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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Wohnungseigentümer
unterliegt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Alt
.
WEG
Stimmverbot
Rechtsstreit
Wohnungseigentümergemeinschaft
führt
verfahrensbezogene
Maßnahmen
Gegenstand
Beschlussfassung
sind
.
Urteil
6
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Landgerichts
13
.
Zivilkammer
27
.
Februar
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bildeten
Wohnungseigentümergemeinschaft
Kläger
Rechtsstreit
Zahlung
Anspruch
nahm
.
Eigentümerversammlung
26
.
März
wurde
erörtert
Seiten
Eigentümergemeinschaft
Klage
reagieren
sei
.
Wohnungseigentümer
beschlossen
Kläger
Stimmrecht
auszuschließen
.
Weiter
beschlossen
Klage
verteidigen
Durchsetzung
Interessen
Rechtsanwalt
beauftragen
.
wurde
Hausverwaltung
beauftragt
Rechtsanwalt
übliche
Prozessvollmacht
erteilen
.
Klägerin
zugleich
Vertreterin
Klägers
auftrat
stimmte
jeweils
.
Nein-Stimme
Klägers
wurde
Hinblick
Stimmrechtsausschluss
gewertet
.
Kläger
wollen
gefassten
Beschluss
ungültig
erklären
Abstimmungsergebnis
Nein-Stimmen
feststellen
lassen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
Berufung
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgen
Kläger
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Kläger
sei
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Ausübung
Stimmrechts
ausgeschlossen
gewesen
.
Vorschrift
erfasse
vorliegenden
Fall
unmittelbar
.
Allerdings
liege
regelungsbedürftige
Lücke
.
Anerkennung
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verband
habe
Regelung
Interessenkollision
Seiten
beklagten
Partei
bedurft
.
Miteigentümer
einzelne
Personen
verklagt
worden
seien
sei
klagenden
Eigentümer
möglich
gewesen
Prozessführung
nehmen
.
habe
nunmehr
geändert
.
Mitwirkung
Verband
klagenden
Mitglieds
Verfahren
bezogenen
Willensbildung
bestehe
naheliegende
Gefahr
sachgerechte
Klärung
Streits
erschwert
gar
verhindert
werde
.
derartigen
Fällen
sei
wesentlicher
Unterschied
§
Abs.
geregelten
Fällen
erkennbar
so
Vorschrift
entsprechend
angewendet
werden
müsse
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschluss
26
.
März
ist
Versammlungsleiter
festgestellten
verkündeten
Beschlussergebnis
gefasst
worden
.
Antrag
Klage
verteidigen
Rechtsanwalt
bestellen
fand
§
Abs.
erforderliche
Mehrheit
Kläger
entsprechend
§
Abs.
Abstimmung
ausgeschlossen
war
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zunächst
rechtsfehlerfrei
Abs.
ausfüllungsbedürftige
Lücke
insoweit
enthält
Fall
Rechtsstreits
Wohnungseigentümergemeinschaft
Wohnungseigentümer
genannt
wird
.
§
Abs.
ist
Wohnungseigentümer
u.a.
dann
stimmberechtigt
Beschlussfassung
Einleitung
Erledigung
Rechtsstreits
anderen
Wohnungseigentümer
betrifft
.
Vorschrift
berücksichtigt
auch
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verband
§
Abs.
rechtsfähig
ist
hier
Rechtsstreitigkeiten
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
einzelnen
Wohnungseigentümern
kommen
kann
.
handelt
planwidrige
Regelungslücke
.
Vorschrift
§
Abs.
Inkrafttreten
Wohnungseigentumsgesetzes
15
.
März
unverändert
geblieben
ist
ist
Anerkennung
Teil-)Rechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
Senat
Beschluss
2
.
Juni
Normierung
Gesetz
Änderung
Wohnungseigentumsgesetzes
anderer
Gesetze
23
.
März
.
neue
Rechtslage
angepasst
worden
.
stellt
jedoch
bewusste
gesetzgeberische
Entscheidung
dahingehend
§
Abs.
Rechtsstreit
Gemeinschaft
einzelnen
Wohnungseigentümern
Anwendung
kommen
soll
.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
16/3843
S.
.
lässt
diesbezüglich
entnehmen
.
Vielmehr
deutet
Aufnahme
Tatbestandes
§
Abs.
versehentlich
unterblieben
ist
.
entstandene
Lücke
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
schließen
.
Stimmrecht
Wohnungseigentümer
gehört
allerdings
Kernbereich
elementarer
Mitgliedschaftsrechte
Senat
Urteil
10
.
Dezember
.
.
wesentliches
Mittel
Mitgestaltung
Gemeinschaftsangelegenheiten
bildet
darf
nur
ausnahmsweise
lediglich
eng
begrenzten
Voraussetzungen
eingeschränkt
werden
Senat
Beschluss
19
.
September
.
Abs.
sieht
Sondervorschrift
§
;
Spielbauer/Then
2
.
Aufl
.
.
26
;
Pauly
allgemeines
Stimmverbot
jedweden
Interessenkollisionen
562
;
Elzer
3
.
Aufl
.
.
;
jurisPK-BGB/Reichel-Scherer
6
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Bub
§
.
;
Vandenhouten
Wohnungseigentumsrecht
3
.
Aufl
.
Teil
.
;
Gottschalg
beschränkt
Ausschluss
Stimmrechts
bestimmte
besonders
schwerwiegende
Fälle
.
schließt
Norm
Fällen
Wohnungseigentümer
Interessenkonflikt
ausgesetzt
sieht
Ausmaß
gesetzlich
festgelegten
Tatbeständen
identisch
ist
entsprechend
anzuwenden
vgl.
Abs.
GmbH
:
Urteil
20
.
Januar
33
;
Urteil
10
.
Februar
ZR
109
;
Gesellschaftsrecht
2
.
Aufl
.
GmbHG
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Zweck
§
Abs.
geregelten
Stimmverbots
ist
verhindern
Prozessgegner
Ob
gerichteten
Prozessführung
nehmen
kann
vgl.
Senat
Urteil
14
.
Oktober
.
.
Mitwirkung
beklagten
Wohnungseigentümers
Verfahren
bezogenen
Willensbildung
auch
Klägerseite
bestünde
naheliegende
Gefahr
sachgerechte
Klärung
gerichtlichen
Überprüfung
gestellten
Streitgegenstände
erschwert
gar
verhindert
würde
sei
schon
Klage
erhoben
würde
sei
sachgerechte
Anträge
gestellt
würden
Rechtsstreit
sonstiger
Weise
nötigen
Nachdruck
betrieben
würde
.
scheidet
Beteiligung
Abstimmung
Beschlussgegenstände
verfahrensbezogene
Maßnahmen
betreffen
worunter
insbesondere
Beschlüsse
Einleitung
Rechtsstreits
Art
Weise
Prozessführung
Frage
verfahrensrechtlichen
Beendigung
fallen
Senat
Urteil
14
.
Oktober
aaO
.
.
Gefahr
besteht
Rechtsstreit
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
stehen
.
sachgerechter
Grund
Fall
anders
behandeln
anderen
Wohnungseigentümer
Klage
Wohnungseigentümer
erheben
wollen
ist
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
geht
weiterhin
rechtsfehlerfrei
auch
Wohnungseigentümer
Kläger
Rechtsstreit
Eigentümergemeinschaft
führt
Stimmverbot
unterliegt
Willensbildung
Gemeinschaft
ergreifenden
verfahrensrechtlichen
Maßnahmen
geht
.
Wortlaut
§
Abs.
Alt
.
deutet
ersten
Blick
zwar
Stimmverbot
betroffene
Wohnungseigentümer
Rolle
Beklagten
Antragsgegners
befinden
muss
vgl.
Bärmann/Seuß
Praxis
Wohnungseigentums
6
.
Aufl
.
.
.
redaktionellen
Fassung
Vorschrift
ist
aber
entsprechende
Beschränkung
Anwendungsbereichs
Stimmverbots
beabsichtigt
gewesen
vgl.
MünchKomm-BGB/Reuter
6
.
Aufl
.
.
vergleichbaren
Formulierungen
§
Abs.
Satz
AktG
§
Abs.
Satz
GmbHG
§
Abs.
.
belegen
historische
auch
systematische
Gesichtspunkte
.
Weitnauer
maßgebend
Entstehung
Wohnungseigentumsgesetzes
beteiligt
war
hebt
erschienenen
Kommentierung
Abs.
§
nachgebildet
ist
1
.
Aufl
.
§
.
.
§
ist
Vereinsmitglied
Stimmrecht
ausgeschlossen
Beschlussfassung
Einleitung
Erledigung
Rechtsstreits
Verein
betrifft
.
Zwar
enthält
Abs.
Alt
.
WEG
abweichende
Formulierung
.
ergibt
aber
zwingend
sachlicher
Unterschied
.
Abwehr
Ansprüchen
Wohnungseigentümers
Eigentümergemeinschaft
ist
durchaus
§
Abs.
Alt
.
verwandten
Begriff
Erledigung
Rechtsstreits
umfasst
nachfolgende
Formulierung
dahingehend
verstanden
wird
Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentümer
Parteien
gegenüberstehen
müssen
.
Ähnliches
wird
vergleichbar
gefassten
gesellschaftsrechtlichen
Stimmverbote
§
Abs.
Satz
AktG
AktG
§
.
9
;
Grundmann
Großkomm
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
AktG
§
.
19
;
Spindler
AktG
2
.
Aufl
.
.
§
Abs.
Satz
§
.
;
11
.
Aufl
.
.
§
Abs.
2
.
Aufl
.
.
vertreten
.
weite
Interpretation
Wortlauts
sprechen
auch
teleologische
Gesichtspunkte
.
Gefahr
Wohnungseigentümergemeinschaft
streitende
Wohnungseigentümer
Ob
Wie
Prozessführung
Gemeinschaft
nimmt
besteht
unabhängig
Verteilung
Parteirollen
.
Wird
Gemeinschaft
verklagt
ist
Verwalter
§
Abs.
Nr.
zwar
berechtigt
Namen
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
Wirkung
Maßnahmen
treffen
Wahrung
Frist
Abwendung
sonstigen
Rechtsnachteils
erforderlich
sind
insbesondere
Gemeinschaft
gerichteten
Rechtsstreit
gemäß
§
Nr.
Vollstreckungsverfahren
führen
.
Wahrnehmung
Interessen
Wohnungseigentümergemeinschaft
gerichteten
Verfahren
gehört
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Aufgaben
Verwalters
nur
berechtigt
auch
verpflichtet
ist
Beschluss
22
.
September
.
.
Innenverhältnis
nehmen
geregelten
Befugnisse
Verwalters
Wohnungseigentümern
jedoch
Entscheidungsmacht
gemeinschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis
Senat
Urteil
5
Juli
.
.
Könnte
Gemeinschaft
klagende
Wohnungseigentümer
Verfahren
bezogenen
Willensbildung
Gemeinschaft
mitwirken
bestünde
vorliegende
Fall
anschaulich
belegt
Gefahr
-9-
sachgerechte
Verteidigung
geltend
gemachten
Anspruch
bezogene
Schritte
unterbleiben
Gemeinschaft
Schaden
erleidet
.
Gefahr
ordnungsgemäßen
Verwaltung
privaten
Sonderinteressen
orientierten
Einflussnahme
Gemeinschaft
ist
so
groß
Annahme
lediglich
beweglichen
Stimmverbots
Falle
konkreten
Einzelfall
festzustellenden
Rechtsmissbrauchs
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
September
-V
.
;
Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten
10
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
ausreichend
ist
effektiv
begegnen
.
Selbst
annähme
Wortlaut
§
Abs.
Alt
.
nur
Aktivprozess
Gemeinschaft
übrigen
Wohnungseigentümer
einzelnen
Wohnungseigentümer
erfasst
ergäbe
anderes
Ergebnis
.
Vorschrift
wäre
dann
identischen
Interessenlage
Passivprozess
analog
anzuwenden
vgl.
§
Abs.
Satz
AktG
:
Holzborn
AktG
3
.
Aufl
.
.
7
;
§
.
14
;
Spindler/Stilz/Rieckers
AktG
2
.
Aufl
.
.
13
;
Zöllner
Schranken
mitgliedschaftlicher
Stimmrechtsmacht
privatrechtlichen
Personenverbänden
S.
.
3
.
Berufungsgericht
ist
schließlich
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Vorliegen
Stimmverbots
Kläger
Klägerin
erteilten
Vollmacht
Gebrauch
machen
konnte
.
Liegen
Voraussetzungen
Stimmverbots
so
kann
betroffene
Wohnungseigentümer
auch
andere
Person
Ausübung
Stimmrechts
bevollmächtigten
Rechtsmacht
Ausübung
übertragen
kann
selbst
zusteht
f.
;
12
.
Aufl
§
.
;
Vandenhouten
Handbuch
Wohnungseigentumsrecht
3
.
Aufl
.
Teil
.
;
.
.
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
folgt
Abs.
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung