You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2985 lines
25 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
Juli
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Buchstabe
Satz
Bauliche
Investitionen
Verfügungsberechtigten
Wohnraummodernisierung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchstabe
sind
auch
anlässlich
gebotener
Instandsetzungen
erfolgten
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögensgegenstands
erforderlichen
Maßnahmen
Sinne
Abs.
Satz
Buchstabe
Macht
Verfügungsberechtigte
Anspruch
§
Abs.
Satz
VermG
Berechtigten
geltend
muss
auch
Mieten
Zeit
3
.
Oktober
30
.
Juni
anrechnen
lassen
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Verfügungsberechtigte
kann
Anspruch
Berechtigten
Herausgabe
Mieten
pauschalierten
Verwaltungskosten
§
Abs.
.
BV
leer
stehende
Wohnungen
aufrechnen
.
Urteil
17
Juli
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Mitglieder
Erbengemeinschaften
Erben
Eigentümer
landwirtschaftlichen
Unternehmens
war
sog.
Ritterguts
.
musste
verfolgungsbedingt
.
Rittergut
gehörenden
Grundstücke
Flurstücke
Gemarkung
wurden
Eigentum
Volkes
führt
Wohnhäusern
bebaut
.
wurden
3
.
Oktober
Grund
Einigungsvertrags
Eigentum
B.
fortan
:
Klägerin
.
bestandskräftigem
Bescheid
Bundesamtes
zentrale
Dienste
offene
Vermögensfragen
6
.
Dezember
wurden
Grundstücke
Beklagten
Vermögensgesetz
zurückübertragen
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Ersatz
umfangreiche
Baumaßnahmen
Gebäuden
Zeit
3
.
Oktober
Rückgabe
25
.
Januar
entstandenen
Kosten
insgesamt
1
Juli
vereinnahmten
Nettomieten
950.289,39
Bruttomieten
Verwaltungskosten
unstreitiges
Guthaben
Beklagten
Betriebskostenabrechnung
abzieht
.
Restbetrag
zzgl.
Zinsen
hat
Klage
geltend
gemacht
.
Beklagten
haben
Klageabweisung
Widerklage
Herausgabe
Mieten
Höhe
1.088.736,91
zzgl.
Zinsen
beantragt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
466.555,89
zzgl.
Zinsen
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Beklagten
Berufung
eingelegt
Abweisung
Klage
Erfolgsfall
Zahlung
Widerklage
angestrebt
haben
.
Oberlandesgericht
hat
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
Beklagten
Zahlung
407.702,46
zzgl.
Zinsen
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
weitergehende
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
;
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Beklagten
Kostenerstattungsanspruch
§
Abs.
Satz
VermG
außergewöhnlichen
Erhaltungsaufwand
insgesamt
.
erstattenden
Kosten
Verfügungsberechtigten
Berechtigten
Beklagten
§
Abs.
Satz
VermG
erlaubten
Maßnahmen
gehörten
auch
durchgeführten
Baumaßnahmen
Klägerin
Kostenaufwand
.
seien
Mietern
geschuldet
gewesen
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
stellten
Erhaltungsmaßnahmen
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
Sicherung
weiteren
Vermietbarkeit
Vermeidung
.
Kosten
Klägerin
außergewöhnlichen
Erhaltungsmaßnahmen
seien
§
Abs.
Satz
VermG
herauszugebenden
Mieten
Zeit
1
Juli
Rückübertragung
abzuziehen
.
Klägerin
vereinnahmten
Nutzungsentgelte
blieben
unberücksichtigt
abgerechneten
Baumaßnahmen
1
Juli
vorgenommen
worden
seien
.
Bruttomieten
habe
Klägerin
Recht
laufenden
Verwaltungskosten
abgezogen
.
Klägerin
könne
Verwaltungskosten
gemäß
Pauschale
§
.
BV
auch
vermieteten
Wohnungen
Ansatz
bringen
§
Abs.
Satz
VermG
herauszugebende
Mieten
aufrechnen
.
II
.
hält
rechtlicher
Prüfung
Punkten
stand
:
1
.
Klägerin
kann
Erstattung
Kosten
durchgeführten
Baumaßnahmen
§
Abs.
Satz
VermG
verlangen
.
Recht
wenden
Beklagten
Auffassung
Berufungsgerichts
Investitionen
Sanierung
Modernisierung
Wohnraum
schon
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögenswerts
erforderliche
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
seien
künftige
Vermietung
Wohnungen
sicherten
Risiko
Leerständen
verringerten
.
Berufungsurteil
ist
allerdings
Ausgangspunkten
fehlerfrei
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Berechtigte
bestandskräftiger
Entscheidung
Rückübertragung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
verpflichtet
Verfügungsberechtigten
Kosten
erstatten
Abs.
Satz
VermG
erlaubten
Rechtsgeschäften
entstanden
sind
grundlegend
:
Urteil
12
.
Juni
ZR
64
;
:
Senat
Urteil
28
.
Juni
;
Urteil
14
.
Mai
495
;
Urteil
11
.
März
;
Urteil
17
.
Mai
;
Urteil
20
November
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
sind
Verfügungsberechtigten
bauliche
Maßnahmen
Pflege
Mietobjekt
Schutz
Eigentums
Mieter
erlaubt
Vermieter
Mietern
verpflichtet
ist
Senat
Urteil
14
.
Mai
495
;
Urteil
17
.
Mai
;
Urteil
4
.
April
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
ist
Verfügungsberechtigte
Vornahme
tatsächlichen
Maßnahmen
Senat
Urteil
15
.
April
1
7
;
Urteil
16
.
Dezember
.
Abschluss
Rechtsgeschäfte
bspw.
Kreditverträgen
:
Senat
Urteil
16
.
Dezember
.
rechtigt
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögenswerts
erforderlich
sind
.
gehören
Geschäfte
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Bestand
Vermögenswertes
dienen
Urteil
12
.
Juni
ZR
.
Baumaßnahmen
Gebäuden
Erhaltung
Instandsetzung
notwendig
waren
hat
Senat
auch
Zulässigkeit
verbundener
Modernisierungen
bejaht
ersetzten
Teile
Bausubstanz
haustechnischen
Anlagen
zwar
noch
funktionstüchtig
waren
Erneuerung
aber
wirtschaftlich
geboten
war
Zustand
Bebauung
so
weit
üblichen
Standards
entfernt
hatte
Gebäude
mehr
sinnvoll
bewirtschaften
ließ
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
.
Investition
Gesichtspunkt
erforderlich
war
ist
jedoch
objektivierten
Sicht
Berechtigten
wirtschaftlichen
Dispositionen
Verfügungsberechtigten
beurteilen
.
bauliche
Investition
muss
objektiver
Betrachtung
Maßnahme
Investition
Erhaltung
Instandsetzung
Vermögenswerts
darstellen
Tatsache
auch
Modernisierung
führt
lediglich
zwangsläufige
vermeidbare
Folge
sein
Senat
Urteil
22
.
Februar
aaO
.
.
Investitionen
Verfügungsberechtigten
Instandhaltung
Bauwerks
Bewirtschaftung
müssen
baulichen
Maßnahmen
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
abgegrenzt
werden
Hauptzweck
Modernisierung
Wohnraum
ist
näher
unten
c)bb)(2
.
Richtig
ist
schließlich
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
nur
Kosten
außergewöhnlicher
Erhaltungsmaßnahmen
ersetzen
sind
jährlichen
Nutzungen
deckenden
Aufwand
gehören
Senat
Urteil
28
.
Juni
2426
;
teil
4
.
Mai
495
;
Urteil
22
.
Februar
.
10
;
Urteil
4
.
April
245
;
Beschluss
20
November
.
gewöhnlichen
hat
Verfügungsberechtigte
auch
dann
tragen
Einnahmen
laufenden
Verwaltungskosten
decken
Senat
Urteil
28
.
Juni
;
insoweit
sind
Rechte
Aufrechnung
Anspruch
Berechtigten
Herausgabe
1
Juli
vereinnahmten
Mieten
beschränkt
§
Abs.
Sätze
VermG
.
durchgeführten
Baumaßnahmen
Wohngebäuden
jährlichen
Einnahmen
bestreitenden
Aufwand
gehandelt
hat
ist
bereits
Hinblick
Verhältnis
Kosten
jährlichen
Bruttomieten
zweifelsfrei
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Kosten
Erdgasumstellung
Anschluss
Abwassernetz
Stilllegung
Kleinklärgrube
Dacherneuerung
gesetzlichen
Verpflichtungen
beruhenden
Erhaltung
Gebäudesubstanz
erforderlichen
außergewöhnlichen
Erhaltungsaufwand
angesehen
Klägerin
Kostenerstattung
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
verlangen
kann
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
aber
weiteren
Annahme
auch
umfangreiche
Sanierung
Modernisierung
Anwesens
Jahren
stelle
Gänze
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
ersatzpflichtige
außergewöhnliche
Erhaltungsmaßnahme
.
-9-
Berufungsgericht
geht
Anschluss
Rechtauffassung
Oberlandesgerichte
weiten
Auslegung
Begriffs
Erhaltung
Bewirtschaftung
erforderlichen
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
.
Vorschrift
erfasst
seien
auch
bauliche
Maßnahmen
Entwicklung
Wohnungsmarkts
weitere
Vermietung
auch
Zukunft
sicherten
.
Erforderlichkeit
baulichen
Investition
Altbau
sei
neunziger
Jahren
20
.
Jahrhunderts
neuen
Ländern
üblichen
Standard
oft
noch
unsanierten
Wohnungen
absehbarer
Zeit
Wohnungsmarkt
entwickelnden
Standard
beurteilen
.
ist
folgen
.
ergibt
allerdings
Ansicht
Beklagten
Verfügungsberechtigten
Erhaltung
vorhandenen
hinausgehende
modernisierende
Instandsetzungen
erst
erlaubt
wären
Leerstand
gekommen
ist
.
Instandsetzungen
Anpassung
Zeitpunkt
Maßnahme
üblichen
Standard
darf
Verfügungsberechtigte
Beachtung
wirtschaftlicher
Grundsätze
Urteil
4
.
April
insoweit
abgedruckt
auch
vornehmen
Wohnungen
noch
leer
stehen
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
liegt
vielmehr
befürwortete
weite
Auslegung
Begriffs
Erhaltung
Bewirtschaftung
erforderlichen
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
Buchstabe
Regelungskonzept
Gesetzgebers
unterliefe
Berechtigten
überforderte
.
gesetzlichen
Regelungen
Unterlassungsanspruch
Berechtigten
§
Abs.
VermG
sog.
Verfügungssperre
sollen
divergierende
Interessen
Ausgleich
bringen
.
einen
Seite
sollen
Dispositionsbefugnis
Berechtigten
zwischenzeitliche
Verfügungen
gesichert
Senat
Urteil
16
.
Dezember
restituierende
Vermögenswert
wirtschaftliche
Aushöhlung
Maßnahmen
Verfügungsberechtigten
geschützt
werden
Urteil
12
.
Juni
ZR
61
;
Urteil
17
.
Mai
.
anderen
Seite
soll
verhindert
werden
Verfügungsberechtigte
etwa
Blick
möglicherweise
unzureichende
Amortisation
Aufwendungen
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögensgegenstands
notwendigen
Maßnahmen
absieht
Gebäude
Nachteil
Mietern
verfallen
.
erforderlichen
Ausgleich
Interessen
dient
Abgrenzung
Erhaltungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen
nur
bestimmten
Voraussetzungen
zulässig
sind
.
Erhaltungsmaßnahmen
Kosten
laufenden
Erträgen
gedeckt
werden
sind
Verfügungsberechtigten
grundsätzlich
nur
insoweit
erlaubt
verpflichtet
ist
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
Kosten
Maßnahmen
Gemeinde
anderen
Stelle
erstattet
werden
§
Abs.
Satz
Buchstabe
Fall
Satz
VermG
.
Grundsatz
macht
§
Abs.
Satz
VermG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
Ausnahme
.
Außergewöhnliche
Aufwendungen
Zeitraum
Restitutionsantrag
Rückübertragung
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögenswerts
notwendig
waren
hat
Berechtigte
Rückübertragung
auch
dann
ersetzen
laufende
Einnahmen
gedeckt
sind
.
soll
Restitutionsverfahren
verbundene
Zeitablauf
ändern
andernfalls
Berechtigte
späteren
Rückübertragung
gerechtfertigten
Vorteil
zöge
vgl.
Senat
Urteil
20
Juli
.
Urteil
20
November
.
Ersatzfähig
sind
Kosten
Maßnahmen
auch
dann
Durchführung
zwangsläufig
Modernisierung
führt
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
.
.
Instandsetzungsmaßnahmen
bedingte
Kosten
Einnahmen
bestritten
werden
können
darf
Verfügungsberechtigte
zwar
vornehmen
gemeindliche
Anordnung
ergangen
ist
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
Anordnung
Kosten
Maßnahme
Gemeinde
anderen
Stelle
Maßgabe
§
Abs.
BauGB
erstattet
werden
§
Abs.
Satz
VermG
.
Liegen
Voraussetzungen
aber
darf
Verfügungsberechtigte
Wohnraummodernisierungen
Sinne
Abs.
Nr.
Buchstabe
also
bauliche
Maßnahmen
Gebrauchswert
bestehenden
Wohnraums
nachhaltig
erhöhen
allgemeinen
Wohnverhältnisse
Dauer
verbessern
nachhaltige
Einsparungen
Heizenergie
Wasser
bewirken
nur
Grund
Investitionsvorrangbescheids
§
Abs.
InVorG
gesetzlich
bestimmten
Höchstgrenzen
Bescheid
festgesetzten
Betrag
Kosten
Berechtigten
vornehmen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Erstattung
Kosten
kann
Verfügungsberechtigte
Abs.
Satz
InVorG
nur
Bedingungen
Bescheids
auch
nur
dann
verlangen
zuvor
Erfolg
vereinfachtes
gungsverfahren
Anmelder
Investitionsvorrangbescheid
VermG
stattgefunden
hat
.
gesetzliche
Differenzierung
Voraussetzungen
Umfang
Erstattung
Kosten
würde
Berufungsgericht
befürworteten
weiten
Auslegung
Begriffs
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögensgegenstands
erforderlichen
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
unterlaufen
.
Könnte
Verfügungsberechtigte
auch
rentierliche
bauliche
Maßnahmen
Sinne
§
BauGB
Weiteres
durchführen
Rückübertragung
Berechtigten
Ersatz
Aufwendungen
verlangen
auch
Kostenerstattung
Gemeinde
anderen
öffentlichen
Stelle
Maßgabe
§
Abs.
BauGB
erfolgt
hätte
einschränkenden
Regelung
§
Abs.
Sätze
VermG
bedurft
.
Ebenso
verhielte
Verfügungsberechtigte
Verbesserung
Vermietbarkeit
auch
Ersatz
Aufwendungen
Wohnraummodernisierung
beanspruchen
könnte
Berechtigten
zuvor
Übertragung
Investitionsvorrangbescheid
angeboten
wurde
Urteil
17
.
Mai
.
Einschränkungen
wäre
sicherzustellen
Verfügungssperre
§
Abs.
Satz
VermG
Zweck
erfüllt
.
Berechtigte
wäre
Risiko
ausgesetzt
erfolgter
Restitution
Kosten
bauliche
Maßnahmen
tragen
müssen
Erhaltung
Wiederherstellung
Substanz
geboten
waren
auch
rechnen
.
würde
wirtschaftlich
weniger
großem
Umfang
Früchte
Gesetz
zustehenden
Restitution
gebracht
.
Gerade
soll
Unterlassungspflicht
§
Abs.
Satz
VermG
verhindern
.
weiten
Auslegung
Begriffs
Erhaltung
Bewirtschaftung
Vermögensgegenstands
erforderlichen
Maßnahmen
letztlich
verbundene
Befugnis
Verfügungsberechtigten
Überwälzung
Kosten
Berechtigten
entspräche
auch
Rolle
Verfügungsberechtigten
Vermögensgesetz
zukommt
.
ähnelt
Treuhänders
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
.
§
Abs.
Satz
VermG
hat
Verfügungsberechtigte
erlaubten
Rechtsgeschäfte
so
führen
Interesse
Berechtigten
Rücksicht
wirklichen
mutmaßlichen
Willen
erfordert
Urteil
12
.
Juni
ZR
.
ist
Wohnraumodernisierungen
Fall
Kosten
gar
nur
grundsätzlich
gebotener
Inanspruchnahme
öffentlicher
Fördermittel
vgl.
Urteil
4
.
April
insoweit
abgedruckt
künftigen
Mieteinnahmen
finanzieren
lassen
.
Kann
Verfügungsberechtigte
hier
Staat
Fördermittel
enthalten
widerspricht
beachtenden
Interesse
mutmaßlichen
Willen
Berechtigten
dennoch
rentierlichen
Modernisierungen
vornimmt
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
Umfang
Beklagten
erstattenden
Kosten
beruht
Rechtsfehler
.
Erstattungsanspruch
wesentliche
Grenze
Baumaßnahmen
Erhaltung
Modernisierung
ist
allerdings
fließend
.
Baumaßnahmen
Verfügungsberechtigten
können
Elemente
enthalten
je
Gewichtung
Erhaltung
Instandsetzung
Modernisierung
Vordergrund
standen
Einordnung
Tatrichter
vorbehalten
ist
vgl.
Senat
Urteil
14
.
Mai
;
Urteil
17
.
Mai
.
prüft
jedoch
tatrichterliche
Einordnung
lage
rechtsfehlerfreien
Auslegung
anzuwendenden
Rechtsvorschriften
erfolgt
ist
.
ist
hier
Fall
.
durchgeführten
Baumaßnahmen
Erneuerung
Elektroanlagen
Einbau
zentralen
Heizungsanlage
Ofenheizungen
Erneuerung
Fenster
Türen
Wärmedämmung
Giebelwände
Anbringung
zuvor
vorhandener
Fliesen
Bädern
Küchen
waren
Kern
Maßnahmen
Wohnraummodernisierung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
Klägerin
vorgelegten
Unterlagen
Projektierung
Planung
Überwachung
sind
auch
nämlich
Sanierung
Modernisierung
Energiesparmaßnahme
Modernisierung
bezeichnet
worden
.
gegenteilige
Einordnung
Erhaltungsmaßnahmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Buchstabe
VermG
Berufungsurteil
beruht
richtigen
Anwendung
Vorschrift
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
verneint
Berufungsgericht
auch
Anrechnung
Zeit
3
.
Oktober
30
.
Juni
Klägerin
erzielten
Mieterträge
Kostenerstattungsanspruch
§
Abs.
Satz
Verfügungsberechtigte
kann
Berechtigten
nur
Ersatz
außergewöhnlichen
Erhaltungsaufwand
verlangen
Nutzung
Grundstücks
finanziert
worden
ist
Senat
Urteil
11
.
März
.
Erstattungsanspruch
umfasst
Zweck
vorgenommenen
Aufwendungen
3
.
Oktober
Urteil
16
.
Juni
ZR
;
Urteil
20
November
.
Anspruch
muss
Verfügungsberechtigte
anrechnen
lassen
Kosten
amortisiert
worden
ist
Senat
Urteil
11
.
März
f.
;
Urteil
4
.
April
242
;
Beschluss
20
November
.
Macht
Verfügungsberechtigte
Anspruch
§
Abs.
Satz
VermG
Berechtigten
geltend
sind
geltend
gemachten
Kosten
Erträge
Vermögensgegenstand
Mieten
Zeit
3
.
Oktober
30
.
Juni
abzuziehen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Verfügungsberechtigte
Zeitraum
angefallenen
Mieten
nur
anrechnen
lassen
müsse
auch
Erstattungsanspruch
begründenden
Maßnahmen
1
Juli
vorgenommen
habe
ist
Verweisung
Geschäftsbesorgungsrecht
§
Abs.
Satz
VermG
vereinbar
.
Befugnis
Besorgers
Geschäftsherrn
zwar
Ersatz
Aufwendungen
herauszugebende
Sache
verlangen
Nutzungen
aber
teilweise
behalten
ist
Recht
fremd
vgl.
Senat
Urteil
11
.
März
.
§
Abs.
Satz
VermG
gestützte
Einwand
Klägerin
berücksichtigt
unterschiedlichen
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
Ansprüche
Berechtigten
Mietherausgabe
§
Abs.
Satz
VermG
Verfügungsberechtigten
Erstattung
Kosten
außergewöhnliche
Erhaltungsmaßnahmen
§
Abs.
Satz
VermG
.
1
Juli
fälligen
Mieten
§
Abs.
Satz
VermG
Verfügungsberechtigten
verbleiben
vgl.
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
trifft
nur
Anspruch
Berechtigten
Herausgabe
Mieten
.
Anspruch
kann
Verfügungsberechtigte
allerdings
nur
§
Abs.
Satz
VermG
bezeichneten
Kosten
auch
Anspruch
Erstattung
außergewöhnlichen
Erhaltungskosten
§
Abs.
Satz
VermG
rechnen
verbleibenden
Mieten
anrechnen
lassen
müssen
Senat
Urteil
14
Juli
.
Anders
verhält
jedoch
hier
Verfügungsberechtigte
Berechtigten
Anspruch
§
Abs.
Satz
VermG
Nutzungen
gedeckten
außergewöhnlichen
Erhaltungsaufwands
geltend
macht
.
geht
dann
Kürzung
Anspruchs
Berechtigten
Herausgabe
Mieten
Berechtigte
Verfügungsberechtigten
Zahlungen
leisten
also
eigenem
Vermögen
zuschießen
muss
.
ist
nur
rechtfertigen
Verfügungsberechtigte
tatsächlich
Ausfall
erlitten
hat
Senat
Urteil
11
.
März
.
Kläger
kann
allerdings
auch
30
.
Juni
vereinnahmten
Mieten
gewöhnlichen
Verwaltungskosten
Zeit
absetzen
.
muss
nur
verbliebenen
Überschüsse
Anspruch
§
Abs.
Satz
VermG
anrechnen
lassen
Beschluss
20
November
vgl.
auch
Senat
Urteil
11
.
März
.
3
.
Recht
beanstanden
Beklagten
Berufungsgericht
gebilligten
Abzug
pauschalierter
Verwaltungskosten
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
auch
leer
stehenden
Wohnungen
.
Richtig
ist
zwar
Verfügungsberechtigte
Wohnungen
Rückgabe
Berechtigten
kostenlos
Interesse
verwalten
soll
BT-Drucks
.
S.
f.
;
Senat
Urteil
22
.
Februar
.
;
Urteil
4
.
Februar
;
Beschluss
20
November
.
Verfügungsberechtigte
kann
Anspruch
Berechtigten
Mietherausgabe
jedoch
pauschalierten
Verwaltungskosten
§
Abs.
.
BV
leer
stehende
Wohnungen
aufrechnen
.
Ansatz
ist
berechtigt
Verfügungsberechtigten
Pflichten
Vermietung
beauftragten
Verwalters
treffen
.
ist
Berechtigten
Neuvermietung
verpflichtet
.
schuldet
nur
Herausgabe
ähnlichen
Nutzungsverhältnis
Zeitraum
1
Juli
Bestandskraft
Rückübertragungsbescheids
fälligen
Entgelte
jedoch
Vermögensgegenstand
erzielen
könnte
Senat
Urteil
16
.
Mai
.
.
ist
auch
Anmeldung
entstehenden
treuhandähnlichen
Rechtsverhältnis
verpflichtet
Überschuss
erwirtschaften
Senat
Urteil
29
.
Juni
.
Entgelt
Nutzung
Räumen
vereinbaren
Senat
Urteil
6
Juli
.
gesetzlich
zulässige
Mieterhöhungen
Mietern
durchzusetzen
Senat
Urteil
16
.
Mai
.
.
eingeschränkte
Pflichtenkreis
Verfügungsberechtigten
rechtfertigt
Anspruch
Pauschale
Verwaltung
leerstehender
Wohnungen
.
ergibt
auch
Verfügungsberechtigte
Berechtigten
Erhaltung
Bausubstanz
verpflichtet
ist
vgl.
Urteil
16
.
Dezember
.
Verpflichtung
kann
zwar
erfordern
Anwesen
Notwendigkeit
entsprechender
Maßnahmen
prüfen
.
rechtfertigt
aber
Entgelt
Verwaltungskosten
Höhe
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
.
V.m
.
§
Abs.
II
.
BV
bestimmten
Pauschale
.
erhöhter
Aufwand
Durchführung
Erhaltung
Bausubstanz
erforderlichen
au-
ßergewöhnlichen
Maßnahmen
entsteht
kann
allerdings
Entgelt
Höhe
verlangen
Hausverwaltern
Koordinationsund
Überwachungsleistungen
üblicherweise
berechnet
wird
vgl.
Senat
Urteil
22
.
August
.
.
Darlegung
kann
jedoch
Verwaltungskostenpauschale
zurückgegriffen
werden
.
4
.
Unbegründet
sind
Angriffe
Beklagten
Berufungsgericht
gebilligten
Abzug
gewöhnlichen
Bauerhaltungskosten
§
Abs.
Nr.
VermG
vereinnahmten
Bruttomieten
.
Darlegung
Erhaltungskosten
Verweisung
Anlage
enthaltenen
Aufstellung
Tabelle
beigefügten
Rechnungen
genügt
Anforderungen
Bestimmung
Anspruchsgrunds
§
Abs.
Nr.
.
Grundsatz
gilt
auch
Anspruch
selbständig
verfolgt
Wege
Prozessaufrechnung
geltend
gemacht
wird
Urteil
7
November
.
auch
zutrifft
Aufrechnung
schon
Kläger
Berechnung
Anspruchs
erfolgt
kann
offen
bleiben
hier
Bezeichnung
herauszugebenden
Mieten
anzurechnenden
Gegenanspruchs
§
Abs.
Nr.
VermG
Klageschrift
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
entspricht
.
Anspruch
ist
Angabe
laufende
Bauunterhaltung
Kosten
Anlage
beigefügten
Aufstellung
angefallen
seien
hinreichend
beschrieben
.
Erfordernis
ist
genügt
Anspruch
Gläubiger
Schuldner
identifizierbar
bezeichnet
ist
;
nähere
Individualisierung
kann
konkrete
Bezugnahme
andere
Schriftstücke
erfolgen
Urteil
11
.
Februar
.
maßgebende
Sachverhalt
muss
Bestimmtheit
Klage
vollständig
Anspruch
schlüssig
substantiiert
dargelegt
worden
sein
Urteil
18
Juli
.
Vorbringen
Klägerin
genügte
auch
Anforderungen
Abs.
Vortrag
anspruchsbegründenden
Tatsachen
.
Umfang
mündlicher
schriftsätzlicher
Vortrag
Bezugnahme
Anlagen
substituiert
werden
kann
bestimmt
vorzutragenden
Gegenstand
Inhalt
Anlagen
.
Richtig
ist
insoweit
zwar
Einwand
Beklagten
Grenzen
§
Abs.
möglichen
Verweisung
Anlagen
überschritten
sind
Gericht
entscheidungserheblichen
Sachverhalt
selbst
heraussuchen
muss
Urteil
3
.
Oktober
;
Urteil
3
.
Mai
;
Beschluss
12
.
Dezember
ZR
.
Darlegungserfordernis
ist
jedoch
genügt
Kläger
Anspruch
Erstattung
laufenden
Kosten
geführten
Verwaltung
geordnete
Aufstellung
Beifügung
Belege
Rechnungen
begründet
auch
erforderlichen
Informationen
Grund
Aufwands
entnehmen
lassen
vgl.
BVerfG
Beschluss
12
Juli
ZR
.
.
Fall
ist
bedarf
allerdings
Einzelforderungen
bezogenen
Darlegung
Anspruchsgrunds
.
ist
hier
Hinweis
Berufungsgerichts
§
Abs.
Satz
jedoch
erfolgt
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Klägerin
laufenden
Aufwand
Erhaltung
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
geltend
gemachten
Kosten
Vorbringen
kleinere
Reparaturen
Revisionen
betreffen
Rechnungen
vorgelegt
worden
sind
gemäß
Zeit
1
Juli
30
.
Januar
gestellten
Rechnungen
bewiesen
angesehen
hat
.
Berechtigte
muss
allerdings
Vorbringen
Verfügungsberechtigten
Grund
Höhe
geltend
gemachter
Erhaltungskosten
substantiiert
eigenen
positiven
Angaben
bestreiten
Maßnahmen
Wahrnehmungsbereich
abgespielt
haben
Senat
Urteil
14
.
Mai
.
pauschales
Bestreiten
Berechtigten
dann
Obliegenheit
verstößt
Vortrag
Gegners
erklären
§
Abs.
prozessrechtlich
unbeachtlich
ist
Verfügungsberechtigte
richterlichen
Hinweis
Aufwand
Vorlage
Unterlagen
Einzelnen
begründet
hat
vgl.
Urteil
12
.
Juni
ZR
insoweit
abgedruckt
;
Beschluss
20
November
;
siehe
auch
Senat
Beschluss
20
.
Juni
kann
hier
schon
dahinstehen
Berufungsgericht
gestützt
Beweis
Klägerin
behaupteten
Erhaltungsaufwand
erhoben
hat
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
Vernehmung
Verwaltung
Objekts
zuständigen
Beamten
Zeugen
auch
Aufwand
nur
allgemein
stichpunktartig
Rechnungen
vernommen
hat
Überzeugung
gekommen
ist
Klägerin
behaupteten
Rechnungen
belegten
Aufwendungen
Kosten
Erhaltung
Vermögenswerts
gehandelt
hat
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
5
.
Ebenfalls
Erfolg
machen
Beklagten
geltend
Kostenerstattungsanspruch
Klägerin
Betrag
abgezogen
werden
müsse
privater
Verfügungsberechtigter
Gewährung
staatlicher
Fördermittel
durchgeführten
Baumaßnahmen
erspart
hätten
.
steht
schon
Gesetz
derartigen
Abzug
fiktiven
Ersparnis
Berechtigten
Verfügungsberechtigten
erstattenden
Kosten
vorsieht
.
liegt
auch
ungerechtfertigte
Benachteiligung
Beklagten
anderen
Restitutionsberechtigten
Privater
Verfügungsberechtigter
war
.
gesetzliche
Regelung
ist
nämlich
sachgerecht
Erhaltungsaufwand
geht
.
Berücksichtigung
derartigen
fiktiven
Ersparnis
Erhaltungsaufwand
führte
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
absurden
Ergebnis
Verfügungsberechtigte
§
Abs.
Satz
VermG
Mieten
herausgeben
müsste
Erhaltung
Vermögenswerts
verwenden
sollte
verwendet
hat
.
Nichtberücksichtigung
staatlicher
Fördermaßnahmen
ist
auch
Kostenerstattungsanspruch
§
Abs.
Satz
VermG
beanstanden
.
Erhaltung
Instandsetzung
Vermögensgegenstands
notwendigen
Maßnahmen
müssen
unabhängig
durchgeführt
werden
Zulagen
Sonderabschreibungen
zinsverbilligte
Kredite
usw.
gefördert
werden
.
Berechtigte
muss
Aufwand
auch
dann
tragen
Instandsetzungsmaßnahmen
erst
Zeitpunkt
anfallen
staatliche
Förderungen
mehr
Umfang
ersten
Jahren
Beitritt
gewährt
werden
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Sache
ist
Grundlage
festgestellten
Sachverhältnisses
Endentscheidung
§
Abs.
reif
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Kosten
Klägerin
durchgeführten
Baumaßnahmen
sind
zwar
zuerkannten
Höhe
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
Beklagten
erstatten
.
Anspruch
ist
aber
insgesamt
unbegründet
.
Aufwendungen
sind
erstattungsfähige
Kosten
enthalten
Sanierung
Modernisierung
Erhaltung
Instandsetzung
Gebäudes
einherging
.
Erstattung
entfallenden
Teils
Kosten
kann
auch
Verfügungsberechtigte
hinausgehende
Modernisierung
durchgeführt
hat
Berechtigten
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
beanspruchen
vgl.
KG
.
Geltendmachung
§
Abs.
Satz
VermG
ersetzenden
Teilbetrags
Gesamtaufwand
geht
allerdings
erhöhten
Darlegungsanforderungen
.
wäre
Klägerin
vorzutragen
Zuge
Sanierung
durchgeführten
Baumaßnahmen
allein
erforderlich
waren
Abnutzung
Alterung
Witterungseinflüsse
Einwirkungen
Dritter
entstandenen
baulichen
sonstigen
Mängel
ordnungsgemäß
beseitigen
vgl.
Urteil
6
.
April
84
baulichen
Investitionen
hinausgegangen
sind
Maßnahmen
durchzuführen
gewesen
wären
Klägerin
Erhaltung
Bewirtschaftung
Erforderliche
notwendigerweise
einhergehenden
Modernisierungen
beschränkt
hätte
.
Feststellungen
Vortrag
fehlen
bisher
.
Erst
Grundlage
wäre
gegebenenfalls
Schätzung
Erhaltung
Instandsetzung
entfallenden
Kostenanteils
§
möglich
.
2
.
Klägerin
wird
Neuberechnung
Anspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
anzurechnenden
Mieten
Zeit
3
.
Oktober
25
.
Januar
gewöhnlichen
Erhaltungskosten
Verwaltungskosten
Zeitraum
vorzunehmen
haben
Pauschale
§
Abs.
.
BV
nur
vermieteten
Wohnungen
Ansatz
bringen
ist
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung