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492 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Schlussurteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagten
Zahlung
über
Zinsen
hinausgehenden
Betrags
verurteilt
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Minderung
arglistig
verschwiegener
Mängel
verkauften
Einfamilienhauses
Höhe
76.693,78
.
Klage
hat
Oberlandesgericht
rechtskräftigen
Grundurteil
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
angegriffenen
Schlussurteil
hat
Beklagten
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Klägerin
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Revision
hat
zugelassen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wenden
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Beschwerde
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
geht
Kaufpreis
Einfamilienhauses
Wert
Zustand
entspricht
.
hat
Minderung
entsprechend
§
F.
Proportionalmethode
Grundlage
Mängelbeseitigungskosten
berechnet
.
Sachverständigen
errechneten
Betrag
hat
Nettobetrag
angesehen
Umsatzsteuer
hinzugerechnet
.
2
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
Minderungsbetrag
abweichend
§
F.
berechnet
Sachverständigen
errechneten
Beträgen
Umsatzsteuer
hinzugerechnet
hat
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gerichte
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
BVerfGE
;
35
;
.
darf
Gericht
vorherigen
Hinweis
rechtlichen
Gesichtspunkt
abstellen
auch
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Prozessverlauf
selbst
Berücksichtigung
Vielfalt
vertretbarer
Rechtsauffassungen
rechnen
brauchte
BVerfGE
190
;
f.
;
;
.
hat
Fall
Gesichtspunkt
hinzuweisen
Prozessbeteiligten
Möglichkeit
Stellungnahme
eröffnen
BVerfGE
191
;
;
;
NVwZ
.
Anforderungen
ist
Berufungsgericht
gerecht
geworden
.
Rechtsprechung
Senats
darf
§
F.
vorgegebenen
Proportionalmethode
Berechnung
Minderung
nur
abgewichen
werden
Kaufpreis
Wert
Kaufsache
Zustand
entspricht
Urt
.
28
.
Juni
Nr.
§
;
.
17
.
September
.
Voraussetzung
nimmt
Berufungsgericht
Begründung
Umstände
Zweifel
Angemessenheit
vereinbarten
Kaufpreises
DM
337.452,64
begründeten
seien
vorgetragen
auch
ersichtlich
.
berücksichtigt
indessen
Beklagten
Schriftsatz
12
.
Januar
.
Vorstellungen
Berechnung
Minderung
Sachverständigengutachten
vorgetragen
dargelegt
haben
Gebäudewert
Sachverständigengutachten
betrage
.
betrage
Einsatzkaufpreis
Gebäude
Abzug
Einsatzbeträgen
Grundstück
Aufbauten
nur
.
schließt
Abgehen
Proportionalmethode
Rechtsprechung
Senats
.
änderte
Beschwerdeerwiderung
annähme
Sachverständige
habe
Betrag
Wert
gesamten
Anwesens
verstanden
.
läge
ebenfalls
Kaufpreis
;
Abgehen
§
F.
wäre
auch
Sichtweise
möglich
.
Hinzurechnen
Umsatzsteuer
hat
Berufungsgericht
Beklagten
überrascht
.
Sachverständige
hat
Gutachten
Berufungsgericht
stützt
Umsatzsteuer
angesprochen
.
durften
Beklagten
genannten
Beträge
Bruttobeträge
verstehen
.
ist
auch
Fall
Sachverständige
derwert
Grundlage
konkret
erforderlicher
handwerklicher
Leistungen
abstrakt
Grundlage
Normalherstellungskosten
berechnet
hat
.
sind
Zweifel
Bruttobeträge
verstehen
.
ändert
Sachverständige
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
5
.
Februar
Gutachten
Sachverständigen
auseinandergesetzt
hat
seinerseits
ausdrücklich
Nettopreisen
ausgeht
.
mündlichen
Verhandlung
haben
Beteiligten
übersehen
Gutachten
unterschiedlichen
Berechnungsansätze
Frage
Umsatzsteuer
vergleichbar
waren
.
Berufungsgericht
hätte
Parteien
Punkt
hinweisen
Gelegenheit
geben
müssen
Stellung
nehmen
.
3
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Minderung
wird
§
F.
berechnen
sein
.
Abgehen
vorgegebenen
Proportionalmethode
scheidet
hier
schon
Gutachten
Sachverständigen
.
liegt
Kaufpreis
Fall
Wert
Objekts
mangelfreiem
Zustand
.
Frage
Umsatzsteuer
hinzuzurechnen
ist
wird
Rückfrage
Sachverständigen
klären
lassen
Gutachten
genannten
Beträge
Umsatzsteuer
einschließen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.04.2006
Entscheidung
26.02.2009