NAMEN Verkündet : 17 Juli Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Buchstabe Satz Bauliche Investitionen Verfügungsberechtigten Wohnraummodernisierung Sinne § Abs. Satz Nr. Buchstabe sind auch anlässlich gebotener Instandsetzungen erfolgten Erhaltung Bewirtschaftung Vermögensgegenstands erforderlichen Maßnahmen Sinne Abs. Satz Buchstabe Macht Verfügungsberechtigte Anspruch § Abs. Satz VermG Berechtigten geltend muss auch Mieten Zeit 3 . Oktober 30 . Juni anrechnen lassen . § Abs. Satz Nr. Verfügungsberechtigte kann Anspruch Berechtigten Herausgabe Mieten pauschalierten Verwaltungskosten § Abs. . BV leer stehende Wohnungen aufrechnen . Urteil 17 Juli V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 Juli Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind Mitglieder Erbengemeinschaften Erben Eigentümer landwirtschaftlichen Unternehmens war sog. Ritterguts . musste verfolgungsbedingt . Rittergut gehörenden Grundstücke Flurstücke Gemarkung wurden Eigentum Volkes führt Wohnhäusern bebaut . wurden 3 . Oktober Grund Einigungsvertrags Eigentum B. fortan : Klägerin . bestandskräftigem Bescheid Bundesamtes zentrale Dienste offene Vermögensfragen 6 . Dezember wurden Grundstücke Beklagten Vermögensgesetz zurückübertragen . Klägerin verlangt Beklagten Ersatz umfangreiche Baumaßnahmen Gebäuden Zeit 3 . Oktober Rückgabe 25 . Januar entstandenen Kosten insgesamt € 1 Juli vereinnahmten Nettomieten 950.289,39 € € Bruttomieten Verwaltungskosten € unstreitiges Guthaben Beklagten Betriebskostenabrechnung abzieht . Restbetrag € zzgl. Zinsen hat Klage geltend gemacht . Beklagten haben Klageabweisung Widerklage Herausgabe Mieten Höhe 1.088.736,91 € zzgl. Zinsen beantragt . Landgericht hat Beklagten Abweisung weitergehenden Klage Zahlung 466.555,89 € zzgl. Zinsen verurteilt Widerklage abgewiesen . Urteil haben Beklagten Berufung eingelegt Abweisung Klage Erfolgsfall Zahlung Widerklage angestrebt haben . Oberlandesgericht hat Abänderung erstinstanzlichen Urteils Beklagten Zahlung 407.702,46 € zzgl. Zinsen verurteilt Klage Übrigen abgewiesen weitergehende Berufung Beklagten zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Berufungsinstanz gestellten Anträge ; Klägerin beantragt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts steht Klägerin Beklagten Kostenerstattungsanspruch § Abs. Satz VermG außergewöhnlichen Erhaltungsaufwand insgesamt € . erstattenden Kosten Verfügungsberechtigten Berechtigten Beklagten § Abs. Satz VermG erlaubten Maßnahmen gehörten auch durchgeführten Baumaßnahmen Klägerin Kostenaufwand € . seien Mietern geschuldet gewesen § Abs. Satz Buchstabe VermG stellten Erhaltungsmaßnahmen § Abs. Satz Buchstabe VermG Sicherung weiteren Vermietbarkeit Vermeidung . Kosten Klägerin außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen seien § Abs. Satz VermG herauszugebenden Mieten Zeit 1 Juli Rückübertragung abzuziehen . Klägerin vereinnahmten Nutzungsentgelte blieben unberücksichtigt abgerechneten Baumaßnahmen 1 Juli vorgenommen worden seien . Bruttomieten habe Klägerin Recht laufenden Verwaltungskosten abgezogen . Klägerin könne Verwaltungskosten gemäß Pauschale § . BV auch vermieteten Wohnungen Ansatz bringen § Abs. Satz VermG herauszugebende Mieten aufrechnen . II . hält rechtlicher Prüfung Punkten stand : 1 . Klägerin kann Erstattung Kosten durchgeführten Baumaßnahmen § Abs. Satz VermG verlangen . Recht wenden Beklagten Auffassung Berufungsgerichts Investitionen Sanierung Modernisierung Wohnraum schon Erhaltung Bewirtschaftung Vermögenswerts erforderliche Maßnahmen Sinne § Abs. Satz Buchstabe VermG seien künftige Vermietung Wohnungen sicherten Risiko Leerständen verringerten . Berufungsurteil ist allerdings Ausgangspunkten fehlerfrei . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Berechtigte bestandskräftiger Entscheidung Rückübertragung entsprechender Anwendung § Abs. Satz VermG verpflichtet Verfügungsberechtigten Kosten erstatten Abs. Satz VermG erlaubten Rechtsgeschäften entstanden sind grundlegend : Urteil 12 . Juni ZR 64 ; : Senat Urteil 28 . Juni ; Urteil 14 . Mai 495 ; Urteil 11 . März ; Urteil 17 . Mai ; Urteil 20 November . § Abs. Satz Buchstabe VermG sind Verfügungsberechtigten bauliche Maßnahmen Pflege Mietobjekt Schutz Eigentums Mieter erlaubt Vermieter Mietern verpflichtet ist Senat Urteil 14 . Mai 495 ; Urteil 17 . Mai ; Urteil 4 . April . § Abs. Satz Buchstabe VermG ist Verfügungsberechtigte Vornahme tatsächlichen Maßnahmen Senat Urteil 15 . April 1 7 ; Urteil 16 . Dezember . Abschluss Rechtsgeschäfte bspw. Kreditverträgen : Senat Urteil 16 . Dezember . rechtigt Erhaltung Bewirtschaftung Vermögenswerts erforderlich sind . gehören Geschäfte tatsächlichen wirtschaftlichen Bestand Vermögenswertes dienen Urteil 12 . Juni ZR . Baumaßnahmen Gebäuden Erhaltung Instandsetzung notwendig waren hat Senat auch Zulässigkeit verbundener Modernisierungen bejaht ersetzten Teile Bausubstanz haustechnischen Anlagen zwar noch funktionstüchtig waren Erneuerung aber wirtschaftlich geboten war Zustand Bebauung so weit üblichen Standards entfernt hatte Gebäude mehr sinnvoll bewirtschaften ließ Senat Urteil 22 . Februar . . Investition Gesichtspunkt erforderlich war ist jedoch objektivierten Sicht Berechtigten wirtschaftlichen Dispositionen Verfügungsberechtigten beurteilen . bauliche Investition muss objektiver Betrachtung Maßnahme Investition Erhaltung Instandsetzung Vermögenswerts darstellen Tatsache auch Modernisierung führt lediglich zwangsläufige vermeidbare Folge sein Senat Urteil 22 . Februar aaO . . Investitionen Verfügungsberechtigten Instandhaltung Bauwerks Bewirtschaftung müssen baulichen Maßnahmen § Abs. Nr. Buchstabe abgegrenzt werden Hauptzweck Modernisierung Wohnraum ist näher unten c)bb)(2 . Richtig ist schließlich auch gemäß § Abs. Satz VermG nur Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen ersetzen sind jährlichen Nutzungen deckenden Aufwand gehören Senat Urteil 28 . Juni 2426 ; teil 4 . Mai 495 ; Urteil 22 . Februar . 10 ; Urteil 4 . April 245 ; Beschluss 20 November . gewöhnlichen hat Verfügungsberechtigte auch dann tragen Einnahmen laufenden Verwaltungskosten decken Senat Urteil 28 . Juni ; insoweit sind Rechte Aufrechnung Anspruch Berechtigten Herausgabe 1 Juli vereinnahmten Mieten beschränkt § Abs. Sätze VermG . durchgeführten Baumaßnahmen Wohngebäuden jährlichen Einnahmen bestreitenden Aufwand gehandelt hat ist bereits Hinblick Verhältnis Kosten € jährlichen Bruttomieten € zweifelsfrei . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Kosten Erdgasumstellung Anschluss Abwassernetz Stilllegung Kleinklärgrube Dacherneuerung gesetzlichen Verpflichtungen beruhenden Erhaltung Gebäudesubstanz erforderlichen außergewöhnlichen Erhaltungsaufwand angesehen Klägerin Kostenerstattung gemäß § Abs. Satz VermG verlangen kann . gefolgt werden kann Berufungsgericht aber weiteren Annahme auch umfangreiche Sanierung Modernisierung Anwesens Jahren stelle Gänze gemäß § Abs. Satz VermG ersatzpflichtige außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme . -9- Berufungsgericht geht Anschluss Rechtauffassung Oberlandesgerichte weiten Auslegung Begriffs Erhaltung Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen § Abs. Satz Buchstabe VermG . Vorschrift erfasst seien auch bauliche Maßnahmen Entwicklung Wohnungsmarkts weitere Vermietung auch Zukunft sicherten . Erforderlichkeit baulichen Investition Altbau sei neunziger Jahren 20 . Jahrhunderts neuen Ländern üblichen Standard oft noch unsanierten Wohnungen absehbarer Zeit Wohnungsmarkt entwickelnden Standard beurteilen . ist folgen . ergibt allerdings Ansicht Beklagten Verfügungsberechtigten Erhaltung vorhandenen hinausgehende modernisierende Instandsetzungen erst erlaubt wären Leerstand gekommen ist . Instandsetzungen Anpassung Zeitpunkt Maßnahme üblichen Standard darf Verfügungsberechtigte Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Urteil 4 . April insoweit abgedruckt auch vornehmen Wohnungen noch leer stehen Senat Urteil 22 . Februar . . Rechtsfehler Berufungsgerichts liegt vielmehr befürwortete weite Auslegung Begriffs Erhaltung Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen § Abs. Satz Buchstabe Regelungskonzept Gesetzgebers unterliefe Berechtigten überforderte . gesetzlichen Regelungen Unterlassungsanspruch Berechtigten § Abs. VermG sog. Verfügungssperre sollen divergierende Interessen Ausgleich bringen . einen Seite sollen Dispositionsbefugnis Berechtigten zwischenzeitliche Verfügungen gesichert Senat Urteil 16 . Dezember restituierende Vermögenswert wirtschaftliche Aushöhlung Maßnahmen Verfügungsberechtigten geschützt werden Urteil 12 . Juni ZR 61 ; Urteil 17 . Mai . anderen Seite soll verhindert werden Verfügungsberechtigte etwa Blick möglicherweise unzureichende Amortisation Aufwendungen Erhaltung Bewirtschaftung Vermögensgegenstands notwendigen Maßnahmen absieht Gebäude Nachteil Mietern verfallen . erforderlichen Ausgleich Interessen dient Abgrenzung Erhaltungsmaßnahmen Modernisierungsmaßnahmen nur bestimmten Voraussetzungen zulässig sind . Erhaltungsmaßnahmen Kosten laufenden Erträgen gedeckt werden sind Verfügungsberechtigten grundsätzlich nur insoweit erlaubt verpflichtet ist § Abs. Satz Buchstabe VermG Kosten Maßnahmen Gemeinde anderen Stelle erstattet werden § Abs. Satz Buchstabe Fall Satz VermG . Grundsatz macht § Abs. Satz VermG . V.m . § Abs. Satz Buchstabe VermG Ausnahme . Außergewöhnliche Aufwendungen Zeitraum Restitutionsantrag Rückübertragung Erhaltung Bewirtschaftung Vermögenswerts notwendig waren hat Berechtigte Rückübertragung auch dann ersetzen laufende Einnahmen gedeckt sind . soll Restitutionsverfahren verbundene Zeitablauf ändern andernfalls Berechtigte späteren Rückübertragung gerechtfertigten Vorteil zöge vgl. Senat Urteil 20 Juli . Urteil 20 November . Ersatzfähig sind Kosten Maßnahmen auch dann Durchführung zwangsläufig Modernisierung führt Senat Urteil 22 . Februar . . . Instandsetzungsmaßnahmen bedingte Kosten Einnahmen bestritten werden können darf Verfügungsberechtigte zwar vornehmen gemeindliche Anordnung ergangen ist § Abs. Satz Buchstabe VermG Anordnung Kosten Maßnahme Gemeinde anderen Stelle Maßgabe § Abs. BauGB erstattet werden § Abs. Satz VermG . Liegen Voraussetzungen aber darf Verfügungsberechtigte Wohnraummodernisierungen Sinne Abs. Nr. Buchstabe also bauliche Maßnahmen Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen allgemeinen Wohnverhältnisse Dauer verbessern nachhaltige Einsparungen Heizenergie Wasser bewirken nur Grund Investitionsvorrangbescheids § Abs. InVorG gesetzlich bestimmten Höchstgrenzen Bescheid festgesetzten Betrag Kosten Berechtigten vornehmen § Abs. Satz Abs. Satz . Erstattung Kosten kann Verfügungsberechtigte Abs. Satz InVorG nur Bedingungen Bescheids auch nur dann verlangen zuvor Erfolg vereinfachtes gungsverfahren Anmelder Investitionsvorrangbescheid VermG stattgefunden hat . gesetzliche Differenzierung Voraussetzungen Umfang Erstattung Kosten würde Berufungsgericht befürworteten weiten Auslegung Begriffs Erhaltung Bewirtschaftung Vermögensgegenstands erforderlichen Maßnahmen § Abs. Satz Buchstabe VermG unterlaufen . Könnte Verfügungsberechtigte auch rentierliche bauliche Maßnahmen Sinne § BauGB Weiteres durchführen Rückübertragung Berechtigten Ersatz Aufwendungen verlangen auch Kostenerstattung Gemeinde anderen öffentlichen Stelle Maßgabe § Abs. BauGB erfolgt hätte einschränkenden Regelung § Abs. Sätze VermG bedurft . Ebenso verhielte Verfügungsberechtigte Verbesserung Vermietbarkeit auch Ersatz Aufwendungen Wohnraummodernisierung beanspruchen könnte Berechtigten zuvor Übertragung Investitionsvorrangbescheid angeboten wurde Urteil 17 . Mai . Einschränkungen wäre sicherzustellen Verfügungssperre § Abs. Satz VermG Zweck erfüllt . Berechtigte wäre Risiko ausgesetzt erfolgter Restitution Kosten bauliche Maßnahmen tragen müssen Erhaltung Wiederherstellung Substanz geboten waren auch rechnen . würde wirtschaftlich weniger großem Umfang Früchte Gesetz zustehenden Restitution gebracht . Gerade soll Unterlassungspflicht § Abs. Satz VermG verhindern . weiten Auslegung Begriffs Erhaltung Bewirtschaftung Vermögensgegenstands erforderlichen Maßnahmen letztlich verbundene Befugnis Verfügungsberechtigten Überwälzung Kosten Berechtigten entspräche auch Rolle Verfügungsberechtigten Vermögensgesetz zukommt . ähnelt Treuhänders Senat Urteil 22 . Februar . . § Abs. Satz VermG hat Verfügungsberechtigte erlaubten Rechtsgeschäfte so führen Interesse Berechtigten Rücksicht wirklichen mutmaßlichen Willen erfordert Urteil 12 . Juni ZR . ist Wohnraumodernisierungen Fall Kosten gar nur grundsätzlich gebotener Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel vgl. Urteil 4 . April insoweit abgedruckt künftigen Mieteinnahmen finanzieren lassen . Kann Verfügungsberechtigte hier Staat Fördermittel enthalten widerspricht beachtenden Interesse mutmaßlichen Willen Berechtigten dennoch rentierlichen Modernisierungen vornimmt . Entscheidung Berufungsgerichts Umfang Beklagten erstattenden Kosten beruht Rechtsfehler . Erstattungsanspruch wesentliche Grenze Baumaßnahmen Erhaltung Modernisierung ist allerdings fließend . Baumaßnahmen Verfügungsberechtigten können Elemente enthalten je Gewichtung Erhaltung Instandsetzung Modernisierung Vordergrund standen Einordnung Tatrichter vorbehalten ist vgl. Senat Urteil 14 . Mai ; Urteil 17 . Mai . prüft jedoch tatrichterliche Einordnung lage rechtsfehlerfreien Auslegung anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt ist . ist hier Fall . durchgeführten Baumaßnahmen Erneuerung Elektroanlagen Einbau zentralen Heizungsanlage Ofenheizungen Erneuerung Fenster Türen Wärmedämmung Giebelwände Anbringung zuvor vorhandener Fliesen Bädern Küchen waren Kern Maßnahmen Wohnraummodernisierung Sinne § Abs. Nr. Buchstabe Klägerin vorgelegten Unterlagen Projektierung Planung Überwachung sind auch nämlich Sanierung Modernisierung Energiesparmaßnahme Modernisierung bezeichnet worden . gegenteilige Einordnung Erhaltungsmaßnahmen Sinne § Abs. Satz Buchstabe VermG Berufungsurteil beruht richtigen Anwendung Vorschrift . 2 . Rechtsfehlerhaft verneint Berufungsgericht auch Anrechnung Zeit 3 . Oktober 30 . Juni Klägerin erzielten Mieterträge Kostenerstattungsanspruch § Abs. Satz Verfügungsberechtigte kann Berechtigten nur Ersatz außergewöhnlichen Erhaltungsaufwand verlangen Nutzung Grundstücks finanziert worden ist Senat Urteil 11 . März . Erstattungsanspruch umfasst Zweck vorgenommenen Aufwendungen 3 . Oktober Urteil 16 . Juni ZR ; Urteil 20 November . Anspruch muss Verfügungsberechtigte anrechnen lassen Kosten amortisiert worden ist Senat Urteil 11 . März f. ; Urteil 4 . April 242 ; Beschluss 20 November . Macht Verfügungsberechtigte Anspruch § Abs. Satz VermG Berechtigten geltend sind geltend gemachten Kosten Erträge Vermögensgegenstand Mieten Zeit 3 . Oktober 30 . Juni abzuziehen . Ansicht Berufungsgerichts Verfügungsberechtigte Zeitraum angefallenen Mieten nur anrechnen lassen müsse auch Erstattungsanspruch begründenden Maßnahmen 1 Juli vorgenommen habe ist Verweisung Geschäftsbesorgungsrecht § Abs. Satz VermG vereinbar . Befugnis Besorgers Geschäftsherrn zwar Ersatz Aufwendungen herauszugebende Sache verlangen Nutzungen aber teilweise behalten ist Recht fremd vgl. Senat Urteil 11 . März . § Abs. Satz VermG gestützte Einwand Klägerin berücksichtigt unterschiedlichen Voraussetzungen Rechtsfolgen Ansprüche Berechtigten Mietherausgabe § Abs. Satz VermG Verfügungsberechtigten Erstattung Kosten außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen § Abs. Satz VermG . 1 Juli fälligen Mieten § Abs. Satz VermG Verfügungsberechtigten verbleiben vgl. Senat Urteil 22 . Februar . trifft nur Anspruch Berechtigten Herausgabe Mieten . Anspruch kann Verfügungsberechtigte allerdings nur § Abs. Satz VermG bezeichneten Kosten auch Anspruch Erstattung außergewöhnlichen Erhaltungskosten § Abs. Satz VermG rechnen verbleibenden Mieten anrechnen lassen müssen Senat Urteil 14 Juli . Anders verhält jedoch hier Verfügungsberechtigte Berechtigten Anspruch § Abs. Satz VermG Nutzungen gedeckten außergewöhnlichen Erhaltungsaufwands geltend macht . geht dann Kürzung Anspruchs Berechtigten Herausgabe Mieten Berechtigte Verfügungsberechtigten Zahlungen leisten also eigenem Vermögen zuschießen muss . ist nur rechtfertigen Verfügungsberechtigte tatsächlich Ausfall erlitten hat Senat Urteil 11 . März . Kläger kann allerdings auch 30 . Juni vereinnahmten Mieten gewöhnlichen Verwaltungskosten Zeit absetzen . muss nur verbliebenen Überschüsse Anspruch § Abs. Satz VermG anrechnen lassen Beschluss 20 November vgl. auch Senat Urteil 11 . März . 3 . Recht beanstanden Beklagten Berufungsgericht gebilligten Abzug pauschalierter Verwaltungskosten § Abs. Satz Nr. VermG auch leer stehenden Wohnungen . Richtig ist zwar Verfügungsberechtigte Wohnungen Rückgabe Berechtigten kostenlos Interesse verwalten soll BT-Drucks . S. f. ; Senat Urteil 22 . Februar . ; Urteil 4 . Februar ; Beschluss 20 November . Verfügungsberechtigte kann Anspruch Berechtigten Mietherausgabe jedoch pauschalierten Verwaltungskosten § Abs. . BV leer stehende Wohnungen aufrechnen . Ansatz ist berechtigt Verfügungsberechtigten Pflichten Vermietung beauftragten Verwalters treffen . ist Berechtigten Neuvermietung verpflichtet . schuldet nur Herausgabe ähnlichen Nutzungsverhältnis Zeitraum 1 Juli Bestandskraft Rückübertragungsbescheids fälligen Entgelte jedoch Vermögensgegenstand erzielen könnte Senat Urteil 16 . Mai . . ist auch Anmeldung entstehenden treuhandähnlichen Rechtsverhältnis verpflichtet Überschuss erwirtschaften Senat Urteil 29 . Juni . Entgelt Nutzung Räumen vereinbaren Senat Urteil 6 Juli . gesetzlich zulässige Mieterhöhungen Mietern durchzusetzen Senat Urteil 16 . Mai . . eingeschränkte Pflichtenkreis Verfügungsberechtigten rechtfertigt Anspruch Pauschale Verwaltung leerstehender Wohnungen . ergibt auch Verfügungsberechtigte Berechtigten Erhaltung Bausubstanz verpflichtet ist vgl. Urteil 16 . Dezember . Verpflichtung kann zwar erfordern Anwesen Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen prüfen . rechtfertigt aber Entgelt Verwaltungskosten Höhe § Abs. Satz Nr. VermG . V.m . § Abs. II . BV bestimmten Pauschale . erhöhter Aufwand Durchführung Erhaltung Bausubstanz erforderlichen au- ßergewöhnlichen Maßnahmen entsteht kann allerdings Entgelt Höhe verlangen Hausverwaltern Koordinationsund Überwachungsleistungen üblicherweise berechnet wird vgl. Senat Urteil 22 . August . . Darlegung kann jedoch Verwaltungskostenpauschale zurückgegriffen werden . 4 . Unbegründet sind Angriffe Beklagten Berufungsgericht gebilligten Abzug gewöhnlichen Bauerhaltungskosten § Abs. Nr. VermG vereinnahmten Bruttomieten . Darlegung Erhaltungskosten Verweisung Anlage enthaltenen Aufstellung Tabelle beigefügten Rechnungen genügt Anforderungen Bestimmung Anspruchsgrunds § Abs. Nr. . Grundsatz gilt auch Anspruch selbständig verfolgt Wege Prozessaufrechnung geltend gemacht wird Urteil 7 November . auch zutrifft Aufrechnung schon Kläger Berechnung Anspruchs erfolgt kann offen bleiben hier Bezeichnung herauszugebenden Mieten anzurechnenden Gegenanspruchs § Abs. Nr. VermG Klageschrift Anforderungen § Abs. Nr. entspricht . Anspruch ist Angabe laufende Bauunterhaltung Kosten € Anlage beigefügten Aufstellung angefallen seien hinreichend beschrieben . Erfordernis ist genügt Anspruch Gläubiger Schuldner identifizierbar bezeichnet ist ; nähere Individualisierung kann konkrete Bezugnahme andere Schriftstücke erfolgen Urteil 11 . Februar . maßgebende Sachverhalt muss Bestimmtheit Klage vollständig Anspruch schlüssig substantiiert dargelegt worden sein Urteil 18 Juli . Vorbringen Klägerin genügte auch Anforderungen Abs. Vortrag anspruchsbegründenden Tatsachen . Umfang mündlicher schriftsätzlicher Vortrag Bezugnahme Anlagen substituiert werden kann bestimmt vorzutragenden Gegenstand Inhalt Anlagen . Richtig ist insoweit zwar Einwand Beklagten Grenzen § Abs. möglichen Verweisung Anlagen überschritten sind Gericht entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst heraussuchen muss Urteil 3 . Oktober ; Urteil 3 . Mai ; Beschluss 12 . Dezember ZR . Darlegungserfordernis ist jedoch genügt Kläger Anspruch Erstattung laufenden Kosten geführten Verwaltung geordnete Aufstellung Beifügung Belege Rechnungen begründet auch erforderlichen Informationen Grund Aufwands entnehmen lassen vgl. BVerfG Beschluss 12 Juli ZR . . Fall ist bedarf allerdings Einzelforderungen bezogenen Darlegung Anspruchsgrunds . ist hier Hinweis Berufungsgerichts § Abs. Satz jedoch erfolgt . Rechtlich beanstanden ist auch Berufungsgericht Klägerin laufenden Aufwand Erhaltung § Abs. Satz Nr. VermG geltend gemachten Kosten Vorbringen kleinere Reparaturen Revisionen betreffen Rechnungen vorgelegt worden sind gemäß Zeit 1 Juli 30 . Januar gestellten Rechnungen bewiesen angesehen hat . Berechtigte muss allerdings Vorbringen Verfügungsberechtigten Grund Höhe geltend gemachter Erhaltungskosten substantiiert eigenen positiven Angaben bestreiten Maßnahmen Wahrnehmungsbereich abgespielt haben Senat Urteil 14 . Mai . pauschales Bestreiten Berechtigten dann Obliegenheit verstößt Vortrag Gegners erklären § Abs. prozessrechtlich unbeachtlich ist Verfügungsberechtigte richterlichen Hinweis Aufwand Vorlage Unterlagen Einzelnen begründet hat vgl. Urteil 12 . Juni ZR insoweit abgedruckt ; Beschluss 20 November ; siehe auch Senat Beschluss 20 . Juni kann hier schon dahinstehen Berufungsgericht gestützt Beweis Klägerin behaupteten Erhaltungsaufwand erhoben hat . Beweiswürdigung Berufungsgerichts Vernehmung Verwaltung Objekts zuständigen Beamten Zeugen auch Aufwand nur allgemein stichpunktartig Rechnungen vernommen hat Überzeugung gekommen ist Klägerin behaupteten Rechnungen belegten Aufwendungen Kosten Erhaltung Vermögenswerts gehandelt hat ist revisionsrechtlich beanstanden . 5 . Ebenfalls Erfolg machen Beklagten geltend Kostenerstattungsanspruch Klägerin Betrag abgezogen werden müsse privater Verfügungsberechtigter Gewährung staatlicher Fördermittel durchgeführten Baumaßnahmen erspart hätten . steht schon Gesetz derartigen Abzug fiktiven Ersparnis Berechtigten Verfügungsberechtigten erstattenden Kosten vorsieht . liegt auch ungerechtfertigte Benachteiligung Beklagten anderen Restitutionsberechtigten Privater Verfügungsberechtigter war . gesetzliche Regelung ist nämlich sachgerecht Erhaltungsaufwand geht . Berücksichtigung derartigen fiktiven Ersparnis Erhaltungsaufwand führte Anwendung § Abs. Satz Nr. VermG absurden Ergebnis Verfügungsberechtigte § Abs. Satz VermG Mieten herausgeben müsste Erhaltung Vermögenswerts verwenden sollte verwendet hat . Nichtberücksichtigung staatlicher Fördermaßnahmen ist auch Kostenerstattungsanspruch § Abs. Satz VermG beanstanden . Erhaltung Instandsetzung Vermögensgegenstands notwendigen Maßnahmen müssen unabhängig durchgeführt werden Zulagen Sonderabschreibungen zinsverbilligte Kredite usw. gefördert werden . Berechtigte muss Aufwand auch dann tragen Instandsetzungsmaßnahmen erst Zeitpunkt anfallen staatliche Förderungen mehr Umfang ersten Jahren Beitritt gewährt werden . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . Sache ist Grundlage festgestellten Sachverhältnisses Endentscheidung § Abs. reif . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : 1 . Kosten Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen sind zwar zuerkannten Höhe € gemäß § Abs. Satz VermG Beklagten erstatten . Anspruch ist aber insgesamt unbegründet . Aufwendungen sind erstattungsfähige Kosten enthalten Sanierung Modernisierung Erhaltung Instandsetzung Gebäudes einherging . Erstattung entfallenden Teils Kosten kann auch Verfügungsberechtigte hinausgehende Modernisierung durchgeführt hat Berechtigten gemäß § Abs. Satz VermG beanspruchen vgl. KG . Geltendmachung § Abs. Satz VermG ersetzenden Teilbetrags Gesamtaufwand geht allerdings erhöhten Darlegungsanforderungen . wäre Klägerin vorzutragen Zuge Sanierung durchgeführten Baumaßnahmen allein erforderlich waren Abnutzung Alterung Witterungseinflüsse Einwirkungen Dritter entstandenen baulichen sonstigen Mängel ordnungsgemäß beseitigen vgl. Urteil 6 . April 84 baulichen Investitionen hinausgegangen sind Maßnahmen durchzuführen gewesen wären Klägerin Erhaltung Bewirtschaftung Erforderliche notwendigerweise einhergehenden Modernisierungen beschränkt hätte . Feststellungen Vortrag fehlen bisher . Erst Grundlage wäre gegebenenfalls Schätzung Erhaltung Instandsetzung entfallenden Kostenanteils § möglich . 2 . Klägerin wird Neuberechnung Anspruch gemäß § Abs. Satz VermG anzurechnenden Mieten Zeit 3 . Oktober 25 . Januar gewöhnlichen Erhaltungskosten Verwaltungskosten Zeitraum vorzunehmen haben Pauschale § Abs. . BV nur vermieteten Wohnungen Ansatz bringen ist . Schmidt-Räntsch Czub Weinland Göbel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung