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446 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
10
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
7
.
Zivilsenat
28
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
beträgt
.
Gründe
:
Grundstück
Klägerin
ist
Gunsten
Beklagten
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
belastet
.
ist
Beklagten
Recht
eingeräumt
Grundstück
Wasserleitungsanlage
erforderlichen
Zubehör
einzulegen
dauernd
nutzen
.
Juni
informierte
Beklagte
Klägerin
Vorhaben
Grundstück
verlegten
Wasserleitung
kV-Energietransportkabel
verlegen
.
widersprach
Klägerin
.
Parteien
schlossen
Folgezeit
Zwischenvergleich
Klägerin
Anerkennung
Rechtspflicht
verpflichtete
Verlegung
Energietransportkabels
dulden
.
Parteien
streitige
Frage
Verlegung
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
umfasst
ist
sollte
gerichtlich
geklärt
werden
.
Fall
bestehenden
Pflicht
Duldung
verpflichtete
Beklagte
wahlweise
Leitung
eigene
Kosten
entfernen
ursprünglichen
Zustand
wiederherzustellen
verlegte
Kabel
entstandenen
noch
entstehenden
Mehrkosten
Bauvorhaben
Klägerin
übernehmen
.
Klage
verlangt
Klägerin
Feststellung
verpflichtet
ist
Verlegung
Belassung
Nutzung
Energietransportkabels
Zusammenhang
stehenden
Maßnahmen
bestehenden
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
dulden
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Beschwerde
will
Beklagte
Zulassung
Revision
erreichen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
Euro
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Nr.
ist
Wert
Beschwerdegegenstands
beabsichtigten
visionsverfahren
maßgebend
;
Revisionsgericht
Prüfung
Zulässigkeitsvoraussetzung
ermöglichen
muss
Beschwerdeführer
laufender
Begründungsfrist
darlegen
glaubhaft
machen
beabsichtigten
Revision
Berufungsurteil
Umfang
Wertgrenze
übersteigt
abändern
lassen
will
Senat
12
November
.
.
2
.
Anforderungen
genügt
Beschwerdebegründung
.
wirtschaftliche
Interesse
Beklagten
Grundstück
Klägerin
Verlegung
Nutzung
Energietransportkabels
Anspruch
nehmen
bestimmt
Berücksichtigung
Inhalts
Zwischenvergleichs
Kosten
Entfernung
Kabels
andere
Leitungsführung
anfallen
Mehrkosten
verlegte
Kabel
Bauvorhaben
Klägerin
entstanden
sind
entstehen
werden
Beklagten
alternativ
Entfernung
Leitung
übernehmen
sind
.
Kosten
Betrag
übersteigen
hat
Beklagte
glaubhaft
gemacht
.
trägt
lediglich
Kosten
Entfernung
Neuverlegung
Kabels
weit
Berufungsgericht
festgesetzten
Streitwert
lägen
.
konkrete
Bezifferung
Kosten
erfolgt
.
vorgelegte
Streitwertbeschluss
Landgerichts
15
.
Juni
parallel
gelagerten
Fall
betreffen
soll
ist
Beschwer
glaubhaft
machen
.
vorgelegten
Protokoll
mündlichen
Verhandlung
15
.
Juni
ergibt
Gründen
Streitwert
Betrag
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
näher
erläutert
wird
festgesetzt
wurde
.
ist
konkrete
Kostenaufwand
Verlegung
Leitung
jeweiligen
Lage
belasteten
Grundstücks
Umfangs
Inanspruchnahme
abhängig
.
Schon
können
Wertfestsetzung
weiteres
Rückschlüsse
Kostenaufwand
vorliegenden
Verfahren
gezogen
werden
.
weiterhin
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherung
früheren
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
ergeben
ebenfalls
konkreten
Aussagen
Höhe
Baukosten
.
Mehrkosten
Tag
Fremdbezug
Stroms
Unterbrechung
Stromleitung
Klägerin
selbst
erzeugtem
Strom
versorgen
will
erwähnt
werden
bleibt
schon
verlegungsbedingte
Unterbrechungszeitraum
.
Schließlich
führt
auch
Beklagten
angeführte
Signalwirkung
angegriffenen
Entscheidung
andere
Grundstückseigentümer
weiter
.
Derartige
mittelbare
wirtschaftliche
Folgen
Urteils
bleiben
Bemessung
Betracht
Senat
24
.
September
Grundeigentum
.
11
;
Beschluss
26
.
Juni
juris
.
.
anderer
geeigneter
Anhaltspunkte
wird
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
ausgehend
Festsetzung
Berufungsgerichts
festgesetzt
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
28.01.2016