You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2146 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
März
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
dauerhafte
Änderung
Inhalts
Sondernutzungsrechts
dauerhafte
Aufhebung
Rechts
können
übrigen
Wohnungseigentümer
Willen
Sondernutzungsberechtigten
nur
Maßgabe
§
Abs.
Satz
geregelten
Weg
Anpassung
Änderung
Gemeinschaftsordnung
herbeiführen
.
§
Abs.
Satz
kann
auch
Anspruch
ersatzlose
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
ergeben
allerdings
nur
ultima
ratio
etwa
Sondernutzungsfläche
zwingend
benötigt
wird
unabwendbaren
behördlichen
Auflagen
nachzukommen
regelmäßig
nur
Zahlung
entsprechenden
Entschädigung
.
Selbst
übrigen
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Satz
WEG
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
verlangen
können
ist
Sondernutzungsberechtigte
verpflichtet
Sondernutzungsfläche
Vorgriff
Aufhebung
Verfügung
stellen
.
Urteil
23
.
März
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
März
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Februar
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
10
November
Fassung
Ergänzungsurteils
15
.
Januar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
Ausnahme
Nebenintervention
verursachten
Kosten
Nebenintervenientin
selbst
trägt
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
Mitglied
Beklagte
ist
.
Stadt
Jahre
erteilten
Baugenehmigung
ist
vorgesehen
Straße
gelegenen
Stellplätze
parallel
Gebäude
errichten
Fläche
Wohnung
Beklagten
.
abweichend
wurden
Stellplätze
rechten
Winkel
Gebäude
ausgerichtet
.
Wohnung
Beklagten
befindet
abgezäunte
Gartenfläche
.
Gemeinschaftsordnung
wird
jeweiligen
Eigentümer
Wohnung
Beklagten
entsprechendes
unentgeltliches
Sondernutzungsrecht
Fläche
eingeräumt
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
Stadt
Rechtsstreit
Seiten
Klägerin
beigetreten
ist
lehnt
nachträgliche
Genehmigung
tatsächlichen
Bauausführung
verlangt
Errichtung
Stellplätze
parallel
Gebäude
u.a.
Sondernutzungsfläche
Beklagten
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
dulden
Klägerin
Terrasse
Rasen
Pflanzen
Sondernutzungsfläche
umgebenden
Zaun
entfernt
Fläche
Stellplätze
errichtet
dauerhaft
Wohnungseigentümer
Bewohner
genutzt
werden
können
.
Weiterhin
verlangt
Klägerin
Beklagten
Duldung
Nutzung
Sondernutzungsfläche
Zufahrt
weiteren
Stellplätzen
.
Eigentümerversammlung
24
November
wurde
gerichtliche
Durchsetzung
Duldung
Umbaumaßnahmen
beschlossen
.
Amtsgericht
hat
Klage
Zug
Zug
Entschädigungszahlung
Höhe
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
Anschlussberufung
Klägerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Beklagte
sei
§
verpflichtet
Klägerin
Sondernutzungsfläche
Verfügung
stellen
baulichen
Maßnahmen
dauerhafte
Nutzung
Fläche
Stellplätze
Zufahrten
dulden
.
folge
Inanspruchnahme
Sondernutzungsfläche
erforderlich
sei
öffentlich-rechtlichen
Vorgaben
bestandskräftigen
Baugenehmigung
genügen
.
Stadt
habe
Antrag
nachträgliche
Legalisierung
tatsächlichen
Bauausführung
abgelehnt
sodass
nunmehr
Vorgaben
Baugenehmigung
umzusetzen
seien
.
Einwand
Beklagten
Stellplätze
anderen
Stelle
Grundstücks
errichtet
werden
könnten
habe
Amtsgericht
Recht
unsubstantiiert
zurückgewiesen
.
vorherigen
Änderung
Gemeinschaftsordnung
Beklagten
Sondernutzungsrecht
eingeräumt
worden
sei
bedürfe
.
Zwar
sei
auszugehen
Gemeinschaftsordnung
festgelegten
rechtlichen
Verhältnisse
tatsächlichen
Gegebenheiten
Bauarbeiten
Erstellung
baugenehmigungskonformen
Zustands
angepasst
werden
sollten
sei
aber
ersichtlich
Gemeinschaftsordnung
vorrangig
geändert
werden
müsse
.
Rechtsverkürzung
Beklagten
trete
übrigen
Miteigentümer
Anspruch
Zustimmung
Änderung
hätten
.
gerichtliche
Durchsetzung
führte
lediglich
zeitlichen
Verzögerung
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Anders
Berufungsgericht
meint
muss
sondernutzungsberechtigter
Wohnungseigentümer
umfassenden
Mitgebrauch
Sondernutzungsfläche
Wohnungseigentümer
dauerhaft
dulden
.
lässt
Ansicht
Berufungsgerichts
ableiten
.
Wohnungseigentümer
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
Satz
Mitgebrauch
gemeinschaftlichen
Eigentums
Maßgabe
§
WEG
berechtigt
.
gilt
aber
§
Abs.
Teile
gemeinschaftlichen
Eigentums
einzelnen
Wohnungseigentümern
Sondernutzungsrechte
zugewiesen
sind
.
Wesensmerkmal
Sondernutzungsrechten
ist
begünstigten
Wohnungseigentümer
Ausschluss
übrigen
negative
Komponente
Recht
Nutzung
Teilen
Gemeinschaftseigentums
zuweisen
positive
Komponente
.
schränken
gesetzliche
Befugnis
Wohnungseigentümers
Mitgebrauch
gemeinschaftlichen
Eigentums
§
Abs.
vgl.
Senat
Urteil
13
.
Januar
.
31
;
Urteil
21
.
Oktober
.
10
;
Urteil
8
.
April
.
14
;
Urteil
2
.
Dezember
.
.
widerspräche
Sinn
Zweck
Sondernutzungsrechts
Sondernutzungsberechtigte
dauerhaft
Mitgebrauch
Sondernutzungsfläche
andere
Wohnungseigentümer
dulden
müsste
.
Allerdings
wird
obergerichtlichen
Rechtsprechung
Ansicht
vertreten
Sondernutzungsberechtigter
könne
unabhängig
Änderung
Gemeinschaftsordnung
Vereinbarung
Glauben
gemäß
§
Gemeinschaftsverhältnis
verpflichtet
sein
Sondernutzungsfläche
gegebenenfalls
Zahlung
angemessenen
Entschädigung
Dauer
Mitgebrauch
Wohnungseigentümer
Verfügung
stellen
Nutzung
Fläche
auch
andere
Wohnungseigentümer
dulden
.
Verpflichtung
wird
etwa
angenommen
Inanspruchnahme
Sondernutzungsfläche
Erfüllung
öffentlichrechtlicher
Anforderungen
etwa
Stellplatznachweis
Kinderspielplatz
zwingend
erforderlich
ist
vgl.
KG
;
.
folgen
Teile
Literatur
Grziwotz
5
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Auch
Berufungsgericht
stützt
Ansicht
.
Richtigerweise
kommt
§
aber
jedenfalls
Inkrafttreten
WEG-Novelle
Jahres
1
Juli
Anspruchsgrundlage
dauerhaften
umfassenden
Mitgebrauch
Sondernutzungsfläche
andere
Wohnungseigentümer
mehr
Betracht
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Satz
WEG
zuvor
abgeleiteten
Anspruch
Wohnungseigentümers
Gesetz
dauerhaft
abweichende
Vereinbarung
hier
dauerhafte
Anpassung
bestehenden
Vereinbarung
kodifiziert
.
hat
nur
bisherige
hohe
Schwelle
Anpassungsanspruch
gesenkt
.
bedarf
außergewöhnlichen
Umstände
mehr
nur
schwerwiegender
;
Festhalten
geltenden
Regelung
muss
mehr
grob
unbillig
sein
nur
unbillig
BT-Drucks
.
S.
f.
;
bisherigen
Recht
:
Senat
Beschluss
13
Juli
.
Einführung
gesetzlichen
Anpassungsanspruchs
einerseits
Ausweitung
Beschlusskompetenz
Gemeinschaft
§
Abs.
andererseits
hat
Gesetzgeber
vielmehr
auch
Beibehaltung
bisherigen
Verfahrens
entschieden
gesetzlichen
Regelungen
geltenden
Vereinbarungen
abweichendes
Verhalten
erst
verlangt
werden
kann
Änderung
erfolgt
ist
vgl.
Senat
Beschluss
13
Juli
aaO
S.
f.
;
Urteil
28
.
März
.
.
Entscheidung
Gesetzgebers
ändert
allerdings
auch
Durchsetzung
Vereinbarungen
bisher
allgemeinen
Grundsatz
Glauben
Rechtsverkehr
§
steht
Einzelfall
unzulässig
sein
kann
Senat
Beschluss
4
.
Mai
f.
Durchsetzung
Hundehaltungsverbots
blinden
Wohnungseigentümer
;
Timme/Dötsch
2
.
Aufl
.
.
.
lässt
Grundsatz
auch
Befugnis
Wohnungseigentümer
§
Abs.
unberührt
Regelungen
Gebrauch
Gemeinschaftseigentums
auch
Regelungen
Gebrauch
Sondernutzungsflächen
beschließen
vgl.
OLG
751
;
Timme/Dötsch
2
.
Aufl
.
.
.
dauerhafte
Änderung
Inhalts
Sondernutzungsrechts
dauerhafte
Aufhebung
Rechts
können
übrigen
Wohnungseigentümer
Willen
Sondernutzungsberechtigten
aber
nur
Maßgabe
§
Abs.
Satz
geregelten
Weg
Anpassung
Änderung
Gemeinschaftsordnung
herbeiführen
.
Sondernutzungsrecht
gibt
begünstigten
Wohnungseigentümer
Recht
übrigen
Wohnungseigentümer
§
Abs.
gegebenen
Mitgebrauch
auch
Sondernutzungsfläche
auszuschließen
Teil
gemeinschaftlichen
Eigentums
allein
gebrauchen
.
Einräumung
Sondernutzungsrechts
getroffene
Grundlagenentscheidung
ausschließlichen
Gebrauch
gemeinschaftlichen
Eigentums
einzelne
Wohnungseigentümer
Mitgebrauch
kann
nur
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
teilenden
Eigentümer
§
Abs.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
begründet
geändert
werden
vgl.
Senat
Urteil
13
.
Januar
.
31
;
Urteil
21
.
Oktober
.
10
;
Urteil
2
.
Dezember
.
.
Ebenso
kann
schuldrechtlich
nur
Abänderung
Vereinbarung
verändert
aufgehoben
werden
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
September
.
gilt
auch
Sondernutzungsrecht
hier
Teilungserklärung
Gemeinschaftsordnung
begründet
wurde
Zeitpunkt
teilenden
Eigentümer
mehr
einseitig
geändert
werden
kann
Vereinbarung
gleichsteht
Senat
Beschluss
13
.
September
aaO
;
Urteil
21
.
Oktober
aaO
.
.
2
.
Berufungsgericht
angenommene
Verpflichtung
Beklagten
Sondernutzungsfläche
dauerhaft
Mitgebrauch
Wohnungseigentümer
Verfügung
stellen
lässt
auch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
herleiten
.
-9-
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ergeben
schon
Aufhebungsanspruch
übrigen
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Satz
.
Bestimmung
kann
Wohnungseigentümer
Gesetz
abweichende
Vereinbarung
Anpassung
Vereinbarung
verlangen
Festhalten
geltenden
Regelung
schwerwiegenden
Gründen
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
Rechte
Interessen
anderen
Wohnungseigentümer
unbillig
erscheint
.
Gegenstand
Anpassung
könnte
Veränderung
bestehenden
Vereinbarungen
sein
Wohnungseigentümer
Abs.
Satz
Änderungs-)Vereinbarung
treffen
könnten
Grundsatz
auch
Aufhebung
bestehenden
Sondernutzungsrechts
.
änderte
Sondernutzungsrecht
hier
gemäß
§
Abs.
WEG
Grundbuch
eingetragen
ist
.
§
Abs.
Satz
könnte
zwar
Veränderung
sachenrechtlichen
Grundlagen
verlangt
werden
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Mai
.
.
sachenrechtlichen
Grundlagen
Gemeinschaft
zählt
Sondernutzungsrecht
aber
auch
zwar
selbst
dann
Grundbuch
eingetragen
ist
.
Eintragung
ändert
Charakter
Sondernutzungsrechts
stellt
nur
sicher
Vereinbarung
auch
Sondernachfolger
Wohnungseigentümers
gilt
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
9
;
Beschluss
21
.
Dezember
.
kann
Abs.
Satz
auch
Anspruch
ersatzlose
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
ergeben
allerdings
nur
ultima
ratio
etwa
Sondernutzungsfläche
zwingend
benötigt
wird
unabwendbaren
behördlichen
Auflagen
nachzukommen
regelmäßig
nur
Zahlung
sprechenden
Entschädigung
vgl.
WEG/Dötsch
33
.
Ed
.
.
;
f.
;
Häublein/Ott
:
Anwalts-Handbuch
3
.
Aufl
.
Teil
.
;
Hogenschurz
Sondernutzungsrecht
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
aber
festgestellt
.
gegenwärtige
Zustand
Wohnungseigentumsanlage
entspricht
zwar
Festsetzungen
Baugenehmigung
.
Nebenintervenientin
verlangt
auch
Inanspruchnahme
Sondernutzungsfläche
Beklagten
.
allein
rechtfertigt
aber
Beklagten
Sondernutzungsrecht
nahezu
vollständig
entziehen
.
derart
weitgehende
Maßnahme
setzt
vielmehr
andere
Möglichkeiten
bestehen
fehlgeschlagen
sind
.
Feststellungen
insbesondere
Gründen
verwaltungsgerichtliche
Klage
Stellplatzauflage
weiterverfolgt
wurde
Frage
Stellplätze
anderer
Stelle
gemeinschaftlichen
anderen
Grundstück
errichtet
werden
könnten
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
sind
Ansicht
Berufungsgerichts
entbehrlich
Beklagte
entsprechende
Alternativen
substantiiert
dargelegt
hat
.
oblag
nämlich
.
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
kann
Herstellung
bauordnungsrechtlichen
Anforderungen
entsprechenden
Zustands
gemeinschaftlichen
Eigentums
nur
verlangt
werden
andere
Möglichkeit
gibt
Anforderungen
gerecht
werden
.
Fehlen
Möglichkeiten
ist
Tatbestandsvoraussetzung
auch
Anspruchs
Gebrauch
gemeinschaftlichen
Eigentums
bauordnungsrechtlich
vorgesehenen
Zweck
.
Beweislast
trifft
allgemeinen
Regeln
Anspruch
geltend
macht
.
ist
hier
Klägerin
Beklagte
.
ist
Aufgabe
Klägerin
darzulegen
beweisen
Vorgaben
Baugenehmigung
Stellplätzen
andere
Weise
erfüllt
werden
können
Änderung
Vorgaben
öffentlich-rechtlich
Betracht
kommt
.
Mangels
entsprechender
Feststellungen
kann
ausgegangen
werden
Möglichkeiten
bestehen
.
Selbst
übrigen
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Satz
WEG
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
verlangen
können
ist
Sondernutzungsberechtigte
hier
Beklagte
verpflichtet
Sondernutzungsfläche
Vorgriff
Aufhebung
Verfügung
stellen
.
Zwar
hat
Senat
unmittelbaren
Anspruch
vorzunehmenden
Änderung
Regelung
entsprechendes
Verhalten
Anpassung
Vertrages
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
§
vgl.
Senat
Urteil
30
.
September
.
Regelung
Benutzung
gemeinschaftlichen
Gegenstandes
§
Abs.
Senat
Urteil
19
.
September
.
bejaht
.
Fällen
ist
auch
erforderlich
förmliche
Regelung
Änderung
später
nachzuholen
.
Rechtsprechung
lässt
aber
Wohnungseigentümergemeinschaft
übertragen
Besonderheiten
§
§
Abs.
beruht
Wohnungseigentumsgesetz
Besonderheiten
Wohnungseigentums
zugeschnittene
abweichende
Sonderregelung
trifft
.
wechselseitigen
Ansprüche
Anpassung
Vertrags
Vertragsparteien
Wegfall
Geschäftsgrundlage
zustehen
haben
dienende
Funktion
.
Zweck
erschöpft
Vertrag
angestrebten
Leistungsaustausch
veränderten
Umständen
Durchführung
bringen
vgl.
Senat
Urteil
30
.
September
.
34
;
:
Hrsg.
Jahre
Schuldrechtsmodernisierung
S.
f.
;
.
f.
.
begrenzten
Zweck
entspricht
Vertragsparteien
Möglichkeit
geben
gleich
Leistungsaustausch
verlangen
Verwirklichung
Anpassung
§
Abs.
geht
.
zielt
Regelungsanspruch
§
Abs.
zwar
Regelung
Mitgebrauchs
gemeinschaftlichen
Gegenstands
Teilhaber
.
Anspruch
besteht
aber
nur
Mitgebrauch
Vereinbarung
noch
Mehrheitsbeschluss
geregelt
ist
gewinnt
praktische
Bedeutung
nur
Teilhaber
Aufhebungsanspruch
§
geltend
gemacht
hat
.
.
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
grundlegend
anders
.
Wohnungseigentümergemeinschaft
ist
§
unauflöslich
.
Schon
haben
Vereinbarungen
Gebrauch
Verwaltung
gemeinschaftlichen
Eigentums
Gemeinschaft
ähnlich
grundlegende
Bedeutung
Satzung
Verein
.
Verwaltung
gemeinschaftlichen
Eigentums
Gebrauch
gemeinschaftlichen
Sondereigentums
richten
nämlich
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
erster
Linie
getroffenen
Vereinbarungen
.
Vereinbarungen
müssen
anders
§
§
.
Gemeinschaft
gemäß
§
Abs.
Satz
WEG
einstimmig
getroffen
werden
sprechende
Regelungen
Aufteilung
Grundstücks
Wohnungseigentum
§
vorgesehen
worden
sind
.
können
nur
allseitige
Vereinbarung
geändert
werden
.
Willen
einzelner
Wohnungseigentümer
kann
Änderung
nur
durchgesetzt
werden
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Satz
WEG
gesetzlichen
Anspruch
hat
.
Hürden
sind
bewusst
höher
Gemeinschaft
.
.
§
.
haben
Sinn
Wohnungseigentümern
gerade
Unauflöslichkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
dauerhafte
Grundlage
Verwaltung
Gebrauch
gemeinschaftlichen
Eigentums
geben
.
soll
muss
Klarheit
herrschen
Umfang
gesetzlichen
Bestimmungen
abweichende
Vereinbarungen
maßgeblich
sind
vgl.
Senat
Urteil
23
.
März
.
.
lässt
erreichen
Änderungen
Vereinbarungen
auch
dann
Gemeinschaftsordnung
umgesetzt
werden
Wohnungseigentümer
Anspruch
hat
.
Ziel
dauerhaft
klare
Verhältnisse
Wohnungseigentümern
gewährleisten
würde
verfehlt
Wohnungseigentümer
Recht
eingeräumt
würde
übrigen
Wohnungseigentümern
Gebrauch
Gemeinschaftseigentums
verlangen
erst
noch
vorzunehmenden
Änderung
Vereinbarungen
entspricht
.
Ähnlich
einredeweise
Geltendmachung
Änderungsanspruchs
§
Abs.
Satz
Senat
Urteil
23
.
März
juris
führte
Anspruch
beanspruchenden
Änderung
Vereinbarungen
entsprechenden
Mitgebrauch
Gemeinschaftseigentums
Sondernutzungsfläche
Wohnungseigentümers
Alleingebrauch
Fläche
eingeschränkt
hier
größtenteils
aufgegeben
würde
förmlichen
Änderung
Gemeinschaftsordnung
ner
Eintragung
Vereinbarung
§
Abs.
WEG
Grundbuch
Änderung
kommt
.
Sondernachfolger
betroffenen
Wohnungseigentümers
stellt
Inhalt
Sondereigentums
aber
so
Gemeinschaftsordnung
ergibt
.
änderte
auch
Nutzung
Sondernutzungsfläche
Rechtsstreit
geführt
würde
.
Entscheidung
wären
Sondernachfolger
zwar
§
Abs.
gebunden
.
Rechtskraft
Urteils
erstreckte
aber
Vorfrage
Inhalt
Ausgestaltung
Änderungsanspruchs
vorliegenden
Fall
nur
inzident
geprüft
Gegenstand
eigenständigen
Widerklageantrags
gemacht
würde
vgl.
Senat
Urteil
23
.
März
.
.
Folge
wäre
erhebliche
Unsicherheit
geltenden
Vereinbarungen
Fortschreiten
Zeit
immer
größer
würde
Gemeinschaftsfrieden
gefährdete
.
kann
Wohnungseigentümer
auch
dann
Recht
eingeräumt
werden
Vornahme
Änderung
Dauer
nur
Einzelfall
so
verhalten
wären
geändert
entsprechende
Änderung
§
Abs.
Satz
WEG
beanspruchen
könnte
.
Auch
Sinne
anspruchsberechtigter
Wohnungseigentümer
ist
bestehenden
Vereinbarungen
gebunden
Änderung
rechtskräftig
durchgesetzt
hat
.
Ausnahme
hat
Senat
nur
Sonderfall
anerkannt
Wohnungseigentümer
Beseitigung
Vereinbarungen
entsprechenden
Zustands
verlangt
hinzunehmen
Zusammenwirken
übrigen
Wohnungseigentümern
Vereinbarungen
anzupassen
hat
vgl.
Senat
Urteil
5
.
Dezember
;
Urteil
21
.
Oktober
.
.
Ansonsten
muss
Wohnungseigentümer
bestehenden
Vereinbarungen
halten
geändert
vorgesehener
anderer
Gebrauch
Sondereigentum
genehmigt
ist
vgl.
Senat
Urteil
13
Juli
.
f.
genehmigungsfähige
genehmigte
gewerbliche
Nutzung
Wohnung
;
Urteil
21
.
Oktober
.
änderungsbedürftige
Bestimmung
Sondernutzungsrechten
Gemeinschaftsordnung
.
faktischen
Entzug
Sondernutzungsrechts
dauerhaften
Mitgebrauch
Sondernutzungsfläche
andere
Wohnungseigentümer
einherginge
muss
Sondernutzungsberechtigte
hinnehmen
;
könnte
vielmehr
seinerseits
gemäß
§
Abs.
WEG
Unterlassung
Beseitigung
entsprechenden
Beeinträchtigung
verlangen
.
3
.
geltend
gemachte
Duldungsanspruch
folgt
auch
Erstherstellungsanspruch
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
kann
Wohnungseigentümer
Rahmen
ordnungsmäßigen
Verwaltung
grundsätzlich
verlangen
Gemeinschaftseigentum
erstmals
Teilungserklärung
entsprechenden
Zustand
versetzt
wird
.
können
auch
Maßnahmen
Erfüllung
öffentlich-rechtlicher
Anforderungen
gehören
etwa
Schaffung
baurechtlich
vorgesehener
Stellplätze
zweiten
Rettungswegs
vgl.
Senat
Urteil
26
.
Februar
.
.
;
Urteil
9
.
Dezember
.
.
primären
Maßstab
Bestimmung
herzustellenden
Zustands
Gemeinschaftseigentums
bilden
aber
Vorgaben
Bauordnungsrechts
Festlegungen
Baugenehmigung
Teilungserklärung
.
gibt
Rahmen
allerdings
Teilungserklärung
Aussagen
trifft
bauordnungsrechtlichen
Vorschriften
Baugenehmigung
auszufüllen
ist
vgl.
Senat
Urteil
26
.
Februar
.
.
Hier
weicht
Teilungserklärung
Anordnung
Parkplätze
Festlegung
Sondernutzungsflächen
Baugenehmigung
.
entspricht
Ausführung
Gebäudes
hier
Interesse
teilungserklärungskonformen
Zustand
befindet
.
geht
Erstherstellungsanspruch
Frage
Nebenintervenientin
angedrohte
Stilllegung
Parkplätze
Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Verwaltung
hingenommen
werden
muss
sachgerechte
Lösung
nur
Änderung
Gemeinschaftsordnung
Sinne
ersatzlosen
Aufhebung
Sondernutzungsrechts
Beklagten
erreicht
werden
kann
.
Verwaltung
gemeinschaftlichen
Eigentums
aber
gemäß
§
Abs.
vorrangig
bestehenden
Vereinbarungen
richtet
könnte
Einrichtung
Parkplätzen
Zufahrt
Sondernutzungsfläche
Beklagten
nur
erreicht
werden
Vereinbarungen
zuvor
geändert
worden
sind
.
.
Entscheidung
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
geltend
gemachte
Duldungsanspruch
besteht
.
Klägerin
muss
auch
Gelegenheit
gegeben
werden
bisher
geltend
gemachten
Anspruch
§
Abs.
Satz
Zustimmung
Änderung
Gemeinschaftsordnung
geltend
machen
.
Anspruch
ist
Individualanspruch
jeweiligen
einzelnen
Wohnungseigentümers
selbst
geltend
machen
muss
Wohnungseigentümergemeinschaft
§
Abs.
Satz
WEG
ziehen
kann
Senat
Urteil
13
.
Oktober
.
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung