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2104 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
§
Abs.
Sätze
4
;
Art
.
§
Abs.
;
GG
Art
.
Abs.
Anspruch
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
ist
auch
dann
Liquidation
fortbestehende
LPG
richten
Eigentum
stehende
Gebäude
Rahmen
gescheiterten
Umwandlung
neu
gegründete
Unternehmen
übergeben
hat
mehr
selbst
nutzt
.
Rechtsstreit
Anspruch
ist
Zivilgericht
jedenfalls
dann
behördliche
Feststellung
Gebäudeeigentümers
Art
.
§
Abs.
Satz
gebunden
Zeitpunkt
Feststellung
Anspruch
bereits
verjährt
war
.
.
19
.
Oktober
AG
Kamenz
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
Kamenz
21
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Streithelferin
Streithilfe
verursachten
Kosten
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Mitglied
ungeteilten
Erbengemeinschaft
Grundstück
S.
gehört
.
hatte
Rechtsvorgängerin
Beklagten
LPG
Jahre
Ausübung
gesetzlichen
Bodennutzungsrechts
Stallanlagen
errichtet
.
notariellem
Vertrag
14
Juli
vereinbarten
Beklagte
weitere
LPGen
Streithelferin
LPGen
gesamtes
Betriebsvermögen
rückwirkend
31
.
Dezember
Sacheinlage
Streithelferin
einbringen
Aktien
erhalten
sollten
.
Bundesamt
Regelung
offener
Vermögensfragen
stellte
Antrag
Streithelferin
Bescheid
8
.
März
selbständiges
Gebäudeeigentum
Stallgebäuden
entstanden
Streithelferin
Eigentümerin
Gebäude
sei
.
Klägerin
hat
Beklagten
Zahlung
Moratoriumsentgelts
2.284,45
Zeit
22
Juli
31
.
Dezember
Erbengemeinschaft
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Höhe
zzgl.
Zinsen
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
Streithelferin
hat
Landgericht
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Grundstückseigentümer
Moratoriumsentgelt
Art
.
§
Abs.
Satz
nur
Nutzer
verlangen
könne
Nutzung
berechtigt
gewesen
sei
.
Besitz
berechtigt
sei
Art
.
§
Abs.
Satz
jedoch
nur
Tage
Inkrafttretens
Moratoriums
22
Juli
Grundstück
genutzt
habe
.
Eigentum
Stallgebäuden
begründe
Nutzungsberechtigung
.
Begriffsbestimmung
Nutzers
§
Abs.
gelte
nur
dort
begründeten
sei
Art
.
§
Abs.
Satz
begründete
Recht
Besitz
übertragbar
.
Beklagte
sei
22
Juli
jedoch
Besitzerin
Stallgebäude
gewesen
notariellen
Vertrag
14
Juli
ergebe
Rahmen
Gründung
Streithelferin
gesamtes
Betriebsvermögen
übertragen
gehabt
habe
.
Beklagten
auch
mittelbarer
Besitz
Stallgebäuden
verblieben
sei
könne
dahinstehen
Übertragung
wirksam
unwirksam
gewesen
sei
.
bestehe
auch
Anlass
analoger
Anwendung
Art
.
§
Abs.
Satz
Beklagte
Nutzer
behandeln
.
Sollte
Übertragung
wirksam
gewesen
sein
wäre
Streithelferin
berechtigte
Besitzerin
Zahlung
Moratoriumsentgelts
verpflichtet
;
andernfalls
wäre
Streithelferin
Erbengemeinschaft
rechtsgrundlose
Besitzerin
hätte
§
gezogenen
Nutzungen
herauszugeben
.
II
.
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Klägerin
kann
Erbengemeinschaft
§
Satz
zustehenden
Anspruch
Beklagte
Zahlung
Moratoriumsentgelts
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
geltend
machen
.
1
.
Senat
hat
allerdings
erst
Verkündung
angefochtenen
Berufungsurteils
Fall
gescheiterten
Umwandlung
entschieden
Urt
.
20
.
April
Gebäudeeigentümer
Grundstückseigentümer
Besitz
berechtigt
Schuldner
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
entrichtenden
Entgelts
ist
.
Vorschrift
gibt
Grundstückseigentümer
Nutzer
Zeit
1
.
Januar
sachrechtlichen
Bereinigung
dort
genannten
Voraussetzungen
Anspruch
Entgelt
.
2
.
gilt
auch
hier
geltend
gemachten
Moratoriumszins
Zeitraum
22
Juli
31
.
Dezember
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
.
Recht
Beklagten
Besitz
ergab
Eigentum
Stallgebäuden
.
Moratorium
sollte
vorläufige
Sicherung
Rechtsverhältnisse
erreicht
werden
Bereinigung
sachenrechtliche
Teilhabe
Nutzers
Grund
Boden
infrage
kamen
Senat
.
2
.
Juni
329
;
Urt
.
13
.
Oktober
19
.
selbständige
Eigentum
Gebäude
fremden
Grundstück
Grund
Bürgerlichen
Gesetzbuch
abweichenden
DDR-Rechts
entstanden
war
war
Grundfall
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
bezeichneten
künftigen
Gesetzes
sachenrechtlichen
Bereinigung
.
selbständige
Gebäudeeigentum
LPGen
Gesetzes
§
Abs.
LPGG
§
Satz
LPGG
entstand
genutzten
Grundstücke
bebauten
war
Aufhebung
gesetzlichen
Bodennutzungsrecht
LPGen
30
.
Juni
bereinigenden
Sachverhalte
gesetzliche
Besitzrecht
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
abgesichert
werden
sollte
BT-Drucks
.
S.
.
entstandene
selbständige
Gebäudeeigentum
grundsätzlich
auch
Recht
Besitz
Art
.
§
Abs.
begründet
ergibt
Zusammenhang
Besitzrecht
ebenfalls
22
Juli
Kraft
getretenen
Bestimmung
Gebäudeeigentum
Nutzungsrecht
Grundstück
Art
.
§
.
Ziel
Norm
war
schon
Durchführung
rechtsbereinigung
Beleihbarkeit
Gebäudeeigentums
herzustellen
.
Nutzungsrecht
Grund
Boden
sollte
zwar
geschaffen
werden
vorläufige
Grundlage
Nutzbarkeit
Gebäudeeigentums
jedoch
gesetzlichen
Besitzrecht
Art
.
§
begründet
sein
BT-Drucks
.
S.
.
Sicherung
Gebäudeeigentums
setzt
Gebäudeeigentümer
Grundstückseigentümer
grundsätzlich
auch
Besitz
berechtigt
ist
.
Beklagte
Streithelferin
Zeitraum
22
Juli
31
.
Dezember
Eigentümerin
Stallgebäude
war
ist
mithin
Vorfrage
Entscheidung
Zinsanspruch
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
.
Berufungsgericht
offen
gelassene
Frage
hat
Senat
selbst
entscheiden
.
Feststellungsbescheid
Bundesamtes
Regelung
offener
Vermögensfragen
Art
.
§
Abs.
Satz
Streithelferin
Gebäudeeigentümerin
festgestellt
hat
kommt
Ansicht
Revisionserwiderung
Tatbestandswirkung
.
Gegenstand
Bescheids
8
.
März
ist
allerdings
auch
Feststellung
Streithelferin
Eigentümerin
Stallgebäude
ist
.
ist
Gegenstand
Verwaltungsakt
ausgesprochenen
Rechtsfolge
.
entfaltet
Zivilprozess
grundsätzlich
Tatbestandswirkung
Folge
nur
Erlass
Bescheids
auch
sein
Ausspruch
Zivilgerichten
hinzunehmen
Entscheidungen
zugrunde
legen
ist
vgl.
Senat
Urt
.
19
.
Juni
;
Urt
.
12
.
Januar
.
Tatbestandswirkung
kommt
auch
Feststellungsbescheiden
Abs.
VZOG
bestimmt
sind
Rechtslage
Verwaltungsverfahren
Beteiligten
auch
zivilrechtlich
abschließend
klären
.
.
108
;
Senat
.
14
Juli
;
Urt
.
20
.
Sept.
47
;
.
29
Juli
;
Senat
.
18
.
Januar
.
Feststellungsbescheide
Bestehen
Gebäudeeigentums
Eigentümer
Art
.
§
Abs.
ist
allerdings
.
Teil
Schrifttums
geht
Feststellungen
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
bestimmten
Anwendung
Vermögenszuordnungsgesetzes
zwar
vereinfachten
Nachweis
Gebäudeeigentums
Eigentümers
ermöglichen
Verkehrsfähigkeit
Eintragung
Grundbuch
fördern
Rechte
Hand
Scheinberechtigten
begründen
sollten
.
Feststellungsbescheid
Behörde
Gebäudeeigentümer
bezeichnet
auch
tatsächlich
Berechtigte
ist
sei
Zivilrechtsstreit
vollem
Umfange
nachzuprüfen
Art
.
Rdn
.
;
Suppliet
NotBZ
1
.
Rechtssprechung
wird
Auffassung
vertreten
bestandskräftige
Entscheidung
Behörde
auch
Verfahren
Feststellung
Gebäudeeigentums
Art
.
§
Abs.
jedenfalls
dann
Tatbestandswirkung
Sinne
entfaltet
Zivilgerichte
bindet
abweichende
Entscheidungen
ausschließt
hier
auch
Grundstückseigentümer
§
Abs.
VZOG
behördlichen
Verfahren
beteiligt
war
;
87
;
OLG
.
Rechtsstreit
Anspruch
Moratoriumszins
Zeitraum
22
Juli
31
.
Dezember
Art
.
Abs.
Satz
GG
muss
Tatbestandswirkung
Feststellungsbescheids
Jahre
jedoch
vereint
werden
.
Andernfalls
würde
Grundstückseigentümer
Falle
fehlerhaften
Entscheidung
Behörde
Rechtsverlust
erleiden
Rechtsmittel
abwenden
könnte
.
Zwar
steht
Grundstückseigentümer
auch
lungsbescheid
Art
.
§
Abs.
Satz
§
VZOG
Rechtsweg
Verwaltungsgerichten
offen
.
kann
Rechtsstreit
indes
geltend
machen
Bescheid
ausgewiesene
Person
Dritter
Eigentümer
Gebäudes
ist
.
Bundesverwaltungsgericht
verneint
ständiger
Rechtsprechung
Klagebefugnis
§
Abs.
VwGO
Entscheidung
Eigentum
Gebäude
zusteht
Rechte
verletzt
seien
Eigentum
Gebäude
anderen
Gesetzes
Berechtigten
zugewiesen
werde
BVerwG
.
5
.
April
;
.
15
.
September
Rdn
.
.
schließt
Bindung
Zivilgerichte
Feststellungsbescheid
insoweit
.
Grundstückseigentümer
hätte
andernfalls
fehlerhafte
jedoch
anfechtbare
Entscheidung
Behörde
hinzunehmen
Rechtsweggarantie
Art
.
Abs.
Satz
GG
unvereinbar
wäre
.
ist
nämlich
gewährleistet
behördliche
Entscheidung
Richter
Zivilprozess
bindet
Zugrundelegung
nachteilig
betroffene
Partei
Möglichkeit
hatte
Verfahren
Verwaltungsgerichten
wahren
-9-
Rechtslage
entsprechende
Entscheidung
erstreiten
BVerfG
.
7
.
Juni
Rdn
.
veröffentlicht
.
So
wäre
hier
.
Bindung
Zivilgerichts
fehlerhafte
behördliche
Feststellung
Art
.
§
Abs.
Satz
hätte
Rechtsstreit
Moratoriumszins
Art
.
§
Abs.
Satz
jedenfalls
dann
Grundstückseigentümer
unabwendbaren
Folge
Feststellung
hier
erst
erfolgt
Anspruch
bereits
verjährt
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
.
dann
kann
nunmehr
festgestellten
Gebäudeeigentümer
Anspruch
mehr
Aussicht
Erfolg
durchsetzen
.
gebotene
Prüfung
ergibt
Beklagte
jedenfalls
Zeitraum
22
Juli
31
.
Dezember
Eigentümerin
Stallgebäude
war
.
Gebäudeeigentum
entstand
hier
§
Abs.
LPGG
Bebauung
Grundstücks
LPG
Jahre
.
Beklagte
blieb
Gebäudeeigentümerin
beabsichtigte
Umwandlung
fehlschlug
auch
Veräußerung
Liquidation
erfolgte
.
Streithelferin
ist
Umwandlung
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Gesetzes
§
Inhaberin
Vermögens
zusammenschließenden
LPGen
geworden
.
notarielle
Einbringungsvertrag
14
Juli
führte
Übergang
Vermögens
Beklagten
Streithelferin
.
vorgelegten
notariellen
Urkunde
wurde
Vermögensübertragung
Vorbereitung
Auflösung
vereinbart
.
Vorgang
hat
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Strukturänderung
LPGen
abschließende
Regelung
bereitstellt
Grundlage
.
Derartige
Übertragungen
Vermögens
LPGen
sind
Verstoßes
gesetzliches
Verbot
§
nichtig
ständige
Rechtsprechung
Landwirtschaftssenats
.
7
.
vember
BLw
;
.
8
.
Mai
473
;
.
5
.
März
BLw
.
notarielle
Einbringungsvertrag
lässt
grundsätzlich
zulässiger
Verkauf
gesamten
Unternehmen
LPGen
Liquidation
.
8
.
Mai
473
;
Urt
.
20
.
September
ZR
auslegen
Revisionserwiderung
meint
.
Vertragswille
wird
erklärt
LPGen
Liquidation
befindliche
Gesellschaften
auftreten
Mitglieder
selbst
Gesellschafter
neu
gegründeten
Unternehmens
werden
sollen
Aktivitäten
nunmehr
einheitlichen
Dach
abwickeln
wollen
Ausgabe
Aktien
dienen
soll
erwünschte
Auflösung
LPGen
vorzubereiten
gleichartigen
Vertragsgestaltung
:
.
7
November
BLw
.
Einbringungsvertrag
lässt
auch
wirksamen
Vertrag
Verkauf
Vermögens
LPGen
Liquidation
gem.
§
umdeuten
Vorgehen
Vorstände
legitimierenden
Beschlusses
Mitgliederversammlungen
gesetzlichen
Leitbild
Veräußerung
Vermögensgegenstände
Entgelt
Verteilung
Liquidationsüberschusses
§
Abs.
Satz
Verb
.
§
§
Satz
Abs.
Satz
bedurft
hätte
.
20
.
September
.
Einbringungsvertrag
bestätigende
schriftliche
Vertrag
30
.
Mai
Liquidatoren
handelnden
Vorstandsmitgliedern
kann
erforderlichen
Beschlüsse
Mitgliederversammlungen
ersetzen
.
3
.
Beklagte
Eigentümerin
Stallgebäude
war
stand
auch
Recht
Besitz
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
angenommen
Beklagte
auch
Gebäudeeigentümerin
war
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
Besitz
berechtigt
gewesen
sei
22
Juli
Grundstück
genutzt
habe
.
Auffassung
Berufungsgerichts
spricht
zwar
Wortlaut
Norm
.
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
entsteht
Recht
Nutzers
fremdes
Grundstück
Grund
Baugenehmigung
sonst
entsprechend
Rechtsvorschriften
Billigung
staatlicher
Stellen
gesellschaftlicher
bebaut
hat
nur
dann
Grundstück
Inkrafttreten
Vorschrift
selbst
nutzte
.
Auch
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
knüpft
Nutzung
Genossenschaften
Rechtsnachfolger
.
fehlte
hier
.
Beklagte
zog
22
Juli
Nutzungen
Sinne
§
Grundstück
mehr
.
Besitzerin
Stallgebäude
war
Grund
Einigung
Beklagten
§
Abs.
Streithelferin
geworden
Gebäude
Zwecke
bewirtschaftete
.
gesetzlichen
Besitzrecht
verfolgten
Zwecken
ist
jedoch
entsprechende
Anwendung
Norm
Fällen
geboten
Gebäudeeigentümer
22
Juli
wirksamen
Vertrages
zwar
Besitz
Eigentum
Dritten
übertragen
hatte
auch
Gebäudeeigentümer
Dritten
Besitzmittlungsverhältnis
§
bestand
.
Normzweck
Besitzrechts
besteht
Rechtsfrieden
sichern
Nutzbarkeit
Verkehrsfähigkeit
Beleihbarkeit
Gebäudeeigentums
herzustellen
siehe
oben
.
darf
vereitelt
werden
gentümer
Recht
Besitz
abspricht
Besitz
Tage
selbst
ausgeübt
hat
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Eigentümer
Gebäudes
Grundstück
auch
dann
selbst
nutzte
22
Juli
vermietet
verpachtet
hatte
einschränkende
Auslegung
Merkmales
"
selbst
"
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
Zweck
Regelung
gerecht
würde
Senat
.
2
.
Juni
329
;
Urt
13
.
Oktober
19
.
hinausgehend
ist
entsprechende
Anwendung
Norm
Fällen
geboten
Gebäudeeigentümer
Gebäude
Gesetz
genannten
Stichtag
Besitz
mehr
hatte
Grund
wirksamen
Übereignungsgeschäfts
Dritten
übertragen
hatte
.
Normzweck
steht
Fall
Nutzung
Grundstücks
Gebäudeeigentümer
selbst
gleich
.
Anderenfalls
entstünden
Gesetz
beabsichtigten
Sicherung
Rechtsfriedens
einstweilige
Aufrechterhaltung
Besitzverhältnisse
erhebliche
Lücken
vgl.
Senat
134
;
.
Verneint
nämlich
unwirksamen
Übertragungsgeschäften
insbesondere
gescheiterten
Umwandlungen
Besitzrecht
Gebäudeeigentümers
tatsächliche
Nutzer
ist
so
könnte
Anspruch
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
noch
Besitzer
gerichtet
werden
.
ändert
auch
Umstand
Grund
unwirksamer
Umwandlung
besitzende
Unternehmen
Besitz
LPG
zurückübertragen
muss
.
Stichtag
bezogenen
Betrachtung
Berufungsgerichts
lebte
Besitzrecht
LPG
wieder
.
Sicherungszweck
Moratoriums
wäre
mehr
erreichen
Besitzer
weiterhin
§
Herausgabe
Grundstückseigentümer
verpflichtet
entsprechenden
Klage
ausgesetzt
gewesen
wäre
.
entsprechende
Anwendung
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchstabe
hat
auch
Folge
Tatbestandsmerkmal
Gebäude
22
Juli
selbst
genutzt
worden
muss
leer
liefe
.
Ausgeschlossen
Besitzrecht
bleiben
Fälle
Gebäude
Stichtag
Grundstück
bereits
Grundstückseigentümer
herausgegeben
Nutzung
Gebäudes
aufgegeben
worden
war
.
4
.
Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
ist
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
Entgelt
Art
.
§
Abs.
Satz
schon
schulden
könne
Grundstück
tatsächlich
genutzt
habe
.
Auch
Berufungsgericht
geht
Ansatz
zutreffend
Zahlungsverpflichtung
Satz
trifft
Satz
Grundstückseigentümer
Besitz
berechtigt
ist
.
Wortlaut
Satzes
hat
jeweilige
Nutzer
Entgelt
zahlen
.
Besitzrecht
Zahlungsverpflichtung
sind
miteinander
verbunden
worden
BT-Drucks
.
S.
.
Berufungsgericht
verkennt
meint
nur
Gebäudeeigentümer
Zahlung
verpflichtet
sei
Besitz
auch
ausgeübt
habe
.
Moratoriumszins
ist
Ersatz
gezogene
schuldhaft
gezogene
Nutzungen
Ausgleich
Geld
Beschränkungen
Rechte
Grundstückseigentümers
gesetzliche
Besitzrecht
Durchführung
Sachenrechtsbereinigung
dulden
muss
Grundstück
Art
.
§
Abs.
Satz
belasten
darf
Senat
.
25
Juli
.
Grundstückseigentümer
Gebäudeeigentums
Grundstück
nutzen
kann
Beschränkungen
Belastung
unterworfen
ist
ist
Besitz
berechtigte
Gebäudeeigentümer
Zahlung
Moratoriumszinses
verpflichtet
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
1
.
Weitere
Feststellungen
Höhe
Anspruchs
sind
Amtsgericht
vorgenommenen
Schätzung
§
erforderlich
.
Schätzung
erhobenen
Angriffe
greifen
.
Voraussetzungen
Ermittlung
Moratoriumsentgelts
Grundlage
Schätzung
Grundstückswertes
§
Abs.
Abs.
Satz
liegen
.
Feststellung
Grundstückswerts
Einholung
Sachverständigengutachtens
wäre
vorliegenden
Fall
Schwierigkeiten
Kosten
verbunden
Höhe
geltend
gemachten
Moratoriumsentgelts
2.284,45
Berücksichtigung
Schätzgrundlagen
vorhandenen
Orientierungshilfen
Kaufpreissammlungen
ermittelten
Bodenrichtwerte
§
BauGB
Verhältnis
steht
vgl.
.
20
.
April
Heranziehung
Mietspiegeln
.
ist
auch
einzuwenden
Tatrichter
Schätzung
erforderlichen
Kenntnisse
Bodenwerte
Einholung
amtlichen
Auskunft
verschafft
vgl.
.
9
.
Oktober
.
Unbegründet
ist
Einwand
Gericht
habe
Unrecht
Wert
Bebauung
berücksichtigt
Schätzung
mitgeteilten
Wert
Ackerland
bestimmten
Wert
angesetzt
habe
.
Außenbereich
belegener
Flächen
Stallgebäude
ist
Verkehrswert
nur
§
Abs.
BauGB
zulässigen
baulichen
Nutzungen
also
insbesondere
landwirtschaftliche
Gebäude
vorgesehenen
Flächen
bestimmen
Erschließung
gesichert
ist
.
26
.
Oktober
.
Wert
schwankt
zwar
liegt
aber
meist
deutlich
Wert
Grünland
genutzten
Flächen
vgl.
Kleiber/Simon
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
tatsächliche
Grundlage
Auswertung
sind
erforderlich
Urteilsgründen
dargelegt
worden
.
Allerdings
hat
Amtsgericht
Parteien
Entscheidung
Gelegenheit
gegeben
ermittelten
Grundlagen
Schätzung
Stellung
nehmen
vgl.
BVerfG
.
Mangel
ist
Verlauf
indes
behoben
worden
Beklagte
Streithelferin
Berufungsbegründungen
Rüge
Verfahrensfehlers
beschränkt
jedoch
Ergänzendes
vorgetragen
insbesondere
Angaben
Höhe
Bodenwertes
gemacht
haben
§
Abs.
Satz
BauGB
Gutachterausschüssen
Auskunft
Bodenrichtwerte
verlangen
kann
.
2
.
Berufungsinstanz
erhobenen
Einwände
Amtsgericht
Schätzung
ermittelte
Höhe
Anspruchs
durchgreifen
besteht
Veranlassung
Rechtsstreit
weiterem
Vorbringen
Höhe
Moratoriumszinses
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
ist
vielmehr
Revisionsverfahren
Entscheidung
treffen
schon
richtigerweise
hätte
ergehen
müssen
vgl.
.
10
.
Oktober
.
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufung
Beklagten
Streithelferin
erstinstanzliche
Urteil
zurückzuweisen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Kamenz
Entscheidung
LG
Entscheidung
23.02.2007