NAMEN Verkündet : 6 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Wohnungseigentümer unterliegt entsprechender Anwendung § Abs. Alt . WEG Stimmverbot Rechtsstreit Wohnungseigentümergemeinschaft führt verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand Beschlussfassung sind . Urteil 6 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Landgerichts 13 . Zivilkammer 27 . Februar wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien bildeten Wohnungseigentümergemeinschaft Kläger Rechtsstreit Zahlung € Anspruch nahm . Eigentümerversammlung 26 . März wurde erörtert Seiten Eigentümergemeinschaft Klage reagieren sei . Wohnungseigentümer beschlossen Kläger Stimmrecht auszuschließen . Weiter beschlossen Klage verteidigen Durchsetzung Interessen Rechtsanwalt beauftragen . wurde Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt übliche Prozessvollmacht erteilen . Klägerin zugleich Vertreterin Klägers auftrat stimmte jeweils . Nein-Stimme Klägers wurde Hinblick Stimmrechtsausschluss gewertet . Kläger wollen gefassten Beschluss ungültig erklären Abstimmungsergebnis Nein-Stimmen feststellen lassen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht Berufung zurückgewiesen . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgen Kläger Klageziel . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Kläger sei entsprechender Anwendung § Abs. Ausübung Stimmrechts ausgeschlossen gewesen . Vorschrift erfasse vorliegenden Fall unmittelbar . Allerdings liege regelungsbedürftige Lücke . Anerkennung Wohnungseigentümergemeinschaft Verband habe Regelung Interessenkollision Seiten beklagten Partei bedurft . Miteigentümer einzelne Personen verklagt worden seien sei klagenden Eigentümer möglich gewesen Prozessführung nehmen . habe nunmehr geändert . Mitwirkung Verband klagenden Mitglieds Verfahren bezogenen Willensbildung bestehe naheliegende Gefahr sachgerechte Klärung Streits erschwert gar verhindert werde . derartigen Fällen sei wesentlicher Unterschied § Abs. geregelten Fällen erkennbar so Vorschrift entsprechend angewendet werden müsse . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Beschluss 26 . März ist Versammlungsleiter festgestellten verkündeten Beschlussergebnis gefasst worden . Antrag Klage verteidigen Rechtsanwalt bestellen fand § Abs. erforderliche Mehrheit Kläger entsprechend § Abs. Abstimmung ausgeschlossen war . 1 . Berufungsgericht geht zunächst rechtsfehlerfrei Abs. ausfüllungsbedürftige Lücke insoweit enthält Fall Rechtsstreits Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer genannt wird . § Abs. ist Wohnungseigentümer u.a. dann stimmberechtigt Beschlussfassung Einleitung Erledigung Rechtsstreits anderen Wohnungseigentümer betrifft . Vorschrift berücksichtigt auch Wohnungseigentümergemeinschaft Verband § Abs. rechtsfähig ist hier Rechtsstreitigkeiten Gemeinschaft Wohnungseigentümer einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann . handelt planwidrige Regelungslücke . Vorschrift § Abs. Inkrafttreten Wohnungseigentumsgesetzes 15 . März unverändert geblieben ist ist Anerkennung Teil-)Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Senat Beschluss 2 . Juni Normierung Gesetz Änderung Wohnungseigentumsgesetzes anderer Gesetze 23 . März . neue Rechtslage angepasst worden . stellt jedoch bewusste gesetzgeberische Entscheidung dahingehend § Abs. Rechtsstreit Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümern Anwendung kommen soll . Gesetzesbegründung BT-Drucks . 16/3843 S. . lässt diesbezüglich entnehmen . Vielmehr deutet Aufnahme Tatbestandes § Abs. versehentlich unterblieben ist . entstandene Lücke ist entsprechende Anwendung § Abs. schließen . Stimmrecht Wohnungseigentümer gehört allerdings Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte Senat Urteil 10 . Dezember . . wesentliches Mittel Mitgestaltung Gemeinschaftsangelegenheiten bildet darf nur ausnahmsweise lediglich eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden Senat Beschluss 19 . September . Abs. sieht Sondervorschrift § ; Spielbauer/Then 2 . Aufl . . 26 ; Pauly allgemeines Stimmverbot jedweden Interessenkollisionen 562 ; Elzer 3 . Aufl . . ; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer 6 . Aufl . . ; Staudinger/Bub § . ; Vandenhouten Wohnungseigentumsrecht 3 . Aufl . Teil . ; Gottschalg beschränkt Ausschluss Stimmrechts bestimmte besonders schwerwiegende Fälle . schließt Norm Fällen Wohnungseigentümer Interessenkonflikt ausgesetzt sieht Ausmaß gesetzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist entsprechend anzuwenden vgl. Abs. GmbH : Urteil 20 . Januar 33 ; Urteil 10 . Februar ZR 109 ; Gesellschaftsrecht 2 . Aufl . GmbHG . . So liegt Fall hier . Zweck § Abs. geregelten Stimmverbots ist verhindern Prozessgegner Ob gerichteten Prozessführung nehmen kann vgl. Senat Urteil 14 . Oktober . . Mitwirkung beklagten Wohnungseigentümers Verfahren bezogenen Willensbildung auch Klägerseite bestünde naheliegende Gefahr sachgerechte Klärung gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert gar verhindert würde sei schon Klage erhoben würde sei sachgerechte Anträge gestellt würden Rechtsstreit sonstiger Weise nötigen Nachdruck betrieben würde . scheidet Beteiligung Abstimmung Beschlussgegenstände verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen worunter insbesondere Beschlüsse Einleitung Rechtsstreits Art Weise Prozessführung Frage verfahrensrechtlichen Beendigung fallen Senat Urteil 14 . Oktober aaO . . Gefahr besteht Rechtsstreit Gemeinschaft Wohnungseigentümer stehen . sachgerechter Grund Fall anders behandeln anderen Wohnungseigentümer Klage Wohnungseigentümer erheben wollen ist ersichtlich . 2 . Berufungsgericht geht weiterhin rechtsfehlerfrei auch Wohnungseigentümer Kläger Rechtsstreit Eigentümergemeinschaft führt Stimmverbot unterliegt Willensbildung Gemeinschaft ergreifenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen geht . Wortlaut § Abs. Alt . deutet ersten Blick zwar Stimmverbot betroffene Wohnungseigentümer Rolle Beklagten Antragsgegners befinden muss vgl. Bärmann/Seuß Praxis Wohnungseigentums 6 . Aufl . . . redaktionellen Fassung Vorschrift ist aber entsprechende Beschränkung Anwendungsbereichs Stimmverbots beabsichtigt gewesen vgl. MünchKomm-BGB/Reuter 6 . Aufl . . vergleichbaren Formulierungen § Abs. Satz AktG § Abs. Satz GmbHG § Abs. . belegen historische auch systematische Gesichtspunkte . Weitnauer maßgebend Entstehung Wohnungseigentumsgesetzes beteiligt war hebt erschienenen Kommentierung Abs. § nachgebildet ist 1 . Aufl . § . . § ist Vereinsmitglied Stimmrecht ausgeschlossen Beschlussfassung Einleitung Erledigung Rechtsstreits Verein betrifft . Zwar enthält Abs. Alt . WEG abweichende Formulierung . ergibt aber zwingend sachlicher Unterschied . Abwehr Ansprüchen Wohnungseigentümers Eigentümergemeinschaft ist durchaus § Abs. Alt . verwandten Begriff Erledigung Rechtsstreits umfasst nachfolgende Formulierung dahingehend verstanden wird Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer Parteien gegenüberstehen müssen . Ähnliches wird vergleichbar gefassten gesellschaftsrechtlichen Stimmverbote § Abs. Satz AktG AktG § . 9 ; Grundmann Großkomm AktG 4 . Aufl . . ; AktG § . 19 ; Spindler AktG 2 . Aufl . . § Abs. Satz § . ; 11 . Aufl . . § Abs. 2 . Aufl . . vertreten . weite Interpretation Wortlauts sprechen auch teleologische Gesichtspunkte . Gefahr Wohnungseigentümergemeinschaft streitende Wohnungseigentümer Ob Wie Prozessführung Gemeinschaft nimmt besteht unabhängig Verteilung Parteirollen . Wird Gemeinschaft verklagt ist Verwalter § Abs. Nr. zwar berechtigt Namen Gemeinschaft Wohnungseigentümer Wirkung Maßnahmen treffen Wahrung Frist Abwendung sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind insbesondere Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § Nr. Vollstreckungsverfahren führen . Wahrnehmung Interessen Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Verfahren gehört ordnungsgemäßen Erfüllung Aufgaben Verwalters nur berechtigt auch verpflichtet ist Beschluss 22 . September . . Innenverhältnis nehmen geregelten Befugnisse Verwalters Wohnungseigentümern jedoch Entscheidungsmacht gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis Senat Urteil 5 Juli . . Könnte Gemeinschaft klagende Wohnungseigentümer Verfahren bezogenen Willensbildung Gemeinschaft mitwirken bestünde vorliegende Fall anschaulich belegt Gefahr -9- sachgerechte Verteidigung geltend gemachten Anspruch bezogene Schritte unterbleiben Gemeinschaft Schaden erleidet . Gefahr ordnungsgemäßen Verwaltung privaten Sonderinteressen orientierten Einflussnahme Gemeinschaft ist so groß Annahme lediglich beweglichen Stimmverbots Falle konkreten Einzelfall festzustellenden Rechtsmissbrauchs vgl. Senat Beschluss 19 . September -V . ; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten 10 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . ausreichend ist effektiv begegnen . Selbst annähme Wortlaut § Abs. Alt . nur Aktivprozess Gemeinschaft übrigen Wohnungseigentümer einzelnen Wohnungseigentümer erfasst ergäbe anderes Ergebnis . Vorschrift wäre dann identischen Interessenlage Passivprozess analog anzuwenden vgl. § Abs. Satz AktG : Holzborn AktG 3 . Aufl . . 7 ; § . 14 ; Spindler/Stilz/Rieckers AktG 2 . Aufl . . 13 ; Zöllner Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht privatrechtlichen Personenverbänden S. . 3 . Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei ausgegangen Vorliegen Stimmverbots Kläger Klägerin erteilten Vollmacht Gebrauch machen konnte . Liegen Voraussetzungen Stimmverbots so kann betroffene Wohnungseigentümer auch andere Person Ausübung Stimmrechts bevollmächtigten Rechtsmacht Ausübung übertragen kann selbst zusteht f. ; 12 . Aufl § . ; Vandenhouten Handbuch Wohnungseigentumsrecht 3 . Aufl . Teil . ; . . Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens folgt Abs. . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung