NAMEN Verkündet : 23 . März Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz dauerhafte Änderung Inhalts Sondernutzungsrechts dauerhafte Aufhebung Rechts können übrigen Wohnungseigentümer Willen Sondernutzungsberechtigten nur Maßgabe § Abs. Satz geregelten Weg Anpassung Änderung Gemeinschaftsordnung herbeiführen . § Abs. Satz kann auch Anspruch ersatzlose Aufhebung Sondernutzungsrechts ergeben allerdings nur ultima ratio etwa Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen regelmäßig nur Zahlung entsprechenden Entschädigung . Selbst übrigen Wohnungseigentümer § Abs. Satz WEG Aufhebung Sondernutzungsrechts verlangen können ist Sondernutzungsberechtigte verpflichtet Sondernutzungsfläche Vorgriff Aufhebung Verfügung stellen . Urteil 23 . März AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . März Richterinnen Prof. Dr. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 29 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Februar aufgehoben Urteil Amtsgerichts 10 November Fassung Ergänzungsurteils 15 . Januar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin Ausnahme Nebenintervention verursachten Kosten Nebenintervenientin selbst trägt . Tatbestand : Klägerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft Mitglied Beklagte ist . Stadt Jahre erteilten Baugenehmigung ist vorgesehen Straße gelegenen Stellplätze parallel Gebäude errichten Fläche Wohnung Beklagten . abweichend wurden Stellplätze rechten Winkel Gebäude ausgerichtet . Wohnung Beklagten befindet abgezäunte Gartenfläche . Gemeinschaftsordnung wird jeweiligen Eigentümer Wohnung Beklagten entsprechendes unentgeltliches Sondernutzungsrecht Fläche eingeräumt Grundbuch eingetragen wurde . Stadt Rechtsstreit Seiten Klägerin beigetreten ist lehnt nachträgliche Genehmigung tatsächlichen Bauausführung verlangt Errichtung Stellplätze parallel Gebäude u.a. Sondernutzungsfläche Beklagten . Klägerin verlangt Beklagten dulden Klägerin Terrasse Rasen Pflanzen Sondernutzungsfläche umgebenden Zaun entfernt Fläche Stellplätze errichtet dauerhaft Wohnungseigentümer Bewohner genutzt werden können . Weiterhin verlangt Klägerin Beklagten Duldung Nutzung Sondernutzungsfläche Zufahrt weiteren Stellplätzen . Eigentümerversammlung 24 November wurde gerichtliche Durchsetzung Duldung Umbaumaßnahmen beschlossen . Amtsgericht hat Klage Zug Zug Entschädigungszahlung Höhe € stattgegeben . Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägerin hat Landgericht zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Ansicht Beklagte sei § verpflichtet Klägerin Sondernutzungsfläche Verfügung stellen baulichen Maßnahmen dauerhafte Nutzung Fläche Stellplätze Zufahrten dulden . folge Inanspruchnahme Sondernutzungsfläche erforderlich sei öffentlich-rechtlichen Vorgaben bestandskräftigen Baugenehmigung genügen . Stadt habe Antrag nachträgliche Legalisierung tatsächlichen Bauausführung abgelehnt sodass nunmehr Vorgaben Baugenehmigung umzusetzen seien . Einwand Beklagten Stellplätze anderen Stelle Grundstücks errichtet werden könnten habe Amtsgericht Recht unsubstantiiert zurückgewiesen . vorherigen Änderung Gemeinschaftsordnung Beklagten Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei bedürfe . Zwar sei auszugehen Gemeinschaftsordnung festgelegten rechtlichen Verhältnisse tatsächlichen Gegebenheiten Bauarbeiten Erstellung baugenehmigungskonformen Zustands angepasst werden sollten sei aber ersichtlich Gemeinschaftsordnung vorrangig geändert werden müsse . Rechtsverkürzung Beklagten trete übrigen Miteigentümer Anspruch Zustimmung Änderung hätten . gerichtliche Durchsetzung führte lediglich zeitlichen Verzögerung . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Anders Berufungsgericht meint muss sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer umfassenden Mitgebrauch Sondernutzungsfläche Wohnungseigentümer dauerhaft dulden . lässt Ansicht Berufungsgerichts ableiten . Wohnungseigentümer ist zwar gemäß § Abs. Satz Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums Maßgabe § WEG berechtigt . gilt aber § Abs. Teile gemeinschaftlichen Eigentums einzelnen Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte zugewiesen sind . Wesensmerkmal Sondernutzungsrechten ist begünstigten Wohnungseigentümer Ausschluss übrigen negative Komponente Recht Nutzung Teilen Gemeinschaftseigentums zuweisen positive Komponente . schränken gesetzliche Befugnis Wohnungseigentümers Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums § Abs. vgl. Senat Urteil 13 . Januar . 31 ; Urteil 21 . Oktober . 10 ; Urteil 8 . April . 14 ; Urteil 2 . Dezember . . widerspräche Sinn Zweck Sondernutzungsrechts Sondernutzungsberechtigte dauerhaft Mitgebrauch Sondernutzungsfläche andere Wohnungseigentümer dulden müsste . Allerdings wird obergerichtlichen Rechtsprechung Ansicht vertreten Sondernutzungsberechtigter könne unabhängig Änderung Gemeinschaftsordnung Vereinbarung Glauben gemäß § Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet sein Sondernutzungsfläche gegebenenfalls Zahlung angemessenen Entschädigung Dauer Mitgebrauch Wohnungseigentümer Verfügung stellen Nutzung Fläche auch andere Wohnungseigentümer dulden . Verpflichtung wird etwa angenommen Inanspruchnahme Sondernutzungsfläche Erfüllung öffentlichrechtlicher Anforderungen etwa Stellplatznachweis Kinderspielplatz zwingend erforderlich ist vgl. KG ; . folgen Teile Literatur Grziwotz 5 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . . Auch Berufungsgericht stützt Ansicht . Richtigerweise kommt § aber jedenfalls Inkrafttreten WEG-Novelle Jahres 1 Juli Anspruchsgrundlage dauerhaften umfassenden Mitgebrauch Sondernutzungsfläche andere Wohnungseigentümer mehr Betracht . Gesetzgeber hat § Abs. Satz WEG zuvor abgeleiteten Anspruch Wohnungseigentümers Gesetz dauerhaft abweichende Vereinbarung hier dauerhafte Anpassung bestehenden Vereinbarung kodifiziert . hat nur bisherige hohe Schwelle Anpassungsanspruch gesenkt . bedarf außergewöhnlichen Umstände mehr nur schwerwiegender ; Festhalten geltenden Regelung muss mehr grob unbillig sein nur unbillig BT-Drucks . S. f. ; bisherigen Recht : Senat Beschluss 13 Juli . Einführung gesetzlichen Anpassungsanspruchs einerseits Ausweitung Beschlusskompetenz Gemeinschaft § Abs. andererseits hat Gesetzgeber vielmehr auch Beibehaltung bisherigen Verfahrens entschieden gesetzlichen Regelungen geltenden Vereinbarungen abweichendes Verhalten erst verlangt werden kann Änderung erfolgt ist vgl. Senat Beschluss 13 Juli aaO S. f. ; Urteil 28 . März . . Entscheidung Gesetzgebers ändert allerdings auch Durchsetzung Vereinbarungen bisher allgemeinen Grundsatz Glauben Rechtsverkehr § steht Einzelfall unzulässig sein kann Senat Beschluss 4 . Mai f. Durchsetzung Hundehaltungsverbots blinden Wohnungseigentümer ; Timme/Dötsch 2 . Aufl . . . lässt Grundsatz auch Befugnis Wohnungseigentümer § Abs. unberührt Regelungen Gebrauch Gemeinschaftseigentums auch Regelungen Gebrauch Sondernutzungsflächen beschließen vgl. OLG 751 ; Timme/Dötsch 2 . Aufl . . . dauerhafte Änderung Inhalts Sondernutzungsrechts dauerhafte Aufhebung Rechts können übrigen Wohnungseigentümer Willen Sondernutzungsberechtigten aber nur Maßgabe § Abs. Satz geregelten Weg Anpassung Änderung Gemeinschaftsordnung herbeiführen . Sondernutzungsrecht gibt begünstigten Wohnungseigentümer Recht übrigen Wohnungseigentümer § Abs. gegebenen Mitgebrauch auch Sondernutzungsfläche auszuschließen Teil gemeinschaftlichen Eigentums allein gebrauchen . Einräumung Sondernutzungsrechts getroffene Grundlagenentscheidung ausschließlichen Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums einzelne Wohnungseigentümer Mitgebrauch kann nur Vereinbarung § Abs. Satz teilenden Eigentümer § Abs. § Abs. . V.m . § Abs. begründet geändert werden vgl. Senat Urteil 13 . Januar . 31 ; Urteil 21 . Oktober . 10 ; Urteil 2 . Dezember . . Ebenso kann schuldrechtlich nur Abänderung Vereinbarung verändert aufgehoben werden vgl. Senat Beschluss 13 . September . gilt auch Sondernutzungsrecht hier Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung begründet wurde Zeitpunkt teilenden Eigentümer mehr einseitig geändert werden kann Vereinbarung gleichsteht Senat Beschluss 13 . September aaO ; Urteil 21 . Oktober aaO . . 2 . Berufungsgericht angenommene Verpflichtung Beklagten Sondernutzungsfläche dauerhaft Mitgebrauch Wohnungseigentümer Verfügung stellen lässt auch § Abs. Satz § Abs. herleiten . -9- Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben schon Aufhebungsanspruch übrigen Wohnungseigentümer § Abs. Satz . Bestimmung kann Wohnungseigentümer Gesetz abweichende Vereinbarung Anpassung Vereinbarung verlangen Festhalten geltenden Regelung schwerwiegenden Gründen Berücksichtigung Umstände Einzelfalles insbesondere Rechte Interessen anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint . Gegenstand Anpassung könnte Veränderung bestehenden Vereinbarungen sein Wohnungseigentümer Abs. Satz Änderungs-)Vereinbarung treffen könnten Grundsatz auch Aufhebung bestehenden Sondernutzungsrechts . änderte Sondernutzungsrecht hier gemäß § Abs. WEG Grundbuch eingetragen ist . § Abs. Satz könnte zwar Veränderung sachenrechtlichen Grundlagen verlangt werden vgl. Senat Urteil 11 . Mai . . sachenrechtlichen Grundlagen Gemeinschaft zählt Sondernutzungsrecht aber auch zwar selbst dann Grundbuch eingetragen ist . Eintragung ändert Charakter Sondernutzungsrechts stellt nur sicher Vereinbarung auch Sondernachfolger Wohnungseigentümers gilt vgl. Senat Urteil 11 . Mai aaO . 9 ; Beschluss 21 . Dezember . kann Abs. Satz auch Anspruch ersatzlose Aufhebung Sondernutzungsrechts ergeben allerdings nur ultima ratio etwa Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen regelmäßig nur Zahlung sprechenden Entschädigung vgl. WEG/Dötsch 33 . Ed . . ; f. ; Häublein/Ott : Anwalts-Handbuch 3 . Aufl . Teil . ; Hogenschurz Sondernutzungsrecht . . Voraussetzungen sind hier aber festgestellt . gegenwärtige Zustand Wohnungseigentumsanlage entspricht zwar Festsetzungen Baugenehmigung . Nebenintervenientin verlangt auch Inanspruchnahme Sondernutzungsfläche Beklagten . allein rechtfertigt aber Beklagten Sondernutzungsrecht nahezu vollständig entziehen . derart weitgehende Maßnahme setzt vielmehr andere Möglichkeiten bestehen fehlgeschlagen sind . Feststellungen insbesondere Gründen verwaltungsgerichtliche Klage Stellplatzauflage weiterverfolgt wurde Frage Stellplätze anderer Stelle gemeinschaftlichen anderen Grundstück errichtet werden könnten hat Berufungsgericht getroffen . sind Ansicht Berufungsgerichts entbehrlich Beklagte entsprechende Alternativen substantiiert dargelegt hat . oblag nämlich . Aufhebung Sondernutzungsrechts kann Herstellung bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Zustands gemeinschaftlichen Eigentums nur verlangt werden andere Möglichkeit gibt Anforderungen gerecht werden . Fehlen Möglichkeiten ist Tatbestandsvoraussetzung auch Anspruchs Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums bauordnungsrechtlich vorgesehenen Zweck . Beweislast trifft allgemeinen Regeln Anspruch geltend macht . ist hier Klägerin Beklagte . ist Aufgabe Klägerin darzulegen beweisen Vorgaben Baugenehmigung Stellplätzen andere Weise erfüllt werden können Änderung Vorgaben öffentlich-rechtlich Betracht kommt . Mangels entsprechender Feststellungen kann ausgegangen werden Möglichkeiten bestehen . Selbst übrigen Wohnungseigentümer § Abs. Satz WEG Aufhebung Sondernutzungsrechts verlangen können ist Sondernutzungsberechtigte hier Beklagte verpflichtet Sondernutzungsfläche Vorgriff Aufhebung Verfügung stellen . Zwar hat Senat unmittelbaren Anspruch vorzunehmenden Änderung Regelung entsprechendes Verhalten Anpassung Vertrages Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage § vgl. Senat Urteil 30 . September . Regelung Benutzung gemeinschaftlichen Gegenstandes § Abs. Senat Urteil 19 . September . bejaht . Fällen ist auch erforderlich förmliche Regelung Änderung später nachzuholen . Rechtsprechung lässt aber Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen Besonderheiten § § Abs. beruht Wohnungseigentumsgesetz Besonderheiten Wohnungseigentums zugeschnittene abweichende Sonderregelung trifft . wechselseitigen Ansprüche Anpassung Vertrags Vertragsparteien Wegfall Geschäftsgrundlage zustehen haben dienende Funktion . Zweck erschöpft Vertrag angestrebten Leistungsaustausch veränderten Umständen Durchführung bringen vgl. Senat Urteil 30 . September . 34 ; : Hrsg. Jahre Schuldrechtsmodernisierung S. f. ; . f. . begrenzten Zweck entspricht Vertragsparteien Möglichkeit geben gleich Leistungsaustausch verlangen Verwirklichung Anpassung § Abs. geht . zielt Regelungsanspruch § Abs. zwar Regelung Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Gegenstands Teilhaber . Anspruch besteht aber nur Mitgebrauch Vereinbarung noch Mehrheitsbeschluss geregelt ist gewinnt praktische Bedeutung nur Teilhaber Aufhebungsanspruch § geltend gemacht hat . . ist Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend anders . Wohnungseigentümergemeinschaft ist § unauflöslich . Schon haben Vereinbarungen Gebrauch Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums Gemeinschaft ähnlich grundlegende Bedeutung Satzung Verein . Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums Gebrauch gemeinschaftlichen Sondereigentums richten nämlich gemäß § Abs. § Abs. erster Linie getroffenen Vereinbarungen . Vereinbarungen müssen anders § § . Gemeinschaft gemäß § Abs. Satz WEG einstimmig getroffen werden sprechende Regelungen Aufteilung Grundstücks Wohnungseigentum § vorgesehen worden sind . können nur allseitige Vereinbarung geändert werden . Willen einzelner Wohnungseigentümer kann Änderung nur durchgesetzt werden Wohnungseigentümer § Abs. Satz WEG gesetzlichen Anspruch hat . Hürden sind bewusst höher Gemeinschaft . . § . haben Sinn Wohnungseigentümern gerade Unauflöslichkeit Wohnungseigentümergemeinschaft dauerhafte Grundlage Verwaltung Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums geben . soll muss Klarheit herrschen Umfang gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen maßgeblich sind vgl. Senat Urteil 23 . März . . lässt erreichen Änderungen Vereinbarungen auch dann Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden Wohnungseigentümer Anspruch hat . Ziel dauerhaft klare Verhältnisse Wohnungseigentümern gewährleisten würde verfehlt Wohnungseigentümer Recht eingeräumt würde übrigen Wohnungseigentümern Gebrauch Gemeinschaftseigentums verlangen erst noch vorzunehmenden Änderung Vereinbarungen entspricht . Ähnlich einredeweise Geltendmachung Änderungsanspruchs § Abs. Satz Senat Urteil 23 . März juris führte Anspruch beanspruchenden Änderung Vereinbarungen entsprechenden Mitgebrauch Gemeinschaftseigentums Sondernutzungsfläche Wohnungseigentümers Alleingebrauch Fläche eingeschränkt hier größtenteils aufgegeben würde förmlichen Änderung Gemeinschaftsordnung ner Eintragung Vereinbarung § Abs. WEG Grundbuch Änderung kommt . Sondernachfolger betroffenen Wohnungseigentümers stellt Inhalt Sondereigentums aber so Gemeinschaftsordnung ergibt . änderte auch Nutzung Sondernutzungsfläche Rechtsstreit geführt würde . Entscheidung wären Sondernachfolger zwar § Abs. gebunden . Rechtskraft Urteils erstreckte aber Vorfrage Inhalt Ausgestaltung Änderungsanspruchs vorliegenden Fall nur inzident geprüft Gegenstand eigenständigen Widerklageantrags gemacht würde vgl. Senat Urteil 23 . März . . Folge wäre erhebliche Unsicherheit geltenden Vereinbarungen Fortschreiten Zeit immer größer würde Gemeinschaftsfrieden gefährdete . kann Wohnungseigentümer auch dann Recht eingeräumt werden Vornahme Änderung Dauer nur Einzelfall so verhalten wären geändert entsprechende Änderung § Abs. Satz WEG beanspruchen könnte . Auch Sinne anspruchsberechtigter Wohnungseigentümer ist bestehenden Vereinbarungen gebunden Änderung rechtskräftig durchgesetzt hat . Ausnahme hat Senat nur Sonderfall anerkannt Wohnungseigentümer Beseitigung Vereinbarungen entsprechenden Zustands verlangt hinzunehmen Zusammenwirken übrigen Wohnungseigentümern Vereinbarungen anzupassen hat vgl. Senat Urteil 5 . Dezember ; Urteil 21 . Oktober . . Ansonsten muss Wohnungseigentümer bestehenden Vereinbarungen halten geändert vorgesehener anderer Gebrauch Sondereigentum genehmigt ist vgl. Senat Urteil 13 Juli . f. genehmigungsfähige genehmigte gewerbliche Nutzung Wohnung ; Urteil 21 . Oktober . änderungsbedürftige Bestimmung Sondernutzungsrechten Gemeinschaftsordnung . faktischen Entzug Sondernutzungsrechts dauerhaften Mitgebrauch Sondernutzungsfläche andere Wohnungseigentümer einherginge muss Sondernutzungsberechtigte hinnehmen ; könnte vielmehr seinerseits gemäß § Abs. WEG Unterlassung Beseitigung entsprechenden Beeinträchtigung verlangen . 3 . geltend gemachte Duldungsanspruch folgt auch Erstherstellungsanspruch gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Nr. . Zwar kann Wohnungseigentümer Rahmen ordnungsmäßigen Verwaltung grundsätzlich verlangen Gemeinschaftseigentum erstmals Teilungserklärung entsprechenden Zustand versetzt wird . können auch Maßnahmen Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehören etwa Schaffung baurechtlich vorgesehener Stellplätze zweiten Rettungswegs vgl. Senat Urteil 26 . Februar . . ; Urteil 9 . Dezember . . primären Maßstab Bestimmung herzustellenden Zustands Gemeinschaftseigentums bilden aber Vorgaben Bauordnungsrechts Festlegungen Baugenehmigung Teilungserklärung . gibt Rahmen allerdings Teilungserklärung Aussagen trifft bauordnungsrechtlichen Vorschriften Baugenehmigung auszufüllen ist vgl. Senat Urteil 26 . Februar . . Hier weicht Teilungserklärung Anordnung Parkplätze Festlegung Sondernutzungsflächen Baugenehmigung . entspricht Ausführung Gebäudes hier Interesse teilungserklärungskonformen Zustand befindet . geht Erstherstellungsanspruch Frage Nebenintervenientin angedrohte Stilllegung Parkplätze Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung hingenommen werden muss sachgerechte Lösung nur Änderung Gemeinschaftsordnung Sinne ersatzlosen Aufhebung Sondernutzungsrechts Beklagten erreicht werden kann . Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums aber gemäß § Abs. vorrangig bestehenden Vereinbarungen richtet könnte Einrichtung Parkplätzen Zufahrt Sondernutzungsfläche Beklagten nur erreicht werden Vereinbarungen zuvor geändert worden sind . . Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig § . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . geltend gemachte Duldungsanspruch besteht . Klägerin muss auch Gelegenheit gegeben werden bisher geltend gemachten Anspruch § Abs. Satz Zustimmung Änderung Gemeinschaftsordnung geltend machen . Anspruch ist Individualanspruch jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümers selbst geltend machen muss Wohnungseigentümergemeinschaft § Abs. Satz WEG ziehen kann Senat Urteil 13 . Oktober . . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung