BESCHLUSS 29 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Schlussurteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagten Zahlung über € Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden sind . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Minderung arglistig verschwiegener Mängel verkauften Einfamilienhauses Höhe 76.693,78 . Klage hat Oberlandesgericht rechtskräftigen Grundurteil Grunde gerechtfertigt erklärt . angegriffenen Schlussurteil hat Beklagten Zurückweisung weitergehenden Berufung Klägerin Zahlung € Zinsen verurteilt . Revision hat zugelassen . Nichtzulassungsbeschwerde wenden Beklagten Verurteilung Zahlung € Zinsen . Klägerin beantragt Zurückweisung Beschwerde . II . 1 . Berufungsgericht geht Kaufpreis Einfamilienhauses Wert Zustand entspricht . hat Minderung entsprechend § F. Proportionalmethode Grundlage Mängelbeseitigungskosten berechnet . Sachverständigen errechneten Betrag hat Nettobetrag angesehen Umsatzsteuer hinzugerechnet . 2 . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat Minderungsbetrag abweichend § F. berechnet Sachverständigen errechneten Beträgen Umsatzsteuer hinzugerechnet hat . Art . Abs. GG verpflichtet Gerichte Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen BVerfGE ; 35 ; . darf Gericht vorherigen Hinweis rechtlichen Gesichtspunkt abstellen auch gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Prozessverlauf selbst Berücksichtigung Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen rechnen brauchte BVerfGE 190 ; f. ; ; . hat Fall Gesichtspunkt hinzuweisen Prozessbeteiligten Möglichkeit Stellungnahme eröffnen BVerfGE 191 ; ; ; NVwZ . Anforderungen ist Berufungsgericht gerecht geworden . Rechtsprechung Senats darf § F. vorgegebenen Proportionalmethode Berechnung Minderung nur abgewichen werden Kaufpreis Wert Kaufsache Zustand entspricht Urt . 28 . Juni Nr. § ; . 17 . September . Voraussetzung nimmt Berufungsgericht Begründung Umstände Zweifel Angemessenheit vereinbarten Kaufpreises DM 337.452,64 € begründeten seien vorgetragen auch ersichtlich . berücksichtigt indessen Beklagten Schriftsatz 12 . Januar . Vorstellungen Berechnung Minderung Sachverständigengutachten vorgetragen dargelegt haben Gebäudewert Sachverständigengutachten € betrage . betrage Einsatzkaufpreis Gebäude Abzug Einsatzbeträgen Grundstück Aufbauten nur € . schließt Abgehen Proportionalmethode Rechtsprechung Senats . änderte Beschwerdeerwiderung annähme Sachverständige habe Betrag € Wert gesamten Anwesens verstanden . läge ebenfalls Kaufpreis ; Abgehen § F. wäre auch Sichtweise möglich . Hinzurechnen Umsatzsteuer hat Berufungsgericht Beklagten überrascht . Sachverständige hat Gutachten Berufungsgericht stützt Umsatzsteuer angesprochen . durften Beklagten genannten Beträge Bruttobeträge verstehen . ist auch Fall Sachverständige derwert Grundlage konkret erforderlicher handwerklicher Leistungen abstrakt Grundlage Normalherstellungskosten berechnet hat . sind Zweifel Bruttobeträge verstehen . ändert Sachverständige mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 5 . Februar Gutachten Sachverständigen auseinandergesetzt hat seinerseits ausdrücklich Nettopreisen ausgeht . mündlichen Verhandlung haben Beteiligten übersehen Gutachten unterschiedlichen Berechnungsansätze Frage Umsatzsteuer vergleichbar waren . Berufungsgericht hätte Parteien Punkt hinweisen Gelegenheit geben müssen Stellung nehmen . 3 . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : Minderung wird § F. berechnen sein . Abgehen vorgegebenen Proportionalmethode scheidet hier schon Gutachten Sachverständigen . liegt Kaufpreis Fall Wert Objekts mangelfreiem Zustand . Frage Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist wird Rückfrage Sachverständigen klären lassen Gutachten genannten Beträge Umsatzsteuer einschließen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 07.04.2006 Entscheidung 26.02.2009