiträge Arbeitslosenversicherung Zeiten Versorgungskrankengeld bezahlte entrichten Bezieher Leistungen unmittelbar Beginn Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden laufende Lohnersatzleistung Gesetz bezogen hatte . Geschädigte war hier jedoch unmittelbar Bezug Versorgungskrankengeld Zeitsoldat gewesen hatte Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistungen bezogen . B. Anschlußrevision Beklagten : Erfolg wendet Anschlußrevision Verurteilung Beklagten Erstattung Kläger begehrten Rentenversicherungsbeiträge 1 . ; hingegen hält Verurteilung Beklagten Erstattung Kläger verlangten Beiträge Pflegeversicherung revisionsrechtlicher Prüfung vollem Umfang stand 2 . . 1 . beanstanden ist Auffassung Berufungsgerichts Kläger übergegangenem Recht Erstattung Geschädigten Zeitraum 1 . Januar 8 November entrichteten Rentenversicherungsbeiträge Revision angegriffenen Höhe DM beanspruchen kann . Zutreffend Revision beanstandet geht Berufungsgericht Kläger berechtigt ist § . V.m . übergegangenen Ansprüche Beklagte geltend machen . Kläger Geschädigten streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat hat Rahmen Auftragsverwaltung Bund Leistungen erbracht ist befugt klagweise Erstattung eigenen Namen selbst verlangen vgl. Senatsurteil 4 . Juni ZR VersR m.w . . Verkehrsunfall 24 . Februar ist Kläger Anspruch Zahlung Beiträge gesetzlichen Rentenversicherung entstanden Rahmen freiwilligen Versicherung benötigte versicherungsrechtlichen Status erlangen Unfall erlangt hätte . Insoweit führt Berufungsgericht Geschädigte habe Unfall bedingte Entlassung Bundeswehr Anspruch Nachversicherung Rentenversicherung verloren streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch Zeitraum schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre . Zwar trifft Auffassung Berufungsgerichts Geschädigte Anspruch Nachversicherung Dienstherrn gehabt habe 228 ; vgl. auch Kasseler Sozialversicherungsrecht 1 . Januar § . . Maßgeblich schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch Vorliegen Anspruchs Geschädigten Dienstherrn Frage gewöhnlichem Verlauf Dinge Geschädigte fraglichen Zeitraum später nachversichert worden wäre . Insoweit hat Berufungsgericht festgestellt Geschädigte Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte . Soldat Zeit mußte jedoch gemäß § Abs. Nr. Ausscheiden Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden . Feststellungen hat Berufungsgericht zutreffend Erwerbsschaden Geschädigten hergeleitet . Anschlußrevision meint Forderungsübergang § scheitere Versorgungsamt Zahlung Versorgungskrankengeld verpflichtet gewesen sei Dauerzustand § Abs. schon Beginn Versorgungskrankengeldzahlungen vember vorgelegen habe . Einwendung greift Ergebnis . Berufungsgericht hat nämlich festgestellt Hinblick mehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen Geschädigten Jahren zuletzt 29 . Mai 10 . Juni Dauerzustand Bescheid Versorgungsamtes 22 . Oktober eingetreten sei . Feststellung ist Senat gebunden . durchgreifende Verfahrensrüge erhebt Anschlußrevision . Berufungsurteil ergibt auch § Abs. Satz Fassung 23 . März genannte Voraussetzung Dauerzustand nämlich Arbeitsunfähigkeit nächsten Wochen voraussichtlich beseitigen gewesen sei bereits September vorgelegen habe . konnte Kläger Zahlung Versorgungskrankengeld folgenden Verpflichtung Leistungen § Fassung 21 Juli erbringen ohnehin Hinweis Dauerschaden ablehnen . Weiter ist Berufungsgericht folgen Kongruenz Leistungspflicht Klägers Schadensersatzanspruch Geschädigten gegeben ist . sachliche Kongruenz ergibt Zweck Leistungspflicht Klägers § ebenso Zweck Anspruchs Geschädigten Ersatz Erwerbsschadens Beklagte liegt Schaden auszugleichen Geschädigte Unfall Altersvorsorge sozialen Absicherung erlitten hat vgl. 182 ; Senatsurteil 6 . Oktober VersR 58 ; Haftpflichtprozeß 23 . Aufl . 30 . Kapitel Rdn . . Unerheblich ist Zahlungen § Abs. Geschädigten selbst Gunsten § Abs. Rentenversicherungsträger erfolgen . Auch zeitliche Kongruenz ist Feststellungen Berufungsurteils gegeben . Kongruenz wird auch Anschlußrevision angezweifelt . 2 . Bestand kann Berufungsurteil indes haben Beklagte verurteilt worden ist Kläger Beiträge Krankenversicherung Pflegeversicherung erstatten . frei Rechtsirrtum ist Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Anspruch Erstattung Geschädigten Zeit Dezember November erbrachten Beiträge Krankenversicherung . Zwar geht Berufungsgericht Ansatz zutreffend Anschlußrevision angegriffen Geschädigten unfallbedingte Entlassung Bundeswehr Dienstherrn gewährte soziale Absicherung Krankheitsfall verloren ging Versicherung gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Ausgleich Unfall erlittenen Schadens dient . Erfolg wendet Revision jedoch Auffassung Pflicht Klägers bestanden habe Krankenversicherungsbeiträge Geschädigten bezahlen . Zusammenhang kommt Falle Beitragspflicht § Abs. Nr. V Verbindung § Abs. Bezugs Versorgungskrankengeld Beitragspflicht Versorgungsträgers Gesetz begründete Pflicht rung Leistungen Sinne § darstellt . Kläger war nämlich verpflichtet § § Abs. Nr. Abs. Krankenversicherungsbeiträge Geschädigten entrichten . Abs. regelt nur Verpflichtung Beiträge bestehende Mitgliedschaft entrichten knüpft also Falle Versorgungskrankengeldes § Abs. Nr. vgl. Kasseler aaO § . . hier Fassung 21 . Dezember betrifft jedoch nur Fortbestand Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger gesetzlichen Krankenversicherung . Hingegen ist Vorschrift abzuleiten Versicherungspflichtiger versicherungspflichtig wird Versorgungskrankengeld bezieht . Wortlaut Norm Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ist eindeutig entspricht auch Normzweck vgl. Kasseler aaO . . Hier war Geschädigte gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert . war auch Berufungsgericht ausgeht Soldat Zeit § Abs. Nr. Fassung 18 . Dezember versicherungsfrei . konnte Zeitpunkt Zahlung Versorgungskrankengelds Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Abs. Nr. voraussetzt erhalten bleiben so Pflicht Klägers Zahlung Krankenversicherungsbeiträgen bestand demgemäß auch Anspruch Erstattung Beklagte besteht . Bestand kann Berufungsurteil auch insoweit haben Berufungsgericht Beklagte Erstattung Pflegeversicherungsbeiträge verurteilt hat festzustellen Teilbetrag Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM Pflegeversicherungsbeiträge entfällt . Recht geht Berufungsgericht allerdings Geschädigten grundsätzlich übergangsfähiger Anspruch Beklagte Erstattung Beiträge zustand entscheidungserheblichen Zeitraum benötigt hätte Pflegerisiko versichern . gelten oben II . 2 . ausgeführten Grundsätze . Unfall wäre Geschädigte Weiterverpflichtung Zeitsoldat fraglichen Zeitraum § Nr. XI versicherungspflichtig gewesen hätte Mittel Zahlung Beiträge Pflegeversicherung verdient . Absicherung hat Unfall verloren . Insoweit kommt Meinung Anschlußrevision schadensrechtlich Geschädigte auch Unfall 24 . Februar 1 . Januar versicherungspflichtig gewesen wäre . Auch eventuellen Ausscheiden Bundeswehr vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte ergeben . Dann wäre Geschädigte gewöhnlichen Verlauf Mitglied gesetzlichen privaten Krankenversicherung geworden auch Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen vgl. § § XI . bestehende Schadensersatzanspruch ist Kläger übergegangen Forderungsübergang allerdings bereits Unfallzeitpunkt erst Schaffung Anspruchs Einführung Pflegeversicherung vollzogen hat vgl. . ; Senatsurteil 6 . Oktober 35 . Kläger war verpflichtet Geschädigten fraglichen Zeitraum Beiträge sozialen Pflegeversicherung entrichten . anerkannten Wehrdienstbeschädigung war Geschädigte § Nr. XI Verbindung § . versicherungspflichtig ; § Abs. XI Fassung 15 . Dezember hatte Kläger Versicherungsbeiträge entrichten . Beitragspflicht § Abs. ist Pflicht Bundesversorgungsgesetz Sinne § Satz . Voraussetzungen § Nr. XI vorliegen hängt Beitragspflicht unlösbar Pflicht Geschädigten Leistungen § . erbringen . Auslegung entspricht § § § entnehmenden Rechtsgrundsatz Träger Grund schadensersatzbegründenden Handlung gewährenden Sozialleistungen Forderungsübergang Regress Ersatzpflichtigen eröffnet werden soll . anderen Ergebnis führte Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung § . Auch Berufungsgericht angenommene Anschlußrevision angegriffene sachliche zeitliche Kongruenz Anspruch Geschädigten Beklagte Beitragszahlung Klägers Pflegeversicherung ist gegeben . Sachlich dienen Geschädigten Pflegekostenrisiko Umfang Leistungspflicht sozialen Pflegeversicherung abzunehmen . Gleichwohl kann Berufungsurteil Punkt Bestand haben Berufungsgericht Hinblick hier vertretenen Auffassung auch Krankenversicherungsbeiträge erstattungsfähig gehalten hat festgestellt hat Anteil Gesamtbetrag 3.644,16 DM erstattungsfähigen Beiträge Pflegeversicherung entfällt . . ist angefochtene Urteil Kostenpunkt insoweit aufzuheben Beklagte DM nebst % Zinsen hieraus 22 . März hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist . abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind ist Sache Umfang Aufhebung Berufungsurteils erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Pauge