BESCHLUSS 10 November Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 7 . Zivilsenat 28 . Januar wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : Grundstück Klägerin ist Gunsten Beklagten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet . ist Beklagten Recht eingeräumt Grundstück Wasserleitungsanlage erforderlichen Zubehör einzulegen dauernd nutzen . Juni informierte Beklagte Klägerin Vorhaben Grundstück verlegten Wasserleitung kV-Energietransportkabel verlegen . widersprach Klägerin . Parteien schlossen Folgezeit Zwischenvergleich Klägerin Anerkennung Rechtspflicht verpflichtete Verlegung Energietransportkabels dulden . Parteien streitige Frage Verlegung beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst ist sollte gerichtlich geklärt werden . Fall bestehenden Pflicht Duldung verpflichtete Beklagte wahlweise Leitung eigene Kosten entfernen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen verlegte Kabel entstandenen noch entstehenden Mehrkosten Bauvorhaben Klägerin übernehmen . Klage verlangt Klägerin Feststellung verpflichtet ist Verlegung Belassung Nutzung Energietransportkabels Zusammenhang stehenden Maßnahmen bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dulden . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . Beschwerde will Beklagte Zulassung Revision erreichen . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer Euro übersteigt § Nr. . 1 . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde § Nr. ist Wert Beschwerdegegenstands beabsichtigten visionsverfahren maßgebend ; Revisionsgericht Prüfung Zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen muss Beschwerdeführer laufender Begründungsfrist darlegen glaubhaft machen beabsichtigten Revision Berufungsurteil Umfang Wertgrenze € übersteigt abändern lassen will Senat 12 November . . 2 . Anforderungen genügt Beschwerdebegründung . wirtschaftliche Interesse Beklagten Grundstück Klägerin Verlegung Nutzung Energietransportkabels Anspruch nehmen bestimmt Berücksichtigung Inhalts Zwischenvergleichs Kosten Entfernung Kabels andere Leitungsführung anfallen Mehrkosten verlegte Kabel Bauvorhaben Klägerin entstanden sind entstehen werden Beklagten alternativ Entfernung Leitung übernehmen sind . Kosten Betrag € übersteigen hat Beklagte glaubhaft gemacht . trägt lediglich Kosten Entfernung Neuverlegung Kabels weit Berufungsgericht festgesetzten Streitwert € lägen . konkrete Bezifferung Kosten erfolgt . vorgelegte Streitwertbeschluss Landgerichts 15 . Juni parallel gelagerten Fall betreffen soll ist Beschwer € glaubhaft machen . vorgelegten Protokoll mündlichen Verhandlung 15 . Juni ergibt Gründen Streitwert Betrag auch Nichtzulassungsbeschwerde näher erläutert wird festgesetzt wurde . ist konkrete Kostenaufwand Verlegung Leitung jeweiligen Lage belasteten Grundstücks Umfangs Inanspruchnahme abhängig . Schon können Wertfestsetzung weiteres Rückschlüsse Kostenaufwand vorliegenden Verfahren gezogen werden . weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung früheren Prozessbevollmächtigten Beklagten ergeben ebenfalls konkreten Aussagen Höhe Baukosten . Mehrkosten € Tag Fremdbezug Stroms Unterbrechung Stromleitung Klägerin selbst erzeugtem Strom versorgen will erwähnt werden bleibt schon verlegungsbedingte Unterbrechungszeitraum . Schließlich führt auch Beklagten angeführte Signalwirkung angegriffenen Entscheidung andere Grundstückseigentümer weiter . Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen Urteils bleiben Bemessung Betracht Senat 24 . September Grundeigentum . 11 ; Beschluss 26 . Juni juris . . anderer geeigneter Anhaltspunkte wird Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend Festsetzung Berufungsgerichts € festgesetzt . Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 28.01.2016